Karneval, Fastelovend, Fassenach oder sogar Fasching – Es gibt viele Wörter für die fünfte Jahreszeit. Für viele Händler bedeutet die Zeit danach Stress, denn nicht selten kommen Kostüme nach durchfeierten jecken Tagen zurück. Welche Rechte haben Händler in diesem Fall?

Widerrufsrecht für Kostüme

Bei Bestellungen im Internet gilt grundsätzlich das Widerrufsrecht. Da bilden auch Karnevalskostüme keine Ausnahme.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kostüm maßgeschneidert wird. Dann kann es sich um individualisierte Ware handeln, für die das Widerrufsrecht nicht greift.

Dass ganze Kostüme ein Hygieneartikel darstellen und deswegen nach Entfernung der Versiegelung vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, ist kaum denkbar. Für einzelne Accessoires wie z.B. Nasenringe mag das anders sein.

Halten wir also fest: Grundsätzlich steht dem Verbraucher auch bei der Bestellung von Karnevalskostümen ein Widerrufsrecht zu.

Probieren ist erlaubt!

Das bedeutet weiter, dass der Händler Kostüme auch zurücknehmen muss.

Davon separat zu betrachten ist aber die Frage, ob der Händler den Kaufpreis an den Kunden vollständig oder überhaupt erstatten muss.

Bestellt der Kunde ein Kostüm, probiert dieses an und schickt es anschließend zurück, muss der Händler den vollständigen Kaufpreis erstatten. Das Probieren ist im Rahmen des Widerrufsrechtes wertersatzfrei möglich.

Im Kostüm feiern gehen: Wertersatz

Anders sieht das aber aus, wenn der Kunde das Kostüm auf einer Karnevalssitzung oder gar im Straßenkarneval trägt. Dann greifen die Vorschriften über den Wertersatz, § 357 Abs. 7 BGB:

“Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.”

Damit der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat, müssen also mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Wertverlust der Ware

Zunächst muss die Ware einen Wertverlust erlitten haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ware z.B. kaputt oder nicht mehr zu reinigen ist.

Übermäßige Nutzung

Die zweite Voraussetzung ist, dass der Wertverlust nicht durch die Prüfung entstanden ist, sondern durch einen Umgang, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren hinausgeht.

Das ist ganz klar der Fall, wenn der Verbraucher das Kostüm zum Feiern angezogen hat.

Korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht

Und letztlich muss der Unternehmer den Verbraucher noch korrekt über das Widerrufsrecht informiert haben, damit der Anspruch auf Wertersatz besteht.

Am besten nutzen Online-Händler hierfür die auf ihren Shop angepasste Muster-Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz. Mit dem Trusted Shops Rechtstexter können Sie eine individuelle Belehrung für Ihren Shop kostenlos erstellen.

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Download: Die Widerrufsbelehrung für Online-Shops” image_path=”” image_text=”” copy_text=”Der Gesetzgeber stellt ein abmahnsicheres Muster für die Widerrufsbelehrung zu Verfügung, welches von Online-Händlern aber noch an den eigenen Shop angepasst werden muss. Das haben wir für Sie bereits erledigt, Sie müssen nur die richtige Belehrung für Sie heraussuchen, Ihre Daten eintragen und” portal_id=”603347″ form_id=”3264d90c-9337-44a9-a4f9-ca1133522dc8″ css=””]

Höhe des Wertersatzes: Einzelfallentscheidung

Nicht pauschal beantwortet werden kann die Frage nach der Höhe des Wertersatzes. Dieser variiert von Fall zu Fall und kann auch bis zu 100% betragen.

Auf keinen Fall sollten Händler in ihren AGB pauschale Sätze für den Wertersatz aufnehmen. Das wäre wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Ein Kostüm, welches an den jecken Tagen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch getragen wurde, dürfte aber wohl fast immer ein Wertersatzanspruch von 100% gegeben sein.

Hin- und Rücksendekosten

Die Hin- und Rücksendekosten werden bei 100% Wertersatz meist vergessen. Wichtig ist: Die Hinsendekosten müssen auch bei 100% Wertersatz in Höhe der günstigsten Standardlieferung, die im Shop angeboten wird, erstattet werden.

Ob der Händler oder der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.

Details zur Erstattung der Hin- und Rücksendekosten können Sie auch unserem Rechtstipp der Woche entnehmen.

Widerruf nicht verweigern!

Widerruft der Kunde und schickt Ihnen dann das durchfeierte Kostüm zurück, dürfen Sie ihm den Widerruf nicht verweigern! Auch das wäre ein Wettbewerbsverstoß für den der Händler abgemahnt werden kann.

Aufrechnung erklären

Hat der Verbraucher bereits gezahlt, sollten Online-Händler dem Verbraucher gegenüber die Aufrechnung mit dem Wertersatzanspruch erklären und dann nur den Differenzbetrag erstatten.

In vielen AGB von Online-Händlern findet man aber die Klausel:

“Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.”

Steht in den AGB des Händlers ein Aufrechnungsverbot, ist das gleich doppelt nachteilig für den Händler.

Zum einen ist diese Klausel unwirksam und damit ebenfalls abmahngefährdet, zum zweiten kann sich der Händler damit ins eigene Fleisch schneiden.

Bestreitet der Verbraucher nämlich den Wertersatzanspruch des Händlers, ist eine Aufrechnung damit ausgeschlossen. Der Händler selbst kann sich nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Klausel berufen.

Daher sollten solche Aufrechnungsverbote lieber gestrichen werden. Rechtssichere AGB können Sie sich ebenfalls kostenlos mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.

Fazit

Dass man Kostüme nach durchfeierten Tagen nicht zurückschickt, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, viele Verbraucher schicken dennoch völlig unbrauchbare Dinge zurück, nachdem sie sie intensiv genutzt oder – wie im Kostüm-Fall – getragen und mit ihnen gefeiert haben. Händler sind dann aber nicht schutzlos, der Gesetzgeber hat für solche Fälle den Anspruch auf Wertersatz vorgesehen.

Auch wenn die Verbraucherrechte sehr weit gehen – insbesondere auch das Prüfungsrecht des Verbrauchers – irgendwann ist eine Grenze erreicht.

Haben Sie schon die unmöglichsten Dinge wieder zurückbekommen von Kunden? Schildern Sie uns gerne Ihre Erlebnisse mit dem Widerrufsrecht unten in den Kommentaren. (mr)

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