Schriftformklauseln finden sich in vielen AGB, auch von Online-Händlern. Manchmal sogar in einer doppelten Variante. Der BGH hat jetzt klar gestellt: Diese Klauseln sind unwirksam. Händler sollten solche Klauseln aus ihren AGB streichen, sonst drohen Abmahnungen – und zwar gleich aus zwei Gründen.

Diese oder eine ähnliche Klausel haben sicher alle schon einmal gelesen:

“Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.”

In vielen Verträgen stehen diese irgendwo am Ende, egal ob in Arbeits-, Miet- oder Handyverträgen, häufig aber auch in AGB von Online-Händlern.

BGH entscheidet: Klausel unwirksam

Der BGH (Beschluss v. 25.1.2017, XII ZR 69/16) hatte sich in einem Fall mit einem Mietvertrag zu beschäftigen, in dem diese Klausel vorkam. Er entschied, dass diese Klausel wirkungslos sei, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes die Individualabrede zwischen den Parteien immer Vorrang vor den AGB hat.

“Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur bewusst geworden sind.

Unerheblich ist auch, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, und somit auch, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen.

Das gilt selbst dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind.

Zwischen einfacher und doppelter Schriftformklausel sind insoweit keine maßgeblichen Unterschiede erkennbar.

Der Vorrang der Individualvereinbarung muss bei beiden auch dann gewahrt bleiben, wenn man ein Interesse des Verwenders anerkennt, einem langfristigen Mietvertrag nicht durch nachträgliche mündliche Abreden die Schriftform zu nehmen, und deshalb eine solche Klausel ausnahmsweise als wirksam ansieht.

Das gebieten Sinn und Zweck des § 305 b BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können.

Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind.

Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Vereinbaren die Parteien wenn auch nur mündlich etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu.”

Neues AGB-Recht seit 1. Oktober 2016

Neben der Entscheidung des BGH kommt aber noch ein weiterer Grund hinzu, weshalb solche Schriftklauseln unbedingt entfernt werden sollten: Zum 1. Oktober trat eine Änderung des AGB-Rechts in Kraft.

In Verträgen, die seit dem 1. Oktober geschlossen wurden, darf für Erklärungen von Verbrauchern zu einem Vertrag keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Daher sind Schriftformklauseln – egal ob in der einfachen oder in der qualifizierten Variante – rechtswidrig und ihre Verwendung kann abgemahnt werden.

Fazit

In Kaufverträgen, also Verträgen über einen einmaligen Leistungsaustausch, machen solche Klauseln inhaltlich schon keinen Sinn. Darüber hinaus sind sie unwirksam und rechtswidrig, weswegen Online-Händler unbedingt auf diese Klauseln verzichten sollten. (mr)

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Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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