Gegen Betrüger im Internet kann man sich nur schwer schützen. Aber was können Händler machen, wenn so ein Bestell-Betrüger auffliegt? Gibt es überhaupt eine Chance, den Schaden wieder auszugleichen?

Ein Fall aus Hessen macht gerade Schlagzeilen.

Paketbote als Bestellbetrüger

Wie die dpa berichtet, soll in Hessen ein Paketbote über Wochen im Internet Bestellungen getätigt und dabei fremde Namen verwendet haben. Er verwendete dabei Nachnamen von Personen, die auf seiner Zustellroute lagen und dachte sich dazu Vornamen aus.

Sollte er diese Pakete dann zustellen, erkannte er sie natürlich und behielt sie für sich selbst.

Die Polizei erwischte den Täter wohl auf frischer Tat. Er gab zu, Waren im Wert von rund 4.500 Euro mit dieser Masche abgezweigt zu haben.

Problem: Rechnungskauf

Eine solche Masche kann natürlich nur funktionieren, wenn ein Händler Rechnungskauf ohne weitere Sicherungmechanismen anbietet. So wären z.B. bei einer Bonitätsprüfung die falschen Namen wohl aufgefallen.

Ansprüche des Händlers

Rein rechtlich ist die Sache ziemlich klar: Der bzw. die Händler haben gegen den jetzt erwischten Paketboten einen Schadenersatzanspruch.

Es stellt sich aber eine ganz andere Frage: Lohnt es sich, diese geltend zu machen?

Der Bote soll seine Masche über mehrere Wochen durchgezogen haben. Da wird es wohl eine Reihe von Händlern geben, die ihre Ansprüche geltend machen können.

Aber wird bei dem Kriminellen “etwas zu holen” sein?

Klar, man kann ein rechtskräftiges Urteil erstreiten, aus dem man dann 30 Jahre lang vollstrecken kann. Dabei muss man beachten, dass man als Händler mit den Kosten für den Prozess in Vorleistung gehen muss. Und auch die Kosten für Vollstreckungsversuche muss man vorschießen.

Geht der Bote in die Insolvenz, kann man die Forderung abschreiben. Lebt er unter der Pfändungsgrenze, hat man ebenfalls keine Chance, das Geld einzutreiben.

Da muss jeder Händler für sich entscheiden, wann ein solches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ware zurück erhalten

Wenn die Ware noch vorhanden ist, kann man als Händler natürlich auch diese von dem Paketboten herausverlangen. Hat er diese aber weiterverkauft, bleibt es bei den oben geschilderten Schadenersatzansprüchen.

Fazit

Gegen Betrüger kann man sich nur schwer schützen, insbesondere wenn man Zahlungsarten anbietet, bei denen man als Händler in Vorleistung tritt. Ein Risiko besteht auch beim Angebot von Lastschrift, weil der Kunde diese ohne Begründung zurückbuchen lassen kann. Händler sollten sich dieses Risiko bewusst machen und im Vorfeld schon geeignete Strategien entwickeln, wie man auf solche Vorfälle reagieren will. (mr)

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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