Zum ersten Mal hat die UK Wettbewerbsbehörde im Dezember von Ihrem Recht Gebrauch gemacht, Geschäftsführer aufgrund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht gemäß dem Company Directors Disqualification Act 1986 zu disqualifizieren.

CMAs Befugnisse zur Disqualifizierung

Die Competiton and Markets Authority (CMA) ist die Wettbewerbsbehörde in UK. Sie ist u.a. zuständig für die Beseitigung von wettbewerbsverzerrendem Verhalten der Marktteilnehmer. In dieser Funktion steht ihr gemäß dem Enterprise Act 2002 das Recht zu, das Gericht anzurufen, um eine Disqualifikation des Geschäftsführers vorzunehmen.

Die CMA kann auch eine Verpflichtungserklärung zur Disqualifikation seitens des Betroffenen annehmen. Die Behörde sagt hierzu, dass in einem solchen Fall die Disqualifikationsdauer in der Regel verringert wird. Sofern der Betroffenen selbst anbietet eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, wird kein Gerichtsverfahren eingeleitet.

Gründe für eine Disqualifizierung

Eine Disqualifizierung kann mit folgenden Begründungen erfolgen:

  • Unrechtmäßiges Handeln (wie etwa der Abschluss von Geschäften trotz Insolvenz)
  • Untaugliche Führung
  • Nichtbeachtung der Anmeldepflichten nach dem Companies Act
  • Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Folgen der Disqualifizierung

Für den Zeitraum der Sperrung, die bis zu 15 Jahren betragen kann, darf die betroffene Person in keinem Unternehmen als Geschäftsführer fungieren. Hierunter fallen auch Modelle, in denen die Geschäfte zwar durch eine andere Person offiziell geführt werden, jedoch unter Anweisungen des Disqualifizierten. Solche Konstellationen können zur strafrechtlichen Verfolgung beider Personen führen.

Präzedenzfall

Im August hatte die Wettbewerbsbehörde festgestellt, dass zwei Online-Händler einen Wettbewerbsverstoß begangen, weil sie vereinbart hatten, auf der UK Seite von Amazon ihre Preise gegenseitig nicht zu unterbieten. Eines der Unternehmen hat am Kronzeugenprogramm der CMA teilgenommen und so Immunität gegenüber Geldstrafen erlangt. In diesem Zusammenhang hatte die CMA auch versprochen, keine Disqualifikation des Geschäftsführers vorzunehmen.  Das andere Unternehmen wurde mit einer Geldstrafe von £163,371 belegt, weil die Preisabsprache gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstieß. Aufgrund des drohenden Gerichtsverfahrens, hat der Geschäftsführer dann der Wettbewerbsbehörde eine Verpflichtungserklärung zur Disqualifikation vorgelegt. So wurde die Sperrung für nur 5 statt bis zu 12 Jahren festgelegt.

5-Schritte Plan

Gemäß ihren Leitlinien hat sich die CMA einen fünf-Schritte Plan gegeben zur Entscheidung, ob ein Disqualifikationsantrag gestellt wird:

  1. Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
  2. Prüfung, welcher Art dieser Verstoß ist und ob Geldstrafen erhoben wurden.
  3. Prüfung, ob das betroffene Unternehmen an einem Kronzeugenprogramm teilnimmt.
  4. Prüfung des Ausmaßes der Verantwortlichkeit, die der Geschäftsführer am Verstoß trägt.
  5. Prüfung, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.

In diesem Fall hat sich die CMA zur Disqualifikation entschieden, weil der Betroffene als Geschäftsführer des Unternehmens sowie persönlich zum Wettbewerbsverstoß beigetragen hat. Dies macht ihn ungeeignet weiterhin als Geschäftsführer zu agieren.

Verstärkte Beobachtung in Zukunft

Seit Inkrafttreten 2003 ist dies der erste Fall, in dem die CMA ihre Befugnisse im Rahmen von Wettbewerbsverstößen genutzt hat.

Michael Grenfell, geschäftsführender Direktor der Vollstreckungsabteilung bei der CMA, hat deutlich gemacht, dass der Schaden, der Verbrauchern durch solche Preisabsprachen entsteht enorm ist. Deshalb werde die Behörde auch in Zukunft verstärkt auf das Verhalten von Geschäftsführern achten und ihre Befugnisse bei Bedarf wieder einsetzen.

Dass die CMA entschied, eine Geschäftsführer Disqualifikation vorzunehmen zeigt die Richtung, in die die jetzigen Bestrebungen der Behörde gehen. Sie nutzt verschiedene ihr zur Verfügung stehende Mittel, um Wettbewerbsverstöße sowohl auf Ebene der Unternehmen als auch auf der Ebene der Geschäftsführerhaftung zu bekämpfen. Geschäftsführer sind gut beraten ihr Handeln an geltendes Recht auszurichten und dafür zu Sorgen, dass ihre Mitarbeiter über die Wichtigkeit dessen wissen. In Hinblick auf Punkt 4 der oben genannten Leitlinien der CMA ist es nämlich unerheblich, ob der Geschäftsführer tatsächlich vom Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wusste, oder nur hätte wissen müssen, dass ein Verstoß vorliegt.

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