Seit 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Link auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform in ihren Shop integrieren. Aber gilt diese Pflicht auch für Händler auf Plattformen wie amazon oder eBay? Das LG Dresden hat diese Frage nun entschieden. Verlassen sollte man sich auf diese Entscheidung aber nicht.

Das LG Dresden (Urt. v. 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV) hat ein zunächst für Online-Händler erfreuliches, aber dennoch verwirrendes Urteil gefällt.

Angebot bei amazon ohne Link auf OS-Plattform

Der wohl aktuell bekannteste Abmahnverein, der IDO Verband, mahnte einen amazon-Händler ab, weil dieser in seinen Angeboten auf amazon nicht den Link auf die OS-Plattform gesetzt hatte.

Das Gericht entschied daraufhin: Der einzelne Händler auf dem amazon-Marketplace sei nicht verpflichtet, den Link auf die OS-Plattform zu setzen. Vielmehr sei lediglich amazon selbst dazu verpflichtet.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Website nicht dem einzelnen Händler gehöre, sondern amazon:

“Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.

Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-VO 523/2013 Unternehmer.

Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene “Website” angeboten, vielmehr über den “Online-Marktplatz” www.amazon.de. Dieser “Online-Marktplatz” ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

Was unter einer “website” im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 [zu verstehen ist], erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer “website” versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem “Online-Marktplatz” einstellen, liegt aber keine eigene “website” vor.”

Nicht nur inhaltlich falsch

Unabhängig davon, dass diese Entscheidung inhaltlich nicht zu vertreten ist, fällt das Urteil auch durch zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler auf.

Außerdem sollte man dem LG Dresden vielleicht mitteilen, dass die Informationspflicht aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 und nicht aus der VO 523/2013 stammt.

Abmahnfalle durch LG Dresden geschaffen?

Die Auffassung des LG Dresden ist im Ergebnis falsch. Man kann in der Verpflichtung für den Händler natürlich rein auf die Formulierung “auf seiner Website” abzielen und das “seiner” in Form von Eigentum oder Besitz abstellen.

Allerdings spricht Art. 14 der ODR-Verordnung nicht Unternehmer an sich an, wie es das LG Dresden darstellt. Vielmehr spricht Art. 14 ODR-VO, der die Verpflichtung zur Link-Bereitstellung enthält, folgenden Personenkreis an:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.”

Zunächst wird also jeder Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, angesprochen und zusätzlich die Marktplatzbetreiber. Die Verpflichtungen für diese beiden Akteure bestehen nebeneinander.

Ob er eine eigene Website hat oder nicht, spielt für den Anwendungsbereich gar keine Rolle. Das wird auch in der Definition von Online-Kaufverträge deutlich:

“einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat;”

Ist man also ein Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, muss man den Link bereitstellen, also auch als amazon- oder eBay-Händler.

Das “sein” bei “seiner Website” ist nicht besitzanzeigend zu verstehen. Vielmehr ist dies als “die Website, auf der der Unternehmer seine Angebote eingestellt hat” zu verstehen.

Mit der Argumentation des LG Dresden könnte man übrigens auch die Pflicht, ein Impressum bei amazon bereitzuhalten, verneinen.

Sinn und Zweck der Verordnung

Sinn und Zweck der Verordnung ist es, dem Verbraucher die Existenz der Schlichtungsplattform (über Sinn und Unsinn dieser Plattform kann man sicher streiten) zu vermitteln.

Der Verbraucher soll diese Plattform dann nutzen, wenn er Probleme mit einem Online-Händler hat.

Dann nutzt ihm aber die Information allein im Impressum oder in den AGB von amazon gar nichts, weil er dann nicht den Schluss ziehen wird, dass er die Plattform auch einschalten kann, wenn er Probleme mit einem einzelnen Händler hat.

Händler muss auch bei amazon den Link setzen

Die Entscheidung überzeugt keineswegs. Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz aufgehoben wird, spätestens aber im Hauptsacheverfahren.

Fazit

Es mag zunächst erfreulich klingen, wenn ein Händler gegen diesen Abmahnverband gewinnt. Passiert dies aber durch solch schlechte Entscheidungen, wird es für den Händler nur teurer, denn dann muss er die Kosten von zwei Instanzen tragen, wenn das OLG die Entscheidung aufheben wird. Es  ist unbedingt dazu zu raten, den Link auf die OS-Plattform auch bei amazon und eBay zu nennen. Diese Entscheidung ist auch nicht “bahnbrechend und sensationell”, wie man teilweise liest. “Sensationell schlecht” vielleicht. (mr)

Update: OLG Koblenz widerspricht

Nachdem das OLG Dresden die Entscheidung des LG Dresden bestätigt hat, widersprach ein paar Tage später das OLG Koblenz (Beschluss v. 25.1.2017, 9 W 426/16). Nach dessen Auffassung sind auch Marktplatzhändler selbst zur Bereithaltung des Links auf die OS-Plattform verpflichtet.

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Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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