Es kann jedem passieren: ein kleiner Tippfehler und der im Shop angegebene Preis hat plötzlich eine Null zu wenig. Wie soll ein Online-Händler reagieren, wenn ein Kunde dieses vermeintliche Schnäppchen kauft? Kann er die Lieferung der Ware aufgrund des Preisirrtums verweigern? Dazu entschied das Gericht Erster Instanz Badalona.

Ausgangssituation

Ein Kunde kaufte bei einem Online-Shop zwei Apple MacBooks für jeweils 22,48 Euro, wobei der tatsächliche Einzelpreis 1.000 Euro betrug. Der Online-Händler kontaktierte den Käufer telefonisch und per E-Mail, um ihn darüber zu informieren, dass die Lieferung der Waren aufgrund der irrtümlichen Preisangabe nicht möglich sei. Darauf wendete der Käufer ein, der Vertrag sei wirksam abgeschlossen und er habe den im Vertrag festgelegten Preis bezahlt. Nachdem der Händler die Lieferung der gekauften Ware weiterhin verweigerte, erhob der Käufer Klage gegen den Online-Händler. Das Gericht Erster Instanz (JPI) Badalona entschied zum Fall im Urteil 106/2011 vom 8. Juni 2011.

Käufer war kein Verbraucher

Der Käufer berief sich in seiner Klage auf mehrere Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes, um seinen Anspruch auf die Lieferung der Ware zu begründen. Das Gericht erkannte diesen Anspruch jedoch nicht an, mit der Begründung, bei dem Käufer handele es sich nicht um einen Verbraucher, sondern um einen Unternehmer. Er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Designer die Waren gekauft. Als Beweis hierfür diente, dass der Kläger die Produkte angemeldet als Unternehmer kaufte. Insofern fanden die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher hier keine Anwendung.

Vertrag wirksam abgeschlossen

Der Online-Händler verweigerte die Lieferung der Ware mit der Begründung, der Kaufvertrag sei nicht wirksam abgeschlossen. Nach Ansicht des Online-Händlers war keine Einigung mit dem Käufer zustande gekommen, da das Angebot fehlerhaft und damit unwirksam war. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, denn der Vertrag kam nach Art. 1262 Abs. 3 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (CC) in dem Zeitpunkt zustande, als der Kunde auf den Bestellbutton klickte. Des Weiteren wurde der Vertragsschluss im Anschluss durch eine Bestellbestätigung mitgeteilt.

Unbeschadet davon blieb der Anfechtungsanspruch der Beklagten, allerdings habe sie keinen Gebrauch davon gemacht. Somit liege ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Online-Händler und dem Käufer vor.

Rechtsmissbrauch

Nach Ansicht des Gerichts war der aufgerufene Preis der Ware unter Berücksichtigung des regulären Marktpreises für das angebotene Produkt offensichtlich falsch. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Online-Händler unverzüglich nach der Durchführung der Bestellung den Käufer kontaktierte, um ihn darüber zu informieren, dass der angegebene Preis aufgrund eines Irrtums angegeben wurde. Insofern nutzte der Käufer den Irrtum des Händlers aus. Ein Anspruch, der sich aus einem solchen Rechtsmissbrauch ergibt, sei nach Artikel 11 Abs. 2 des Organgesetzes über die Rechtssprechende Gewalt (LOPJ) nicht anzuerkennen. Somit wurde die Klage des Käufers zurückgewiesen.

Fazit

Online-Händler müssen keine Waren liefern, wenn ein offensichtlicher Preisirrtum vorliegt, also eine wesentliche Differenz zwischen dem angegebenen und dem üblichen Marktpreis vorliegt. Wichtig ist, schnell zu reagieren und den Kunden darüber zu informieren, dass der angegebene Preis falsch ist. Dies wird im Streitfall zum Gunsten des Händlers vom Gericht berücksichtigt.

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Bilquelle: Lukasz Stefanski/shutterstock.com

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