Im Februar trat ein Gesetz in Kraft, durch das Verbraucherschutzverbände ermächtigt wurden, auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht abzumahnen. Mit dem Gesetz verbunden ist aber auch eine wichtige Änderung im AGB-Recht, die ab 1. Oktober zum Tragen kommt. Hier lauert eine neue Abmahnfalle, wenn Sie nicht rechtzeitig reagieren.
Am 24. Februar ist eine wichtige Änderung im Unterlassungsklagengesetz in Kraft getreten. Seit dem können Verbraucherschutzverbände auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht abmahnen.
Wir hatten schon berichtet, dass mit dem Gesetz auch eine weitere wichtige Änderung verbunden ist, möchten hier aber gerne noch einmal daran erinnern.
Änderung im AGB-Recht
Auch das BGB wurde an einer entscheidenden, auch für Online-Händler wichtigen Stelle geändert. Der Katalog über unzulässige AGB-Klauseln wurde nämlich geändert.
§ 309 Nr. 13 BGB wurde verschärft. Dort heißt es ab 1. Oktober 2016
“Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Das bedeutet also, dass der Verbraucher nicht mehr gezwungen werden kann, eine bestimmte Erklärung für den Vertrag (z.B. in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantie-Ansprüchen) auf die Schriftform gezwungen werden kann. Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam und dazu könnte sie auch abgemahnt werden.
AGB kontrollieren
Prüfen Sie Ihre AGB, ob sie den Kunden darin an irgendeiner Stelle auf die Schriftform verweisen. Ist dies der Fall, wissen Sie, dass Ihre AGB eine Überarbeitung benötigen.
Gleiches gilt übrigens für die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern. Auch in Arbeitsverträgen darf nicht mehr auf die Schriftform verwiesen werden.
Die Änderung im AGB-Recht tritt zum 1. Oktober in Kraft. Sie sollten bis dahin also vorbereitet sein, um Abmahnungen zu vermeiden.
Was gilt für bestehende Verträge?
Es gibt eine wichtige Übergangsvorschrift für diese Änderung. Gemäß Art. 229 § 37 EGBGB gilt die neue Vorschrift nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind.
Das heißt für Verträge, die vorher geschlossen worden sind, bleiben strengere Form-Klauseln in AGB wirksam und können auch nicht abgemahnt werden.
Fazit
Das Recht bleibt weiterhin dynamisch. Diese spezielle Änderung trifft nicht nur Online-Händler, sondern alle Unternehmer. An sich ist das Thema keine große Sache, durch die Gefahr der Abmahnung kann es dies aber werden. Daher sollten Sie wirksam vor Abmahnungen geschützt sein.
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Hallo,
sollte dies einer versäumen zu ändern und wird dafür abgemehnt, geht es dem Abmahnendem ausschließlich ums Kasse machen!.
Hier sollte das UWG mal geändert werden, dass Abmahnungen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverzerrendes Verhalten eintritt.
Grüße
KUM
Das wird nicht passieren, dazu hat die Anwaltszunft zu viele Lobbyisten unter den Politikern. Das Abmahngeschäft wurde nicht erfunden um einen fairen Wettbewerb zu unterstützen, sondern um die Kassen der Anwälte, welche sich mit normaler Anwaltlicher Arbeit nicht ernähren können, zu füllen.
Gilt dies auch für Kündigungen von bestehenden Verträgen? Insbesondere für Verträge, die sich automatisch um 1 Jahr verlängern, wenn lt. AGB nicht spätestens z.B. 3 Monate vor Vertragsende in Schriftform gekündigt wird. Konkret hieß das doch immer; schriftlich und eigenhändig unterschrieben per Einschreiben mit Rückschein auf dem Postwege. Durch den Postweg wird die Kündigungsfrist dadurch noch einmal um bis zu 3-4 Tage verkürzt, wenn z.B. ein Wochenende dazwischen liegt. Eine Kündigung “in letzter Minute” ist dadurch nie möglich.
Mobilfunk- und Telefon/Internetprovider nutzen dies gelegentlich schamlos aus und akzeptieren weder eine telefonische Kündigung oder Kündigungen per Email, noch eine durch die Postlaufzeit verspätet eingegangene Kündigung, auch wenn diese noch innerhalb der Kündigungsfrist abgeschickt wurde.
Hier wäre die Verschärfung durchaus positiv zu bewerten,
Für den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung, unabhängig in welcher Form, ist immer noch der Absender verantwortlich und das ist auch richtig so.
Gemäß Art. 229 § 37 EGBGB gilt die neue Vorschrift nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind.
Wenn das auch für Arbeitsverträge gilt, bedeutet das ja, dass man (egal welche Seite) telefonisch eine Kündigung aussprechen kann. Das lässt ja ganz neue Möglichkeiten zu…
@Patrick
Nein. Man kann ja auch in zukünftigen Arbeitsverträgen Textform für die Kündigung vereinbaren. Dann reicht ein Anruf nicht aus.
Das das Abmahngeschäft nur dazu entwickelt wurde, um die Kassen der Anwälte zu füllen, ist ein wenig zu kurzsichtig. Natürlich gibt es eine Menge Dinge zu beachten, wenn man einen Onlineshop betreibt. In der Regel macht es auch Sinn, wenn alle (inklusive AMAZON) nach den gleichen Regeln spielen müssen. Es wäre wünschenswert, wenn vor der kostenpflichtigen Abmahnung eine Schiedsinstanz geringfügige Verstöße kostenfrei reguliert.
Hallo!
Ich habe dazu auf einer anderen Seite gelesen:
>>>
Ausreichen muss und darf also nur noch die sog. Textform (§ 126b BGB), also jede verkörperte oder verkörperbare Erklärung eines Texts (Fax, E-Mail etc.)…
<<<
Abgesehen von notariellen Verträgen reicht es also, das Wort "Schriftform" durch "Textform" in AGBs zu ersetzen,
oder etwa doch wieder nicht?
LG!
Wie stehts denn dann um das Muster-Widerrufsformular? Hier wird ja auch auf die Schriftform verwiesen..
Nach logischem Menschenverstand müsste dieses damit dann hinfällig sein. Oder?
Auch im Muster-Widerrufsformular wird nicht auf die Schriftform verwiesen.
Wir beziehen uns nur bei der Widerrufserklärung im Shop auf die Schriftform: “Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.”
Das wäre dann ja sicher auch betroffen? Oder reicht die Ergänzung, dass die Ware auch zurückgesandt werden kann, um dem Kaufvertrag zu widersprechen?
Ihre Belehrung ist seit über einem Jahr veraltet. Das sollten Sie dringend ändern. Dafür können Sie z.B. unseren kostenlosen Rechtstexter verwenden (http://shop.trustedshops.com/de/rechtstexte/)
Die bloße Rücksendung der Ware reicht nicht, um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben.
Gilt diese Regelung auch beim Wirderrufsrecht?
Muss ich also auch telefonische Widerspruchsbekundungen annehmen?
Diese Änderung im AGB-Recht hat absolut nichts mit dem Widerrufsrecht zu tun und auch keine Auswirkungen darauf.
Sie müssen unabhängig von dieser Rechtsänderung den telefonischen Widerruf akzeptieren. Das gilt nun schon seit über zwei Jahren.
Eine email-Adresse kann man leicht fälschen.
Wie sehen die wirtschaftlichen/juristischen Folgen aus, wenn ein Dritter nun einen Vertrag kündigt?
Kann man die Kündigung auf eine email-Adresse beschränken, etwa auf die im System des Anbieters hinterlegte?
Problem ist wohl auch Nachweis der Zustellung – was ist, wenn der Empfänger die email ablehnt, etwa weil
– sein email-Postfach voll ist
– die IP-Adresse des Versenders auf einer Blacklist steht und daher seine email abgelehnt wird?
Ist das Unternehmen verpflichtet, eine Kündigungs-email-Adresse leicht auffindbar bereitzustellen? Gerade bei größeren Anbietern ist es oft unmöglich, per email in Kontakt zutreten. Diese wollen oft nur einen telefonischen Kontakt.
Wäre eine Kündigungszustellen etwa an datenschutz@, info@, Mitarbeiteradresse@, einkauf@ eines Unternehmens rechtskräftig zugestellt?
email wäre ja im Einflussbereich des Unternehmens eingegangen.
Jedes Unternehmen mit einer Website muss zumindest eine E-Mail-Adresse in der Anbieterkennzeichnung nennen.
Hallo,
ich hab jetzt mal eine Frage zu Änderung des AGB Rechts Thema: Schriftform> Textform.?
Als Vereinsvorstand haben wir in unserer Satzung und Geschäftsordnung auch die Schriftform vereinbart. Sollen/müssen wir diese Satzungen/Geschäftsordnung auch anpassen und die Schriftform zur Textform ändern?
Ich bin mir hier nicht sicher wie ein Verein rechtlich gesehen wird, eher wie eine FIrma oder eher wie eine “privat Person”.
Ich habe auch gerade die Satzung eines Vereins überarbeitet und dort haben wir darauf geachtet, dass wir “Schriftform” überall in “Textform” geändert haben. Sicher ist sicher 🙂
Hallo Herr Rätze,
auch wenn die gesetzliche Änderung bereits fast 3 Jahre her ist, noch eine Frage dazu: Bei einem Mobilfunkvertrag (Prepaid) aus dem Jahre 2003 ist in den damals übergebenen AGB festgehalten, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Dies wurde sogar mit Übersendung der AGB mit Stand 07/2012 nochmals bestätigt. Änderungen von AGB – auch nach dem 30.09.2016 – wurden in keinster Weise angezeigt geschweige denn, sind mir in irgendeiner Form zugegangen. In den aktuellen AGB steht hingegen “Textform”. Der Anbieter kündigt jetzt den Vertrag alleine via SMS und sieht sich im Recht. Ich vertrete die Ansicht, dass für ihn immer noch die Schriftform Gültigkeit hat. Was meinen Sie? Vielen Dank.