“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” heißt es auf vielen Websites. Es folgen dann Ausführungen zum Thema Rechtsmissbrauch und Verweigerung der Kostentragung. Rechtlich sind diese Texte völlig ohne Bedeutung für denjenigen, der sich nicht daran hält. Man selbst muss sich aber daran halten, will man einen Wettbewerbsverstoß bei einem Mitbewerber verfolgen.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15) hatte sich als nunmehr drittes Gericht mit dem Disclaimer in einem Online-Shop, der unter der Headline “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” stand, zu beschäftigen.
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
Die Klägerin hatte auf ihrer Website folgenden Hinweis mit eingebunden:
“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.”
Sie selbst mahnte die Beklagte dann kostenpflichtig ab und verlangte im gerichtlichen Verfahren dann die Erstattung der Anwaltskosten für die beiden Abmahnungen. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte auch zur Zahlung der Anwaltskosten.
Der Hinweis auf der Seite der Klägerin stehe dem nicht entgegen, so das Landgericht. Die Abmahnungen seien berechtigt erfolgt, also entstehe auch der gesetzlich vorgesehene Erstattungsanspruch für die Abmahnkosten.
Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
Dem folgte das OLG Düsseldorf nicht. Es entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe.
“Die Klägerin kann von dem Beklagten für die beiden Abmahnungen nicht die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 695,20 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, weil sie sich durch dieses Verlangen in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen setzt, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden und ihr Zahlungsverlangen daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB, verstößt.
Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden.
Sie droht insoweit an, die Anwaltskosten nicht zu zahlen und sogar den gleichwohl einen Anwalt bemühenden Wettbewerber mit einem Rechtsstreit zu überziehen.
Unabhängig davon, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist sie geeignet, jedenfalls rechtunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen.
Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten.”
Für diese Beurteilung spiele es keine Rolle, so das Gericht weiter, dass die Klausel an sich rechtlich keinerlei Wirkung den angesprochenen Mitbewerbern gegenüber entfalte.
“Würde man die Unwirksamkeit der Klausel zugunsten der Klägerin berücksichtigen, würde dies auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, dass sich der Verwender unwirksamer AGB-Klauseln dann nicht auf deren Unwirksamkeit berufen kann, wenn deren Unwirksamkeit ihm ausnahmsweise günstig ist.”
Damit folgt das OLG Düsseldorf einer älteren Entscheidung des OLG Hamm, dass sich ebenfalls schon mit einem “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”-Hinweis zu beschäftigen hatte.
Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme
Das OLG Hamm (Urt. v. 31.1.2012, 4 U 169/11) hatte über die Kosten einer Abmahnung zu entscheiden. Die Abmahnerin verwendete auf Ihrer eigenen Website einen ähnlichen Text wie die Klägerin im Fall des OLG Düsseldorf:
“Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.”
Als sie einen Wettbewerbsverstoß in einer Zeitungswerbung bei einem Mitbewerber fand, mahnte sie diesen durch ihren Anwalt kostenpflichtig ab und forderte die Erstattung von 755,80 Euro Anwaltskosten.
Der Abgemahnte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Erstattung der Kosten verweigerte er jedoch. Daher klagte die Abmahnerin die Kosten ein.
Berechtigte Abmahnung
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch der Anwaltskosten ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, dass die Abmahnung berechtigt war und es sich bei den Anwaltskosten um erforderliche Aufwendungen gehandelt hatte.
Diese Voraussetzungen lagen nach der Auffassung des OLG Hamm aber nicht alle vor.
Eine Abmahnung ist berechtigt, so das Gericht, wenn der Unterlassungsanspruch besteht und
“und die Abmahnung entsprechend ihrer wettbewerbsrechtlichen Aufgabe auch erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.”
Abmahnung nicht erforderlich
Für den Kostenerstattungsanspruch sei es vorliegend nicht erheblich, ob der Unterlassungsanspruch bestand, da die Abmahnung zur Durchsetzung des Anspruches schon nicht erforderlich war, so das Gericht weiter.
“Bereits ein Vorabkontakt durch die Klägerin selbst hätte hier ausgereicht, um eine förmliche Abmahnung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten ebenso zu vermeiden wie ein gerichtliches Verfahren.”
Vereinbarung einer kostenlosen Abmahnung
In § 12 Abs. 1 UWG ist die Abmahnung und auch die entsprechende Kostenerstattung explizit gesetzlich geregelt. Von dieser gesetzlichen Regelung können Mitbewerber durch Vereinbarung aber abweichen. Solche Vereinbaren sind dem Senat in Hamm auch bekannt.
In diesem Fall haben die Parteien aber gerade keine solche Absprache getroffen.
Verstoß gegen Treu und Glauben
Allerdings, so das Gericht weiter, stehe dem Erstattungsanspruch hier der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB entgegen, weil sich die Abmahnerin widersprüchlich verhält. Über diesen Grundsatz konstruiert das Gericht, dass der Hinweis auf der Website der Abmahnerin so zu lesen ist, als wäre dies eine Vereinbarung zwischen den Parteien.
“Die Klägerin muss sich deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob im Rahmen dieser Sonderverbindung eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil ihr Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.”
Widersprüchliches Verhalten
Die Klägerin verlangte von ihren Mitbewerbern einen zunächst kostenlosen Kontakt. Außerdem droht sie damit, sich auf die Schadensminderungspflicht zu berufen, wenn man sie doch kostenpflichtig abmahnt.
“Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben.
Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten.
Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte.
Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt.
Den Mitbewerbern wird die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Für dieses widersprüchliche Verhalten sind auch keine Gründe ersichtlich.
Das Begehren eines Vorabkontakts wird von der Klägerin ausdrücklich nicht auf einfache und unkomplizierte Wettbewerbsverstöße beschränkt, sondern soll für alle Mitbewerber und uneingeschränkt gelten.
Der Beklagte konnte sich durchaus davon angesprochen fühlen und im Umkehrschluss auf ein gleichartiges Verhalten der Klägerin vertrauen. Die Klägerin ist im Falle einer solchen Selbstbindung auch nicht daran gehindert, die Berechtigung einer Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen, dann allerdings auf ihre Kosten.”
Daher wurde die Klage abgewiesen.
Andere Ansicht: OLG Celle
Auch das OLG Celle (Beschluss v. 28.3.2013, 13 U 19/13) hat sich mit dem Disclaimer “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” beschäftigt und kam inhaltlich zu einer anderen Bewertung als das OLG Hamm und das OLG Düsseldorf.
Leider lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, welchen Wortlaut die dort verwendete “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”-Klausel genau hatte. Es steht im Beschluss lediglich, dass diese wohl aggressiv formuliert war.
Auch hier ging es um die Erstattung von Abmahnkosten. Das LG Hannover hatte dem Kläger diesen Anspruch mit Verweis auf das oben dargestellte Urteil des OLG Hamm verwehrt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein.
Das OLG Celle erließ dann einen Hinweisbeschluss. Darin gab das Gericht zu erkennen, dass es den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejahe, allerdings der Höhe nach anzweifle.
Der Abmahnung zugrunde lag eine fehlerhafte Grundpreisangabe. Dies hatte der Kläger abgemahnt.
Das OLG Celle wandte sich dann mit sehr deutlichen Worten gegen die Entscheidung aus Hamm:
“Der Senat hat bereits Zweifel an der grundsätzlichen dogmatischen Herleitung der rechtlichen Konstruktion des OLG Hamm.”
Der Senat bezweifelte insbesondere die Konstruktion, dass der Verwender einer rechtlich unbedeutenden Klausel daraus Nachteile erleiden solle, die ein potentieller Leser dieser Klausel niemals hat.
“Insbesondere erscheint es dem Senat aus Rechtsgründen als fraglich, warum dem Kläger aus seiner eigenen – allerdings überaus aggressiv formulierten – „Abwehrklausel“ im vorliegenden Verfahren Rechtsnachteile erfolgen können sollen, wenn diese eigene „Abwehrklausel“ – was als solches unzweifelhaft ist – ihrerseits selbstverständlich keine Rechtswirkungen hätte entfalten können.”
Im vorliegenden Fall kämen außerdem noch andere Faktoren zum Tragen, weswegen der Senat die Revision zur Klärung dieser Frage nicht zulassen müsse:
“Denn unstreitig hat sich die eigene „Abwehrklausel“ des Klägers lediglich im Rahmen seiner Angebote für Bekleidungen befunden, nicht aber im Bereich der hier streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel.
Nur in Bezug auf den letztgenannten Bereich kann aber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien hergeleitet werden.
Wenn aber der Kläger seine „Abwehrklausel“ gerade nicht in dem Bereich seines Internetauftritts verwendet, der zu der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet, vermag der Senat auch unter Zugrundelegung der rechtlichen Argumentation des OLG Hamm nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich – wegen der an Wettbewerber im Bereich des Bekleidungsverkaufs gerichteten „Abwehrklausel“ – nach Treu und Glauben in einen Selbstwiderspruch begibt, wenn sie den Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 UWG abmahnt.”
Fazit
Die Gerichte stimmen zumindest darin überein, dass derartigen “Abwehrklauseln” für sich genommen keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Wird der Verwender einer solchen Klausel berechtigt abgemahnt, muss er dennoch die Anwaltskosten des Abmahners zahlen. Händler sollten den Hinweis “Keine Abmahnung ohne vorhigen Kontakt” von ihren Websites streichen. Disclaimer sind rechtlich wirkungslos und können – wie diese Fälle zeigen – auch noch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. (mr)
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[hubspotform whitepaper=”true” title=”Studien-Ergebnisse herunterladen: Abmahnungen im Online-Handel 2016″ image_path=”” image_text=”Abmahnungen im Online-Handel sind noch immer ein großes Problem. Und es hat sich verschärt: Im letzten Jahr wurde mehr abgemahnt und Abmahnungen wurden teurer. Das hat unsere Studie ergeben. Laden Sie sich jetzt die Ergebnisse im Detail herunter.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”15581791-f9ae-42db-8e70-a30313d87dee” css=””]
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Geht es denn andersherum, wenn man schreibt “Keine Abmahnung erforderlich-jegliche geltend gemachten Ansprüche werden bereits jetzt vollumfänglich zurückgewiesen-auf eine detaillierte Prüfung verzichten wir bewusst”, so dass man die dann unnötigen (hälftigen) Kosten einer Abmahnung bei Erlass einer einstweiligen Verfügung sparen kann?
In diesem Fall könnte sich der Abmahner wahrscheinlich wirklich die Abmahnung sparen. Aber die Abmahnung ist immerhin viel billiger als das gerichtliche Verfahren. Das ist ja gerade Sinn und Zweck der Abmahnung: Sie ist ein kostengünstiger Weg, Rechte durchzusetzen.
Sehr schöne Ausführungen! Ich hatte kürzlich auch darüber (in knapperem Umfang) gebloggt: http://www.media-affin.de/inhalte-impressum-finger-weg-von-diesen-formulierungen
Da ich auch auf weitere Fallstricke im Impressum eingegangen bin, möchte ich diesen Artikel hier gerne empfehlen – in der Hoffnung, dass ihn möglichst viele Website-Betreiber lesen und entsprechend handeln.
Leider wird hier nicht richtig deutlich, ob jetzt der Text “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt… etc” Sinn macht, oder selbst noch abgemahnt werden kann!? Bei den meisten Abmahner geht es ohnehin nur um “Kasse machen” und dementsprechend wird eine Schadenssumme immer fiktiv hoch angesetzt, so dass man einer Abmahnung immer wiedersprechen muss. Eine sog. Schadenminderung muss man ebenfalls nochmal einklagen und die Kostenuhr tickt immer weiter. Der Gesetzgeber ist hier seit Jahren gefordert endlich dem Treiben von professionellen Abmahnern Einhalt zu gebieten; doch darauf können wir alle noch lange warten. Es wäre wesentlich fairer, dem Abgemahnten eine gesetzliche Frist zur Änderung zu gewähren und danach erst die Kostenuhr in Gang zu setzen.
Hi Volker,
der Text kann an sich abgemahnt werden, da er den Eindruck erweckt, dass ohne vorherigen Kontakt eben keine Abmahnung möglich ist – was aber falsch ist. Also Finger weg von dieser Formulierung.
“Das ist ja gerade Sinn und Zweck der Abmahnung: Sie ist ein kostengünstiger Weg, Rechte durchzusetzen.” – Schöne Heuchelei, immer wieder! Ich wette, nicht mal 1% der Abmahner würde sofort vor Gericht ziehen, wenn es das Abmahnsystem nicht gäbe! Somit ist bleibt es eine Geldmaschinerie, für Abmahner, Anwälte und dubiose Vereine.
Da kann ich Abmahnopfer nur rechtgeben. Ohne die rechtl. Grundlage für Abmahnungen, wäre der Weg für den Rechtsmißbrauch durch Abmahnanwälte, dubiose Vereine etc. wesentlich schwerer. Und selbst wenn 5% aller Abmahnung bei Gericht landen würden, wäre dies sehr erfreulich im Sinne aller Gewerbetreibenden im Internethandel.
Man darf nicht die Online-Händler vergessen, die das Abmahnen einen missbrauchen. Ein Anwalt mahnt ja nicht einfach so ab.
Es ist wohl nichts leichter für einen Anwalt, sich einen Abmahner zu suchen und mit diesem zusammen auf Beutezug zu gehen. Kommt nicht allzu selten vor und ist nur äußerst schwierig beweisbar. Oder einen Verein für “Achso tollen Wettbewerb” zu gründen und dann loszulegen.
“Man darf nicht die Online-Händler vergessen”
Genau das ist der falsche Ansatz.
Wenn es das Abmahngesetzt nicht geben würde, würde der Online-Händler auch nicht abmahnen, denn den Gesetzesverstoß vor Gericht zu bringen ist noch eine ganz andere Hausnummer als über den Haus- und Hof Anwalt eine Abmahnung zu den üblichen “Gesetzesverstößen” schreiben zu lassen. Es ist eine Abmahnindustrie wo sich dumm und dämlich verdient wird. Da hilft nur eine Gesetzesänderung weiter, Erstkontakt ohne Kostennote und das Problem ist nachhaltig gelöst.
Aber, Zoe, wer hindert denn den abmahnenden Online-Händler daran, das nicht heute schon kostenlos zu machen? Man müsste auch einmal prüfen, ob das nicht eine verbotene Rechtsberatung wäre.
Ich halte es für einen Irrglauben, dass irgendein Problem gelöst wäre, wenn eine gesetzliche Verfplichtung zum kostenlosen Hinweis bestehen würde. Das würde Unternehmer geradezu einladen, hochgradig wettbewerbswidrige Werbung zu schalten und damit unendlich Geld zu verdienen. Denn: Wenn sich jemand daran stört, muss er ja erstmal kostenlos nen Brief schreiben. In der Zeit kann man kräftig weiter Geld verdienen.
Wäre das “System” kostenlos, würden alle rumjammern, dass sich Unternehmen nicht ans Gesetz halten und keiner was dagegen tun kann.
Da das Abmahnwesen eine typisch deutsche Errungenschaft ist, in anderen Ländern geht es ja auch ohne, kann ich die Meinung nicht teilen. Natürlich muss mich keiner kostenlos auf irgendwelche Vergehen aufmerksam machen, er hätte ja den Weg der Gerichtsbarkeit. Insofern ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit der „hochgradig wettbewerbswidrige Werbung“ kein wirkliches Argument, da derjenige der diese Werbung schaltet immer damit zu rechnen hätte von einem ordentlichen Gericht belangt zu werden.
Wie „Abmahnopfer“ bereits schreibt liegt das Problem genau in dieser Konstellation „Verein für tollen Wettbewerb“ begründet. Das Gesamtproblem ist ja erheblich größer als den Abmahnwahn nur auf Online-Shops zu reduzieren.
Zur Vertiefung der Thematik empfehle ich den nachstehenden Artikel zu lesen: http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/millionen-mit-abmahnungen-die-guten-geschaefte-der-deutschen-umwelthilfe/13438146.html, und dann soll mir noch mal einer erzählen das es keine Abmahnindustrie gibt.
Erstkontakt kostenlos oder Gerichtsverfahren einleiten und der ganze Spuk der angeblich so vielen Wettbewerbsverstöße hätte von heute auf morgen ein Ende.
Schließe mich Zoe an und der Artikel vom Tagesspiegel ist gut.
Sehr schöner und ausführlicher Artikel. Danke hierfür.
Ein weiteres aktuelles Abmahnthema stellt die Einhaltung der Verpackungsverordnung dar. Hier gilt: Lieber vorher Verpackungen rechtssicher lizenzieren, als Post von Anwälten bekommen…
Weiterhin alles Gute!
Wie soll das mit Abmahnungen zur Verpackungsverordnung funktionieren? Es gibt absolut keine Hinweispflicht im Onlineshop auf die Lizensierung, ggf. wäre eine solche selbst sogar abmahngefährdet. Woher will Bewerber XY nun wissen, ob ich einem Entsorgungssystem angeschlossen bin? Ich habe jahrelang gezahlt an die Entsorgungsmafia, hätte ich es nicht getan, wäre es auch keinem aufgefallen, hat nie jemand danach gefragt…
Abmahnungen wegen der Verpackungsverordnung spielen auch keine wirkliche Rolle mehr.
Ich sehe das auch eher wie das OLG-Celle.
Eine solche “Abwehrklausel”, die zulässige Unterlassungsansprüche gegen ihn selbst abwehren soll würde ich aber auch genau so werten, dass entsprechend strenger abgemahnt werden kann und erst recht die Pflicht zur Kostenübernahme gegeben ist, weil er damit ein (sofortiges) Anerkenntnis der Unterlassungsansprüche zu verzögern versucht.
Also das nenne ich mal informativ, das hätte ich so nicht gewusst und finde es interessant, als Online Händler ist man etwas nebenher bei den Gesetzen und co wenn ich mich da nicht verlese. Aber das wird bestimmt noch bzw muss. Den das sind die Händler die immer mehr im kommen sind 🙂