E-Mail-Werbung ist auch in Polen ein beliebtes Tool der Online-Händler, um Beziehungen mit Bestandskunden zu stärken. Online-Händler sind aber an strenge rechtliche Anforderungen gebunden. Im Falle von Postwerbung sind die Anforderungen jedoch niedriger.

Bei Werbung für Ihre Produkte gegenüber ausländischen Verbrauchern müssen Sie die Rechtsanforderungen des Ziellandes beachten. Versenden Sie also Werbung per E-Mail (z.B. einen wöchentlichen Newsletter) an polnische Verbraucher, um Ihren Online-Shop auch in Polen bekannter zu machen, müssen Sie sich auch an polnisches Recht halten.

E-Mail-Werbung: Infopflichten und Einwilligung

Nach dem polnischen „Gesetz über Dienstleistungen auf elektronischem Wege“ ist eine E-Mail-Werbung nur mit ausdrücklich erteilter Einwilligung zulässig.

Auch nach dem polnischen „Gesetz über die Nutzung von Telediensten“ ist die Verwendung von automatischen Anrufsystemen sowie Fernmelde-Endgeräten (wie z.B. Telefon und Computer) für die Zwecke der Direktwerbung ohne Einwilligung des Endnutzers verboten.

Die notwendige Einwilligung des Verbrauchers kann für eine einmalige oder für mehrere Kontaktaufnahmen gelten. Die Einwilling muss vorliegen bevor eine solche Kontaktaufnahme erfolgen kann und kann durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. In der Praxis wird die Einwilligung häufig wie in Deutschland eingeholt – durch explizite Handlung des Nutzers, etwa bei freiwilliger Registrierung zum Newsletter durch anzukreuzender Check-Box (Opt-in).

Neben einer solchen nicht vorangekreuzten Check-Box bzw. einem anderen Opt-in Formular muss ein Einwilligungstext vorhanden sein. In diesem muss der Kunde über Art, Zweck, Umfang der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie etwaige Widerspruchsrechte informiert werden. Diese Informationen sollen auch in der Datenschutzerklärung auffindbar sein. Ähnlich wie in Deutschland muss die Einwilligung separat eingeholt werden und kann z.B. nicht mittels einer einzigen Check-Box zusammen mit der Lesebestätigung der AGB eingeholt werden.

Keine Ausnahme für Bestandskunden

Der polnische Gesetzgeber fordert für die Verwendung der elektronischen Kommunikationsmittel eine Opt-in-Lösung ohne Ausnahmen. Folglich benötigt ein Unternehmer auch bei den Bestandskunden eine entsprechende Zustimmung. Anders also als nach der deutschen Rechtslage ist E-Mail-Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen bei bestehender Kundenbeziehung ohne vorherige Einwilligung nicht zulässig.

Postwerbung ohne Einwilligung möglich

Im Falle der Postwerbung sind die gesetzlichen Anforderungen deutlich niedriger. Anders als bei elektronischen Kommunikationsmitteln müssen hier die Online-Händler keine Einwilligung für Zusendung der Werbung einholen. Angebote und Informationen zu den eigenen Produkten im Shop kann man also per Briefpost ohne Risiko zusenden.

Die Post-Werbung muss sich jedoch zwingend auf eigene Produkte beziehen und darf nie Produkte anderer Unternehmen (auch nicht, wenn sie dem gleichen Konzern angehören) enthalten. Des Weiteren müssen die Postanschrift und sonstige Datenangaben in einer rechtskonformen Weise – z.B. in Zusammenhang mit einer Bestellung erworben werden. Außerdem müssen die Kunden zumindest in der Datenschutzerklärung über das Widerspruchsrecht (Opt-out) informiert werden.

Grund für diese Differenzierung zwischen Werbung per E-Mail und per Post für eigene Produkte sind die Vorschriften des polnischen Datenschutzrechts, nach welchen die Erhebung und Verwendung der Daten zu Werbezwecken der eigenen Produkte auch ohne Einwilligung des Kunden möglich ist. Diese Datenschutzvorschriften schließen jedoch die Anwendung anderer Gesetze wie z.B. das bereits erwähnte „Gesetz über Dienstleistungen auf elektronischem Wege“ sowie das „Gesetz über die Nutzung von Telediensten“ nicht aus.

Nach diesen Gesetzen können die elektronischen Kommunikationsmittel für Werbezwecke (auch im Falle eigener Produkte) nur aufgrund einer ausdrücklichen und vorab erteilten Einwilligung, verwendet werden. Diese Bestimmungen betreffen jedoch nur elektronische Kommunikationsmittel und finden in Bezug auf traditionale Post-Werbung keine Anwendung. Die Werbung eigener Produkte mit der Briefpost kann also gemäß der liberaleren Datenschutz-Gesetze auch ohne Einwilligung des Kunden verschickt werden.

Sanktionen bei Verstößen

Der Vorsitzende der Behörde für elektronische Kommunikation (PL: Urzad Komunikacji Elektronicznej) kann bei unzulässiger Zusendung von E-Mail-Werbung eine Strafe bis zu 3% des Jahreseinkommens aus dem Vorjahr verhängen.

Fazit

Bei der Versendung von Werbung per E-Mail muss immer eine Einwilligung des Kunden eingeholt werden. Zu beachten ist, dass es im Streitfall immer die Pflicht des Online-Händlers ist, zu beweisen, dass die Zusendung von Newslettern oder sonstiger E-Mail-Werbung mit der vorherigen Einwilligung des Nutzers stattgefunden hat. Für eine Postwerbung der eigenen Produkte hingegen ist die Einwilligung nicht zwingend erforderlich. Über die Verwendung der Daten für eigene Werbezwecke sowie über das Widerspruchsrecht müssen die Kunden auch in der Datenschutzerklärung informiert werden.

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