widerrufsrechtDie Aussage „CE/TÜV/GS-geprüft“ ist immer wieder Inhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Dabei geht es um die Frage, ob und in wie weit überhaupt mit entsprechenden Zertifizierungen geworben werden darf – oder ob dies eine Werbung mit Selbstverständlichenkeiten darstellt, die abgemahnt werden kann.

Bei solchen Aussagen besteht ein gesteigertes Irreführungspotential, da die Kunden hier in der Regel eine entsprechende Wertigkeit von Produkten im Zusammenhang mit diesen Aussagen sehen.

Dementsprechend war in dem Verfahren des OLG Düsseldorf  (Urt. v. 25.2.2016, Az.: I- 15 U 58/15). eines Wettbewerbsvereins gegen einen Onlinehändler diese Frage auch streitig geworden.

Was war geschehen?

Der klagende Wettbewerbsverein hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Bewerbung des Onlinehändlers in dessen Onlineshop für ein Elektro- Wecker mit folgender Aussage beanstandet:

„CE/TÜV/GS-geprüft“

Darin sah der klagende Wettbewerbsverein eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

Dieser Ansicht folgten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

CE- Zeichen vs. Prüfsiegeln

Die Richter sehen zwar grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung bei den beworbenen Produkten, hier dem § 7 Abs. 2 Nr. 3 Produktsicherheitsgesetz, das CE-Zeichen anzubringen.

Eine darüber hinausgehende Werbung sehen die Richter insbesondere durch die Hinzufügung von weiteren amtliche Prüfungen und Aussagen dazu, wie in der oben dargestellten Aussage, als besonders kritisch an.

Dadurch wurde ein erhebliches Irreführungspotential begründet, da die Betrachter einen Eindruck erhalten, der tatsächlich nicht besteht, Dazu das Gericht wie folgt:

„Hinsichtlich des CE-Zeichens, dessen zutreffende Bedeutung in Verbraucherkreisen weithin (selbst unter Juristen) unklar ist, besteht daher eine besonders hohe Gefahr der Irreführung des Durchschnittsverbrauchers, weil mit derartigen Werbeangaben eine – objektiv nicht vorhandene – (ggf. staatliche) Autorität in Anspruch genommen zu werden droht, die beim Durchschnittsverbraucher regelmäßig „Eindruck schindet“.

Zwar darf selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anbringung eines CE-Zeichens einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG) entspricht.

Demzufolge darf allein aus der Anbringung des CE-Zeichens als solcher keine Irreführung unter dem Aspekt des „Werbens mit einer Selbstverständlichkeit“ hergeleitet werden.

Von dieser das „ob“ betreffenden Frage ist allerdings jene nach dem „wie“ der Kennzeichnung strikt zu unterscheiden. In Bezug auf die Art und Weise der Anbringung sind in Anbetracht der zuvor geschilderten gesteigerten Irreführungsgefahr im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen höchste Anforderungen zu stellen. Der Hersteller bzw. Werbende hat tunlichst alles zu unterlassen, was über den rein gesetzlich geschuldeten Hinweis hinausgeht.

Zweifelsohne wird der Bereich der zulässigen Art und Weise der Anbringung des CE-Zeichens jedenfalls dann verlassen, wenn mit der ausdrücklichen Aussage „CE-geprüft“ geworben wird.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats allerdings mit Blick auf die erwähnten besonderen Irreführungsgefahren jedwedes „Beiwerk“ zur allein geforderten „neutralen“ Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken.”

CE/TÜV/GS-geprüft ist irrführend

Auch darin sieht das Gericht wie im vorliegenden Fall der verwendeten Aussage eine Irreführung, da auch hier anzutreffende Eindrücke erweckt werden.

Dazu das Gericht wie folgt:

„Vorstehende Maxime wird jedenfalls auch dann missachtet, wenn in einer Werbung das CE-Zeichen in unmittelbarem textlichem, graphischen pp. Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln abgedruckt wird. Denn eine solche Darstellungsform insinuiert, dass auch das CE-Zeichen ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität sei. Zwar ist dem Publikum bekannt, dass bei der Prüfung von Gütesiegeln nicht notwendig eine staatliche Überwachung erfolgt, sondern diese vielfach auch von privaten Institutionen vergeben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 45 – Biomineralwasser). Die Eignung zur Irreführung folgt daher vorliegend zwar nicht aus der konkludenten Vorspiegelung einer amtlichen Prüfung, jedoch aus dem Umstand, dass vom Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln „GS“ und „TÜV“ auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt wird.“

Fazit

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Bewerbung von Produkten mit eigentlich klaren und selbstverständlich vorliegenden Eigenschaften, die sogar gesetzlich vorgesehen sind, immer die konkrete Darstellung maßgeblich ist. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist die Verwendung der Aussage rund um die CE-Kennzeichnung in einer einheitlichen Darstellungen mit Aussagen zu offiziellen Prüfungen als irreführend anzusehen, sodass solche Darstellungen für Abmahnungen Angriffsfläche bieten können.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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