Viele Online-Händler entscheiden sich an einem gewissen Punkt, in neue Märkte einzusteigen, um so neue Kunden zu gewinnen. Italien ist da ein verlockender Markt! Das klingt aber einfacher, als es in der Praxis ist. Denn als Händler muss man nicht nur die neuen Kunden kennen, sondern auch die neue Rechtsordnung. Reicht es, seine deutschen AGB einfach zu übersetzen?

AGB: Auf Deutsch oder auf Italienisch?

Ganz wichtig: Wer nach Italien verkauft, muss seine AGB in Italienisch bereithalten. Das ist Pflicht!

Dies dient nicht nur dazu, dass italienische Verbraucher die AGB verstehen, sondern es steht verpflichtend im italienischen Verbraucherkodex. Art. 9 verlangt, dass jede Information, die an einen Verbraucher oder Nutzer in Italien gerichtet ist, zumindest auch auf Italienisch vorliegen muss.

Lässt man als Händler seine AGB übersetzen, sollte die Übersetzung qualitativ so gut sein, dass eine gute Wahrnehmung der Informationen und Verständnis des Verbrauchers gewährleistet ist.

Bei einer schlechten Übersetzung, die zu Unklarheiten führt, würde im Streitfall der Verbraucher Recht bekommen.

Wie wird in Italien der Vertrag geschlossen?

Ein großer Stolperstein für deutsche Händler ist die Vertragsschlussregelung. Denn das Prinzip des “unverbindlichen Angebotes” im Online-Shop kennt man in Italien so nicht.

In Italien gilt nämlich ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Angebot, das in all seinen Elementen vollständig ist, als Vertragsangebot (Art. 1336 i.V.m. Art. 1326 Zivilgesetzbuch). Das trifft auch auf einen Online-Shop zu. Dieser richtet sich an die Öffentlichkeit und muss in allen Elementen (Produktbeschreibung, Preise etc.) vollständig sein.

Die Darstellung im Online-Shop ist in Italien daher das rechtlich verbindliche Angebot, welches der Verbraucher nur noch annehmen muss. Dies geschieht mit dem Klick auf den Bestell-Button.

Daher kommt der Vertrag also durch das Klicken auf den Bestell-Button durch den Verbraucher nach der sogenannten „Point&Click“ Regelung bereits zu Stande. Und das gilt sowohl für B2C- wie auch für B2B-Geschäfte!

Information über das Gewährleistungsrecht

Wie in Deutschland verpflichtet das Gesetz den Online-Händler dazu, über das Gewährleistungsrecht zu informieren.

Es gibt im italienischen Recht aber eine Besonderheit: Der Verbraucher ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten ab Entdeckung eines Mangels diesen beim Händler zu melden. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass der Händler vorher schon von dem Mangel wusste oder diesen verschwiegen hat – also ganz bewusst defekte Ware verschickt hat.

Das Gewährleistungsrecht verjährt auch in Italien wie in Deutschland nach zwei Jahren, aber die Möglichkeit, Gewährleistungsrechtsansprüche vor Gericht geltend zu machen, verjährt erst nach 26 Monaten. Eventuelle vertragliche Klauseln, die diese Zeitspannen verkürzen, gelten als unzulässig.

Für gebrauchte Waren kann – wie auch in Deutschland – eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart werden. Allerdings darf diese Frist nicht kürzer als ein Jahr ab Übergabe an den Verbraucher sein.

Die Informationen über das Gewährleistungsrecht dürfen nicht als Besonderheit des Händlers dargestellt werden. Vielmehr ist klarzustellen, dass es sich um ein gesetzliches Recht handelt. Nicht vermischt werden darf die Information mit evtl. Garantien. Hier gilt also das gleiche wie in Deutschland.

Rechtswahl: Inwieweit kann man selber entscheiden?

Ein anderer sehr wichtiger Punkt betrifft evtl. verwendete Klauseln über die Rechtswahl.

Im B2C-Handel gibt es strenge Anforderungen, was die Rechtswahl betrifft. 

Unzulässige AGB-Klauseln

Das Thema unzulässige Klausen in den AGB ist in Italien ähnlich komplex wie in Deutschland. Erschwerend kommt hinzu, dass Klauseln, die nach deutschem Recht zulässig sind, nach italienischem Recht womöglich unzulässig sind.

Schon allein deswegen sollten rechtliche Texte nicht einfach übersetzt, sondern an das nationale Recht angepasst werden.

Der italienische Verbraucherkodex enthält eine Auflistung von unzulässigen Klauseln, die immer unwirksam in AGB sind.

Es gibt aber auch Klauseln, die in Deutschland unzulässig sind, dafür aber in Italien problemlos verwendet werden können.

Fazit

Von einer einfachen Übersetzung von deutschen AGB ins Italienische ist abzuraten. Online-Händler, die nach Italien verkaufen möchten, sollten sich bewusst machen, dass auch im Auslands-Geschäft rechtliche Rahmenbedingungen gelten, an die man sich halten muss. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem internationalen Geschäft, damit Sie auch hier rechtssicher unterwegs sind und keine hohen Bußgelder befürchten müssen. (ec)

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