Händler haben oft nur einen begrenzten Warenvorrat – das ist klar, denn unendlich viele Waren kann niemand haben. Ein solcher Warenvorrat spielt insbesondere bei der Bewerbung besonderer Aktionsartikel eine Rolle. Aber wie genau muss die Begrenzung des Warenvorrates kommuniziert werden? Ein aktuelles BGH-Urteil schließt eine häufige Klausel nun als unzureichend aus.
Ein Unternehmen warb sowohl im Rahmen einer Print- wie auch in einer Online-Anzeige mit dem Angebot eines speziellen Smartphones.
In der Printanzeige befand sich folgender Hinweis:
“Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.”
In der Online-Anzeige stand
“Alle Artikel solange der Vorrat reicht.”
Teilweise war das Smartphone in den Filialen des Unternehmens aber bereits kurz vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten am Tag der Smartphone-Aktion vergriffen gewesen.
Deswegen wurde die entsprechende Werbung von einem Wettbewerbsverband abgemahnt, mit der Begründung, es handle sich um ein sogenanntes Lockvogelangebot.
Das Landgericht gab der später folgenden Klage statt, das OLG sah die Klage als unbegründet an. Es begründete seine Auffassung damit, dass das beklagte Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die die Wiederholungsgefahr ausräumte. Das sah der Wettbewerbsverband anders, deswegen musst der BGH (Urt. v. 17.9.2015, I ZR 92/14) in der Sache entscheiden.
Aufklärung über mangelnde Bevorratung
Wissen Unternehmer (oder können sie damit rechnen), dass Warenbevorratung für eine bestimmte Aktion nur einen sehr kurzen Zeitraum ausreichend sein wird, müssen sie darüber hinreichend aufklären, sonst handelt es sich um ein sog. Lockvogelangebot.
Das Beklagte Unternehmen war der Auffassung, durch die oben genannten Hinweise sei der Verbraucher hinreichend über die knappe Bevorratung aufgeklärt gewesen. Das sah das OLG und am Ende auch der BGH anders:
“Die Annahme des Berufungsgerichts, der vorliegend in Rede stehende Hinweis “Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein” in der Prospekt- und Internetwerbung reiche als reiner Formalhinweis nicht aus, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Annahme unzureichender Aufklärung erweist sich insbesondere nicht als erfahrungswidrig.
Der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung der vorliegenden Art rechnet angesichts dieses Hinweises nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich sein könnte.
Dem steht der Charakter eines “Aktionsangebots”, das nicht zum regulären Sortiment gehört und im Rahmen einer wöchentlich wechselnden Aktion angeboten wird, nicht entgegen. Auch bei wöchentlichen Aktionen geht der angesprochene Verkehr nicht davon aus, die beworbene Ware werde schon am Vormittag des ersten Angebotstages also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn ausverkauft sein.
Der von den Beklagten verwandte Hinweis verdeutlicht mithin die im Streitfall bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung nicht in ausreichendem Maße.
Dies gilt bezogen auf die Internetwerbung auch mit Blick auf den Zusatz “Alle Artikel so lange der Vorrat reicht”. Dieser Angabe ist kein über den Sternchenhinweis hinausgehender Informationsgehalt zu entnehmen.”
Angebote in Online-Shops
Die Werbung im vorliegenden Fall bezog sich auf Warenangebote in einem stationären Geschäft.
Führt ein Online-Händler eine bestimmte Aktion durch, reicht ebenfalls nicht der Hinweis bei den Angeboten “Solange der Vorrat reicht”. Vielmehr muss gewährleistet sein: Ist der vorhandene Warenvorrat abverkauft, muss das Angebot sofort abgeschaltet werden, sodass niemand mehr bestellen kann.
Knapper Warenvorrat und Informationspflicht
Der BGH betont in seinem Urteil noch einmal, dass nicht ein knapper Warenvorrat an sich wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich vielmehr aus der fehlenden Aufklärung über einen angemessenen Warenvorrat.
Denn Nr. 5 des Anhangs zum UWG stellt klar, dass unzulässige geschäftliche Handlungen sind:
“Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.”
Der BGH hat den Fall an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Dieses wird nun Beweis darüber erheben müssen, ob die Bevorratung bei dem Unternehmer angemessen war.
Ein Unternehmer kann dann z.B. mit Vergleichswerten arbeiten. Hat er eine sehr ähnliche oder gleiche Aktion zu einem früheren Zeitraum schon einmal durchgeführt und die Bevorratung war gleich und hat für einen Zeitraum von über zwei Tagen gereicht, dann kann er wohl auch davon ausgehen, dass die Bevorratung für die neue Aktion angemessen ist.
Hier sind aber immer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es dürfte aber einem Händler nur schwer gelingen, die Angemessenheit der Bevorratung zu beweisen, wenn der Vorrat nicht für zweit Tage reicht.
Anders: Gratiszugaben
In eine ähnliche Richtung hatte der BGH schon 2009 entschieden, damals ging es um eine Gratiszugabe, wenn der Verbraucher ein bestimmtes Produkt kaufte. Die Gratiszugabe war aber nur verfügbar “solange der Vorrat reicht”. Der BGH erkannte damals keine Irreführung in dieser Angabe.
Bei einer Gratiszugabe reiche der Hinweis “solange der Vorrat reicht” aus, entschieden die Richter damals. Gaben aber gleichzeitig mit auf den Weg:
“Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zuga-ben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realisti-sche Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen.
Fazit
Händler müssen bei Werbeaktionen eine Menge rechtliche Vorgaben beachten. Richtige Preisdarstellung, Nennung aller Bedingungen (sofern es welche gibt), keine Irrefühung und eben auch das Thema Bevorratung und Aufklärung darüber – dies alles natürlich neben den ohnehin schon zahlreichen “ganz normalen” Informationspflichten, die insbesondere Online-Händler erfüllen müssen.
Diese Pflichten muss ein Online-Händler natürlich nicht nur im eigenen Shop beachten, sondern auch, wenn er Werbung an anderer Stelle im Internet – z.B. bei Google, in Preissuchmaschinen etc. – oder offline – z.B. in Zeitschriften, einen Prospekten, Werbeflyern etc. – macht
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das ist doch lächerlich!!!
wenn steht
solange der vorrat reicht ist doch für jeden ersitlich das es nur wenige gibt! man kann doch nicht in eine glaskugel schauen und wissen wielange der vorrat reicht.
was machen die veranstallter mit konzert karten die oft innerhalb von minuten ausverkauft sind???
Konzertticketanbieter geben aber exakt an, wie viele Tickets noch verfügbar sind. Das ist der wesentliche Unterschied. Wenn dort steht “4 Stück verfügbar” ist das eine wesentlich klarere Aussage als nichtssagendes “Solange der Vorrat reicht”.
Und dem Fall hier: Wenn ein großer Discounter eine Handy-Aktion bewirbt und dann pro Filiale nur um die 6 Geräte bereithält, dann sollte so ein Unternehmen wissen, dass das nicht ausreichend ist oder das auch so in der Werbung schreiben: “Achtung: Pro Filiale nur 6 Geräte verfügbar”. Aber das macht ja keiner, weil dann jeder sofort erkennen würde, dass es nur ein Lockvogel-Angebot ist.
Am besten Werbung ganz verbieten. 😉
Ich hatte letztens das Vergnügen so einen Kunden in einem XXX-Markt anzutreffen, der sich den Korb mit 150 Stck Leberwürstchen a’ 0,23€ voll gehaun hat und schon dafür gesorgt hat das die am Nachmittag kommenden Kunden keine mehr ab bekommen.
Hatte mich dann kurz mit der Kassiererin unterhalten, die dann noch meinte. Ja den kennt Sie schon aus anderen Märkten. Der tingelt jetzt alle in der Umgebung ab.
Wie soll man so etwas denn planen als Händler?
Und wenn da schon steht “„Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ Dann finde ich schon das der Händler ausreichend darauf hingewiesen hat.
Aktionsware lässt sich vom Händler nicht wunschgemäß bevorraten.
Ich bekomme vom Lieferanten eine begrenzte Anzahl angeboten für die ich den reduzierten Preis gern an meine Kunden weiter gebe.
Das scheint man in der Juristen Welt da draußen auch oft zu vergessen.
Und habe eine gewisse Anzahl Märkte auf die ich die Ware verteilen muss.
Darf ich dann dafür keine Werbung machen nur weil ich für die Märkte letztendlich nur eine begrenzte Anzahl habe?
Und OLG und BGH beschäftigen sich mit so etwas seit Zeiten des 1. Aldi PC’s Ist da nicht irgendwann mal gut?
Wie verhält es sich denn bei Bekleidung ? Wenn ich die Jacke noch jeweils 1-2x pro Größe ( von z.B. 48-58) vorrätig habe ? Dürfte ich dann mit “Solange Vorrat reicht” werben ?
Wenn die Jacke dann z.B. in 48 abverkauft ist, dürfte sie online in dieser Größe nicht mehr auswählbar sein. “Solange der Vorrat reicht” ist keine Aussage über die Warenverfügbarkeit.
@Sylvia: Bei den meisten Märkten steht als Zusatz “Abgabe nur in handelsüblichen Mengen”. Wenn der Markt also so einen Großeinkauf zulässt, braucht sich dort niemand drüber aufregen. Ich habe ähnliches Prozedere mal umgekehrt erlebt, da stand bei Penny auch einer vor mir und hatte kartonweise Großpackungen verschiedener Marken-Schokoriegel auf dem Band, letztendlich durfte er dann aber nur 5 Packungen pro Sorte mitnehmen und die Marktleiterin sagte im herrischen Ton “Andere Kunden wollen auch noch etwas von der Aktion haben!”. Der Typ war wohl auch bekannt und hat Sonderangebote immer in Massen für seinen Kiosk gekauft. Den ganzen Betrieb hat er noch zusätzlich aufgehalten. Von daher kann man schon ein wenig Einfluss darauf nehmen, dass ein Angebotsartikel länger vorrätig ist, sofern man nicht nur 6 Stück eines Artikels für so eine Aktion bevorratet.
Auch den Zusatz “Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen” sollten Sie nicht verwenden, denn dafür können Sie abgemahnt werden. Es ist nämlich völlig unklar, was das bedeuten soll, dadurch kann dann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen.
Ah, das wusste ich nicht. Gibt halt scheinbar nichts, was nicht abgemahnt werden kann. Also wäre man wohl mit etwas präziserem wie “Max. 5 Stück pro Kunde” auf der sicheren Seite?
Das wäre eine Lösung. Dann müssten Sie aber auch sicherstellen, dass man nur 5 Stück pro Kunde bestellen kann. Denn schreiben Sie “max. 5 Stück pro Kunde”, man kann aber eine Bestellung auch mit mehr als 5 Stück im Warenkorb abschließen, können Sie sich im Nachgang nicht darauf berufen “da stand doch: max. 5 Stück”.
Das “Durchlassen” einer Bestellung mit mehr Stück würde dann quasi als Individualabrede Vorrag vor der AGB-Klausel “Max. 5 Stück pro Kunde” haben.
Da frage ich mich doch sofort, ob der Mengenbeschränkende Hinweis in den AGB nicht eine unzulässige, weil nicht zu erwartende Klausel, darstellen würde.
Aus meiner Sicht müsste der Hinweis auf die Mengenbeschränkung eigentlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot zu finden sein, also z.B. beim Bild oder im Beschreibungstext.
Fraglich wäre außerdem ob ‘pro Bestellung’ oder ‘pro Kunde’. Pro Kunde würde einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten.
‘Pro Bestellung’ in Zusammenhang mit “wir behalten uns vor mehrfache Bestellungen dieses Artikels mit einer Gesamtmenge über x Stück nicht auszuführen.” sollte passen.
Hallo
Eine Tankstellenkette hat in einer Aktion Kopfhörer im Angebot (400l tanken und für 10€ den Kopfhörer bekommen). Aktionszeitraum ist 1.9. bis 31.12.2016 Einlösefrist geht bis 15.01.2017!
Habe die Sammelkarte inkl. der Quittungen heute abgeben wollen und mir wurde gesagt, dass alle Kopfhörer weg seien und keine mehr nachkommen. Auch hier stand auf der Sammelkarte “Nur solange Vorrat reicht!”
Ist dies nun rechtens oder nicht – also vor Ablauf sowohl der Aktion als auch der Einlösefrist keine Artikel mehr bekommen zu können?
Guten Rutsch
Jens
Das Navi TOMTON Start 62 CE wurde von Aldi-Süd für 119 Euro als “Highlight der Woche” massiv beworben. Sage und schreibe Montag 10 Minuten nach 8 Uhr morgens stand ich an der Kasse der Filiale Vilshofen und wurde “belehrt”, dass das Produkt schon ausverkauft sei.
Meine Bitte an die Filialleiterin um Nachlieferung blieb leider auch erfolglos.
Ich werde deshalb wettbewerbsrechtliche Schritte gegen Aldi-Süd folgen lassen. Als Kunde hat man leider zivilrechtlich keine Chance!
Hallo Herr Rätze,
wenn ich bei einem Angebot 10 PlayStation Spiele onlinegekauft habe und diese aufgrund
Wiederverkäufers Verdacht storniert werden, da es sich um keine “haushaltsübliche” Menge handelt, kann ich diese Stornierung anfechten?
Grüß Gott,
Händler mit guten beständigen Lieferanten und guter Dispostion haben diese Probleme normalerweise nicht. Wer Wirtschaft gelernt und es verstanden hat und nicht mit sittenwidrigen Hintergedanken arbeitet, kann liefern.
Konzerne, die produzieren müssen, dürfen und können sich keine schlechten Zulieferer leisten. Denn wenn z.B. in der Batterieproduktion für PKW nicht geliefert werden kann, steht das Band still und es entstehen hohe Kosten. Ich weiß gar nicht, warum die rechtsprechende Gewalt diese Winkelangebotswerbung überhaupt zuläßt.