Oft haben Händler das Gefühl, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausnutzt. Darf der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ausüben, wenn der Händler einen geforderten Rabatt nicht gewährt? Über einen solchen Fall hat nun der BGH entschieden.
Am 16. März 2016 wird sich der BGH mit der Klage eines Verbrauchers auseinandersetzen müssen. Dieser verklagt den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem er den Vertrag widerrufen hat.
Der Händler meint, der Verbraucher habe sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Die Pressemitteilung Nr. 32/16 des BGH zu diesem Termin:
“Der Kläger bestellte über das Internet am 14. Januar 2014 bei der Beklagten, die mit einer Tiefpreisgarantie geworben hatte, zwei Taschenfederkernmatratzen zum Preis von insgesamt 417,10 €. Die Matratzen wurden am 24. und 27. Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt.
In der Folgezeit bat der Kläger unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin mit Mail vom 2. Februar 2014 und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn nach der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Rechtslage habe ein Widerrufsrecht bestanden, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Grund des Widerrufsrechts sei ausschließlich das strukturelle Informationsdefizit des Verbrauchers bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr, um (unberechtigt) Forderungen aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 417,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.”
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH in dieser Sache entscheiden wird. Wir werden Sie selbstverständlich über ein entsprechendes Urteil hier informieren.
Update: Kein Missbrauch des Widerrufsrechtes
Der BGH hat nun sein Urteil gesprochen und entschieden, dass das Verhalten des Verbrauchers hier keinen Missbrauch darstelle. Die Beweggründe für einen Widerruf durch den Verbraucher sind irrelevant.
Aktuell liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor, für eine genauere Analyse sind die Urteilsgründe abzuwarten.
(mr)
Ich sehe hier auch ganz klar einen Rechtsmissbrauch des Käufers. Mich würde die (wirre) Begründung der Amts- und Landesgerichte Rottweil interessieren, hier dem Kläger Recht zu geben. Dem Händler kann man keinen Vorwurf machen, dies bis zum Ende durchzufechten. So ein Beispiel darf einfach keine Schule machen. Eindeutiger Verstoß gegen Treu und Glauben seitens des Käufers.
Lieferung: 24/27.1. Widerruf ein paar Tage später am 02.02.
Wo ist da ein Rechtsmissbrauch festzustellen?
Also wenn man mit so einem “Quatsch” wie TiefpreisGARANTIE wirbt, dann darf man sich über Schnäppchenkunden nicht wundern….
Versteh ich auch nicht. Bei Kreditverträgen gibt es ja diesen sog. Widerrufsjoker. Aber man sollte sich hüten, damit bei der Bank zu wedeln, weil keine Chnace mehr, damit durchzukommen. So zumindest mein Anwalt
Hallo Martin,
der Widerruf bei den Banken ist etwas anderes. Dort geht es um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und ich muss Ihrem Anwalt da widersprechen. In meinem privaten Umfeld kenne ich mehrere Anwälte, die Verbraucher gegen die Banken – auch im Klagewege – verteidigen und öfter gewinnen als verlieren.
Hallo,
wozu ? ……….. die mit einer Tiefpreisgarantie geworben hatte……… ??
Denke, der Verbraucher ist sehr wohl in der Lage über die vielfachen Preisvergleiche im Web selbst entscheiden zu können wo er bestellen will oder nicht – und – der Preis ist nicht (möglicherweise) auch der einzige Faktor der zur Kaufentscheidung führt oder führen sollte. Qualität, Service und Nachhaltigkeit sind da deutlich wichtiger als bei jedem irren Preiskampf teilzunehmen oder sich darauf zu berufen. Ob seine BWA da auch noch stimmt ??
Gruß
GS
“…um (unberechtigt) Forderungen aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen.” – Leider steht hier nirgends erklärt, warum die Forderung letztendlich unberechtigt sein sollte oder war der Händler einfach nur der Meinung, die Forderung sei unberechtigt, obwohl er mit einer Tiefpreisgarantie geworben hat? Oder gab es eine feste Frist? Je nachdem, aus welchem Blickwinkel man das also betrachtet, kann ich die ein oder andere Seite mehr verstehen, einerseits finde ich diese Tiefpreisgarantien mit “Sie bekommen ggf. etwas zurück” absolut affig, wer auf so ein Geschäftsmodell setzt, kann gleich einpacken, andereseits klingt es für mich irgendwie nach Erpressung durch den Verbaucher, “Gib mir oder ich widerrufe!”. Wie gesagt je nachdem, warum die Forderung des Verbrauchers nun “unberechtigt” war?.
Das weiß ich leider auch nicht. Ich kenne insoweit nur die Pressemitteilung des BGH, die in der Tat sehr wenig zum Sachverhalt sagt.
Haben denn die Bekannten VOR dem Ziehen des Widerrufsjokers bei der Bank vorgesprochen und gesagt: hör ma, wir wollen aus dem Vertrag raus und weil ihr so blöd ward, die WRB richtig zu schreiben, ziehen wir den Joker, wenn ihr euch quer stellt.
Oh, ich kenne keine Details. Ich kenne auch nicht die Verbraucher, sondern nur die entsprechenden Anwälte, die die Verbraucher vertreten.
insofern ist es nichts anderes, weil man bei einem Widerrufsjoker einen Widerruf ausübt, unter Umständen halt erst viele Jahre später. Und wenn man vorher bei der Bank vorspricht und denen die Pläne unterbreitet, ist man praktisch weg vom Fenster, weil: der Widerruf widerspricht dem Sinn des Gesetzes. So zumindest mein Anwalt.
Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen!
Warum er letzendlich widerruft ist schnurz!
Letztendlich ist das gut für den stationären Handel, da die Preise im Netz dadurch höher werden müssen, schließlich gilt es die “gebrauchte” Ware die der Händler zurück erhält in den Verkaufspreis neuer Waren mit zu kalkulieren. Damit nähert sich der Preis an den eines stationären Fachhandels an, bei dem der Kunde statt eines Widerrufsrechtes eine echte fachmännische Betreuung und bedarfsgerechten Verkauf erwarten darf!
Das hätte ich mir schon vor über 12 Jahren gewünscht, dann wären unsere Einkaufsstraßen nicht mit Billiganbietern besetzt….
Das Widerrufsrecht gibt es doch schon seit über 12 Jahren. Es hat sich nichts geändert an der grundsätzlichen Rechtslage.