Im Oktober 2014 wurde die Empfehlungsfunktion von eBay abgemahnt. Hintergrund war ein Urteil des BGH zur Unzulässigkeit von Tell-a-Friend. eBay hatte daraufhin vorbildlich reagiert und die Funktion nachgebessert. Das LG Hamburg hat nun auch diese Ausgestaltung untersagt – und damit faktisch den Handel über die Plattform eBay. Ein Fehlurteil!
Auf eine Abmahnung wegen der Ausgestaltung der eBay-Empfehlungsfunktion reagierte das Unternehmen vorbildlich und schnell: eBay änderte die Ausgestaltung von einer “klassischen” Tell-a-Friend-Funktion hin zu einer reinen Mail-To-Funktion.
Was genau geändert wurde, hatten wir bereits in einem Beitrag ausführlich beschrieben.
Abmahnung zu neuer Ausgestaltung
Das reichte aber einem Abmahner aus der Mobilfunkbranche nicht. Deswegen mahnte er einen Mitbewerber ab. Der Fall landete am Ende vor dem LG Hamburg (Urt. v. 8.12.2015, 406 HKO 26/15). Er will wohl erreichen, dass die Funktion entweder komplett abgeschaltet wird oder dass seine Mitbewerber gar nicht mehr über eBay verkaufen können.
“Die Klägerin macht geltend, die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion verstoße gegen § 7 UWG, weil die Beklagte durch Nutzung dieser Funktion E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers betreibe.”
Die Beklagte argumentierte, dass die Funktion von ihr gar nicht bereitgestellt werde. Außerdem bezweifelte sie, dass überhaupt ein eBay-Besucher diese Funktion nutze.
Ob das alle Argumente der Beklagten waren, ist unbekannt, es sind nur die Argumente, die das Gericht in seiner Entscheidung wiedergegeben hat. Wenn das wirklich alles war, was die Beklagte vorgebracht hat, war sie schlecht beraten und vertreten.
Gericht: Werbung ist Werbung
Das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten. Dass die Argumente der Beklagten unzureichend sind, war aber abzusehen, da die Frage der Haftung seit Jahren schon entschieden ist und die tatsächliche Nutzung irrelevant ist, da es dann noch immer die sog. Erstbegehungsgefahr gibt.
Die Begründung des Gerichts ist denkbar kurz und absolut nicht geeignet, die angebliche Unzulässigkeit der Empfehlungsfunktion zu begründen:
“Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 3, 7, 8 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, Angebote für Mobilfunkverträge mit der hier streitigen Weiterempfehlungsfunktion zu versehen.
Denn das Angebot von Mobilfunkverträgen mit der hier streitigen Weiterempfehlungsfunktion beinhaltet jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für eine nach § 7 UWG unlautere Werbung per E-Mail gegenüber Verbrauchern ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers mit dieser Werbung.
Die Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebotes per E-Mail einverstanden erklärt hat.
Dabei ist es nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von der Beklagten, sondern von der von Beklagtenseite genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt wird, und dass die E-Mails, mit denen das Angebot der Beklagten weiterempfohlen wird, nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden.
Eine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers verstößt auch dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn sie nicht eigenhändig vom Gewerbetreibenden, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt wird.
Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbung für dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält.
Daher entlastet es die Beklagte nicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion von der von ihr genutzten Verkaufsplattform eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungsmail von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden.
Entscheidend ist, dass die Beklagte etwaige Weiterempfehlungen per E-Mail dadurch veranlasst hat, dass sie eine Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält.”
Eindeutiger Wortlaut?
Man kann dem Gericht schon nicht folgen, wenn es meint, der Wortlaut von § 7 UWG sei eindeutig dahingehend, dass die Beklagte dafür hafte, dass der Nutzer von eBay die Mail versende.
Das kann man aus § 7 UWG nicht eindeutig herauslesen.
Die Vorschrift startet zunächst ganz allgemein:
“Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig.”
Hier hätte das Gericht schon einmal genau prüfen müssen, ob in dem Versenden einer E-Mail durch eine Privatperson überhaupt eine geschäftliche Handlung zu sehen ist.
Es fehlt an dieser Prüfung. Wenn keine geschäftliche Handlung vorliegt, ist auch § 7 UWG nicht einschlägig. Insofern ist es also doch von Bedeutung, anders als das Gericht meint.
Haftung für Dritte
Richtig stellt das Gericht dann zwar fest:
“Eine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers verstößt auch dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn sie nicht eigenhändig vom Gewerbetreibenden, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt wird.”
Vergisst aber leider, dass eine solche wettbewerbsrechtliche Haftung für Dritte am Maßstab von § 8 Abs. 2 UWG zu messen ist. Der bestimmt:
“Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.”
Der empfehlende Nutzer handelt aber nicht im Auftrag des Unternehmens.
Eine Haftung kommt auch aus der Schaffung einer besonderen Gefährdungslage in Frage. Aber auch hierzu schweigt das Gericht sich aus.
Einwilligung für private Mails erforderlich?
Das LG Hamburg untersagt mit dieser Entscheidung letztlich private E-Mails. Denn wo ist der Unterschied, ob ein Nutzer eine Mail-to-Funktion angeboten bekommt oder sich manuell in sein E-Mail-Account einloggt und per Copy-Paste die URL des Angebotes an einen Bekannten schickt?
Nach der oben aufgeführten Argumentation des Gerichts würde auch dieser Fall eine unzulässige Werbe-Mail sind, für die der Unternehmer haftet. Das kann nicht sein!
Was ist mit dem BGH?
Verwunderlich ist, dass der Einzelrichter am LG Hamburg sich mit keiner Silbe mit der BGH-Entscheidung zu Tell a Friend auseinandersetzt. Angebracht wäre das sicherlich gewesen.
Dort war es für die Wettbewerbswidrigkeit für den BGH u.a. maßgeblich, dass das Unternehmen in der Empfehlungs-Mail als Absender stand und nicht der eigentlich die Mail verschickende Verbraucher.
Genau das ist aber bei einer Mail-To-Funktion anders.
Fazit
Wir halten die Ausgestaltung, wie sie derzeit bei eBay zu finden ist, für zulässig.
Es erschließt sich auch nicht, weshalb die Beklagte die Entscheidung rechtskräftig werden ließ und damit selbst entschieden hat, nicht mehr über eBay zu verkaufen. Schon allein aufgrund des enormen Streitwertes von 110.000 Euro hätte man die Sache bis zum BGH durchfechten können. Dann wäre die Entscheidung des LG Hamburg vielleicht noch korrigiert worden. So sind die bekannten Abmahnanwälte sicher schon wieder in den Startlöchern. Dabei bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem LG Hamburg folgen oder – was wünschenswert ist – eine genaue rechtliche Prüfung vornehmen und zu einem anderen Ergebnis kommen.
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Nicht mehr lange, dann wird der gesamte Onlinehandel für unzulässig erklärt. Was für ein Affentheater! Einerseits heult die EU rum, dass gerade der grenzüberschreitende Onlinehandel nicht in Schwung kommt, andererseits schafft es gerade Deutschland mit seiner Abmahnmafia und suspekter Rechtsprechung, diesen immer mehr einzudämmen und zu zerstören.
“Dank” fliegendem Gerichtsstand werden die Abmahner sicher wieder alle zum LG Hamburg stürmen, die dann dankend die Kasse klingeln lassen. Man könnte in Versuchung geraten, Minifirmen zu gründen, nur damit diese sich gegenseitig vor anderen Landgerichten zu geringen Streitwerten abmahnen lassen, damit dort bessere Entscheidungen getroffen werden, die dann als Gegenpol zum LG Hamburg stehen und eine Forcierung zum BGH beschleunigen. Gesamtwirtschaftlich wäre das ein geringerer Schaden als die Folgen abstruser LG Hamburg-Urteile.
Sehr schöner Artikel zum Thema und in der Tat freuen die aktuellen Entscheidungen weder den E-Commerce, noch sind diese kundenfreundlich.
Also ich habe selbst schon häufiger solche Empfehlungsfunktionen verwendet, sowohl auf Ebay, als auch auf Mobile.de und anderen Seiten und natürlich auch gerne die whatsapp Empfehlung.
Wir haben um Gefahren für die Händler auf unseren B2B Marktplätzen abzuwenden umgehend reagiert und die entsprechenden Funktionen deaktiviert.
Ein trauriges Kapitel Rechtsgeschichte für den E-Commerce.
Vermutlich bestraft das LG Hamburg bald auch stationäre Händler, die Werbung in ihrer Filiale auslegen, da diese unerlaubt fotografiert und an Bekannte verbreitet werden könnte.
Obwohl, darf ich jetzt noch das Foto eines Produktes aus einem Schaufensters whatsappen, ohne das der Händler Gefahr läuft dafür in der Hansestadt zur Rechenschaft gezogen zu werden?
Nichts ist unmöglich… LG Hamburg !
Hallo Herr Rätze,
ich möchte mich der einhelligen Meinung meiner Vorredner gerne an schließen.
Jedoch stimme ich Ihrer Aussage nicht so ganz zu:
“…Schon allein aufgrund des enormen Streitwertes von 110.000 Euro hätte man die Sache bis zum BGH durchfechten können.”
Nun, bei diesem Streitwert und ohne gewerblichen Rechtschutz wäre da bestimmt so manchem Händler die finanzielle Luft ausgegangen. Zumal eine Überprüfung des Ganzen bis letztinstanzlich jeder Schritt immer teurer wird.
Naja, aber den eBay-Handel komplett einstellen zu müssen, wird auch nicht gerade billig werden. Und ich glaube, die zwei Unternehmen, die sich hier bekriegt haben, hätten sich das locker leisten können.
Ein bravuröses Stück an gerichtlicher Fehlentscheidung.
Grundlegend ist die Sachlage mit Newsletter, Opt-In, Double Opt-In, Abmahnfähigkeit etc. ja ohnehin schon lächerlich komplex geworden, so dass man Blut und Wasser schwitzt wenn man einen legal aufgebauten Mailverteiler beliefert, da man ja nie weiss ob nicht doch jemand bei ist der ihn gar nicht mehr lesen will …
Und dann kamen alle Shops mit der Tell-a-friend Funktion und zack stand man wieder am Pranger. Alle Platformen bieten diese Funktion in irgendeiner Weise an ob als Mail-To oder Tell-a-friend. Und jedes Mal begibt man sich mit einem Fuss in den Bankrott wenn man einen Account mit Artikeln befüllt.
Dann kommt noch ein LG Richter daher und misachtet was der BGH schon vor langer Zeit geurteilt hat (was auch fraglicher als alles andere ist … aber hey.) und urteilt einfach mal dass jeder der einen Link versendet den verlinkten Seitenbetreiber einer möglichen Abmahnung aussetzt.
Gibt es eigentlich die Möglichkeit Richter abzumahnen, wenn Sie die Urteile von höheren Instanzen missachten oder sinnfreie Dubletten erurteilen, die nur gekostet haben aber bereits abgeurteilt waren? Wer richtet denn über solche Fehlentscheidungen, wenn ein Shopbetreiber mal keine 40000EUR auf der Seite liegen hat um mal eben mit einem sachkundigen Team durch die Instanzen zu wandern und sein Recht zu erstreiten.
Bei den Preistreibern heute kann sich doch niemand mehr eine vollumfassende Rechtsschutzversicherung leisten, wenn er angibt dass er Artikel in einem Onlineshop vertreibt.
Und auch die Streitwerte sollten doch mitlerweile realistischer angesetzt werden?! Dazu gab es doch auch jede Menge Urteile …
Die ganzen Urteile die gefällt wurden in Deutschland auf allen Ebenen von LG und BGH sind doch so undurchsichtig und nicht nachvollziehbar und oftmals sich selbst oder durch Folgeurteile revidierend oder ohne tagelangen Recherchen nicht einmal zu finden, dass solche Urteile wie dieses durch Schnellschüsse von kleinen Richtern, die schnell nach Hause wollen, das Ergebnis sind.
Ein “Reset” oder eine Zusammenführung aller Urteile und Aufarbeitung der Rechtsgültigkeit nach chronologischen Gesichtspunkten auf ein konkret überschaubares System wäre angebracht.
Und vielleicht bekommt ja auch ein kleiner Shopbetreiber irgendwann mal wieder eine Grundlage sein Lebensunterhalt ohne Angst vor Abmahnungen zu verdienen, wenn ihm das Jurastudium versagt geblieben ist 😉
Zu den unterschiedlichen Urteilen:
Ein Urteil bindet immer nur die am Verfahren beteiligen Parteien. Sonst niemanden, das gilt auch für BGH-Urteile. Das deutsche Rechtssystem arbeitet anders als z.B. das amerikanische nicht mit Case-Law.
Urteile in vergleichbaren Sachverhalten bilden zwar immer eine gewisse Argumentationshilfe, sowohl für die beteiligten Parteien wie auch für das angerufene Gericht, aber sie sind nicht bindend. Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes schreibt vor: “Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.”
Und Ausdruck dieser Unabhängigkeit ist es, dass man nicht der Meinung anderer Gerichte folgen muss. Wer mit einem Urteil nicht einverstanden ist, kann die nächste Instanz anrufen.
Dass sich Urteile aber “oftmals sich selbst oder durch Folgeurteile revidierend” sind, kann ich aus meiner Erfahung mit der Rechtsprechung nicht bestätigen. Ganz im Gegenteil: Es kommt im Bereich des Wettbewerbsrechtes nicht so häufig vor, dass Gericht A sagt “Es ist so” und Gericht B sagt “Es ist ganz anders”.
Zum Thema Streitwert:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Möglichkeit beschlossen, den Streitwert für eine Partei zu mindern, wenn sie wirtschaftlich nicht in der Lage ist, ansonsten den Prozess finanzieren zu können. Aus dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die unterlegene Partei hier einen solchen Antrag gestellt hätte. Der Streitwert ist im vorliegenden Fall derart hoch ausgefallen, weil die Beklagte in umfangreichem Maße am Markt tätig ist. Hier haben sich keine zwei kleinen Unternehmen gestritten, muss man dazu sagen. Um eine andere Branche als Beispiel heranzuziehen: Wenn sich BMW und Audi wettbewerbsrechtlich streiten, wird man wohl selten einen Streitwert von nur 10.000 Euro annehmen können.
Hallo Herr Rätze,
ich stelle mir die Frage befinden Sie und TRUSTED-Shops sich schon im Karneval oder üben sie schon für den “Ersten April” ???
Oder handelt es sich mal wieder um einen stimmungsvollen RECHERCHE-FEHLER???
Wenn Sie sich mal das Urteil genauer anschauen:
(Link entfernt – d. Red.)
werden sie feststellen, dem Urteil liegt ein Sachverhalt aus 2014 zugrunde, also die alte Weiterempfehlungsfunktion, die bereits im Okt. 2014 durch das OLG Düsseldorf gekippt worden ist. EBAY hatte jedoch bereits das LG Düsseldorf-Urteil genutzt um seine Empfehlungsfunktion rechtlich anzupassen.
Des weiteren findet sich auf Seite 2 der Hinweis ….das es vorprozessual weitere Beanstandungen gegeben hat, die Einfluß in den Streitwert gefunden haben. !! Als, 110.000 € für eine Vielzahl von Verstößen !! und nicht nur für die Weiterempfehlungsfunktion.
Also, alles in allen, drängt sich der Eindruck auf, nur schlechte Recherche oder wieder populistische Stimmungsmache.
In diesem Sinne “Kölle Alaf” aus der karnevalistischen Diaspora DUNKELDEUTSCHLAND
@Fritz Fröhlich
Ich habe selbstverständlich festgestellt, dass der Sachverhalt seinen Ursprung Ende 2014 hatte. Deswegen habe ich auch bei eBay nachgefragt, um welche Ausgestaltung es ging. Wenn Sie einmal richtig nachschauen in den Anlagen des Urteils, werden Sie auch die Mail finden, um die es ging. Das ist schon die nachgebesserte Version. Sie schreiben ja selbst, dass eBay bereits nach dem Urteil des LG Düsseldorf nachgebessert hatte. Die OLG Entscheidung sei aus Oktober 2014, schreiben Sie weiter. Die Mail, um die es hier ging, ist aus November 2014.
Zum Streitwert:
“eine Vielzahl von Verstößen” bezieht sich darauf, dass die Beklagte viele Angebote bei eBay hatte und dementsprechend oft die Empfehlungsfunktion anbot. Das Urteil beschäftigt sich einzig und allein mit der Empfehlungsfunktion.
Bevor Sie in Zukunft solche Vorwürfe machen: Lesen und Recherchieren.
Rechtsstaat *lachend auf dem Boden roll*
Ne, also dazu fällt mir nun auch nichts mehr ein. Da muss man wirklich mal drüber nachdenken, ob es nicht einfacher ist auf diesem Wege sein Geld zu verdienen. Mit seriösem Verkauf wird das ja wohl nix mehr mit Altersvorsorge.