Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht muss der Verbraucher seinen Widerruf ausdrücklich erklären. Stellt die Annahmeverweigerung eine solche ausdrückliche Erklärung des Widerrufs dar? Damit hat sich jetzt das AG Dieburg beschäftigt.

Das AG Dieburg (Urt. v. 4.11.2015, 20 C 218/15 (21)) musste sich gleich mit mehreren interessanten Fragen zum neuen Widerrufsrecht auseinandersetzen.

Was war passiert?

Ein Verbraucher kaufte bei einem eBay-Händler 480 Getränkedosen für 45,50 Euro für seine 10-Personen WG.

Die Lieferung der Dosen erfolgte in insgesamt fünf Paketen, die aber gleichzeitig geliefert wurden.

Nachdem der Paketbote drei der fünf Pakete abgeladen hatte, verweigerte der Verbraucher die Annahme der restlichen Pakete.

Zwei Monate später forderte er den Händler zur Rückzahlung von 2/5 des Kaufpreises auf. In der Mail hieß es:

“Ich widerrief den Vertrag zum Teil und verweigerte die Annahme von zwei der fünf Pakete.”

Der Händler zahlte nicht und so klagte der Verbraucher.

Annahmeverweigerung ist kein Widerruf

Die Annahmeverweigerung stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes dar, stellte das Gericht zunächst fest.

“Die Ablehnung der beiden Pakete durch den Kläger am 21.08.2014 stellt keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar.

Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff. BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 (G. v. 20.09.2013, BGBl. I S. 3642), die aufgrund des Vertragsschlusses am 07.08.2014 vorliegend Anwendung findet, hat der Widerruf nach § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB mittels eindeutiger Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen.

Entgegen § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend.

Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme der Ware, durch die alleine die Anforderungen des § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.”

Das Gericht klärt damit gleich zwei Fragen:

  1. Die kommentarlose Rücksendung stellt keine eindeutige Erklärung des Widerrufs mehr dar.
  2. Die Annahmeverweigerung stellt keine eindeutige Erklärung des Widerrufs mehr dar.

Die spätere Aufforderung zur Rückzahlung wertete das Gericht dagegen als Erklärung des Widerrufs.

Diese Erklärung war jedoch unwirksam, weil sie lange nach Ablauf der Widerrufsfrist abgeschickt wurde.

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Das Gericht musste noch eine weitere Frage klären: Wann beginnt eigentlich die Widerrufsfrist?

Im Gesetz heißt es dazu, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt. Welche der verschiedenen Alternativen zum Fristbeginn genau einschlägig ist, war hier nicht zu klären, da die Lieferung zwar in fünf Paketen erfolgte, diese aber alle gleichzeitig ankamen.

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Der Verbraucher hatte aber eine sehr interessante Sichtweise:

Er meinte, die Frist für die zwei Pakete deren Annahme er verweigerte, sei noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsfrist hinsichtlich dieser noch nicht einmal begonnen hat.

Dazu lieferte er eine skurrile Begründung: Die Frist beginne ja erst, wenn er die Ware in Besitz genommen hat. Da er aber die Annahme der Ware verweigerte, sei die Ware auch nicht in seinen Besitz übergegangen, also begann die Frist auch noch nicht zu laufen.

Dieser Auffassung erteilte das Gericht aber eine Absage:

“Eine Inbesitznahme durch den Kläger lag auch hinsichtlich der beiden abgelehnten Pakete vor, da dieser mit der Anweisung an den Paketboten, die Pakete zurückzuschicken, von seiner Sachherrschaft i. S. d. § 854 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat.

In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab. Erforderlich ist ferner, dass die Sachherrschaft von einem entsprechenden Besitzwillen des Besitzers getragen wird.

Ausgehend von diesem Maßstab spricht das Gesamtbild der Verhältnisse dafür, dass der Kläger hinsichtlich aller fünf Pakete bereits eine tatsächliche Sachherrschaft ausüben konnte. Dies folgt vor allem daraus, dass es alleine in seiner Entscheidung lag, ob er die Pakete behalten oder zurückschicken möchte.

Insofern hatte er die Möglichkeit, über alle Pakete zu verfügen und den Inhalt zu überprüfen, obwohl der Paketbote diese einzeln aus dem Lieferwagen zur Haustür des Klägers transportierte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die zwei nicht angenommenen Pakete nicht gesehen hat.

Denn bei lebensnaher Betrachtung kann es für die auf tatsächlichen Gründen beruhende Sachherrschaft des Klägers über die Ware als solche keinen Unterschied machen, ob der Lieferant alle fünf Pakete vor der Haustür abstellt und der Kläger diese möglicherweise begutachtet und näher kontrolliert oder ob er lediglich drei annimmt und hinsichtlich der anderen erklärt, diese nicht behalten zu wollen.

Denn für die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft ist nicht erforderlich, dass der Kläger die Sache berührt, in den Händen hält oder in einen abgesicherten Bereich wie beispielsweise seine Wohnung verbringt und damit seine Herrschaftsposition sichert.

Vielmehr ist ausreichend, wenn er eine solche Position innehält, über die Sache als solche tatsächlich zu verfügen. Dies war ihm möglich. Denn der tatsächliche Rücktransport durch den Lieferanten zeigt, dass er über die Gegenstände als solche verfügen konnte.”

Fazit

Es war vorher schon klar, aber jetzt gab es auch eine gerichtliche Bestätigung: Die Verweigerung der Annahme stellt keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes dar.

Der Kunde befindet sich dann in Annahmeverzug, der Händler haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er muss dem Kunden dann eine Frist setzen, damit dieser die Ware noch annimmt. Ich würde mit dem Setzen dieser Frist aber warten, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist, denn sonst kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht ja noch nach der Annahmeverweigerung erklären. (mr)

 

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