Ein Jahreswechsel bringt immer wieder Rechtsänderungen mit sich – so auch der Wechsel von 2015 auf 2016. Seit Samstag, 9. Januar 2016 gilt eine neue EU-Verordnung. Händler müssen seit diesem Tag einen Link auf eine Plattform nennen, auf der eine Online-Streitschlichtung möglich gemacht werden soll.
Update 7.1.2016: Die EU-Kommission hat jetzt den Link bekannt gegeben.
Update 8.1.2016: So wird die Plattform funktionieren.
Seit 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz: ODR-Verordnung). Diese Verordnung steht zwar in Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches im Dezember vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, die Verordnung gilt aber unabhängig davon und normiert eigene Informationspflichten.
Wie lautet die neue Informationspflicht?
Das wichtigste vorweg: Online-Händler müssen seit Samstag (9. Januar 2016) diesen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ leicht zugänglich auf ihren Websites einstellen.
Erstellen Sie sich jetzt kostenlos Ihr Impressum, welches den neuen Link bereits enthält, für den eigenen Online-Shop, eBay- oder amazon-Angebot mit dem Trusted Shops Rechtstexter.
Wo soll die Infopflicht erfüllt werden?
Die Verordnung schreibt lediglich vor, dass der Link leicht zugänglich sein muss. Das wäre beispielsweise erfüllt, wenn der Link ins Impressum aufgenommen wird. Möglich wäre auch die Aufnahme innerhalb der AGB, dann müssen diese aber auch die ganze Zeit im Shop abrufbar sein.
Sind die AGB dagegen ausschließlich auf der letzten Bestellseite verlinkt, wäre die Voraussetzung “leicht zugänglich” nicht erfüllt.
Welche Online-Händler sind betroffen?
Alle Online-Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen (auch) an Verbraucher verkaufen, müssen die neuen Pflichten erfüllen.
Reine B2B-Händler dagegen nicht.
Ob der einzelne Händler, der seine Waren über eine Plattform bzw. einen Marktplatz verkauft, ebenfalls verpflichtet ist, die Informationspflichten zu erfüllen, ist derzeit noch ungeklärt. Die EU-Verordnung ist in diesem Punkt nicht eindeutig.
Man kann durchaus argumentieren, dass es reicht, dass die Plattform den Link nennt. Darauf sollten sich Händler aber nicht verlassen und den Link auch selbst mit aufnehmen. Bei amazon besteht das Problem, dass die Aufnahme von Links nicht möglich ist.
Hier sollte wenigstens der Textlink aufgenommen werden, den der Verbraucher dann per Copy-Paste öffnen muss. Bei eBay kann der Link in die “Rechtlichen Informationen des Verkäufers” mit aufgenommen werden oder alternativ auch in jede Produktbeschreibung. Noch lässt eBay auch keine Verlinkungen in den “Rechtlichen Informationen des Verkäufers” zu, daran soll aber wohl gearbeitet werden.
Sie wollen keine Updates zu Ihren Rechtstexten mehr verpassen? Dann buchen Sie jetzt unseren Trusted Shops Abmahnschutz.
Rakuten-Händler müssen sich um gar nichts kümmern, die AGB der Händler werden automatisch angepasst, sodass die Infopflicht erfüllt wird.
Welchen Sinn hat die ODR-Verordnung?
Nach den Erwägungsgründen (EG) der ODR-Verordnung soll Verbrauchern Vertrauen beim Online-Einkauf – insbesondere beim grenzüberschreitenden – vermittelt werden. Der Verbraucherschutz solle gestärkt werden.
“Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung (im Folgenden “OS”) könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.”
Die Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung, so heißt es weiter, soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten darstellen. Allerdings gibt es derzeit noch keinen solchen Mechanismus, der es erlaubt, Streitigkeiten aus Online-Geschäften auch online beizulegen.
Schaffung einer OS-Plattform
Wichtigster Regelungsgegenstand der ODR-Verordnung: Die EU-Kommission wird verpflichtet, eine OS-Plattform zu schaffen. Das soll eine Plattform sein, auf der die Online-Streitbeilegung stattfinden soll.
Sie soll sowohl für Streitigkeiten zugänglich sein, bei denen ein Verbraucher gegen einen Online-Händler als auch bei Streitigkeiten, bei denen ein Online-Händler gegen einen Verbraucher vorgehen will.
Die Verordnung gilt dabei nicht nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch für innerdeutsche.
Nicht erfasst werden Offline-Verträge oder Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmen.
Aus EG 18 ODR-Verordnung:
“Die OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.
Die OS-Plattform sollte allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthalten.
Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Online-Formulars Beschwerden einzureichen und einschlägige Unterlagen beizufügen.
Die Beschwerden sollten dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle [Stelle für alternative Streitbeilegung – Anm. d. Red.] weitergeleitet werden. Die OS-Plattform sollte ein kostenloses elektronisches Fallbearbeitungsinstrument bereitstellen, das es den AS-Stellen ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren mit den Parteien über die OS-Plattform abzuwickeln.”
Test der Plattform
Inhaltlich wird also zunächst die EU-Kommission verpflichtet, eine solche Plattform aufzubauen. Diese wurde gem. Art. 6 Abs. 1 ODR-Verordnung bis zum 9. Januar 2015 getestet.
Informationspflicht für Online-Händler
Die Verordnung ist zwar ganz vordergründig an die Kommission adressiert. Die Informationspflicht für alle Online-Händler kommt aus Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung.
Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung schreibt vor:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.”
Auch Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung normiert eine weitergehende Informationspflicht. Allerdings gilt diese nur für Online-Händler, die sich verpflichtet haben (oder verpflichtet sind), eine sogenannte AS-Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.
Solche AS-Stellen kann es aber erst geben, wenn in Deutschland das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten ist. Für deutsche Händler ist daher Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung noch nicht von Bedeutung.
Plattform ist noch nicht erreichbar
Die Kommission informiert darüber, dass die Plattform erst ab 15. Februar 2016 zur Verfügung stehen wird.
Auch wenn die Plattform noch nicht existiert, müssen Händler – das schreibt die ODR-Verordnung eindeutig vor – dennoch über den Link ab 9. Januar informieren.
Ob ein Verstoß dieser Informationspflicht aber ein Wettbewerbsverstoß darstellt, solange die Plattform noch nicht einmal existiert, ist nicht anzunehmen. Aber sicher haben die bekannten Abmahnkanzleien schon wieder Schreiben vorbereitet.
Für den Händler sollte hier gelten: Sicher ist sicher! Und deswegen sollten alle Händler über den Link informieren.
Die Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Schlichtung in beide Richtungen!
Auf der Plattform kann aber nicht nur der Verbraucher Beschwerden gegen den Händler einreichen. Vielmehr kann auch der Händler Beschwerden gegen den Verbraucher einreichen.
Wenn Sie also einen Problemkunden haben, können Sie sich als Online-Händler ebenfalls an die OS-Plattform wenden. Allerdings ist fraglich, ob es in Deutschland Schlichtungsstellen geben wird, die auch Probleme des Händlers mit dem Verbraucher schlichten werden.
Was passiert, wenn eine Beschwerde eingereicht wird?
Die ODR-Verordnung regelt sehr detailliert, was passiert, wenn eine Beschwerde eingelegt wurde. Im Folgenden beschreibe ich nur das Verfahren, das in Gang gesetzt wird, wenn sich ein Verbraucher über einen Online-Händler beschwert.
Art. 9 ODR-Verordnung regelt genau, was passiert, wenn eine Beschwerde eingereicht wurde. Dann wird zunächst dem Beschwerdegegner (also dem Online-Händler) folgendes übermittelt:
- Information, dass sich die Parteien auf eine Schlichtungsstelle (sog. AS-Stelle) einigen müssen
- Information über die AS-Stelle oder AS-Stellen, die grundsätzlich für die Streitigkeit zuständig ist bzw. sind
- eine Aufforderung, dass der Online-Händler innerhalb von 10 Kalendertagen angeben muss, oder er sich verpflichtet hat, an einer Schlichtung teilzunehmen und ob der Unternehmer bereit ist, eine der aufgeführten AS-Stellen zu nutzen
- Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Online-Händler seine Niederlassung oder Wohnsitz hat
Ähnliche Informationen erhält auch der Beschwerdeführer.
Außerdem leitet die OS-Plattform die Beschwerde automatisch und unverzüglich an die entsprechende AS-Stelle weiter, auf die sich die Parteien geeinigt haben.
Diese AS-Stelle teilt den Parteien daraufhin mit, ob sie die Bearbeitung der Streitigkeit annimmt oder ablehnt. Nimmt sie sie an, dann teilt sie auch die Verfahrensregelung sowie die Kosten mit.
Können sich die Parteien innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einreichen der Beschwerde nicht auf eine AS-Stelle einigen oder lehnt die AS-Stelle die Bearbeitung ab, wird die Beschwerde nicht weiterverfolgt.
Kommt es zu einer Bearbeitung durch die AS-Stelle, führt diese die Schlichtung nach ihren Verfahrensregeln durch.
Übrigens: Sind die Parteien nach der Schlichtung mit dem Ergebnis nicht zufrieden, steht jederzeit noch der Weg zu den Gerichten offen.
Da eine Schlichtung erst möglich ist, wenn es die sog. AS-Stellen gibt, hat die Plattform (wenn sie denn dann mal erreichbar ist) in Deutschland noch keinen Sinn, weil die AS-Stellen in Deutschland erst mit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geschaffen werden. Man rechnet damit, dass das frühestens im April 2016 der Fall sein wird.
Exkurs: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde vom Deutschen Bundestag im Dezember beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat diesem Gesetz zustimmen. Wann das der Fall sein wird, ist noch nicht bekannt, die zukünftigen Tagesordnungen der Bundesratssitzungen sind noch nicht veröffentlicht.
Auch das VSBG sieht neue Informationspflichten für Online-Händler vor. Aber dieses Gesetz ist nicht akut für Online-Händler, denn nach der Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Informationspflichten ab dem 1. des 12. auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats zu erfüllen.
Das bedeutet (Beispielrechnung):
Stimmt der Bundesrat dem Gesetz im Januar zu und das Gesetz wird dann im Bundesgesetzblatt im Februar veröffentlicht, gelten die Informationspflichten für Online-Händler erst ab dem 1. März 2017.
Händler sollten sich in diesem Punkt nicht verunsichern lassen!
Fazit
Mit der Schaffung der OS-Plattform wird Verbrauchern ein einfaches Instrument an die Hand gegeben, Beschwerden einreichen zu können. Für Online-Händler ist es wichtig, die Informationspflicht über diese Plattform zu erfüllen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge.
Kunden, die den Trusted Shops Abmahnschutz nutzen, werden selbstverständlich über ein Update informiert. (mr)
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]
Gilt das für alle Unternehmer? Weil im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, steht ja “(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.”
Oder gilt die Einschränkung nicht, weil das Gesetz noch nicht verabschiedet wurde?
Hallo,
die Verordnung hat nichts mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu tun! Die Pflichten gelten unabhängig von einander. Die Infopflicht aus der Verordnung gilt für alle gleich.
Hallo,
ich habe keinen Online-Shop sondern eine ganz normale Homepege auf der eine Dienstleistung im Handwerksbereich erklärt und angeboten wird. Keine Preise sind dort dargestellt oder buchbar. Nun kam ein Bekannter auf mich zu und meinte ich müsste trotzdem diesen Link einfügen. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, gilt das nur für Online-Shops. Oder???
Wie das hat nichts miteinander zu tun. Das bedeutet es gibt nach Verabschiedung des Gesetzes dann zwei Schlichtungssysteme, eines nach dem deutschen Gesetz und eines nach der Verordnung und man muss unabhängig voneinander über beides informieren? Ich dachte das deutsche Gesetz sei die Umsetzung der Verordnung und die seien nur mal wieder zu spät dran und deshalb gilt erst mal die Verordnung. Deshalb die Frage ob in der Verordnung auch eine Einschränkung für kleine Unternehmer drin ist oder ob die für alle gilt.
Die Themen hängen schon miteinander zusammen, aber die Verordnung hat nichts mit dem deutschen Gesetz zu tun. EU-Verordnungen müssen nicht umgesetzt werden, sondern gelten unmittelbar. Nur EU-Richtlinien müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden.
Die ADR-Richtlinie wird mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz umgesetzt. Die ODR-Verordnung gilt unmittelbar.
Mit der ODR-Verordnung wird lediglich die Plattform geschaffen. Auf dieser können Verbraucher eine Beschwerde einreichen. Die Plattform sorgt dann dafür, dass die Beschwerde an die zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet wird.
Der Witz dabei: Da Deutschland die ADR-Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, können auch keine Beschwerden weitergeleitet werden. Denn erst durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz werden in Deutschland entsprechende Schlichtungsstellen geschaffen. Der Hinweis auf die Online-Plattform bringt dem deutschen Verbraucher also gar nichts, er muss aber erteilt werden.
Müssen Händler denn überhaupt der an der Online-Schlichtung teilnehmen (EU und innerdeutsch?). Ich meine gelesen zu haben, dass dies innerhalb Deutschlands freigestellt wird und aufgrund der absurden Kosten für die Schlichtung (häufig überhalb des Streitwerts) für den Händler überhaupt keinen Sinn macht. Auch deshalb, weil ohnehin noch geklagt werden kann. Von daher kann man sich die Schlichtung ohnehin sparen.
Wenn man schon nicht an der Schlichtung teilnimmt, wäre dann ein Hinweis auf eine Schlichtungsplattform nicht sogar irreführend?
Sollte dann alternativ nicht ein Hinweis genügen: “Wir nehmen an keinem Online-Schlichtungsverfahren teil.”?
Das stimmt, sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe! Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz regelt das Schlichtungsverfahren innerhalb Deutschlands. Es ist dem Online-Händler freigestellt, ob er an Schlichtungen teilnehmen will oder nicht. Will er nicht, muss er auch darauf hinweisen.
Der Hinweis auf den Link auf die EU-Plattform muss aber verpflichtend von allen erteilt werden.
Danke für den Hinweis. Es wird ja immer komplizierter. Ich frage mich nur, wie man auf diese Idee kommt und eine deratige Notwendigkeit erkennt. Mein Shop ist jetzt seit 1999 online. Nicht einmal wurde ich von einem Kunden verklagt oder musste gegen einen Kunden Klage einreichen. Meine Kunden bezahlen per PayPal und nicht einmal kam es zu einem Konflikt bei PayPal.
Privat hatte ich selbst in diesem Jahr erstmalig mit einem Trusted Shop zertifizieren Online Shop Probleme.
Bauen wir halt jetzt ein LINK ein … In welchen Shops muss man kaufen, damit man auf die Idee “Schlichtungsverfahren” kommt?
… das ist ja wieder EU-Bürokratie pur. Man muss informieren, aber die EU hat es noch nicht geschafft, die passende Online-Plattform bereitzustellen.
De facto reicht es also aus, die AGB um den o.g. Passus zu erweitern (und das gilt für jeden Online-Händler, der im B2C tätig ist).
““Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”
Wenn es diese OS gibt, muss hier der Link eingefügt werden. Hab ich das richtig verstanden?
Alles richtig verstanden!
@Ralf Zschemisch
“Ich frage mich nur, wie man auf diese Idee kommt und eine deratige Notwendigkeit erkennt.”
Der Grund ist ziemlich simpel. In der EU arbeiten zwei Gruppen gegeneinander, die scheinbar nichts von ihrer gegenseitigen Existenz wissen. Die eine möchte den internationalen Handel stärken und rätselt warum das nicht so ganz klappt. Und denkt sich ständig neue Sachen aus wie man das Kundenvertrauen steigern könnte damits da endlich losgeht.
Die andere Seite führt ständig neue Verordnungen ein, die den internationalen Handel behindern oder unmöglich machen. Wie z.B. das man in jedem Land einen Bevollmächtigten haben muss sobald man nur ein einziges Elektorgerät dorthin verschickt. Vielleicht müsste man die mal informieren, das die gegeneinander arbeiten und die Einrichtung einer EU weiten Registrierungsmöglichkeit für Abfall mehr für den internationalen Handel bringt als die Einrichtung eines Portals für Schlichtungen.
Was genau haben diese zwei Themen denn jetzt miteinander zu tun? Nichts, oder?
hallo herr rätze
dieser satz reicht aus das man keine abmahnung bekommt?
“Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”
es gibt meinungen die es unbedingt in den agbs haben wollen oder reicht wirklich das impressum???
eine extra rubrik muss ich ja nicht machen im shop da ja deutschland keine streitschlichtung gesetzlich umgesetzt hat.
bitte nochmals für weihnachts geplagte eine erläuterung
Hallo,
grundsätzlich ist fraglich, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß bis zur Existenz des Links gegeben ist. Aber: Sicher ist sicher.
Es gibt in der Verordnung keine Verpflichtung, den Link in die AGB aufzunehmen. Es heißt lediglich: “Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.”
Das ist im Impressum in meinen Augen gegeben.
Aber vielleicht verwechseln Sie das mit den Pflichten, die nach dem Verbrauchstreitbeilegungsgesetz kommen werden (nicht vor 2017): Die Informationen nach dem VSBG müssen a) auf der Website des Unternehmers erscheinen, wenn er eine Website betreibt und b) zusammen mit den AGB erteilt werden, wenn der Unternehmer AGB verwendet.
Hallo,
grundsätzlich wird alles getan, damit der Kunde im Onlinegeschäft sicher einkauft. Aber was ist mit dem Händler? Wettbewerbverstöße hier, Abmahnungen dort, …
Grundsätzlich, wenn ein Problem besteht ist es doch direkt klärender sich an die Firma zu wenden, wo Kunde gekauft hat. Warum mischt sich dann der Deutschen Bundestag mit einer neuen Verordnung ein…?
Zuweilen ist es so, das Kunden in den Wald “reinbrüllen” und so schallt es zurück. Kunden verzerren die Fakten worum es geht und es ist immer der Händler schuld! Es sind nur ganz wenige Kunden, die sich dann auch mal entschuldigen. Aber die Mehrzahl von Kunden würden nie anderen Menschen erzählen, dass sie selber einen Fehler begangen, sich im Ton vergriffen oder gar nicht richtig zugehört oder gelesen haben…
Ich weiß, dass sicherlich der Kommentar hier nicht ganz richtig ist, aber dennoch verstehe ich diese Verordnung “zum wohle des Kunden” nicht…
Die Verordnung kommt nicht vom Deutschen Bundestag. Es handels sich bei der ODR-Verordnung um eine europäische Verordnung. Die Verordnung verfolgt das Ziel, dem Verbraucher eine zentrale Anlaufstelle zu bieten, wenn er Probleme mit einem Händler hat. Europaweit. Die Plattform leitet die Beschwerden der Verbraucher dann nur an die jeweils zuständigen nationalen Schlichtungsstellen weiter.
Ist diese Verordnung für jeglichen Onlinehandel umzusetzen? Also auch im B2B-Bereich? Oder betrifft dies nur den B2C-Handel?
Die Verordnung betrifft nur Online- Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Union niedergelassenen Unternehmer (Art. 2 Abs. 1 der VO).
Hallo,
wie sieht es denn aus, wenn ich as Händler auf eBay, Amazon und Co. meine Sachen verkaufe? Muss ich den Hinweis dort auch anbringen (und wenn ja, wo?) oder sind da die Plattformen im Zugzwang?
Auch dort müssen Sie die Infopflicht erfüllen. Sie selbst sind dafür verantwortlich, nicht die Plattform. Sie können den Link wie im eigenen Shop mit in die AGB z.B. aufnehmen.
Kurze Frage, sollte dieser Link jemals existent werden. Und ein Kunde wendet sich dorthin weil es ja so schön einfach ist auf einen Link zu klicken. Wer zahlt das Verfahren falls geschlichtet werden muss? Oder wird es da einen Zwangsbeitrag ala IHK, “zahlen für nichts” eingefordert?
Wer informiert den Händler überhaupt davon das dort ein Verfahren gegen Ihn eröffnet wurde?
Der Händler wird selbstverständlich informiert.
Das “zahlen für nichts” verstehe ich nicht. Bei der IHK erhalten Sie sehr wichtige und Hilfreiche Informationen und Ansprechpartner.
hallo herr rätze
eine frage hab ich noch. muss der hinweis auch bei online seiten hin die keine warenkorb funktion haben bzw dort eine leistung angeboten wird aber nicht online gekauft werden kann.sprich nagelstudio die ihre preis online darstellen aber ja nicht online verkaufen.
bis bald in hdh bei der ihk 😉
@997
Das ist nicht so einfach zu beantworten.
Es kommt auf den Vertragsschluss an. Wird die Dienstleistung – Nägel gestalten – auf der Website angeboten und der Kunde kann das Angebot z.B. per Mail annehmen, dann würde die Informationspflicht greifen. Das kann sogar ausreichen, dass man per Mail nur einen Termin vereinbart. Da kommt es im Einzelfall auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Es muss also keine Warenkorbfunktion geben.
Zum Thema: Absoluter Kindergarten! Schonmal proforma auf einen Link verweisen, den es auf unbestimmte Zeit noch garnicht gibt.
Nicht zum Thema: Ich habe die IHK in 10 Jahren Selbstständigkeit noch nie gebraucht. Also zahle ich Zwangsbeiträge für NICHTS! Gleiches gilt bei Rundfunkgebühren. Es ist nur immer wieder erstaunlich und traurig, dass es für beides noch Befürworter gibt!
Es ist falsch, wenn Sie schreiben, dass es den Link auf unbestimmte Zeit noch gar nicht gibt. Wie im Beitrag steht, kommt die Plattform zum 15. Februar.
Und ja, die IHK in Deutschland machen gute und sehr wichtige Arbeit für alle Händler.
hallo herr rätze
die homepage ist eher ein preisaushang.
kunden müssen anrufen um termin zu vereinbaren.
also vorsichtshalber auch den text einbinden.
achja von der kanzlei aus münchen wird beschreiben das der text nicht aussreicht in den agb und es wohl pflicht ist den link zusetzen. langsam bin ich verwirrt.
@Dunkelwelt Gothicshop
ihk macht schöne beiträge wo der herr rätze anwesend ist und dafür zahl ich gern die ihk beiträge 😉
Die Mail aus München habe ich auch gerade bekommen. Ich kenne den Link (noch) nicht. Ich werde aber noch weiter recherchieren und mich umhören. Sobald wir da Neues haben, werden wir natürlich informieren.
Die EU-Kommission hatte am 10.12.2015 wie folgt informiert:
“… The ODR platform will be operational on 9 January 2016 and made accessible in stages. It will become accessible to consumers and traders on 15 February 2015. …”
Die Frage ist, ob es sich bei dem 15.02.2015 (!!!) nur um einen Schreibfehler handelt.
Ja, das ist nur ein Schreibfehler.
Hallo Herr Rätze,
woher nehmen Sie die Information, dass die Informationspflichten nach VSBG erst ab 2017 gelten sollen?
Im Gesetzgebungsentwurf der 3. Lesung aus dem BT finde ich dazu gar nichts.
MFG
SH
Hallo Herr Haderer,
der Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag in der Ausschussfassung beschlossen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte noch einige Änderungen vorgesehen, unter anderem bei der Regelung über das Inkrafttreten. Da heißt es jetzt:
“Artikel 1 §§ 36 und 37, Artikel 7 Nummer 1 und Artikel 14 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 12. auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.”
Das geht rein rechnerisch also erst irgendwann 2017.
Guten Abend, und was ist jetzt mit dem Punkt, das bei Unternehmen mit weniger als 10 Personen diese Indopflicht entfällt?
Oder ist das nicht richtig?
Danke und Grüße
Sabine Bauer
Hallo,
Sie meinen die Infopflicht aus dem “Verbraucherstreitbeilegungsgesetz” (welches es noch nicht gibt, das befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren). Darin gibt es eine solche 10-Personen-Schwelle. In der Verordnung, die in diesem Beitrag angesprochen ist, gibt es keine solche Schwelle.
Danke – das ist ja alles sehr verwirrend und klingt alles wie eine Suppe. Na, dann fügen wir den Text mit dem Verweis auf eine Seite die es irgendwann mal geben wird mal ein.
Einen schönen Tag noch!
Danke Herr Rätze,
können Sie mir hierzu einen Link zur Verfügung stellen?
MFG
SH
Die Ausschussfassung finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806904.pdf
Tja, ich bin ja mal gespannt, ob und welchen Link dann ihre Kollegen von der IT Recht Kanzlei bis spätestens Donnerstag gegen Mittag mitteilen werden.
Die kennen nämlich angeblich den Link [Link entfernt – d.Red.]
Und der “kleine Shopbetreiber von Nebenan” 🙂 darf dann eine Münze werfen, welchen “Info-Text” er dann in sein Impressum / AGP pinselt ?!?
Warten wir es ab!
Da ich selbst online-Händler bin, kann ich den Frust bzw. die Verwirrung einiger Kollegen zu diesem Thema gut verstehen. Geht mir genauso. Es wird immer komplizierter. Geht man von einem Vorgang innerhalb Deutschlands aus: zunächst denke ich, ergibt sich im Streitfall eine Diskussion des Kunden mit dem Händler. Wenn diese sich nicht einig werden, könnte eine der Parteien einen Rechtsanwalt einschalten und versuchen sein “Recht” einzuklagen. Da sehe ich überhaupt nicht, wie das OS ins Spiel kommen soll. Kurz kam auch das Thema IHK zur Sprache. Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn jemand – in einleuchtender Weise (!!) – den Nutzen dieser Organisation für den Geschäftsbetreiber darlegen könnte. Gibt es kostenlose Rechtsberatung oder sonst etwas, was man gebrauchen könnte?
Gruß,
H. Casselmann
Ob die außergerichtliche Streitbeilegung vom Verbraucher nennenswert angenommen wird, muss man tatsächlich abwarten. In anderen Ländern wartet man sehnsüchtig darauf, z.B. in Frankreich, weil es dort kein so effizientes Rechtssystem gibt wie in Deutschland.
Ja, Sie können sich in der Tat auch mit Fragen zu rechtlichen Einschätzungen an die IHK wenden. Es gibt auch die Einigungsstelle, die man anrufen kann, wenn man abgemahnt wurde (und das ist wesentlich billiger als ein Gerichtsverfahren). Die IHK führt ständig Veranstaltungen durch, mit wichtigen Informationen für die unterschiedlichsten Felder (von Gründerberatung über Geschäftsführerhaftung, Steuer- und Arbeitsrecht bis hin auch zu speziellen E-Commerce-Rechts-Veranstaltungen). Die IHK veröffentlich Broschüren und Handbücher zu verschiedenen Themen. Die IHK bildet unsere Nachwuchskräfte aus. Die IHK vertritt die Interessen über den DIHK des Handels in der Politik. Um nur einige wenige Beispiele zu nennen.
Hm, ich frage mich gerade wie das bei Buchungssystemen auf einer Hotel Website ausschaut. Im Prinzip wird dort ja auch eine verbindliche Buchung/Kauf durchgeführt. Gezahlt wird meist vor Ort. Ist das nun Online- oder Offlinekauf? So das jedes Hotel mit Buchungssystem auch diesen Hinweis benötigt. Was denken Sie?
Es kommt hier auf den Vertragsschluss an. In der Regel stellen solche Buchungen bereits verbindliche Verträge da, sodass auch hier der Link genannt werden muss.
Oje, das stimmt dann kommt ja was auf uns zu… bzw. meine Kunden.
Wo muss die Info denn angezeigt werden? Heute kam eine XING News Meldung per Newsletter, in der stand man muss es in den AGB und im Impressum UND in den Bestellbestätigungen eintragen?! Bei euch steht “oder”. Gibt es dazu eine definierte Vorgabe?
Ich habe gerade gesehen, dass es schon einen Link gibt – bei Trusted Shops findet man auf der Website im Impressum:
“Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.”
Zwar ist die Plattform noch nicht aktiv, aber diese Passus könnte man doch einbauen und die Informationspflich wäre erfüllt..
Die EU-Kommission hat den Link nun offiziell bekannt gegeben. Ich habe den Beitrag oben entsprechend ergänzt.
Wäre es ausreichend für die Informationspflicht, wenn man eine zusätzliche Seite in seinem Onlineshop erstellt, diese z.B. “Online-Streitschlichtung” nennt, und direkt neben den Links zu AGB und Impressum platziert, um den Verbrauchern dort alle gesammelten Informationen auf einer eigenen Seite zu präsentieren?
Das wäre für mich z.B. von Vorteil, da die AGB und das Impressum durch einen Rechtsdienst laufend aktualisiert werden und ich bei diesem noch keinen Hinweis zur neuen Verordnung gefunden habe.
Auch dies wäre möglich, ja.
Wenn ich mir die Seite “http://ec.europa.eu/consumers/odr/” anschaue, fällt auf, daß diese Seite z.Zt. nur englisch sprachig ist.
Drohen hier ggf. auch Abmahnungen?
Man muss auf die von der EU zur Verfügung gestellte Plattform verlinken. In welcher Sprache die gehalten ist, können Sie ja nicht beeinflussen.
Ich habe die Plattform aber mittlerweile schon gesehen. Diese ist auf Deutsch gehalten. Von daher: Keine Sorgen machen 🙂
Der Link “http://ec.europa.eu/consumers/odr/” führt auf eine Englisch sprachige Seite, die im Menü auch nicht auf eine deutsche Version umschaltbar ist.
Bitte teiten Sie uns doch den Link mit, wo Sie hierzu die deutschprachige Seite gefunden haben wollen.
Hallo Peter Nagy,
ich kenne die Plattform nur von einer Testumgebung. Die Seite, auf die der Link führt ist aktuell nur auf Englisch, das ist korrekt. Aber auf dieser Seite steht akutell ja auch noch gar nicht die Plattform.
Sehr geehrter Herr Rätze,
eigene Seite schön, gut und durchführbar – ich verkaufe aber auch als eigenständiger Händler über die Amazon-Plattform. Dort muss ich Impressum, AGB etc. hinterlegen – aber Amazon erlaubt nichts, was einen Link enthält. Bei Eintrag eines Links wird jede Änderung sofort gelöscht. Auf Rückfrage bekommt man zur Antwort: Keine Ahnung, ob das lösbar ist, wir prüfen.
Amazon wird garantiert nicht bis zum 9.1. eine Lösung haben – bin ich wenn der Marktplatz den Link nicht darstellen läßt auch abmahnfähig.
Ich habe aktuell noch den Verweis drauf, dass ich den Link einstelle, sobald er mir vorliegt.
Vielen Dank
Kathrin Schröder
@Kathrin Schöder
Ich wage es kaum, Ihnen eine Antwort zu geben.
Wenn die Verordnung davon spricht, dass Online-Händler einen “Link zur OS-Plattform einstellen” müssen, dann beinhaltet das Wort “Link” auch die Funktion eines Links und nicht einen Copy-Paste-Text.
Aber man könnte auch anders argumentieren: Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO lautet:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.”
Es werden also zunächst alle in der EU ansässigen Online-Händler genannt und dann in der EU niedergelassene Online-Marktplätze. Da könnte man argumentieren, dass ja bereits amazon verpflichtet ist, einen Link auf die Plattform zu setzen.
Aber: Beide angesprochenen Gruppen sind durch ein “und” verknüpft. Daraus kann man evtl. schließen, dass sowohl amazon als auch der einzelne Händler verpflichtet ist, den Link zu setzen.
Weiter könnte man als amazon-Händler argumentieren, dass man gar keinen Link “auf ihren Websites” zur Verfügung stellen kann, weil die Website ja nicht dem Händler (sondern eben amazon) gehört. Aber das lässt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Verordnung in Einklang bringen. Das jeweilige Angebot gehört ja dem Händler.
Hallo,
da ich nicht über die 10-Mitarbeitergrenze falle, frage ich mich, ob man Kunden hier nicht in die Irre führt? Man soll/muß es anbieten, aber letztendlich ist man nicht verpflichtet, einen evtl. “Streit” über diese Stelle abzuwickeln. Wird dies dem Kunden auch “abmahnsicher” vermittelt?
Kunden kommen ja nicht immer auf die Idee, mal eben zum Telefonhörer zu greifen, sondern legen mal eben einen Käuferschutz o.ä. ein (kommt bei mir zum Glück auch sehr selten vor).
Herzliche Grüße & allen ein frohes neues Gesetzesjahr
Nils
Es gibt in der Verordnung keine 10-Mitarbeitergrenze. Jeder Online-Händler muss den Link zur Plattform nennen.
Der Verbraucher kann dann eine Beschwerde über den entsprechenden Händler bei der Plattform einlegen. Da es in Deutschland aber ohnehin noch gar keine Schlichtungsstellen gibt, weil es das Gesetz noch nicht gibt, ist die ganze Plattform für deutsche Händler und Verbraucher noch eher sinnfrei.
“Da es in Deutschland aber ohnehin noch gar keine Schlichtungsstellen gibt, weil es das Gesetz noch nicht gibt, ist die ganze Plattform für deutsche Händler und Verbraucher noch eher sinnfrei.” – Hurraaaa! Man hat ja auch sonst nichts zu tun… Da kommt doch bestimmt eine Abmahnwelle wegen Irreführung über eine Schlichtungsmöglichkeit, die es garnicht gibt…
Es ist eine gesetzlich normierte Pflicht, den Link zur Plattform auf der eigenen Website einzustellen. Sie sollten nicht schreiben, dass man darüber Schlichtung erhält. Mit diesem Zusatz wäre das in der Tat irreführend. Deswegen einfach den Link nennen und gut.
Bei Einreichen der Beschwerde informiert die Plattform den Beschwerdegegner darüber, dass eine Beschwerde vorliegt. Innerhalb von zehn Kalendertagen muss der Unternehmer dann mitteilen, ob er bereit ist, eine AS-Stelle zu nutzen. So lange es die noch nicht gibt, wäre die Antwort des Unternehmers also “nein”.
Damit wäre dann das Verfahren über die OS-Plattform vorbei.
LOL, die EU mal wieder.
Ab 9.1.16 muss man den Link veröffentlichen, heute am 7.1.16 ist auf der Seite zu lesen:
“Thank you for visiting this site.
Please note that it will be operational as of 15 February 2016.”
Ohne scheix, wenn man so ein Unternehmen fürhen würde, man wäre alle 3 Stunden bankrott.
Eventuell sollten wir, die EU Bürger, mal über eine VERNÜNFTIGE EU Regierung nachdenken, und nicht immer solche SCHWACHMATEN wählen!
Cheers
Manne
@Herr Rätze:
Vielleicht geben Sie dem Webmaster von
http://www.trustedshops.de/ mal einen Wink, dass man, wenn man auf “Impressum” klickt, zum Datenschutz kommt 🙂
Schauen Sie mal rechts. Da steht ganz groß Impressum 🙂
Sehr geehrter Herr Rätze, ich habe keinen Internetshop (Webseite) und bin in eBay, Hood.de und bei MA Shops gemeldet. Ich habe keine AGB nur ein Widerrufsrecht. Wo muss ich da die Info und den Link einstellen? Danke und mit freundlichen Grüßen Josef Bergmann
Bei diesen Plattformen gilt das selbe, wie ich weiter oben schon zu amazon geschrieben habe: Die Verordnung ist hier nicht eindeutig.
Ich diskutiere diese Frage gerade in unserem Netzwerk mit Anwälten. Teilweise wird dort die Meinung vertreten, dass dann nur die Plattform den Link nennen muss, teilweise wird vertreten, dass der Händler weiter in der Pflicht ist und den Link ebenfalls nennen muss.
Wenn die Plattform den Link nicht nennt, dass muss ihn auf jeden Fall der Händler nennen.
Dass Sie kein Dokument nutzen, welches AGB heißt, befreit Sie von der Verfplichtung nicht. Dann kann man den Link alternativ ins Impressum aufnehmen oder auf die jeweiligen Produktseiten schreiben.
Toller Artikel!
Jetzt, da der Link auf die OS-Plattform bekannt ist, hat das Thema für Online-Händler mit eigener Website m.E. deutlich an Brisanz verloren. Einfach den Mustertext ins Impressum nehmen und fertig – keine Abmahngefahr, kein Drama. Anders in der Tat bei den Plattform-Verkäufern, hier gibt es noch keine Patentlösung. Ich meine, der Link bei Amazon selbst im Impressum reicht, zusätzlich würde ich einfach die URL (unverlinkt) in die eigenen Texte nehmen. Mehr ist nicht möglich, es sei denn, Amazon lässt künftig Links zu. Bei eBay müsste es doch gehen, oder? Und sei es auf der Produktseite selbst.
Hallo Herr Rätze, schönen Dank für die super schnelle Antwort. Auf eBay gibt es ja nur die Rechtliche Informationen des Verkäufers und in jeden Artikel einfügen geht erst bei Neueinstellungen oder meinen Sie etwas anders? Ich könnte nachträglich den Link in die Beschreibung einfügen, aber das ist ein Heiden Arbeit. Sind die die Rechtliche Informationen des Verkäufers gleich das Impressum? Danke und Gruß Josef Bergmann
Hallo Herr Bergmann,
ja, in die rechtlichen Informationen des Verkäufers unterhalb der Produktbeschreibung reicht aus.
Darf ich den Link schon vor dem 09.01.2016 einfügen?
Davon würde ich abraten, Herr Bergmann.
ich könnte k…, was da wiedermal Theoretiker verzapfen. Ohne Konzept, unsinnig und neue Tätigkeitsfelder für abmahnfreundliche Anwälte. Evtl. sollte man überlegen, die nichterreichbare Seite “OS-Plattform” nach dem 9.01.16 abzumahnen.
In diesem Sinne – auf die nächste Aktion
Norbert
@Rätze: Warum? Wäre doch unlogisch, wobei andere IT-Recht Seiten eher davon ausgehen, das es schlimmer wäre diese zu spät zu setzen und damit suggerieren es möglichst zeitnah einzufügen (bis spätestens zum Samstag).
Zudem begrüßt die Plattform als solches den Besucher schon mit dem Hinweis, das es noch etwas dauert, bis es überhaupt funktionstüchtig ist.
Ich bin nicht der Meinung, dass das unzulässig wäre. Aber ein anderer könnte ja auf die Idee kommen. Und selbst wenn sich eine Abmahnung als unberechtigt erweist, hat man als Abgemahnter dennoch erstmal den Ärger am Hals.
@Martin Rätze: Danke für Ihren Kommentar zur IHK.
Gilt dies auch für B2B Shops? Habe ich das richtig verstanden, das es bei dieser Informationspflicht nur für B2C gilt. Also die neue EU Plattform schlichtet nicht zwischen Unternehmer und Unternehmer?
Das haben Sie absolut richtig verstanden! Es betrifft nur den B2C-Handel.
Aber Achtung: Wer einen reinen B2B-Online-Shop betreiben möchte, muss durch geeignete Prüfmechanismen sicher stellen, dass niemals ein Verbraucher in dem Shop eine Bestellung tätigen kann.
@Martin Rätze: Vielleicht sollte man erst mal klären, ob “2017” kein Tippfehler ist: “Stimmt der Bundesrat dem Gesetz im Januar zu und das Gesetz wird dann im Bundesgesetzblatt im Feburar veröffentlicht, gelten die Informationspflichten für Online-Händler erst ab dem 1. März 2017.
Dann sollte man der Frage nachgehen, ob Deutsche Onlinehändler ohne Export in die EU irgend etwas mit dem DRINGENDEN 09.01.2016 am Hut haben. Das Gesetz hat noch nicht den Bundesrat passiert, entsprechend dessen wurde es auch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Schlussendlich muss man sich schon auch die Kundenreaktion vor Augen halten. Man klickt in einem DE-Onlineshop auf einen Link, der in englisch sagt, dass man noch nicht funktioniert. Einen guten Eindruck hinterlässt das beim Kunden ja grade nicht.
@HP:
Ist geklärt. “2017” ist kein Tippfehler!
Was hat die Verordnung mit einem Export ins EU-Ausland zu tun? Nichts. Die Verordnung betrifft alle Online-Händler.
Das Gesetz, welches in Deutschland die ADR-Richtlinie umsetzt (sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) hat nichts mit der Verordnung zu tun. Diese gilt unabhängig und eigenständig ab morgen (9. Januar 2016).
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Überprüfung macht Sinn. Danke für den Hinweis.
Eine Überprüfung ist zwingend notwendig, sonst ist es kein B2B-Shop und alle Verbraucherschutzvorschriften müssen beachtet werden! Das ist enorm wichtig.
nur nochmal zum mitschreiben
der text ins impressum und agb???
warum agb versteh ich nicht!
wie verhält sich es auf facebook, youtube, twitter, g+.
bei facebok kann man einbinden bei youtube twitter und g+ kann man nur link setzen zu seiner homepage direkt ins impressum. somit müsste auch hier die sache erfüllt sein?
Die Verordnung schreibt nur vor, dass der Link “leicht zugänglich” ist. Das wäre erfüllt, wenn er im Impressum oder in den AGB steht. Er muss nicht zwingend in beide Texte aufgenommen werden (schaden würde das aber auch nicht). Hatte ich irgendwo geschrieben, dass er in beide Texte aufgenommen werden muss?
Die leichte Zugänglichkeit wäre auch gegeben, wenn der Link dauerhaft in den Footer im Shop aufgenommen wird. Man kann diese Voraussetzung an verschiedenen Stellen im Shop erfüllen.
Auf den von Ihnen genannten Plattformen sollte es regelmäßig nicht notwendig sein, dass der Link dort aufgeführt wird, da der Verbraucher über diese Seiten ja keinen Vertrag schließen kann. Oder täusche ich mich da?
hallo,
thema ebay:
in den rechtlichen informationen werden ebenfalls keine links zugelassen.
daran wird aber gearbeitet wurde mir eben telefonisch mitgeteilt.
wenn man es bei den rechtl. infos mit einfügt, muß man hinterher alle angebote gleichzeitig bearbeiten, damit alle angebote aktualisiert werden.
alle angebote markieren-> felder bearbeiten-> z.b. rücknahmebedingungen-> nichts ändern nur speichern und dann nur noch änderungen senden
zur sicherheit sollte man es im moment in die artikelbeschreibung mit einfügen. dort wird der link zugelassen
Vielen Dank für die Erläuterungen! Ich habe den Hinweis auf die Verlinkung bei eBay oben mit in den Beitrag aufgenommen.
bei neu erstellten ebay-angeboten werden die geänderten rechtlichen informationen automatisch übernommen.
Nun ist auch die offizielle Pressemitteilung der EU veröffentlicht, in der der o.g. Link nochmal bestätigt wird:
Tomorrow, 9 January, the European Commission opens its new online dispute resolution (ODR) platform to alternative dispute resolution (ADR) bodies. The platformwill allow consumers and traders to settle their online disputes at the click of a mouse, both for domestic and cross-border purchases, without the need to go through lengthy and costly court proceedings. … From tomorrow, the platform will be open toalternative dispute resolution bodies to sign up and familiarise themselves with the platform before it is opened for use by consumers and traders on 15 February 2016. Member States had to notify these bodies by 9 January. Online traders will be obliged to provide a link to the ODR Platform on their websites. … The online platform will be accessible here (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) from 15 February. (Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_MEX-16-29_en.htm)
Für welche Länder gilt diese neue Regelung, ausschließlich für Deutschland?
Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich. Wenn Sie also z.B. auch einen spanischen Online-Shop haben, müssen Sie auch dort über den Link informieren.
Einfach Link rein und gut ist.
Danke für die wirklich guten Informationen!
hallo herr rätze
sie haben es nicht gesagt das es in beiden sein soll!
aber die herrschaften in münchen…
zwei stühle zwei meinungen!!
daher frag ich!!!
Wichtig ist: “leicht zugänglich”.
Das sind die Zauberwörter. Einmal “leicht zugänglich” reicht aber. Es muss nicht zweimal “leicht zugänglich” sein. Aber wie gesagt: Mehrfach schadet auch nicht. Wer also zu 170% sicher sein will, fügt die Info mehrfach ein.
Da sitzen schon schlaue Köpfe im EU Parlament 🙂 Holen sich mal eben 715.000 Referral Domain Backlinks per Gesetz – Beispielloses SEO – einfach grandiös!
Ich würde den Link AUF KEINEN FALL ins Impressum setzen, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, denn das Impressum ist eine der wenigen am höchsten intern verlinkten Seiten einer Domain, die meistens auf index, follow steht – im Gegensatz zu den AGB, die meist auf noindex,nofollow stehen. Was die Dispute Solution für SEO Effekte noch haben wird ist unklar, provozieren sollte man Google jedoch nicht!
Nachfrage: Warum steht das Impressum auf index/follow, AGB aber nicht? Was ist der Sinn dahinter?
Es ist nichts weiter als ein weiterer Schritt der EU Diktatur die Gerichtsbarkeit zu entfernen, den privaten Schiedsgerichten den Platz zu eröffnen und Menschen zu irgend welchen Handlungen zu zwingen. Die positive Reputation soll über die Händler erwirkt werden, alias: wenn die das alle sagen, dann muss es doch gut sein. Es ist nichts weiter als ein weiter Schritt in die Versklavung.
PS: die IHK und die GEZ sind ähnliche Gebilde. In 15 Jahren Selbständigkeit hat mir die IHK nichts gebracht. Auch möchte ich diese Dientsleistung nicht in Anspruch nehmen, denn diese dient lediglich der Lobby.
Ich sage nein zu dieser Verordnung und das ist auch gut so! Leute wacht auf! Die EU Verordnung ist kein Gesetz und kann auch niemals rechtmäßig durchgesetzt werden, da die Grundlagen fehlen. Die EU wurde nie legitim ins Leben gerufen und basiert auf Täuschung. Daher ist die Verordnung ein Intrument der Täuschung. Bei einem funktionierendem Rechtsstaat bräuchten wir sowas nicht.. Aber leider besitzen wir keinen funktionierenden Rechtsstaat mehr.. aber das fällt kaum einen auf.. aufwachen.. bitte..
Hallo, was ist mit Leuten die kein Englisch können?
Die Plattform wird auch auf deutsch zur Verfügung stehen.
vielen Dank dafür, dass mein Kommentar nicht veröffentlicht wurde. Zensur also auch hier.. na dann macht mal so weiter.. ich habe noch andere Zeiten erlebt und diese werden uns wieder ereilen.. so sage ich es EUCH! Schämt EUCH! Zensur ist das LETZTE! Ein Leser weniger unt tschüss!!!
Hallo Arthur,
da wir am Samstag nicht arbeiten, wurde auch Ihr Kommentar von Samstag Mittag nicht sofort freigeschaltet. Wir zensieren keine Kommentare. Wie Sie sehen können, habe ich beide Ihre Kommentare heute früh freigeschaltet.
Beste Grüße
Martin Rätze
ich finde den Hinweis bei Trusted Shops nicht auf den ausländischen Seiten!?
@Cythe
Trusted Shops muss diesen Hinweis auch nicht erteilen, da Verbraucher keine kostenpflichtigen Verträge auf der Website von Trusted Shops abschließen können.
Ich habe am Samstag den Hinweis von 1&1 erhalten und gleich nach dem Durchlesen in den Shop eingebaut. Der Link zum deutschsprachigen Amtsblatt ergab sich automatisch. Was mich wundert ist, dass hier immer von einem Einstellungszwang geredet wird obwohl in Artikel 30, 1. Satz steht, dass, Zitat in Auszugs-Kopie:
(30) Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen.
Also: Soll der Link nun bereitgestellt werden oder muss der Link hinein.
Ich habe den Link in die ABG`s und ans Ende des Widerrufsrechts hineinkopiert, da das Widerrufsrecht ja in der Bestellbestätigung jedes Auftrages an den Kunden übermittelt wird.
Mehr geht denke ich kaum!
Hallo Herr Liening,
zunächst die Rückfrage: Welchen Link auf das Amtsblatt meinen Sie? Sie müssen nicht auf das Amtsblatt verlinken, sondern direkt auf die OS-Plattform.
Und es MUSS auf die Platform verlinkt werden.
Sie zitieren den Erwägungsgrund (nicht Artikel!) 30 der Verordnung. In den Erwägungsgründen einer EU-Verordnung bzw. EU-Richtlinie wird dargelegt, aus welchen Gründen der EU-Gesetzgeber dazu gekommen ist, die entsprechende Verordnung (oder Richtlinie) zu erlassen.
Die eigentliche Verpflichtung ergibt sich dann aber aus Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. Und dort ist dann ganz klar die Verpflichtung geregelt.
Ich bin Inhaber eines Gästehauses und Gäste können über das Kontaktformular auf meiner Homepage nach einem Angebot für eine Ferienwohnung anfragen. Sie können aber von der Homepage aus nicht direkt buchen. Bin ich trotzdem verpflichtet, diesen ODR Link in das Impressum zu stellen?
Da ist sie nun online: Die neue Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU. Was haben wir uns nicht alle gefreut, künftig online streiten zu dürfen. Doch leider fehlt es an Steitbeilegungsstellen:
Zitat Webseite:
Für einige Branchen und in den folgenden Ländern gibt es derzeit keine Streitbeilegungsstellen: Deutschland, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien.
Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit Händlern in diesen Ländern benutzen.
Bestimmt kann man trotzdem abgemahnt werden, wenn der Link nicht vorhanden ist. Wer es noch nicht erledigt hat, sollte also schnell den Link zur Online-Streitbelegung einbauen.
Guten Tag, sehr interessantes Thema, bzw. wieder meine Arbeitszeit als freischaffende Künstler für solche
Ich habe vor einigen personalisierte DigitalDrucke von meiner Bildern und Fotografie über meine Webseite verkaufen.
Online möchte ich nur die Preise + Mwst. für B2C veröffentlichen ohne Online-Shop Anbindung.
Die Interessenten können mich kontaktieren und ich sende dann per Email ein verbindliches Angebot oder gleich die Rechnung zu.
Die ODR Link setze ich dann in meiner E-mail als Signatur.
Muss ich auch hier die ODR Link auf meine Webseite setzen?
Folgende Frage gehört sicherlich nicht zum diesen Thema, aber ich hoffe jemand hat trotzdem mich kurz unterstützen:
Müssen dann meine AGB und Wiederrufrecht über meine Webseite erreichbar sein?
Trotz der Tatsache, dass unsere Gesellschaft fast ein Verbraucher geworden ist, wollen wir noch weiter folgen. Nun, das, obwohl es einige Beiträge, die uns smarte Konsumenten und Kunden zu machen, die in der Lage sind, durch die bösen Absichten von gierigen Unternehmen zu sehen und lehren uns, vertrauenswürdige Sites zu vertrauen, wie eine Website. Ich bin froh, dass der Autor seine Erfahrungen geteilt, er hat eine so einfache Art und Weise beschrieben und Ratschläge geben je nach Bedarf und nicht tun müssen. Vielen Dank, werde ich für mehr so nützliche und informative Artikel warten.