BundesregierungDie Gerichte haben sich schon mit E-Zigaretten beschäftigt. Stellen diese Arzneimittel dar oder nicht? Nun hat sich auch die Bundesregierung mit dem Thema E-Zigaretten und elektronischen Shishas beschäftigt und möchte Jugendliche vor den Gefahren schützen. Auch Online-Händler sind davon betroffen.

Update: Bundestag will Gesetz am 28. Januar beschließen.

Update: Verkauf von nikotinhaltigen Liquids ist strafbar!

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt bereits heute strenge Abgabe- und Konsumverbote in Bezug auf Tabakprodukte. Das Gesetz ist aber nicht auf E-Zigaretten oder elektronische Shishas anwendbar.

Der Gesetzgeber möchte diese Gesetzeslücke zum Schutze der Kinder und Jugendlichen schließen.

Außerdem – und hier kommen auch die Online-Händler ins Spiel – soll mit dem neuen Gesetz sichergestellt werden, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten sowie elektronischen Shishas auch im Versandhandel gelten.

Von den Verboten sollen außerdem auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas erfasst werden.

Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit

Zunächst wird das Rauchverbot für Kinder und Jugendliche auf E-Zigaretten und E-Shishas ausgeweitet.

Einschränkungen für Online-Händler

Auch das Abgabeverbot wird auf E-Zigaretten und E-Shishas ausgeweitet und auch auf den Versandhandel übertragen. So sollen in § 10 JuSchG folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden:

“(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.”

Doppelte Alterskontrolle

Da die Erzeugnisse Kindern und Jugendlichen gar nicht erst angeboten werden dürfen im Rahmen des Versandhandels, spricht dies dafür, dass Händler das Alter des Kunden bereits vor der Bestellung prüfen müssen.

Ein Kind oder Jugendlicher darf keine Bestellung im Shop durchführen können. Eine einfache AGB-Klausel, dass sich der Shop nur an Personen über 18 Jahren richtet, reicht dafür nicht.

Zusätzlich muss erneut eine Alterskontrolle bei der Übergabe der Ware erfolgen, hierfür bieten die Versanddienstleister verschiedene Produkte an.

Konsequenzen bei Verstößen

Halten sich Online-Händler nicht an die Angebots- und Verkaufsverbote, drohen zum einen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Zum anderen kann die zuständige Behörde allerdings auch Bußgelder bis zu 50.000 Euro (pro Fall) verhängen.

Fazit

Bislang liegt nur ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Dieser wird jetzt dem parlamentarischen Verfahren zugeleitet. Sobald mehr zum weiteren Verlauf bekannt wird, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Update (25. Januar 2016):

Der Deutsche Bundestag wird in seiner Sitzung am Donnerstag, 28. Januar 2016 unter Tagesordnungspunkt 12 nach einer 30-minütigen Debatte über das Gesetz abstimmen. Es ist davon auszugehen, dass es verabschiedet wird.

Update (17. Februar 2016):

Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf von nikotinhaltligen Liquids für e-Zigaretten strafbar ist!

(mr)

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