Vor kurzer Zeit wurde Zalando abgemahnt, weil dort angegeben wurde, es seien nur noch wenige Exemplare verfügbar, tatsächlich konnten aber noch sehr viele bestellt werden. Aber auch umgekehrt liegt eine Irreführung vor, meint das OLG Hamm: Steht am Produkt, dieses sei verfügbar, ist tatsächlich aber ausverkauft, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.
Vor dem OLG Hamm (Urt. v. 11.8.2015, 4 U 69/15) stritten sich zwei Händler, die beide Elektrofahrräder in ihren Online-Shops verkauften.
Auf der Produktseite eines bestimmten Modells des abgemahnten Shops fand sich der Hinweis:
“nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2 – 4 Werktage”
Der Anwalt des abmahnenden Shops führte eine Testbestellung dieses Fahrrads durch. Unmittelbar nach Abschluss der Bestellung erhielt er eine Bestellbestätigung mit der Bitte, den Kaufpreis zu überweisen.
Kurze Zeit (ca. 45 Minuten) danach erhielt der Anwalt eine Mail von einem Mitarbeiter des Online-Shops:
“Guten Tag, Herr C,
das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren?
Sportliche Grüße aus G
L”
Der Online-Shop hatte das letzte Fahrrad dieses Modells bereits 4 Tage vorher an einen anderen Kunden verkauft, der es auch schon vollständig bezahlt hatte.
Lockvogelangebot
Das OLG Hamm sah in dem Angebot des Fahrrads ein sog. Lockvogelangebot. Solche Lockvogelangebote sind nach der “schwarzen Liste” im Anhang des UWG immer unzulässig.
Der abgemahnte Online-Shop vertrat zunächst die Auffassung, dass das Verbot der Lockvogelangebote im Online-Handel keine Anwendung finde. Dem widersprach das Gericht:
“Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt.
Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Online-Banking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden.”
Angebote müssten aktuell sein
Das Gericht ließ offen, wie konkret die Pflicht eines Unternehmers aussieht, sein Internetangebot anzupassen, während der Warenvorrat sinkt.
“Angesichts der vom BGH ausdrücklich hervorgehobenen ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jedenfalls unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. […]
Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht.
Der Verkehr versteht diesen Hinweis – im Gegenteil – gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten.”
Auch das Angebot in der E-Mail des neuen 2015er Modells konnte den Händler aus dieser Situation nicht retten. So könnte dieses Angebot grundsätzlich das Angebot von “gleichartiger Ware” darstellen, das Problem hier war aber: Der Händler konnte zu dem Zeitpunkt das neue Modell ebenfalls nicht liefern, weil er dies noch gar nicht hatte.
Eine Entlastung wäre aber nur möglich gewesen, wenn die Möglichkeit der Lieferung gleichartiger Waren zum Zeitpunkt der Abrufbarkeit des Angebotes im Internet schon bestanden hätte.
Fazit
Die beste Möglichkeit, diese Abmahnfalle zu vermeiden, ist die Nutzung eines Warenwirtschaftssystems. Dieses hatte der abgemahnte Händler hier nicht, weil es ihm zu teuer war. Da der BGH – und dem folgt das OLG Hamm – von einer “ständigen Aktualisierbarkeit” von Online-Shops ausgeht, setzen die Gerichte sehr strenge Maßstäbe an. (mr)
Und wie kommt man darauf, eine Testbestellung eines verfügbaren Fahrrads zu machen? Wie krank ist das denn?
Der Gedanke kam mir ebenfalls, vor allem, wurde doch so ein verbindlicher Kaufvertrag eingeangen. Theoretisch hätte der Testbesteller doch garnicht wissen können, ob der Shop liefern kann oder nicht.
Ist es da in Ordnung eine Testbestellung zu machen?
Was wäre gewesen, wenn der Händler tatsächlich hätte liefern können, wäre dann der Widerruf erfolgt? (Dies wäre ja dann auch nicht korrekt)
Hat hier der Testbesteller nicht auch etwas zu befürchten?
@Martin: Vor allem direkt vom Anwalt des abmahnenden Mitbewerbers, ein Schelm, wer Böses dabei denkt…
Ansonsten sagt “…die Nutzung eines Warenwirtschaftssystems. Dieses hatte der abgemahnte Händler hier nicht, weil es ihm zu teuer war.” eigentlich alles über den abgemahnten Shop aus, entweder Anfänger und/oder Ahnungsloser oder Wohnzimmerhändler. Es gibt 2 mir bekannte, völlig kostenlose Warenwirtschaftssysteme und selbst mit den Kosten für genau passende Shopsoftware oder Anbindung von Fremdsystemen und stationärer Kassenlösung immernoch absolut preiswert. Ohne Warenwirtschaftssystem sollte niemand Onlinehandel betreiben. Trotzdem verhindert ein Warenwirtschaftsystem keine Fehlbestände durch z.B. unbemerkte Diebstähle im Ladengeschäft. Ich habe bei mir genaue Lagerbestände im Shop angegeben, welche minütlich aktualisiert werden, egal ob es zwischenzeitlich Änderungen am Bestand (durch Verkauf/Wareneingang) gab oder nicht, wenn nun jedoch bei einbem Artikel “1 Stück lagernd” angegeben ist, dieser aber vielleicht nach bis dato unbemerktem Diebstahl nicht mehr verfügbar und auch generell nicht mehr lieferbar ist, dann kann ich den Artikel halt nicht mehr liefern. Ich kann und muss auch keine tägliche Inventur machen, um solch ein seltenes Szenario zu verhindern.
@Martin: Wenn beide Händler das Fahrrad als Streckengeschäft direkt vom Hersteller verkaufen, kann man durchaus ahnen, dass mit de Lagerbestand was nicht stimmen kann…
so ein quatsch! eine wawi kann doch jeder einsetzen, das problem ist doch der 100% abgleich, das schafft kein einziger händler in DE 100%ig.
wenn du einen laden hast, dann hast du im verkauf min. 15 minuten woi der sync nicht stimmen kann. wenn ein kunde etwas in den warenkorb legt und währendessen ein nderer kauft und erst an der kassen signalisiert wird, das es wegen des nderen kunden ausverkauft ist, bist du ebenso abmahnfähig usw. usw. dazu müßte dann der abgleich auf noch im sekundentakt erfolgen.
das ganze ist nur annähernd möglich wie kan ein richtiger so unfähig sein und da so ein quatsch draus stricken, das ist technisch quasi nicht zu bewältigen.
Mal wieder eine Regelung bzw. ein Gesetz, welches ausschließlich zum Vorteil von Juristen “gestrickt” wurde und in keinster Weise aus der Praxis kommt.
@Alex/Martin – Ich denke auch, dass hier Streckengeschäft/Dropshipping Ware angeboten wurde…Wenn schon solche Angebote eingestellt werden dann bitte mit einem hochaktuellen Bestandsabgleich.
Der Hinweis im Artikel auf Verwendung einer Wawi ist schwach, da jedes halbwegs gescheite Shopsystem mit Lagerbeständen arbeiten kann.
Hallo Herr Rätze,
vielen Dank für diesen -wieder einmal recht unterhaltsamen- Artikel.
Man kann über deutsche Richter doch immer wieder staunen.
“aus Sicht von Verbrauchern” ist es also ” oftmals [eine] mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages “…???
Verstehe ich nicht. Wenn ein Kunde vom Kauf zurück tritt, aber schon bezahlt hatte, dann genügt nach meiner Erfahrung das Schreiben einer E-Mail. dann wartet der Händler den Eingang der Zahlung ab und überweist zurück. Das dauert vlt. 2-4 Tage dann ist das passiert.
Gibt es hierzu Studien? Oder entscheidet der Richter sowas aus dem Bauch?
Nach meiner Meinung gibt es online eine deutlich geringere Hürde, als im Ladengeschäft dem Verkäufer auszuweichen. Vor allem, wenn man gerade ne Stunde zum Geschäft gefahren ist.
Aber abgesehen davon, sollte natürlich jeder Händler seinen Lagerbestand aktuell halten und deutlich anzeigen, welche Größe/Farbe oder Sonstwas lagert und welche beim Hersteller organisiert werden muss.
Nicht nur, weil die Mitbewerber Testbestellungen auslösen können, auch weil man seinen Kunden gegenüber fair sein sollte.
In diesem Sinne! Frohes schaffen in die Runde.
Grüße
Was für ein Unsinn! Womit müssen sich heutzutage Gerichte abmühen, anstatt sich um wirklich wichtige Dinge zu kümmern. Ich hoffe, dass dieser abmahnende Anwalt seinerseits so richtig etwas auf den Deckel bekommt, dass er so etwas nie wieder macht!
Peter hat völlig recht, eine Wawi ist kein Garant für einen optimalen Warenbstand. Und wie kommt dieser Anwalt überhaupt darauf, hier läge Wettbewerbsverzerrung vor?
Da stellt sich doch direkt die Frage, was passiert, wenn man nur ein Fahrrad im Bestand hat, aber der Käufer zwei bestellt. Oder 50…
Wie sieht es denn aus, wenn ich nur pre-auth Kreditkarte / Paypal ff. anbiete? Ich kann seine Bestellung annehmen (Versand der Ware / Einziehen des Geldes) oder seine Bestellung ablehnen.
@Ahnungsloser
Bei 50 Rädern wäre das gnadenlose Wettbewerbsverzerrung des Anbieters 😉
Alle mal locker durch die Hosenträger weiteratmen…
Es ist natürlich ein unlauterer Wettbewerb, wenn jemand sehenden Auges ein Produkt in einem Online-Shop als lieferbar anbietet, obwohl er genau weiss, dass dieses Produkt nicht bzw. erst später lieferbar ist. Das wäre dann ein unlauteres Anwerben von Kunden und eine klare Wettbewerbsverzerrung. Natürlich hat der Händler der 2 Wochen vor dem offiziellen Verkaufstart eines neuen Iphone-Modells einen klaren, aber unlauteren Wettbewerbsvorteil, wenn dieses Modell schon als lieferbar anpreist, in der Hoffnung dass darauf genügen Kunden reinfallen (und auf so etwas fallen genügend Kunden rein).
Diese Warenwirtschaftsproblematik ist doch nur ein theoretisches Problem. Kein Wettbewerber, kein Abmahnanwalt, wird in der Praxis in der Lage sein “ins Blaue hinein” Testkäufe zu starten, in der Hoffnung, dass er hier eine Lücke erwischt damit er dann abmahnen kann.
Auch mit WaWi und sonstwas kann man nicht garantieren, dass immer alles zu 100% passt, speziell wenn man einen Großteil der Ware via droppshipping verkauft. Da liegt’s oft auch an den Herstellern, dass die einen nicht genügend informieren, wie es mit der derzeitigen Warenverfügbarkeit aussieht. Noch dazu sowas bei >10.000 Artikeln stets up-to-date zu halten, das ist halt nicht ganz so einfach (als kleiner Händler).
“Kein Wettbewerber, kein Abmahnanwalt, wird in der Praxis in der Lage sein ‘ins Blaue hinein’ Testkäufe zu starten, in der Hoffnung, dass er hier eine Lücke erwischt damit er dann abmahnen kann.”
So ist es leider nicht, denn gerade bei Laden + Onlineshop haben die Abmahner leichtes Spiel – wie ganz konkret bei uns passiert.
Ein Kunde kauft im Laden ein relativ selten verkauftes Produkt und fragt mehrfach und eindringlich, ob es auch wirklich das letzte Exemplar ist. Dann erfolgt nur wenige Minuten später eine Onlinebestellung für genau dieses Produkt und wiederum ein paar Tage später die entsprechende Abmahnung.
Wenn man mal von einem Ertrag von ca. 1.500 € für den Abmahner und/oder seinen Anwalt ausgeht, ist das selbst bei diesem Mehraufwand immer noch ein gutes Geschäft und eine relativ sichere Methode, einfach sein Geld zu verdienen …
“Da liegt’s oft auch an den Herstellern, dass die einen nicht genügend informieren, wie es mit der derzeitigen Warenverfügbarkeit aussieht. Noch dazu sowas bei >10.000 Artikeln stets up-to-date zu halten, das ist halt nicht ganz so einfach (als kleiner Händler).”
@Gerd: Das ist sicher richtig, aber wenn ich Dropshipping betreibe, oder aktuell nicht vorrätige Ware anbiete mit einer Lieferfrist von 3-5 Tagen, dann ist das unlauterer Wettbewerb. Wären fairerweise realistische Lieferfristen von 4 oder 6 Wochen angegeben (wie eigentlich gesetzlich gefordert), wäre man als Händler abgesichert. Warum das nicht gemacht wurde bzw. wird liegt auf der Hand: bei einer Lieferzeit von 6 Wochen würde ich als Kunde einen Shop suchen, der mir das Teil in 5 Tagen liefern kann. Also lockt man erstmal den Kunden mit ner kurzen Lieferzeit – so einfach ist das.
@Hubert,
ich hoffe, ihr habt euch mit einem Anwalt gewehrt, nicht bezahlt und dann im Gegenzug angezeigt (Vorsatz, um eine Abmahnsituation zu erzeugen – Rechtsmissbrauch).
Gruß,
HC