WarenverfügbarkeitVor kurzer Zeit wurde Zalando abgemahnt, weil dort angegeben wurde, es seien nur noch wenige Exemplare verfügbar, tatsächlich konnten aber noch sehr viele bestellt werden. Aber auch umgekehrt liegt eine Irreführung vor, meint das OLG Hamm: Steht am Produkt, dieses sei verfügbar, ist tatsächlich aber ausverkauft, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Vor dem OLG Hamm (Urt. v. 11.8.2015, 4 U 69/15) stritten sich zwei Händler, die beide Elektrofahrräder in ihren Online-Shops verkauften.

Auf der Produktseite eines bestimmten Modells des abgemahnten Shops fand sich der Hinweis:

“nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2 – 4 Werktage”

Der Anwalt des abmahnenden Shops führte eine Testbestellung dieses Fahrrads durch. Unmittelbar nach Abschluss der Bestellung erhielt er eine Bestellbestätigung mit der Bitte, den Kaufpreis zu überweisen.

Kurze Zeit (ca. 45 Minuten) danach erhielt der Anwalt eine Mail von einem Mitarbeiter des Online-Shops:

“Guten Tag, Herr C,

das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er  Modell. Wie sollen wir verfahren?

Sportliche Grüße aus G

L”

Der Online-Shop hatte das letzte Fahrrad dieses Modells bereits 4 Tage vorher an einen anderen Kunden verkauft, der es auch schon vollständig bezahlt hatte.

Lockvogelangebot

Das OLG Hamm sah in dem Angebot des Fahrrads ein sog. Lockvogelangebot. Solche Lockvogelangebote sind nach der “schwarzen Liste” im Anhang des UWG immer unzulässig.

Der abgemahnte Online-Shop vertrat zunächst die Auffassung, dass das Verbot der Lockvogelangebote im Online-Handel keine Anwendung finde. Dem widersprach das Gericht:

“Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt.

Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Online-Banking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden.”

Angebote müssten aktuell sein

Das Gericht ließ offen, wie konkret die Pflicht eines Unternehmers aussieht, sein Internetangebot anzupassen, während der Warenvorrat sinkt.

“Angesichts der vom BGH ausdrücklich hervorgehobenen ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jedenfalls unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. […]

Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht.

Der Verkehr versteht diesen Hinweis – im Gegenteil – gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten.”

Auch das Angebot in der E-Mail des neuen 2015er Modells konnte den Händler aus dieser Situation nicht retten. So könnte dieses Angebot grundsätzlich das Angebot von “gleichartiger Ware” darstellen, das Problem hier war aber: Der Händler konnte zu dem Zeitpunkt das neue Modell ebenfalls nicht liefern, weil er dies noch gar nicht hatte.

Eine Entlastung wäre aber nur möglich gewesen, wenn die Möglichkeit der Lieferung gleichartiger Waren zum Zeitpunkt der Abrufbarkeit des Angebotes im Internet schon bestanden hätte.

Fazit

Die beste Möglichkeit, diese Abmahnfalle zu vermeiden, ist die Nutzung eines Warenwirtschaftssystems. Dieses hatte der abgemahnte Händler hier nicht, weil es ihm zu teuer war. Da der BGH – und dem folgt das OLG Hamm – von einer “ständigen Aktualisierbarkeit” von Online-Shops ausgeht, setzen die Gerichte sehr strenge Maßstäbe an.  (mr)

image_pdfPDFimage_printDrucken