Wein darf nicht mit dem Wort “bekömmlich” beworben werden, entschied der EuGH schon 2012. Das LG Ravensburg hat diese Entscheidung jetzt auch auf Bier ausgedehnt. Die Bezeichnung “bekömmliches” in der Produktbeschreibung für Bier kann abgemahnt werden.

Hintergrund des Rechtsstreits, der heute vom LG Ravensburg durch Urteil erstinstanzlich beendet wurde,  war die Werbung einer Brauerei für verschiedene Biersorten. Bei dieser Werbung verwendete die Braucherei zur Beschreibung des Bieres das Wort „bekömmlich”.

Die Klägerin hatte beim LG Ravensburg zunächst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Angabe „bekömmlich” für Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent erwirkt. Dagegen legte die Beklagte Widerspruch ein, sodass sich das Gericht erneut mit der Sache befassen musste.

Bier ist nicht bekömmlich!

Das Gericht (Urt. v. 25.8.2015, Aktenzeichen noch unbekannt) die einstweilige Verfügung bestätigt. Die Beklagte darf Biere nicht mehr unter Verwendung des Wortes “bekömmlich” bewerben.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

“In dem Rechtsstreit zwischen einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und einer oberschwäbischen Brauerei um die Zulässigkeit der Werbeaussage „bekömmlich“ in Bezug auf das von der Brauerei angebotene Bier hat die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Ravensburg heute ein Urteil verkündet. Darin hat sie die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der beklagten Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Göller begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde.

Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit  objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Anordnung bestätigt.”

Im September 2012 verbot der EuGH bereits die Bewerbung von Wein mit dem Wort bekömmlich.

Fazit

Online-Händler, die auch Bier (oder Wein) im Sortiment haben, sollten ihre Produktbeschreibungen überprüfen und – sofern verwendet – das Wort “bekömmlich” entfernen. Auch auf Produktfotos sollte das Wort “bekömmlich” entfernt werden, sofern es z.B. auf dem Etikett steht. Das Urteil des LG Ravensburg ist zwar noch nicht rechtskräftig. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH ist aber nicht zu erwarten, dass die nachfolgenden Instanzen den Sachverhalt anders einschätzen. (mr)

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