Diese Klausel findet sich so oder in verschiedenen Abwandlungen in sehr vielen AGB von Online-Händlern: “Teillieferungen sind zulässig.” Dabei sollten Sie darauf unbedingt verzichten, denn diese Klausel ist unzulässig! Die Verwendung dieser Klausel kann abgemahnt werden.
Fehlerhafte AGB-Klauseln sind ein häufiger Abmahngrund. Dazu zählt auch eine Klausel zur Zulässig von Teillieferungen, wie zuletzt das LG Regensburg (Urt. v. 27.2.2014, 1 HK O 2360/13) festgestellt hat.
Der Online-Händler verwendete die Klausel
“… ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt [der Online-Händler] die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.”
Abmahnung wegen irreführender AGB
Für die Verwendung dieser Klausel wurde der Händler abgemahnt.
Zunächst einmal legt das Gesetz in § 266 BGB ganz klar und eindeutig fest:
“Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.”
Von diesem gesetzlichen Grundsatz darf aber durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Allerdings muss man dabei genau auf die Formulierungen achten. Nicht jede Klausel ist zulässig, wie das Urteil des LG Regensburg zeigt.
Was bedeutet die Klausel?
Zunächst muss bei der Auslegung einer AGB-Klausel die sog. kundenfeindlichste Auslegung beachtet werden. D.h. also die Variante, die für den Verbraucher das negativste Ereignis bedeutet.
“Die kundenfeindlichste Auslegung ist, dass die Klausel nicht nur die Lieferung regelt, sondern in das Vertragsgefüge eingreift.
Bestellt ein Kunde beim Verwender fünf Gegenstände, kann der Verwender aber nur drei liefern, so würde dies bedeuten, dass seine Lieferung ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhaltet (§ BGB § 150 Abs. BGB § 150 Absatz 2BGB).
Ist man mit dieser Abänderung nicht einverstanden, so kann sich der Verwender scheinbar zurecht auf die Klausel berufen. Dies verstößt gegen § 308 Ziff. 5 BGB.
Selbst wenn man die Klausel nur im Sinne einer Teillieferung der Vertragsgegenstände auslegt, so verstößt sie gegen Vorschrift nach §§ 307 Abs. 2, 309 Ziff. 2 BGB.
Denn liefert der Verwender einen Teil der Lieferung nicht, so sind die Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder der daran anschließenden Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen gelassen.
Bedenkt man dazu, dass gemäß § 5 Ziff. 1 der AGB von dem Kunden die Zahlung der gesamten Lieferung verlangt, so ist hier deutlich, dass hier Nachteile des Kunden vorliegen.”
Fazit
Wer sein eigenes Abmahnrisiko minimieren möchte, sollte vollständig auf Teillieferungs-Klauseln verzichten. Sollte es ausnahmsweise einmal vorkommen, dass man die bestellten Produkte nicht auf einmal liefern kann, sollte man zusammen mit dem Kunden nach einer Lösung suchen und ihn ansprechen. Am besten erklärt man dann dem Kunden den Umstand und fragt, ob er warten möchte, bis die Bestellung vollständig geliefert werden kann oder ob er Lieferungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wünscht.
Übrigens: Die Widerrufsfrist beginnt für alle Waren aus der Bestellung erst, wenn der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat. (mr)
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Hallo in die Runde,
wir verwenden schon immer in Anlehnung an die Trusted Shops Mustertexte:
“Sollten nicht alle bestellten Produkte in den gewünschten Mengen vorrätig sein, sind wir zu Teil- und Nachlieferungen auf unsere Kosten berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist.”
Sofern jemand 1000 Kg einer Ware bestellt, ist ja wohl klar, daß hier nachbestellt werden muss, oder? Niemand hat im Einzelhandel diese Mengen vorrätig.
Deshalb meine Frage: ist denn die o.g Formulierung noch rechtssicher?
Hallo Marco,
wir arbeiten gerade an einer aktuellen Version des Handbuches und haben auf Grund des Urteils in Muster M51 diese Klausel entfernt.
@Hr. Rätze,
prima- dann wäre eine Ad-Hoc Meldung sicher für uns alle hilfreich, welche Formulierung man benutzen darf. In irgend einer Weise muß man dem Shopbetreiber zugestehen, Waren nachzusenden wenn der Lagerbestand gesprenkt ist. Die meisten Kunden sind froh, wenn Materialien wenigstens zum Teil geliefert werden, um schonmal mit dem Projekt beginnen zu können, wir kommunizieren dies auch oft so mit dem Kunden. Sonst müßte es ja heißen: entweder der Kunde bekommt die Sendung komplett oder er erhält gar nichts- dann hätte man auch wieder viele Absprungraten. Bringt uns dies im e-commerce denn eigentlich weiter?
Gruss Marco
Hallo Marco,
ich habe ein entsprechendes Vorgehen in meinem Fazit beschrieben:
“Fazit
Wer sein eigenes Abmahnrisiko minimieren möchte, sollte vollständig auf Teillieferungs-Klauseln verzichten. Sollte es ausnahmsweise einmal vorkommen, dass man die bestellten Produkte nicht auf einmal liefern kann, sollte man zusammen mit dem Kunden nach einer Lösung suchen und ihn ansprechen. Am besten erklärt man dann dem Kunden den Umstand und fragt, ob er warten möchte, bis die Bestellung vollständig geliefert werden kann oder ob er Lieferungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wünscht.”
In meinen Augen ist in einer solchen Ausnahmesituation eine gute Kommunikation mit dem Kunden das A und O und nicht etwa eine Mitteilung wie “Wir müssen nicht alles auf einmal liefern, steht in § 8.9 unserer AGB.” Sie müssten ohnehin in jedem Einzelfall die Zumutbarkeit einer Teillieferung prüfen und dafür sicherlich mit dem Kunden in Kontakt treten.
“Sofern jemand 1000 Kg einer Ware bestellt, ist ja wohl klar, daß hier nachbestellt werden muss, oder? Niemand hat im Einzelhandel diese Mengen vorrätig.” – Nein, das ist absolut nicht klar. Der Kunde kann, wenn du nichts anderes angibst, immer davon ausgehen, dass die bestellte Ware komplett lagert und sofort verschickt werden kann. Ansonsten musst du halt mit genauen Lagerbeständen und entsprechend angepassten, höheren Lieferzeiten bei Mehrabnahme als verfügbarer Lagerbestand arbeiten.
Hallo,
das Urteil ist doch von Anfang 2014, warum ändern sie erst jetzt die Klausel M51? Kann ich abgemahnt werden?
Grüße
Urteile werden nicht immer zeitnah einem breiten Publikum gegenüber veröffentlicht, gerade bei Entscheidungen von bayerischen Gerichten. Hätten wir eher von dem Urteil gewusst, hätten wir auch schon eher berichtet und reagiert.
Ich sehe hier durch Teillieferungen nicht das Schutzbedürfnis des Verbrauchers verletzt. Da die Widerrufsfrist doch sowieso erst mit der letzten Teillieferung zu laufen beginnt, kann er doch jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Sogar schon vor Anlieferung der letzten Teillieferung. Wo ist denn da das Problem???
Alle vom Gericht aufgeführten Gründe mit den ganzen BGB Paragraphen bezüglich der kundenfeindlichen Auslegung sind für Fernabsatzverträge doch uninteressant, da hier bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages immer das Widerrufsrecht greift. Diese Auslegungen sind höchstens dann relevant, wenn der Kunde einen Kaufvertrag bei einem stationären Händler unterschreibt, von dem er nicht so einfach zurücktreten kann.
Daher wurden hier eigentlich Äpfel mit Birnen verglichen und unnötiger- weise wieder ein Stück mehr Rechtsunsicherheit im Onlinehandel produziert.
Eigentlich sollten Urteile von hochbezahlten Richtern ja das Gegenteil bewirken.
@Siggi
Es ist gerade nicht uninteressant für den Verbraucher. Die allermeisten Händler verlangen heutzutage Vorkasse (in Form von PayPal, Sofortüberweisung, Kreditkarte etc.). Und dann gelangt der Verbraucher an einen unseriösen Händler, der Waren anbietet, die er gar nicht liefern kann. Geld ist dann weg und der Verbraucher darf sich kümmern, wie er das Geld zurückbekommt.
Drehen wir das Ganze einmal rum: Wie würden Sie denn reagieren, wenn der Verbraucher Zahlung per Rechnung auswählt und dann nach der Lieferung sagt “Sorry, kann nicht alles auf einmal bezahlen, ich zahle jetzt in Raten”? Und das einfach so, einseitig.
Bin kein Händler, bin Verbraucher.
Aus meiner Sicht geht es nicht um die Liefermenge eines Produkte (“1000kg”).
Bestelle etwa einen Verstärker, BluerayPlayer, Tuner und notwendige Anschlusskabelkabel.
Nun kann der Händler alles bis auf den Verstärker liefern, den Verstärker aber erst irgendwann.
Dann sind die anderen bestellten und gelieferten Teile für mich nutzlos, da nicht verwendbar. Dann werde ich alle Teile bei einem anderem Händler bestellen.
“Und dann gelangt der Verbraucher an einen unseriösen Händler, der Waren anbietet, die er gar nicht liefern kann. Geld ist dann weg und der Verbraucher darf sich kümmern, wie er das Geld zurückbekommt.” – Was soll denn das bitte für ein Argument sein? Ein unseriöser Händler bzw. Betrüger wird generell nie etwas liefern, das hat absolut nichts damit zu tun, dass es bei einem seriösen Händler durch vielerlei Gründe auch mal dazu kommen kann, dass etwas nicht lieferbar ist. Der seriöse Händler klärt das dann mit dem Kunden und es gibt sofort das Geld zurück.
Hallo,
Wäre es nicht am einfachsten die Klausel einfach in den AGB`s wegzulassen, wie bereits erläutert, und im “Geheimen” mit dem Kunden transparent und gescheit kommunizieren, daß wir im Moment eben 80 % liefern können und der Rest in ein paar Tagen erfolgt?
Gerade wenn der Händler es schafft dann sogar noch innerhalb der angegeben Lieferzeit lt. Produktinfo, oder auch mal knapp drüber ist, den Rest zu liefern, wird (fast) kein Kunde sich über eine Teillieferung beschweren geschweige denn dagegen klagen.
Das Delikate ist, daß diese Klauseln aus den AGB`s trotzdem raus müssen, weil in der deutschen Rechtssprechung wieder einmal sog. angreifbare oder dem Kunden “nicht zumutbare” Aussagen aufgebürdet werden, die aber keinen Kunden großartig schaden.
Ich habe jedenfalls diese Klausel entfernt und lebe damit wohl besser.
Gruss in die Runde
Da hat aber einer mächtig geschlafen bei Trusted Shops.
Die Behauptung
“Urteile werden nicht immer zeitnah einem breiten Publikum gegenüber veröffentlicht, gerade bei Entscheidungen von bayerischen Gerichten. Hätten wir eher von dem Urteil gewusst, hätten wir auch schon eher berichtet und reagiert.”
ist doch glattweg unzutreffend. Die Entscheidung ist Ende 2014 bereits veröffentlicht worden in WRP 2014, 1502.
Da hat Trusted Shops mal wieder gepennt. Ist nicht das erste Mal.
Hm, wenn ich es richtig gelesen habe, geht es hier immer um Teillieferungen, falls die gekaufte Menge “plötzlich” doch nicht lieferbar ist.
Wie sieht es aber mit Teillieferungen aus, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt, bei der die einzelnen Artikel unterschiedliche Lieferzeiten haben und dies auch für den Kunden ersichtlich ist?
Z. B. Er bestellt 5 Positionen, wovon 4 Pos. mit einer Lieferzeit von 1 – 3 Tagen deklariert sind und die 5. Pos. mit einer Lieferzeit von 14 Tagen.
Da würde die Ware, welche die Lieferzeit 1-3 Tage hat direkt rausgehen und die andere eben innerhalb von 14 Tagen beim Kunden sein. Es wären dann 2 Lieferungen ( also Teillieferungen ), der Kunde zahlt aber selbstverständlich nur einmalig den Versand.
@Frau P
Es geht auch um solche Teillieferungen. Auch hier ist der Unternehmer grundsätzlich nicht zu solchen Teilungen berechtigt.
Das ist doch ein schlechter Witz !
Bedeutet also, hat man im Shop Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten, welche auch als solche korrekt beim Artikel angegeben werden, dürfen diese Artikel nicht im gleichen Warenkorb kombiniert werden.
Der Kunde muss praktisch dazu “gezwungen” werden, den gewünschten Warenkorb in 2 Bestellungen aufzuteilen und nunja, dann eigentilch auch, entsprechend 2x Versandkosten bezahlen, obwohl das mit einem kombinierten Warenkorb nicht nötig wäre.
Ebenfalls frage ich mich, worauf, also auf welche Situation bezieht sich denn der §356 Absatz 2 Satz 1 b?
Natürlich darf der Kunde die Waren zusammen bestellen. Es darf halt nur nicht getrennt geliefert werden. Es sei denn – und das macht z.B. amazon sehr schön – der Kunde kann im Bestellprozess auswählen, ob er Teillieferungen oder warten will. § 356 Abs. 2 Nr. 1 b BGB ist genau Ausdruck des Teillieferungsverbotes. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat. Bekommt er die erste Ware 3 Tage nach Bestellung die zweite aber erst 3 Wochen später, beginnt erst dann die Widerrufsfrist (auch für die erste Ware).
Entschuldigung, aber der Sinn ist mir nicht ganz verständlich, warum sollte der Kunde denn warten, bis alles verfügbar ist. Wenn ich 10 Artikel bestelle und 1 davon hat eine Lieferzeit von 14 Tagen, der Rest ist aber da, dann freue ich mich doch als Kunde darüber, wenn dies auch direkt geliefert wird.
Ich verstehe nicht warum dies verboten sein soll, was ist daran verwerflich?
Und genau, für diese Situation habe ich auch den § 356 Abs. 2 Nr. 1 b BGB verstanden.
Allerdings lese ich nicht daraus, dass es verboten sein soll, Teillieferungen vorzunehmen, sondern lediglich, wann in einem solchen Fall “und die Waren getrennt geliefert werden” der Fristbeginn ist.
Durch diesen § hat der Kunde ja gerade keine Nachteile, weil eben die Frist erst beginnt, wenn er die letzte Ware erhalten hat.
Nach Ihrer Aussage @Herr Rätze, wäre es im Umkehrschluss ja wie folgt:
Kunde kauft 10 Artikel, 9 davon haben eine Lieferzeit 1 – 3 Tage, 1 Artikel Lieferzeit 14 Tage.
Fragt der Shop den Kunden im Bestellprozeß NICHT, ob er eine Teillieferung wünscht, muss der Kunde automatisch auf die gesamte Bestellung 14 Tage warten?
In diesem Fall, wäre aber doch die Angabe 1 – 3 Tage Lieferzeit für die 9 Artikel ja nicht mehr so wirklich korrekt.
@Frau P:
nicht alle Sendungen sind so handlich wie ein Taschenbuch. Ich habe mir zwar schon mehrfach Laptops oder Bücher an meinen Arbeitsplatz liefern lasen. Aber Häcksler und Rasenmäher, größere Pflanzen oder zuletzt eine Federkern-Matratze sind vom Format bzw. Gewicht definitiv Speditionsware. Und ich habe keine Lust, wg. Teillieferungen mehrfach die Arbeit unterbrechen zu müssen (bedeutet schließlich auch 1 Stunde / 52 km Fahrt). Oder, wenn kein Zeitfenster angegeben werden kann, sogar ein ganzer Tag Urlaub. Derartige Abwesenheitszeiten müssen bei uns wg. Erreichbarkeit schließlich auch mit den Kollegen abgestimmt werden.
Lieber Herr Kollege Rätze,
in meiner Praxis sind mir bereits einige Abmahnungen zur o.g. Teillieferungsklausel untergekommen, stets ging es aber nicht um das allgemeine Verbot einer solchen Klausel, sondern stets nur um die notwendige Einschränkung auf die Zumutbarkeit für den Kunden.
Hierzu hat das LG Essen (Urteil vom 18.05.2009, Az. 4 O 444/03) ausgeführt, dass § 266 BGB disponibel sei und der Beklagte sich im dort entschiedenen Fall lediglich Teilleistungen für den Fall, dass sie für den anderen Vertragsteil zumutbar sind, ausbedungen habe. Damit habe er sich an der gesetzlichen Regelung orientiert, wonach der Gläubiger Teilleistungen gem. § 242 BGB dann nicht ablehnen dürfe, wenn sie ihm bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sind. Eine inhaltliche Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungsrechtes i.S.v. § 309 Nr. 2 a, b liege daher nicht vor.
In diesem Sinne hat auch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 zum AZ 5 W 344/07 argumentiert.
Es kommt hinzu, dass m.E. der Gesetzgeber aktuell selbst von der Möglichkeit (und damit auch der Legalität) von Teillieferungen ausgeht, da eine Alternative der Musterwiderrufsbelehrung die Zulässigkeit einer Teillieferung gerade voraussetzt, wenn es in den Gestaltungshinweisen heißt:
“im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:…”
Für einen solchen Regelungshinweis würde kein Bedarf bestehen, wenn Teillieferungen immer unzulässig wären.
§ 356 Abs. 2 Nr. 1 b BGB ist daher m.E. nicht Ausdruck des Teillieferungsverbotes, sondern im Gegenteil: Diese Regelung knüpft an die legal mögliche getrennte Lieferung einen vom Normalfall abweichenden Fristlaufbeginn.
Daher erscheint mir die Argumentation des Landgerichts Regensburg als geradezu abwegig konstruiert und bzgl. der daraus entstehenden Folgen für den Fernabsatz nicht durchdacht.
Denn die Konsequenz aus diesem Urteil wäre – wenn es sich durchsetzen sollte – dass auch die Nutzung des o.g. gesetzlichen Gestaltungshinweises in einer Widerrufsbelehrung stets rechtwidrig wäre, da der Verkäufer sich damit vorbehält, Teillieferungen vorzunehmen.
Ich gehe daher davon aus, dass sich diese Rechtsauffassung nicht durchsetzen wird.
Mit den besten kollegialen Grüßen, Alexander Schupp
Hallo Herr Schupp,
es mag durchaus Teillieferungs-Klauseln geben, die der AGB-rechtlichen Ãœberprüfung standhalten. § 266 BGB kann abbedungen werden, da will ich gar nicht widersprechen. Die Klausel “Teilllieferung sind zulässig, soweit für Sie zumutubar.” halte ich für unwirksam, weil sie intransparent ist.
In einer Teilliefferungsklausel müssten mE die Folgen ganz genau geregelt werden. Wann gerät der Unternehmer in Verzug? Sollen mit solchen Klauseln Gewährleistungsrechte eingeschränkt werden? (Dann wären sie auf jeden Fall unzulässig) Denn bestellt der Verbraucher 5 Tassen, bekommt aber nur 3, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB vor.
In der Klausel müsste auch geklärt werden, ob hinsichtlich des nicht gelieferten Teils Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vorliegt (mit den schadenersatzrechtlichen Folgen) oder nur eine verzögerte Lieferung erfolgt – womöglich auch mit schadenersatzrechtlichen Folgen.