Es gibt zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Über diese ist der Verbraucher genau zu informieren. Aber an welcher Stelle macht man dies? In den AGB oder im Rahmen der Widerrufsbelehrung? Oder vielleicht sogar auf der Produktseite? Diese Frage hat das LG Oldenburg beantwortet.

Vor dem LG Oldenburg (Urt. v. 13.3.2015, 12 O 2150/14) ging es um die Platzierung der Informationen über den Ausschluss des Widerrufsrechtes.

Der Online-Shop verkaufte unteranderem Obst, Gemüse und Milchprodukte, welche unter die Ausnahme “Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde” fielen.

Getrennte Belehrung

Auf der Bestellseite fand sich ein Hinweis auf die verlinkten AGB, den der Verbraucher bestätigen musste:

“Durch das Abschicken der Bestellung erkläre ich mich mit den AGB einverstanden.”

Darunter befanden sich zwei weitere Textzeilen.

“Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht.”

Wobei das Wort “Widerrufsrecht” mit einer Seite verlinkt war, auf der sich eine Widerrufsbelehrung befand – Informationen über die Ausnahmen des Widerrufsrechtes befanden sich auf dieser Seite nicht. Daran anschließend folgte die Textzeile

“Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB.”

Das Wort “AGB” war mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers verlinkt.

In den AGB fand sich unter “§ 7 Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechtes” eine Auflistung der Ausnahme- und Erlöschenstatbestände aus § 312g Abs. 2 BGB.

Irreführung durch geteilte Belehrung?

Der vzbv sah diese Ausgestaltung der Belehrung als irreführend an. Der Verbraucher erwarte die Hinweise zu den Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei der Belehrung und nicht unter dem Link “andere wichtige Regelungen zum Vertrag”.

Dieser Auffassung folgte das Gericht.

“Die angegriffene Beschriftung bzw. Gestaltung der beiden Links zum Widerrufsrecht und zu den AGB, die sich am Ende der elektronischen Bestellseite befinden, sind geeignet den Verbraucher über das Bestehen seines Widerrufsrechts zu täuschen. Sie sind damit irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Damit liegt außerdem ein Verstoß gegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor.”

Kein sprechender Link

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Verlinkung der Informationen grundsätzlich kein Problem darstelle. Nur müsse die Linkbezeichnung so gewählt werden, dass der Verbraucher auch erkennen kann, welche Informationen sich hinter dem Link verbergen.

An einer solchen zweifelsfreien Beschriftung fehlte es vorliegend.

“Es wird nämlich einem durchschnittlichen Verbraucher als Kunden der Beklagten nicht erkennbar sein, dass er über den Link “Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht” zwar einzelne – in der Sache zutreffende – Informationen zum Widerrufsrecht erhält, nicht aber Hinweise dazu, dass dieses Recht für bestimmte Tatbestände ausgeschlossen ist.

Dass es über diese Informationen hinausgehend weitergehende Informationen über das Widerrufsrecht, nämlich dessen Ausschluss bei bestimmten Geschäften in den AGB der Beklagten gibt, signalisiert dieser Link gerade nicht. Dafür hätte es einer einschränkenden Beschriftung bedurft, die deutlich macht, dass sich hinter diesem Link nur einzelne Voraussetzungen für die Geltendmachung eines womöglich bestehenden Widerrufsrechts verbergen.

Auch durch den Link, der auf die AGB verweist, wird dem Kunden nicht deutlich gemacht, dass er dort weitere Informationen zum Widerruf erhält. Gerade die dort gewählte Formulierung “Andere wichtige Regelungen zum Vertrag…” lässt den Schluss zu, dass es dort “andere” Regelungen und folglich keine weiteren Regelungen zum Widerrufsrechts gibt.”

Grundsätzlich seien Unternehmer frei in der Entscheidung, so das Gericht, wo die Informationen über das Widerrufsrecht dargestellt werden. Wer die Informationen aber aufteilt und dann unklare Linkbezeichnungen wähle, müsse sich vorwerfen lassen, dass diese Art der Aufteilung den Verbraucher in die Irre führen kann.

Fazit

Wer eine Aufteilung der Belehrung vornimmt (aus welchen Gründen auch immer), muss die Linkbezeichnungen so wählen, dass dem Verbraucher klar wird, welche Informationen sich hinter den Links befinden. Ungeklärt ist noch die Frage, wie konkret der Verbraucher nach neuem Recht über die Ausnahmen zu informieren ist. Eine bloße Auflistung der Ausnahmen dürfte unzureichend sein. Vielmehr ist der Verbraucher individuell darüber zu informieren, wenn bei seiner Bestellung Ausnahmetatbestände einschlägig sind. (mr)

 

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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