widerrufsrecht linkIn den meisten Online-Shops befindet sich der Hinweis auf das Widerrufsrecht im Rahmen des Bestellprozesses, meist oberhalb des Bestellbuttons. Aber reicht es auch aus, nur im Footer oder im rechten bzw. linken Frame den Link zu setzen? Und wie sieht es aus, wenn der Link unterhalb des Bestellbuttons platziert ist?

Das OLG Köln (Urt. v. 8.5.2015, 6 U 137/14) entschied jetzt, dass der Hinweis auf das Widerrufsrecht auch unterhalb des Bestellbuttons platziert werden darf.

Belehrung über das Widerrufsrecht

Die IT-Recht Kanzlei aus München berichtet kürzlich von einer Abmahnung des vzbv, in der bemängelt wurde, dass der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht mit im Bestellprozess eingebunden war, sondern sich lediglich ein Link auf die Belehrung auf der Startseite.

Dies entspreche nicht dem Deutlichkeitserfordernis, heißt es dem Bericht zu Folge in der Abmahnung.

In der abschließenden Empfehlung heißt es dann, dass Online-Händler aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit lieber auf Nummer sicher gehen sollen und die Verlinkung nur im linken oder rechten Frame nicht als ausreichend angesehen werden sollte. Ein Link auf die Widerrufsbelehrung sollte mit in den Bestellprozess aufgenommen werden.

Platzierung unterhalb des Bestell-Buttons

In einem anderen Fall, der letztlich bis zum OLG Köln ging, mahnte ebenfalls der vzbv eine Dating-Plattform ab. Unter anderem deswegen, weil sich der Hinweis auf das Widerrufsrecht unterhalb des Bestellprozesses befand. Für LG Köln (Urt. v. 19.8.2015, 33 O 245/13) stellte diese Ausgestaltung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Belehrungspflichten dar:

“Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c Abs. 1 i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Danach muss der Unternehmer rechtzeitig vor Abgabe von Vertragserklärungen klar und verständlich über das Widerrufsrecht belehren.

Die Button mit der Aufklärung über das Widerrufsrecht, auf den man klicken muss, um die Belehrung ansehen zu können, befindet sich unterhalb des Buttons “Jetzt kaufen”. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, da sichergestellt werden muss, dass der Verbraucher vor Abgabe von Vertragserklärungen das Widerrufsrecht zur Kenntnis nehmen kann.

Da die Widerrufsbelehrung der Vertragserklärung nachfolgt, ist eine rechtzeitige Kenntnisnahme vor der Vertragserklärung nicht sichergestellt.

Denn auch ein im Internet erfahrener Verbraucher wird nach der Vertragserklärung keine für den Vertragsschluss relevanten Informationen mehr erwarten, so dass auch die farbliche Hervorhebung nicht ausreicht.

Es ist auch nicht technisch sichergestellt, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat. Aus dem vorliegenden Text ergibt sich, dass bei Ausübung der Kaufoption unterstellt wird, dass der Verbraucher die AGB und die Widerrufsbelehrung gelesen und akzeptiert hat.

Würde bei Ausübung des “Jetzt kaufen”-Buttons ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aufleuchten und die Abgabe der Vertragserklärung ohne Lesebestätigung nicht möglich sein, wäre eine Belehrung nach dem “Jetzt kaufen”-Button unschädlich.

Vorliegend hat die Beklagte solche technischen Vorkehrungen nicht getroffen, so dass die erst nach dem “Jetzt kaufen”-Button platzierte Widerrufsbelehrung trotz der farblichen Hervorhebung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.”

Dieser Auffassung widersprach allerdings das OLG Köln in der Berufungsinstanz.

Platzierung unterhalb des Buttons erlaubt

Das OLG zieht zur Begründung die Regeln der Button-Lösung heran.

Fazit

Die Frage der Platzierung des Links auf die Widerrufsbelehrung ist mit dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt. Andere Gerichte können die Rechtslage völlig anders beurteilen. Letztlich wird man abwarten müssen, bis sich der BGH oder der EuGH zu dieser Frage äußern.

Händler sollten trotz gesetzlichem Muster Vorsicht walten lassen, denn Fehler bei der Widerrufsbelehrung zählen nach der aktuellen Studie “Abmahnungen im Online-Handel 2015” von Trusted Shops zu den am häufigsten abgemahnten Verstößen. (mr)

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