Gutscheine sind im Online-Handel immer noch die Nummer 1 unter den VKF-Maßnahmen. Sie ziehen Traffic auf den Shop und sorgen für gute Abverkaufsergebnisse. Doch der Einsatz digitaler Gutscheine könnte bald nur noch erschwert möglich sein.
Schon im Herbst 2015 soll sie kommen. Die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD II). Ziel ist es unter anderem einheitliche hohe Sicherheitsstandards beim digitalen Zahlungsverkehr zu schaffen. Die Richtlinie muss bis 2017 in allen EU-Staaten umgesetzt werden.
Für Online-Händler und Verbraucher ein sinnvolles Unterfangen. Wäre da nicht der Anspruch der EU auch unternehmenseigene Schattenwährungen, die derzeit in einer rechtlichen Grauzone existieren, in den Griff bekommen zu wollen.
Gutscheine als Schattenwährung
In diesem Zusammenhang werde auch diskutiert, ob digitale Gutscheine zu Schattenwährungen zu rechnen seien, berichten Medien. Denn es zirkulierten in solchen begrenzten Netzwerken durchaus hohe Geldsummen.
Wer digitale Gutscheinsysteme mit einem Gesamtbetrag von mehr als einer Million Euro betreibe, werde dann entweder selbst eine Konzession als Zahlungsdienstleister benötigen oder aber mit einem Konzessionär zusammenarbeiten müssen, erklärt Andreas Zahradnik, Bankrechtsexperte von Dorda Brugger Jordis.
Aber nicht nur das. Die PSD II könnte durchaus dazu führen, dass für so manchen Online-Shop digitale Zahlarten nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die PSD benachteiligt Online-Händler
Welche Auswirkungen auf den Einsatz von Gutscheinen die neue EU-Richtlinie haben könnte, dazu haben wir mit Katrin Triebel vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland. Sie verantwortet beim bevh die Verbandsarbeit rund die Themen Steuern, Finanzen, Controlling und Nachhaltigkeit.
shopbetreiber-blog: Mit welchen Auswirkungen für Online-Händler rechnen Sie mit der Einführung der neuen Payment Services Directive?
Katrin Triebel: Mit der Veröffentlichung der PSDII im Herbst 2015 sind neben Banken, Kreditkartenacquirer und Payment Service Provider auch indirekt die Onlinehändler- und Versandhändler betroffen! Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen könnte die Umsetzung hohe IT-Investitionen oder den Verzicht auf bestimmte Bezahlverfahren bedeuten.
Der bevh rechnet nach der Einführung der PSDII damit, dass die gewohnten Bezahlmethoden im Internet (wie Sofortüberweisung, Kreditkartenbezahlung etc.) aber auch der Einsatz von Gutscheinen für Händler unattraktiv werden könnten.
shopbetreiber-blog: Welche Motive stehen hinter der PSD II?
Katrin Triebel: Mit der PSD II soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für Zahlungen im europäischen Binnenmarkt auf hohem Sicherheitsniveau für Zahlungsdaten für Unternehmen und Verbraucher geschaffen werden, der grundsätzlich durch die deutsche E-Commerce- und Versandhandelsbranche auch unterstützt wird. Damit die Online- und Versandhändler im Internet erfolgreich sein können, müssen sie sich auf sichere, einfach bedienbare Online-Bezahlverfahren stützen können.
shopbetreiber-blog: Auf was müssen Shopbetreiber achten, wenn sie künftig weiterhin Gutscheine als VKF-Maßnahmen einsetzen wollen?
Katrin Triebel: Ob Gutscheine künftig als E-Geld bzw. als Zahlungsdienst einzuordnen sind, ist u.E. immer noch nicht hinreichend geklärt. Von dieser Zuordnung ist aber abhängig, welche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Hierzu stehen wir mit der BaFin in Kontakt.
shopbetreiber-blog: Wie bewerten Sie die PSD II? Werden Online-Händler davon profitieren können oder werden Gutscheine dadurch unattraktiver?
Katrin Triebel: Sollte die PSD II tatsächlich auch Gutscheine mit einschließen, so wird die VKF-Maßnahme u.E. unattraktiver. Wir vom bevh sähen darin eine Benachteiligung des Online-Handels gegenüber dem Stationärhandel, weil die gesetzliche Regelung sich nur auf elektronische Gutscheine bezieht. Gutscheine in Papierform sind ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen.
shopbetreiber-blog: Welche Alternative zur PSD II würde der bevh bevorzugen?
Katrin Triebel: Als Alternative streben wir ein EU-weites und einheitliches Sicherheitsverfahren mit elektronischer Signatur (FinTS-Protokoll) an. Ein solches „European Online Banking Protocol“ könnte ohne weiteres auf Basis der bewährten HBCI- Signaturkarte und des FinTS-Standards entstehen und würde zudem für den gesamten E-Commerce eine enorme Erleichterung darstellen.
Also Leute, das kann doch nicht wahr sein: Das Shopbetreiber-Blog kann Gutschein nicht von Gutschein unterscheiden.
Bei der PSD II geht es doch offensichtlich gar nicht um die Gutscheine, die als Verkaufsförderungsmaßnahme eingesetzt. Damit meine ich die Rabattgutscheine. Es geht doch vielmehr um die Gutscheine, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden – also um den klassischen Geschenkgutschein: Ich gebe Geld und tausche es gegen einen Gutschein, den ich (bzw. der Beschenkte) später bei der Zahlung als Geldersatz einsetzen kann.
Diese beiden Gutscheinarten unterscheiden sich grundlegend – auch bei der umsatzsteuerlichen Behandlung. Ein Rabattgutschein reduziert den Rechnungsbetrag und die darin enthaltene Umsatzsteuer. Der Geschenkgutschein / Guthabengutschein reduziert nur den Zahlbetrag, nicht aber den Rechnungsbetrag und die darin enthaltene Umsatzsteuer. Leider ist dieser Unterschied vielen Shopbetreibern und Shopsystementwicklern nicht bekannt. Den Redakteuren dieses Blogs offensichtlich auch nicht. Gutschein ist eben nicht Gutschein.
Da der Geschenkgutschein / Guthabengutschein quasi ein echtes Zahlungsmittel ist, kommt jetzt die durchaus berechtigte Forderungen auf, diese Gutscheinart mit Schattenkonten zu hinterlegen.
Im Gegensatz dazu kann man für Rabattgutscheine gewiss Entwarnung geben: Die EU wird diese Rabattart garantiert nicht abschaffen.
@Christian Rothe Auch Gutscheine, die als Zahlunsgmittel eingesetzt werden, sind doch genau für einen Zweck gedacht: Sie sollen den Verkauf fördern. Nur ist der Gutschein selber das Produkt, das verkauft werden soll. In der Tat hätte ich hier u.U. ein wenig detailierter auf die Art der betroffenen Gutscheine eingehen können, aber der verlinkte Beitrag enthält diese Definition zur Genüge.
Naja, da muss man aber schon sehr optimistisch sein, einen Guthabengutschein / Geschenkgutschein als Verkaufsförderungsmaßnahme zu betrachten: Um einen Gutschein in Höhe X (z.B. 20 Euro) zu besitzen und einsetzen zu können, muss jemand dem Anbieter schließlich vorher schon diesen Betrag X (also 20 Euro) als finanziellen Einsatz überreicht haben. Bei einem Rabattgutschein beträgt der finanzielle Einsatz auf Kundenseite stets 0 Euro. Deshalb sind die Rabattgutscheine auch so beliebt.
Also ehrlich, ich verstehe nur Bahnhof!
Zu dem ganzen Thema gibt es von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe aus 2011 eine klare Definition
Entscheidend ist ob auf dem Gutschein eine klare definierte Leistung steht, wie z.B. Kinovorführung.
Dann unterliegt der gezahlte Betrag der Umsatzsteuer. Später bei Ausübung des Gutscheines kann es noch zu einer Differenzbesteuerung kommen. Die Umsatzsteuer wird sofort fällig und der Staat freut sich.
Steht auf dem Gutschein Kinovorführung oder Speisen (Popcorn, Getränke ff.) handelt es sich um den Tausch von Geld in Gutschein und stellt noch keine Lieferung dar. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird also später fällig. Hier sind dann Dreiecksgeschäfte evtl. möglich… keine Ahnung, mit dem Risiko der Staat bekommt einen Vorsteuerabzug erhält aber keine Umsatzsteuer, weil der Lieferant plötzlich -bewusst- Pleite geht.
Die Reise geht ja schon bei Edelmetallen dahin, da der derjenige (=Kunde B2B) der die Vorsteuer abzieht, gleichzeitig auch die Umsatzsteuer bezahlt = Nullsummenspiel, bis irgendwann der Verbraucher B2C ins Spiel kommt der die Umsatzsteuer letztlich bezahlt.
Daher stimme ich #Christian zu, kann aber den eigentlichen Artikel nicht deuten, was die EU überhaupt vor hat.
Absolut korrekt von Herrn “Christian Rothe” dargestellt!
Es wir (leider) die Bezeichnung “Gutschein” missverständlich verallgemeinert – vor allem vor dem Hintergrund, da rechtliche, gesetzliche, gesellschaftliche, finanztechnische, buchhalterische, steuertechnische und Onlinegegebenheiten i.V.m. Kundenannahmen (bewusst/unbewusst?!) miteinander vermischt werden und eine klare Definition des Begriffs “Gutschein” ausbleibt. Gutschein ist eben im “generellen Sprachgebrauch” nicht gleich Gutschein! Somit sollte man diesen Begriff ersteinmal definieren, bevor man explizit darauf eingeht und somit gefühlt “fehlerhafte/fehlgeleitete Bestimmungen/Behauptungen” angezeigt bekommt, die zu einer Reaktion wie von “Stephan” entstehen lassen – mal ganz davon abgesehen von allen, die daraufhin (oben unkommentiert) interne Fehlentscheidungen aufgrund von “Panikumsetzungen” vollführen.
Grundlegende Basis für die oben angesprochenen Gutscheine ist die tatsächlich geleistete Zahlung im Vorfeld für den Erhalt und Verwendung des Gutscheins an sich, der sich somit in die Richtung einer “virtuellen Zahlwährung/Betrag” wandelt und man mit einem “Papier/Code/etc…), welche KEIN eigentliches “Geld” (also tatsächliche harte/direkte EURO-Währung) an sich vorzuweisen hat, die allgemeingültig “überall” anwendbar ist/wird, da dieser eingetauschte Gutschein (Geld gegen Gutschein) nur an bestimmte Regelungen/Anbieter etc verknüpft ist (Gutschein ist z.B. nur im Onlineshop X anwendbar – im Shop Y aber wird man dafür aber keine Leistung erhalten…).
In dem Fall, wo im Vorfeld KEIN tatsächlicher Eurobetrag für einen Gutschein zu zahlen ist/war – somit Geld NICHT in Gutschein getauscht wurde – also z.B. ein Anbieter/Shop-Betreiber seinen Kunden einfach mal großzügig einen Gutschein in Höhe von 50% für den nächsten Onlineeinkauf schenkt/anbietet….. ob dieser Gutschein von Kunden angenommen/verwendet/angewendet wird im Shop ist absolut OFFEN… und der Gutschein reduziert den Rechnungsbetrag erst in dem Moment, wenn dieser angewendet wird (zuvor ist Betrags-technisch NICHTS passiert!). Somit wird dann z.B. erst in dem Moment die MWST fällig, da erst in dem Moment überhaupt der Kauf und damit der Betrag entsteht.
Somit muss finanztechnisch/steuertechnisch etc auch für diese Art der Gutscheine auch KEINE Posten/Rücklagen etc buchhalterisch gebucht werden, da es im Vorfeld gar keinen Verkauf/Umsatz bzw. Geldfluss an sich gibt/gab (es wurde ja nichts verkauft…) – dieser entsteht ja erst dann, wenn der Gutschein(-Code z.B.) im aktuellen Kauf im Onlineshop angewendet wird…. Vor allem wird beim Tausch “Geld gegen Gutschein” am Tage 1 der Betrag fällig, aber der Gutschein geht erst später am Tage 1+X über den Ladentisch (also die eigentliche “Ware” wird dann erst später abgewickelt)
Somit ist das leider wieder ein kleines Beispiel, dass man etwas Panik macht, was aber nur einen gewissen Teil betrifft, der aber missverständlich auf Basis “Gießkanne” ziemlich breit gestreut wird.
Nun ja ich finde ja die fachliche Diskussion sehr spannend möchte aber mal mit Verlaub anmerken das den Entwickler von E-Commerce Plattformen der diffizile Sachverhalt rund um das Thema Gutschein durchaus geläufig ist.
Als Kenner der Innenansicht einer größere Menge umsatzstarker B2C Auftritte muss ich Herr Rothe doch leider widersprechen. Guthabengutscheine machen bei solchen Plattformen doch einem zugegeben marginalen aber eben vernachlässigbaren Anteil am Bruttoumsatz aus. Die offenen Salden insbesondere langfristig “liegengebliebener” Gutscheine dieser Art belaufen sich dann schon mal auf einen mehrstelligen Millionenbetrag. Diese real existierende Guthaben dann ausschließlich mit den Bordmitteln der E-Commerce Plattform zu verwalten halte ich persönlich für grenz wertig, habe es aber leider schon zu häufig während meiner Tätigkeit angetroffen. Insofern sehe als aktiver Onlinekäufer der solche Gutscheine auch schon für Dritte erworben hat hier durchaus Regelungsbedarf.