Es klingt wie eine Selbstverständlichkeit, ist oft aber nicht der Fall: Das auf dem Produktbild dargestellte Produkt muss dem entsprechen, was auch tatsächlich verkauft wird. Weicht das verkaufte Produkt vom dargestellten ab, ist dies eine Irreführung, wie das LG Arnsberg bestätigt. Außerdem hat der Kunde dann Gewährleistungsansprüche.
Das LG Arnsberg (Urt. v. 5.3.2015, 8 O 10/15) hat nun noch einmal bestätigt, was zuvor schon der BGH (Urt. v. 12.1.2011, VIII ZR 346/09) und auch das OLG Hamm schon so entschieden haben.
Sonnenschirm mit oder ohne Platten
In dem Fall ging es um ein Produktbild eines Sonnenschirmes. Auf diesem Produktbild war der Schirm inklusive Ständer und auch inklusive der Betonplatten dargestellt, mit denen der Sonnenschirm beschwert wird, damit er nicht umfällt.
Erst weiter unten in der Produktbeschreibung wurde darüber aufgeklärt, dass die Betonplatten nicht im Lieferumfang enthalten sind.
Das hielt der Antragsteller für irreführend und verschickte eine Abmahnung. Die Antragsgegnerin hielt die Werbung dagegen nicht für irreführend, unter anderem deswegen, weil die Produktbilder gar nicht von ihr stammten (es handelte sich um einen Verkauf auf amazon).
“Sie vertritt die Ansicht, die beanstandete Werbung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere ergebe sich aus dem Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG nichts anderes.
Denn die beanstandete Werbung rufe keine Irreführungsgefahr hervor. Dies ergibt sich nach Ansicht der Beklagten daraus, dass jeder durchschnittlich informierte Verbraucher, der ein Produkt wie das von der Verfügungsbeklagten angebotene kaufe, Kenntnis davon habe, dass die eingestellten Bilder nicht zwangsweise vom Verkäufer eingestellt worden seien.
Deshalb werde er den ausführlich gehaltenen Unterpunkt der Produktbeschreibung lesen. Außerdem sei ohne Weiteres erkennbar, dass die Betonplatten nicht zu dem angebotenen Sonnenschirm gehörten.”
Produktbild ist irreführend
Das LG Arnsberg folgte der Argumentation des Antragstellers und zog die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen der Blickfangwerbung als Begründung heran.
“Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch „zur Täuschung geeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet.
Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „Blickfangwerbung“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben kann. […]
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis, der hier mit 134,07 Euro angegeben ist, umfasst sein werden.
Letztlich legt es die Gesetzesfassung nahe, dass aber nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält.
Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, Vorstellungen hervorzurufen, auch Betonplatten würden mitgeliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung.”
Da die Antragsgegnerin wissentlich ihre Produkte bei amazon eingestellt hat, hat sie auch willentlich und adäquat kausal einen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet, so das Gericht weiter.
Interessant ist dann noch dieser Satz:
“Letztlich dürfte es … auch zumutbar sein, von weiteren geschäftlichen Kontakten mit der Fa. B (Anm. d. Red: amazon) abzusehen, wenn diese nicht bereit ist, auf entsprechende Beanstandungen der Beklagten die Werbeanzeige rechtskonform zu gestalten.”
Fazit
Wer seine Ware mit Produktfotos bebildert, muss sicherstellen, dass auch nur das Produkt auf dem Bild abgebildet ist und nicht noch Dinge, die gar nicht zum Lieferumfang gehören. Das Preisargument des Gerichts kann ich nicht ganz nachvollziehen, da diese Betonplatten nur wenige Euro kosten, können die auch bei einem Gesamtpreis von knapp 140 Euro durchaus mit enthalten sein. (mr)
Dann mahne ich jetzt jedes Gartenhaus ab. Weil ja in der Regel noch Rasen, Gartenmöbel und Personen auf dem Bild drauf sind, neben dem Sonnenschirm. *Kopfklatsch*
Ein hervorragendes Beispiel wie fern unsere Gerichte von der Realität sind …..
Also gerade bei dieser speziellen Entscheidung finde ich das gar nicht fern der Realität. Dass der Kuchen, der zu Dekozwecken auf einer Küchenzeile steht, nicht mit verkauft wird, weiß wohl jeder. So hat das OLG Hamm auch entschieden, dass bei einem Bett, welches vollständig bezogen ist, jeder Verbraucher weiß, dass das Bettzeug nicht mit zum Produkt gehört.
Handelt es sich aber um elementares Zubehör, wie eben die Betonplatten bei einem Terrassenschirm, ist das nicht logisch, dass diese nicht Bestandteil des Produktes sind.
Wenn ich ein Produktvideo habe, in dem ein Mann die Funktionsweise des Schirms demonstriert, muss ich dann den Mann mitliefern?
Nur wenn Sie ihn unbedingt loswerden wollen 🙂
Nein, selbstverständlich nicht.
So richtig Ernst kann man Sie nicht mehr nehmen, Herr Rätze.
Hier
http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/11/04/haftung-wettbewerbsverstoss-amazon/
propagieren Sie den Untergang des Abendlandes und äußern Sie sich auf die übliche Trusted Shops-polemische Art und Weise.
Und nun soll dieses Urteil gut und richtig sein. Wie gesagt: Richtig ernst kann man die Einschätzungen hier schon lange nicht mehr nehmen.
Ich kann Ihnen nicht folgen, Jopp. Ich habe schon im Fazit damals geschrieben, dass ich nicht glaube, dass die Entscheidung des LG Arnsberg vor dem OLG Hamm Bestand haben wird. Ich habe die Entscheidung aus Arnsberg nie als korrekt dargestellt. Ich hielt diese schon immer für falsch.
Hallo,
wie sieht es denn aus, wenn neben dem “reinen” Produktbild z.B. noch Anwendungsbeispiele als weitere Bilder dargestellt werden (diese aber nicht extra “im Bild” gekennzeichnet sind).
Soll man jetzt drauf verzichten, auch, wenn in der letzten Zeile drauf hingewiesen wird (also einmal per Lieferumfang und dann eine Aufzählung, was nicht mit enthalten ist).
Ich kann den Kunden ja jetzt keinen Freifahrtschein geben, die Texte nicht mehr zu lesen… ;-))
Warum wird der Spieß nicht mal umgedreht, daß der Kunde uns Händler betrügen möchte…? ;-))
Ab und zu ist es ja gerecht, aber wieder nicht zuende gedacht.
Viele Grüße
Nils
Was meinen Sie konkret mit “Anwendungsbeispiele”?
Hallo,
z.B., wenn man einen Adapter hat und diesen in Verbindung mit anderen Bauteilen darstellt, damit dem Kunden schneller klar wird, wozu er diesen Adapter alles nutzen kann (Bilder sagen ja bekanntlich mehr als tausend Worte).
Anderes Beispiel: z.B. Autoreifen/Felgen, am Auto montiert und das Auto ist mit zu sehen.
Wäre vielleicht vergleichbar mit einer Explosionszeichnung, auf der alle Teile dargestellt werden.
Viele Grüße
Nils
Vielleicht noch einmal zur Klarstellung: Das Gericht hat hier absolut nichts Neues entschieden. Der BGH hat schon vor Jahren entschieden: Wird bei einem Auto im Produktbild eine Standheizung mit abgebildet, muss diese auch mit geliefert werden.
Man muss bei der Beurteilung im Einzelfall ganz klar zwischen einfacher Deko und Irreführung über das gelieferte Produkt unterscheiden.
Geil !
Dann müssen ab jetzt Bekleidungsmodells alle “oben ohne”
Röcke und Hosen verkaufen…
(oder “unten nackig” bei T-Shirts…)
Ein echt geiles Urteil !! Ich liebe es !!!
Ich mahne jetzt sofort alle ab,die Modells nicht nackig abbilden…
Wo ist der Ottokatalog…. soviele nackte Weiber….. her damit…
Hallo,
also müsste ich bei einer Hose in der ein Gürtel zu Deko-Zwecken mit eingezogen ist und in der Artikelbeschreibung steht das die Hose ohne Gürtel geliefert wird, trotzdem den Gürtel mitliefern ?
MfG Eike
Die Problematik bedarf immer einer Einzelfallprüfung und kann nie pauschal beantwortet werden. Eine Aufklärung in der Produktbeschreibung, womöglich noch, nachdem der Kunde scrollen musste, sollte man lieber vermeiden.
Hallo,
wie ist es denn bei Wunschfarben?
Beispiel:
Ein Artikel kann in allen RAL-Farben geliefert werden – Sonderanfertigung. Abgebildet ist der Artikel in rot RAL-Nr……
Bestellt hat der Kunde in schwarz.
Kann er dann rot verlangen, weil es ihm nun doch besser als schwarz gefällt?
Müssen die Artikel in allen RAL-Farben zur Auswahl abgebildet werden?
Weit über 200 Sonderanfertigungen?
Her Rätze,
das Beispiel Hose mit Gürtel ist schon ein gutes Beispiel. Da ist ihr allgemeiner Satz vom 30,,04 1536 eigentlich sowas wie “wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass”.
Wenn man das mal konkret betrachtet: Keine Hose hält ohne Gürtel oder Hosenträger. man könnte da einen gruppierten Artikel machen, wo der Kunde die Hose und den Gürtel getrennt kaufen kann. Falls der Hosenhändler keinen Gürtel verkauft (wir sind ja ein freies Land, da kann jeder Händler verkaufen was er will) müsste das vielleicht prominent in der Produktbeschreibung stehen.
Man darf vom Käufer schon verlangen, dass er die Produktbeschreibung liest. Es soll ja ein Vertrag zustande kommen.
Ich habe ein besseres Beispiel: Leuchten:
Diese werden im allgemeinen in eingeschaltetem Zustand fotografiert, weil die Lichtwirkung eine maßgebliche Eigenschaft des Produkts ist. Teilweise werden vom Hersteller die Leuchtmittel mitgeliefert, überwiegend aber werden keine Leuchtmittel mitgeliefert. Im letzteren Falle sehe ich ein Bild einer leuchtenden Leuchte, wo also ein Leuchtmittel drin ist (sie könnte ja sonst nicht leuchten) Da muss der Hinweis genügen -ohne Leuchtmittel-.
Wäre schön, wenn Sie anhand dem Beispiel konkret sagen würden, wie man sich in online-Shops da verhalten soll.
Bin gespannt auf Ihre Meinung.
Mit freundlichen Grüßen
Gunkel
Eine Aufklärung in der Produktbeschreibung reicht eben gerade nicht aus, wie das Urteil ja deutlich ausführt. Die Aufklärung sollte unmittelbar im/am Bild erfolgen.
Hallo Herr Rätze,
also wenn der Hinweis im Bild bereits mit enthalten ist, ist die Kuh vom Eis. Sprich, setz ich den Hinweis unter die Hose ins Bild, das der Gürtel nicht im Lieferumfang enthalten ist, ist alles ok ?
MfG
Eike
Ja, die Frage stelle ich mir auch?! Ist ein schriftlicher Hinweis im Bild rechtens?! Weil teilweise kann dieser wohl nicht auf allen Geräten (Smartphone/Tablet) gleich gut leserlich dargestellt werden. Und darf man dann Bilder verwenden, wo die nicht enthaltenen Bestandteile “ausgegraut” sind und danach das selbe Bild zur besseren “Vorstellungsfähigkeit” mit allen Bestandteilen?! Konkret geht es bei mir um eine Fußrastenanlage für Motorräder, bei der teilweise nicht alle abgebildeten Hebel im Lieferumfang enthalten sind, weil sie von der originalen Anlage übernommen werden können. Ich freu mich über Ihre Antwort! Vielen Dank schon mal!
Mit freundlichen Grüßen
Eva
Wie ist das denn bei digitalen Produkten (ebooks)?
Hallo,
ich habe eine Frage zu einem gekauften Schrank bei XY. Auf 2 von 4 Bildern auf der Webseite sind bei diesem Schrank 4 Schubladen zusehen. In der Beschreibung sind aber nur 2 aufgeführt. Ich habe extra bei XY angefragt ob es 4 sind was mir dann auch telefonisch bestätigt wurde (Bedingung zum Kauf). Nun haben Sie den Schrank geliefert und es sind nur 2 Schubladen dabei. XY weigert sich hier einen Nachlass zu geben, aber das ist doch totale Irreführung oder?
Danke.
Ja