Kundenbewertungen werden für Online-Händler ein immer wichtigeres Marketing-Instrument. Da ist es verständlich, dass Händler viele Bewertungen sammeln wollen, um mit ihnen zu werben. Aber wie erhält man viele Bewertungen? Am besten, man bittet den Kunden darum. Geschieht dies allerdings per Mail, ist für diese Anfrage die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers notwendig, wie nun auch das AG Düsseldorf klargestellt hat.
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Das AG Düsseldorf (Urt. v. 27.10.2014, 20 C 6875/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Feedbackanfragen per Mail Werbung darstellen oder nicht.
Dies ist eine elementare Frage, denn von ihrer Antwort hängt ab, ob man Feedbackanfragen oder eine Bewertungsaufforderung per Mail nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers einer solchen Anfrage möglich ist oder auch ohne eine solche Einwilligung einfach verschickt werden darf.
Bewertungsaufforderung per Mail ist Werbung
Das Gericht kam – wie auch schon andere Gerichte vor ihm – zu der klaren Einschätzung: Bei solchen Anfragen handelt es sich um Werbung, der Versand per E-Mail ist daher nur rechtlich zulässig, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt:
“Umfragen zu Meinungsforschungszwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein.
Ein absatzfördernder Zweck ist bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen.”
Der Kläger in dem Verfahren hatte den Unternehmer sogar ausdrücklich per Mail darauf hingewiesen, dass er weder Werbemails noch Feedbackanfragen wünsche. Dennoch bekam er solche Anfragen.
Darüber hinaus kündigte die Beklagte sogar noch möglicherweise weitere Feedbackanfragen an – und zwar in der gleichen E-Mail, in der sie dem Kläger bestätigte, dass seine Mail-Adresse aus dem Verteiler herausgenommen worden sei. Und tatsächlich erhielt der Kläger zwei Tage später eine Feedbackanfrage.
Fazit
Der Unternehmer handelte hier klar rechtswidrig, die Abmahnung war berechtigt. Obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass keine Werbemails und Feedbackanfragen gewünscht seien, verschickte er sie trotzdem – und das sogar mit Ankündigung. Online-Händler benötigen für den Versand von Werbung per E-Mail, wozu auch eine Bewertungsaufforderung zählen, ganz klar die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers und müssen diese im Streitfall vor Gericht auch nachweisen. Zwar gibt es auch eine Ausnahmevorschrift, nach der Werbung per Mail auch ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt werden darf, deren Voraussetzungen sind aber extrem eng und eine Bewertungsaufforderung per Mail erfüllt diese Voraussetzungen eindeutig nicht. (mr)
Ist das das Ende von TrustedShops?
Nein, natürlich nicht, denn Trusted Shops bietet bereits seit mehreren Jahren Tools, mit denen die Einwilligung des Kunden eingeholt wird (Rate later buttons) bzw. Mustertexte dafür, wie der Händler selbst (ohne großen Aufwand) Einwilligungen einholen kann, um den Review Collector rechtssicher zu nutzen. Aber es könnte das Ende anderer Bewertungssysteme sein, die die Rechtslage ignorieren und ihre Kunden bewusst dem Spam-Risiko aussetzen.
Die im Fazit geäußerte Behauptung, Feedback-Anfragen würden nicht die bei bestehender Kundenbeziehung (§7 Abs. 3 UWG) geforderte Voraussetzungen erfüllen, kann ich so pauschal nicht teilen. Einzig zu diskutieren mag hier die notwendige Ähnlichkeit von Ware bzw. Dienstleistung sein – dies ist ja ohnehin die größte Unsicherheit für den Versender und die anderen Voraussetzungen keine Spezialität der Feedback-Mails.
Allerdings ist diese Ähnlichkeit gerade bei der Feedback-Anfrage oder Bewertungs-Aufforderung doch normalerweise gegeben: In den meisten Fällen wird schließlich nach der Zufriedenheit mit der erworbenen, konkreten, eindeutigen Dienstleistung bzw. dem erworbenen, konkreten, eindeutigen Produkt gefragt. Dies ist ja gerade die maximale Ähnlichkeit, da erworbene Dienstleistung bzw. erworbenes Produkt sogar identisch mit denjenigen sind, auf die in der Feedback-E-Mail Bezug genommen wird. Kurz: mehr Ähnlichkeit geht nicht.
Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG ist nicht einschlägig bei Feedbackanfragen. Es fehlt eben genau an der Ähnlichkeit der Ware. Das KG Berlin hat den Begriff der Ähnlichkeit hierbei wie folgt definiert (wobei dies nicht das einzige Gericht ist, welches diese Definition heranzieht):
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”
Bei einer Feedbackanfrage wird aber gerade nicht für ein mit der gekauften Ware austauschbares Produkt geworben, sondern es handelt sich um eine Maßnahme der mittelbaren Absatzförderung durch den Unternehmer.
Besten Dank für Ihre Antwort. Vielleicht meinen wir unterschiedliche Fälle? Ich beziehe mich z.B. auf den Fall, dass ein Produkt XYZ gekauft wird und in der Feedbackmail nach der Zufriedenheit mit genau diesem Produkt XYZ (maximale Ähnlichkeit, da identisch) gefragt wird und evtl. um eine Bewertung genau dieses Produkts gebeten wird. Dann bezieht sich die Werbung ja auf das gekaufte Produkt selbst. “Gleicher typischer Verwendungszweck”, Austauschbarkeit, “ähnlicher Bedarf oder Verwendungszweck” ist dann doch gegeben wie in keinem anderen Fall. MfG H. Groter
Hallo die Herren,
den Hintergrund der unerlaubten Werbung im Zuge “nachträglicher” Emails via Newsletter oder Bewertungsaufforderung haben wir verstanden.
Allerdings stellt sich für uns eine andere komplizierte Frage:
Wenn wir aber nun wie bisher dem Kunden über unser Warenwirtschaftssystem (Afterbuy, Dreamrobot…) seine ordentliche Rechnung automatisiert zukommen lassen, darauf dann unten vermerken, dass wenn der Kunde mit der Ware und Leistung zufrieden war, wir um eine 5***** Sterne Bewertung bitten, ist dieses dann zulässig?
Es handelt sich letztendlich um eine Rechnungs-Email, welche der Kunde eh benötigt und welche unmittelbar zur Kaufabwicklung notwendig ist. Also nicht um eine nachträgliche bzw. zusätzliche Anfrage.
Gruss
W. Gläsner
Hallo,
die Antwort auf diese Frage wird der BGH am 15. Dezember geben. Da das ja recht bald ist, möchte ich hier nicht weiter orakeln.
Zusätzlich spielt die Frage eine Rolle, ob Sie nach einer 5-Sterne Bewertung bitten dürfen oder ob darin evtl. schon ein eart Beeinflussung des Kunden liegt (im Unterschied zur neutralen Bitte nach einer Bewertung).
Hallo,
gibt es hierzu bereits ein abschließendes Urteil, welches die Bewertungsaufforderung im Rahmen einer separaten Mail oder im Rahmen “notwendiger” Mails (oder bspw. direkt auf der elektronisch übermittelten Rechnung) eindeutig regelt? Falls noch nicht abschließend geurteilt wurde, welche Variante zur Bewertungsaufforderung – ohne zweifelsfreies Kundeneinverständnis – erscheint nicht abmahngefährdet?
Besten Dank vorab!
Grüße
Sven Gegenfurtner
Hallo,
was genau meinen Sie denn mit “abschließend”? Die Urteile, die mir zu diesem Thema bekannt sind, sind rechtskräftig geworden, sie sind also alle abschließend.
Werbung – wozu nun mal auch Bewertungsaufforderungen zählen – darf per Mail immer nur verschickt werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine andere Frage ist natürlich immer die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, für eine solche Auffoderung eine Abmahnung zu erhalten.
Guten Tag, dürfen wir einem Kunden, wenn er bei uns eine Reise gebucht, nach seinem Urlaub eine Mail senden mit der bitte dieses Hotel zu bewerten?
Vielen Dank für eine Antwort
Guten Tag, dürfen wir einem Kunden, wenn er bei uns ein Packet bestellt und erhalten hat eine Mail senden mit der bitte den Service zu bewerten? Wenn nein, welche Möglichkeiten habe ich aktiv oder passiv, um das Thema “Kunden auffordern zu bewerten” zur realisieren?
Vielen Dank für eine Antwort
Für eine solche Mail muss ein Opt-In (wie beim Newsletter) eingeholt werden, dann ist es legal. Siehe auch https://shopbetreiber-blog.de/2018/09/18/bgh-bewertungsbitte-per-e-mail-grundsaetzlich-nur-mit-opt-in/