Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13. Juni 2014 in deutsches Recht müssen Online-Händler den Termin nennen, bis zu dem sie die Ware liefern. Bislang war ungeklärt, wie genau dieser Termin anzugeben ist. Jetzt liegt eine erste Entscheidung des OLG München zu dieser Frage vor.
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Das OLG München (Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14) hat sich in einem sehr kurzen Beschluss zu der Frage geäußert, ob die Angabe der Lieferzeit mit “ca. 2 – 4 Werktage” den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das Gericht hat diese Frage bejaht:
“Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.
Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach 4 Tagen.”
Angabe der Lieferzeit
Zwar bleibt offen, wie das Gericht bei einer Angabe von ca. 2 – 4 Werktagen auf das Ergebnis kommt, dass der Händler nach spätestens 4 Tagen liefern muss, also die Ware nach 4 Tagen beim Verbraucher eintrifft, zu begrüßen ist aber, dass auch nach neuem Recht die Angabe von ca-Lieferzeiten weiterhin möglich ist, wie wir das hier im Shopbetreiber-Blog bereits vor der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vertreten haben.
Weiterhin unzulässig sind aber Angaben zur Lieferzeit, die durch Zusätze wie “in der Regel” oder “voraussichtlich” relativiert werden. Mittlerweile auch unzulässig wäre die bloße Angabe “sofort versandbereit“, da dies keine Angabe einer Lieferzeit darstellt. Vielmehr wird damit nur ausgesagt, dass die Ware spätestens am nächsten Werktag losgeschickt wird. Wann die Ware beim Verbraucher eintrifft, geht aus dieser Lieferzeit-Angabe jedoch nicht hervor.
Bei der Angabe der Lieferzeit müssen Online-Händler außerdem darauf achten, dass nicht an verschiedenen Stellen im Shop unterschiedliche, sich widersprechende Angaben gemacht werden, denn unterschiedliche Angaben zur Lieferzeit können eine Abmahnung wegen Irreführung verursachen. (mr)
Hallo Herr Rätze, gibt es eigentlich schon Urteile, die sich damit befassen, wenn ein Händler zum Beispiel Lieferzeit ca. 2-4 Tage angibt, das Paket sofort abschickt, und der Paketdienst ausnahmsweise ein paar Tage länger braucht? Also Urteile bezüglich einer Lieferverzögerung, die der Händler nicht zu vertreten hat?
Interessanter Artikel, der aber ein wenig Klarheit für Kunden schafft. Besonders der letzte Punkt ist wichtig und gut getroffen, denn wiedersprüchliche Angaben verunsichern nur den Kunden
@Patrick
Ich glaube die Gerichte werden hier Kulanz walten lassen, wenn der Shopbetreiber wirklich keine betrügerischen Machenschaften zu verschulden hat. Leider wird man um Betrugsdelikte strafbar verfolgen zu können, mit einer zulässigen Angabe von lediglich der Versandzeit durch den Shopbetreiber nicht auskommen können.
ich frage mich nur wie man die Lieferzeit angeben soll, wenn die Ware nicht auf Lager ist und vom Hersteller hierzu keine Angaben gemacht werden… Hat jemand hierfür eine Lösung?
@Gunnar
Wenn du in deinem Shop Ware anbietest bzw. verkaufst die du nicht vorrätig hast ist die Lieferzeit wohl nicht dein einziges Problem!
@Ralph, gibt genug Ware die sich im Zulauf befindet aber einen riesen Backlog hat – d.h. man muss ohne verbindlichen Lt. bestellen damit man überhaupt in die “Warteschlange” kommt.
B2B funktioniert z.b. gar nicht anders, oft habe ich be B2C sogar den Fall das der Kunde ein spezielles Modell möchte das nicht vorrätig ist, er aber gerne darauf warten möchten (auch wenn es Monate dauert)