Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ändern sich. Auch Online-Händler sind davon betroffen, da ab 13. Dezember 2014 erstmals der Online-Handel mit Lebensmitteln explizit erfasst wird. Welche umfangreichen Informationspflichten auf Sie zukommen, erfahren Sie hier bei uns.
Update: Nur noch 3 Wochen bis zur Umstellung!
Ab Samstag, den 13. Dezember 2014 gilt die europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Sie enthält neue Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln – auch für den Online-Handel.
Informationspflichten
Ziele der Verordnung sind gemäß ihrem Erwägungsgrund (EG) 9, die Zielsetzungen und Kernbestimmungen im Lebensmittelrecht zu straffen, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und mehr Klarheit zu schaffen. Außerdem bedürfen die Vorschriften einer Modernisierung, weil die derzeitigen Kennzeichnungsvorschriften ihren Ursprung teilweise im Jahr 1978 haben.
Jedem Lebensmittel, das an Endverbraucher geliefert wird, müssen die in der Verordnung aufgeführten Informationen beigefügt werden. Dies gilt sowohl für den Offline- wie auch für den Online-Handel.
Pflichtinformationen
Lebensmittel sind gemäß Art. 9 der VO mit folgenden Informationen zu versehen:
- Bezeichnung des Lebensmittels
Es ist die rechtlich vorgeschriebene anzugeben. Gibt es eine solche nicht, muss die verkehrsübliche verwendet werden. - Verzeichnis der Zutaten
Dem Verzeichnis ist eine Überschrift voranzustellen, in der das Wort “Zutaten” erscheint. Die Aufzählung muss aus sämtlichen Zutaten bestehen und erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gesamtgewichtes. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Verpflichtung (aufgezählt in Art. 19 der VO). - bestimmte Zutaten und Verarbeitungsstoffe (gemäß Anhang II zu der Verordnung)
Hierzu zählen auch Allergien und Unverträglichkeiten auslösende Stoffe und Erzeugnisse - Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Ist erforderlich, wenn diese Zutat oder Klasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird; sie durch Worte, Bilder oder graphische Darstellung hervorgehoben wird oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels ist. - Nettofüllmenge
– bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten
– bei sonstigen Erzeugnissen in Masse-Einheiten. - Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
In Anhang X sind die Anforderungen an die Angabe des Datum genau vorgegeben. Besonders wichtig: Die Reihenfolge aus Tag, Monat und Jahr ist zwingend einzuhalten. - ggfs. besondere Anweisungen für Aufbewahrung bzw. Verwendung
Hierzu zählen Aufbewahrungsbedingungen oder ein Verzehrzeitraum
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird
- in bestimmten Fällen: Ursprungsland oder Herkunftsort
Art. 26 der VO regelt dazu sehr viele Details, auf deren Einzeldarstellung hier im Beitrag verzichtet werden soll. - eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
Die Gebrauchsanweisung muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird. - bei alkoholischen Getränken: Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes in Volumenprozent
Greift nur, wenn der Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent liegt. Darunter können allerdings andere Vorschriften zur Kennzeichnung verpflichten. - Nährwertdeklaration
Diese Angabe ist erst ab 13. Dezember 2016 verpflichtend (dann aber auch für Online-Händler).
Zusätzlich können weitere Angaben für bestimmte Lebensmittel hinzukommen. Eine genaue Auflistung findet sich in Anhang III zu der Verordnung.
Diese Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen (Art. 9 Abs. 2 VO). Lediglich zusätzlich können die Angaben auch durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.
Platzierung der Informationen
Diese Informationen müssen bei vorverpackten Lebensmitteln direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett angebracht werden.
Informationen im Fernabsatz
Auch Online-Händler müssen die oben genannten Angaben gemäß Art. 14 der VO in ihrem Shop bereithalten.
Hier gilt nur eine Ausnahme:
Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum muss im Online-Shop nicht angegeben werden.
Die Informationen sind vor Abschluss des Vertrages verfügbar zu machen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO).
Hiermit ist aber wohl “vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher” gemeint. Eine Informationserteilung zwischen der Bestellung und einer nachgelagerten Annahmeerklärung durch den Unternehmer dürfte zu spät sein. Dies folgt m.E. aus Art. 3 Abs. 1 der VO, in dem die Ziele der Verordnung festgehalten sind.
Die Bereitstellung der Informationen soll einen umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher bieten, indem Verbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl von Lebensmitteln erhalten. Dieses Ziel wird aber mit einer Informationserteilung nach Bestellung nicht erreicht.
Hinzu kommt, dass die Informationen, die diese Lebensmittelkennzeichnungsverordnung fordert, zu den “wesentlichen Eigenschaften der Ware” i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zählen.
Außerdem müssen alle verpflichtenden Informationen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Sprache und Verständlichkeit
Die Informationen müssen dem Verbraucher in einer in seinem Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache erteilt werden. Das ist gerade für international agierende Online-Shops wichtig.
Außerdem müssen sie zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
Verbotene Werbebotschafen
Gemäß Artikel 7 der VO dürfen Informationen über die Lebensmittel nicht irreführend sein. Das ist zunächst einmal klar und ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen im Wettbewerbsrecht. Die Verordnung zählt dann aber eine Reihe von Punkten auf, die diese Irreführung näher beschreiben.
Die Informationen dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/ oder Nährstoffe;
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.
Außerdem dürfen die Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder gar Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden. auch darf nicht der Eindruck vermittelt werden, das Lebensmittel hätte die Eigenschaft.
Diese Verbote der Irreführung gelten dabei nicht nur für die bloße Information über das Lebensmittel (wie beispielsweise auf der Produktseite), vielmehr gelten diese Vorschriften auch für die Werbung und für die Aufmachnung von Lebensmitteln, insbesondere auch für ihre Verpackung.
Fazit
Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie dafür sorgen, dass die Produktbeschreibungen in Ihrem Shop zum Samstag, 13. Dezember 2014 den neuen Anforderungen gerecht werden. Wichtig ist insbesondere, auf die Details zu achten. Die Zutatenliste muss mit einer Überschrift versehen werden, die zwingend das Wort “Zutaten” enthält. Verstöße gegen diese Verordnung können in Deutschland mit Abmahnungen geahndet werden. (mr)
Der DIHK hat aufgrund dieser Verordnung ein Infoblatt zur Kennzeichnung von Allergenen erstellt, welches zum kostenlosen Download bereit steht.
Hallo,
sind homöopathische Verabreichungen und Nahrungsergänzungen hiervon auch betroffen?
Herzliche Grüße
Eine Frage zu dem Punkt: “Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird”
Was bedeutet das genau? Soll hier wirklich bei jedem Produkt die Adresse des Herstellers/ der Marke stehen??
Angenommen, ich biete Markenprodukte an.
Adidas Schuhe, Nike Schuhe, Reebook Schuhe. Würde es ausreichen, die Marken / Hersteller Webseiten beim Produkt zu verlinken (dann kann der Kunde ja gerne die Adresse des Herstellers im Impressum ansehen) oder muss ich wirklich immer und immer wieder bei jedem Schuh hinschreiben:
Hersteller-Adresse:
Marke
Straße
PLZ Ort
??
Bitte um kurze Aufklärung, da dieser Punkt bislang auf anderen Merkblättern nicht auftaucht (für den Onlinehandel, meine ich – das die Adresse des Herstellers auf der Verpackung des Produkts stehen muss, ist klar)
Danke!
@Händler
Schuhe sind keine Lebensmittel, von daher greift diese Pflicht hier nicht. Ansonsten sind die Angaben tatsächlich auf der Produktseite zu machen.
Hallo Herr Rätze,
gilt die Angabe des Herstellers für den Fall eines Dropshippings ? Wenn wir als Unternehmen Lebensmittelprodukte abfüllen für den Endkunden deklarieren wir die Produkte mit unserer Anschrift auch wenn wir nicht der Hersteller eines Produktes sind. Wir geben dann natürlich nicht den Hersteller auf unseren Onlineseiten an. (Dies wäre nicht relevant für die Kaufentscheidung und auch Geschäftsschädigend für uns).
Wenn wiederum unsere abgefüllten Lebensmittel an Dropshipper (z.b. Amazon) übergeben DANN müssten wir als Hersteller benannt werden.
Habe ich das richtig verstanden ?
Andernfalls wäre es so dass wir Kaffeebohnen aus Afrika verarbeiten und es als deutschen Kaffee No. 1 bezeichnen. An dieser Stelle müsste dann die exakte Kaffeeplantage in Afrika mit Namen benannt werden.
Hallo,
der Begriff “Lebensmittelunternehmer” wird wie folgt in der Verordnung 178/2002 definiert, auf die die VO 1169/2011 verweist:
„Lebensmittelunternehmer” die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Anhand dieser Definition müsste man prüfen, ob Sie als Lebensmittelunternehmer zu qualifizieren sind.
Hallo Herr Rätze,
danke für die Auskunft. Natürlich war das Beispiel mit den Schuhen eher Quatsch 🙂
Auf die Frage von Frau Ditschinger möchte ich auch noch mal zurückkommen. Ist bei Nahrungsergänzungen auch in Zukunft “Zutaten” (statt wie bisher von einigen Herstellern “Inhaltsstoffe”) eine Verpflichtungs-Angabe? Also ich rede vom BEGRIFF.
Wenn jetzt bei Produkten die Zutaten alle fein aufgeführt sind, und auch jeweils die Allergene (so vorhanden) gekennzeichnet sind, es aber so steht:
Inhaltsstoffe: Sojaproteinisolat, Vitamin B6, Zellulose, Salz
statt eben:
Zutaten: Sojaproteinisolat, Vitamin B6, Zellulose, Salz
Wäre das dann auch schon abmahnfähig ?? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Inhaltsstoffe:
Hallo Händler,
das ist eine interessante Frage 🙂
Ich werde dazu einmal recherchieren und hier noch informieren.
Beste Grüße
Martin Rätze
@Händler
Also, nach meinen Recherchen gilt die Lebensmittelinformationsverordnung auch für Nahrungsergänzungsmittel. Lediglich die Vorschriften über die Nährwertdeklaration gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV).
Hallo Herr Rätze,
wir handeln mit Olivenöl abgefüllt in Flaschen und Dosen. In den Behältern ist ausschließlich Olivenöl.
Muss in dem Fall auf den verschiedenen Produktseiten auch jedes Mal “Zutaten: Olivenöl” geschrieben werden?
Hallo Herr Rätze,
sorry, wer vorher liest ist klar im Vorteil. Habe inzwischen in der Verordnung gelesen. Nur eine Zutat fällt, wenn sie zudem in der Bezeichnung genannt ist, unter Ausnahme. 🙂
Beste Grüße
Der Link zur Verordnung will nicht so richtig. Bitte mal prüfen.
Hallo Nils,
der Link an sich ist korrekt, schon seit Tagen scheint die EU aber Probleme mit ihren Servern zu haben, auf denen die verschiedenen Richtlinien und Verordnungen liegen. Hier noch ein anderer Link zu der Verordnung, dieser ging bei mir gerade: http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Kennzeichnung/VO_EU_1169_2011_Lebensmittelinformation_nurAmtsblatt.pdf;jsessionid=DD50A4EC564E06D9C2A1FD5512708FF8.2_cid288?__blob=publicationFile
Hallo Herr Rätze,
wir vertreiben holländische Lebensmittel ausschließlich via Onlineshop. Da wir Importeur sind, müssen wir bereits auf der Originalverpackung vermerken, dass wir der Importeur sind, ggf. (sofern nicht vorhanden) die vorgenannten Angaben auf der Originalverpackung vermerken.
Habe ich es richtig verstanden, dass jetzt im Onlineshop für jedes Produkt auch der ausländische Produzent der Ware vermerkt sein muss?
Beste Grüße
Hallo Herr Rätze,
wir handeln mit Wein. Habe irgendwo gelesen, dass ab 1,2% Alkohol keine Zutatenliste zu erwähnen ist. Richtig? Was ist mit den Allergenen? Im Wein kann Sulfit, Eiweiß, Milch, Gelatine enthalten sein. Aber aus den Etiketten ist nicht immer ersichtlich, ob diese enthalten sind. Kann man das auch grundsätzlich bei allen Weinen angeben, um auf Nummer sicher zu gehen?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hallo Herr Rätze,
Zu dem eine Frage, gilt die Verordnung bzw. Neue Pflichten für ganz Europa? Sind Italiener oder Franzosen dazu auch verpflichtet.
Hallo,
ja, das ist eine EU-Verordnung, die in der gesamten EU gilt, also auch für Italiene und Franzosen.
Hallo,
ich möchte in einem Online Shop Lebensmittel anbieten. Allerdings werden die Waren nicht online bezahlt sondern zur Selbstabholung zusammengestellt und bei Abholung bezahlt. Der Online”shop” dient also nicht dem Vertragsabschluss. Bin ich trotzdem verpflichtet alle diese Angaben zu machen obwohl der Kunde praktisch die Möglichkeit hat die Waren vor der Bezahlung nochmals zu sehen und auf der Orginalverpackugn alle Details durchzulesen?
Danke