Zum 1. Januar treten neue Vorschriften zur Energiekennzeichnung für Online-Händler in Kraft. Alle Händler, die Produkte mit einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht verkaufen, sind hiervor betroffen und sollten jetzt bereits Vorbereitungen treffen, um im neuen Jahr Abmahnungen zu vermeiden.

Für zahlreiche Produkte gibt es spezielle Vorschriften zur Energiekennzeichnung. Auch Online-Händler müssen heute schon spezielle Angaben auf der Produktseite vorhalten. Diese Plichten ändern sich aber zum 1. Januar in einem entscheidenden Detail.

Betroffene Produktgruppen

Händler, die eine oder mehrere der folgenden Produktgruppen in ihren Shops verkaufen, sind von den Änderungen betroffen:

  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditionierer
  • Haushaltswäschetrockner
  • elektrische Lampen und Leuchten
  • Staubsauger
  • Raumheizgeräte (und ähnliche)
  • Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern
  • Dunstabzugshauben

Die neuen Pflichten greifen aber nur bei Produkten, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden. Ausweislich des Erwägungsgrundes 5 der delegierten Verordnung Nr. 518/2014, in der die neuen Pflichten geregelt werden, betrifft dies

“neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle, …

Für existierende Modelle sollte die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.”

Pflichten der Lieferanten

Lieferanten sind zukünftig dazu verpflichtet, für Modelle, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden, ein elektronisches Etikett sowie ein elektronisches Produktdatenblatt bereitzustellen.

Die Gestaltung des Etiketts wird in der für die jeweils einschlägige Produktgruppe delegierten Verordnung im Anhang genau beschrieben. Dabei handelt es sich um die aus dem stationären Handel bekannten Energiekennzeichnungs-Etiketten.

Auch die Angaben, die auf dem Produktblatt der jeweiligen Produktgruppe stehen müssen, sind in den jeweiligen Anhängen der Verordnungen exakt geregelt. Dabei ist sogar die Reihenfolge der Angaben klar vorgegeben.

Die Lieferanten können das Etikett und das Produktdatenblatt beispielsweise auf einer Website zum Download zur Verfügung stellen.

Pflichten der Händler

Die Pflichten der Händler sind ebenfalls klar in der Verordnung geregelt.

Erfolgt das Angebot der jeweiligen Produkte über das Internet und wurden dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt vom Lieferanten bereitgestellt, gelten neue, ebenfalls klar definierte Vorgaben über die Anzeige des Etiketts und des Produktdatenblattes.

Etikett am Preis

In den Anhängen sind auch genaue Vorgaben für die Platzierung der Etiketten und Produktdatenblätter im Online-Shop gemacht.

Das elektronische Etikett ist dabei “in der Nähe des Produktpreises” darzustellen.

Dabei kann das Etikett auch in Form einer “geschachtelten Anzeige” angezeigt werden. Das bedeutet, dass das Etikett verlinkt werden darf.

Aber auch für den Link werden in den Anhängen ganz genaue Vorgaben gemacht.

Der Link muss dabei ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes sein. Auf diesem Pfeil muss die Energieeffizienzklasse in Weiß und in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht stehen.

Entscheiden Sie sich für den Weg der “geschachtelten Anzeige” (also für eine Verlinkung), müssen Sie dabei die weiteren Vorgaben beachten.

“Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a) das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b) das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f) die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.”

Produktdatenblatt am Preis

Auch das elektronische Produktdatenblatt muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Dabei ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

Auch hier haben Sie die Möglichkeit der “geschalten Anzeige”, also einer Verlinkung.

Der Link ist dabei klar und leserlich mit dem Wort “Produktdatenblatt” bezeichnet sein.

“Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.”

Update: Beispielhafte Darstellung im Shop

Das klingt zunächst harmlos. Pfeil-Grafik einfügen, auf das Etikett verlinken, Link auf das Produktdatenblatt einfügen und verlinken, fertig. Alles aber “in der Nähe des Preises”. Gerade in Shops, in denen die Preise sehr groß dargestellt werden, vernichten diese Grafiken jedes liebevoll gestaltete Shopdesign. Nachfolgend habe ich einmal den Blockpfeil und den Link auf das Produktdatenblatt auf zwei Produktseiten von Online-Shops eingefügt.

Auf beiden Produktseiten wäre “in der Nähe des Preises” erfüllt. Die Anordnung sollte so gewählt sein, dass der Kunde nicht scrollen muss, um die Links zu sehen.

Fazit

Online-Händler, die die oben genannten Produktgruppen im Sortiment haben, müssen sich auf die Neuerungen einstellen. Insbesondere sind entsprechende Links in der Nähe des Preises anzulegen. Eine Missachtung der neuen Vorgaben kann zu Abmahnungen führen.

Sie sollten frühzeitig Ihre IT-Abteilung oder -Dienstleister beauftragen, entsprechende Felder oder Links in der Nähe der Produktpreise aufzunehmen. Was konkret noch “in der Nähe” bedeutet, werden mit der Zeit die Gerichte herausarbeiten müssen.

Abzuwarten bleibt, ob und wie Plattformen wie eBay oder amazon die Vorgaben umsetzen.

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