In vielen AGB von Online-Händlern liest man die Klausel “Es gilt deutsches Recht” oder “Diese Vertragsbestimmungen unterliegen deutschem Recht.” Auf solche Klauseln sollte man lieber verzichten, wenn man seine Waren an Verbraucher verkauft. Denn können auch Kunden aus dem Ausland Bestellungen im Shop tätigen, sind diese Klauseln unwirksam und können abgemahnt werden.
Lesen Sie mehr dazu.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der ROM-I Verordnung, die das anwendbare Recht bei Schuldverhältnissen regelt, unterliegt ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt, grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
- seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Das bedeutet also:
Verkauft ein in Deutschland ansässiger Online-Händler Waren an einen Verbraucher, der in Frankreich lebt, gilt für diesen Verbraucher französisches Recht.
Dann ist z.B. das Angebot im Online-Shop ein rechtliches verbindliches und der verbindliche Vertrag ist mit Abgabe der Bestellung des Verbrauchers geschlossen.
Von diesem Grundsatz können die Parteien aber durch eine Rechtswahl abweichen. Eine solche Rechtswahl kann auch in AGB enthalten sein. Allerdings muss man hier genau auf die Formulierungen achten. Denn Art. 6 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO schreibt vor:
“Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.”
Das bedeutet also:
Selbst wenn der Online-Händler oben im Beispiel wirksam mit dem Verbraucher die grundsätzliche Geltung deutschen Recht vereinbart hätte, wäre der Vertrag dennoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung geschlossen, weil hier französiches Recht dem Verbraucher einen höheren Schutz bietet und dieser höhere Schutz dem Verbraucher nicht durch die Rechtswahl entzogen werden darf.
Der schlichte Satz “Es gilt deutsches Recht” stellt zwar eine Rechtswahlklausel dar, diese ist aber unzulässig, wie das OLG Oldenburg (Beschluss v. 23.9.2014, 6 U 113/14) bestätigte.
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“Es gilt deutsches Recht” in AGB
Der Händler verwendete folgende zwei Klauseln:
„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“
„Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“
Die beiden Klauseln erweckten nach Ansicht der Richter den Eindruck, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar.Hintergrund ist, dass auch den Klauseln nicht hervorgeht, dass dem Verbraucher der von zwingenden Vorschriften gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes nicht entzogen wird. Daher seien die Klauseln intransparent und damit unzulässig.
Das hat auch zur Folge, dass die Verwendung einer solchen Klausel abgemahnt werden kann.
Welches Recht gilt beim Verkauf in die Schweiz?
Verkaufen Sie auch an Verbraucher aus der Schweiz? In diesem Fall können Sie mit dem Verbraucher gar keine Rechtswahl vereinbaren. Denn nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht der Schweiz gilt:
Art. 120
c. Verträge mit Konsumenten
1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:
- a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat;
- b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
- c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.
2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.
Fazit
Wer überhaupt Rechtswahlklauseln in seinen AGB verwenden will, muss bei der Formulierung auf jedes Detail achten. Selbst schreiben sollten Online-Händler solche Klauseln ohnehin nicht. Das sollte einem Fachmann, nämlich einem spezialisierten Anwalt, überlassen werden. Die Klausel “Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht” ergibt darüberhinaus schon in sich keinen Sinn, weil eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht mit einer Rechtswahl zu tun hat. Nebenbei bemerkt: Klauseln, die einen anderen als den im Gesetz vorgegebenen Erfüllungsort im Handel mit Verbrauchern vereinbaren wollen, sind ebenfalls unzulässig. Auf solche Klauseln sollten Händler ganz verzichten, andernfalls drohen hier Abmahnungen. (mr)
Hier kommt an anderes Gericht zum gegenteiligen Urteil:
http://www.dr-schenk.net/aktuelles/newsdetails/article/agb-klausel-es-gilt-deutsches-recht-auch-wenn-im-ausland-bestellt-wird-ist-zulaessig.html
Also, wenn ich alles gut verstehe, ist die Klausel, die so formuliert ist rechtskonform-oder?
“Anwendbares Recht
——————-
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.”
@Jerry
Bitte lassen Sie Ihre individuellen AGB-Klauseln von einem spezialisierten Anwalt prüfen. Eine individuelle Prüfung hier im Blog dürfen wir nicht vornehmen, das verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Blinder Auswahl eines Anwaltes sind wir Ihnen gerne behilflich.
Hallo,
meine AGB’s sind von einem Fachanwalt für Onlinerecht vor zwei Jahren erstellt worden. Hat mich das ‘ne Stange Geld gekostet…
Wollte nur von euch bestättigt haben, dass da alles rechtskonform ist.
Nieder mit der Abmahnindustrie!
Wann tut endlich mal jemand etwas dagegen?
Hallo, gilt das auch für den B2B Bereich?
Hallo!
Thomas M. hat ein gegenteiliges Urteil erwähnt. Da finde ic hes merkwürdig, dass der Autor dazu nicht Stellung bezieht…
Hallo,
es gibt zu vielen Fragen unterschiedliche Rechtsprechung. Das Urteil, das Thomas M. anspricht, ist aus dem Jahr 2010 und von einem Landgericht. In meinem Artikel geht es um eine aktuelle Entscheidung eines OLG. Die Entscheidung des OLG Oldenburg steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, nach der unwirksame AGB-Klauseln Wettbewerbsverstöße darstellen und daher abgemahnt werden können. Die angesprochene Entscheidung des LG Hamburg ist also als veraltet anzusehen.
Guten Tag, also ich bin entsetzt, was hier so geschrieben wird. Leute wir haben seit 1990, der mißglückten Heirat der beiden Länder Ost- und West, weil einer vorher schon für tot erklärt ( international abgemeldet ) war!!!!!! quasi Rechtsstillstand. Fast alle Gesetze sind mangels Geltungsbereich ungültig – sie können nicht angewendet werden! Wir haben das schon immer so gemacht ist ein gefährliches Glatteis zur privaten Haftung. Die Staatshaftung ist weggefallen!!!! Alles sind Firmen!!!! eingetragen im internationalen Firmenregister z.B. upik.com, egal was, ob die Stadt, das Dorf, die Polizei, das Gericht, das FA !!!!!!!!!!!!!!! Nachdenken – Informieren!!!!!! Alle keine Hoheitsrechte mehr. Firmen vetrschicken Bescheide, statt Rechnungen. Die Dreistigkeit ist, das jemand die Polizei als Wortmarke bereits 2006 angemeldet hat und 2015 den Namen Gerichtsvollzieher der pdf File von Dr. Maurer im Netz BRD Firmen, Staat,Unternehmen hat mir das sehr geholfen. Oder von Daniel Prinz….”Wenn das die Deustchen wüßten, hatten wir morgen eine Revolution” Fast alle Rechtsgrundlagen sind entfallen. Viele fordern die Steuern seit 1990 zurück. Zahlen die GEZ nicht mehr weil es keinen Rundfunkstaatsvertrag geben kann. Das Bundesverfassungsgericht gibt große Hilfeleistung. z.B. Wahlen seit 1956 alle ungültig!!!!! warum soll dann die in Sept.2017 gültig sein!!!!! Gewählt werden Geschäftsführer!!!!! Oder Das GG für den Verwalter BRD 1945 von den Alliierten erlassen. Die Namen NRW, R/P, SAchsen Anhalt etc-. haben sich die Siegermächte ausgedacht! Nur wer das Gesetz erlassen hat, kann es ändern!!!!!!!!!!!! Das klingt alles wie ein Märchen, man kann es kaum glauben, aber dieser Spuk ist tatsächlich wahr. Einfach Googeln solange das noch geht. Man soll ja nicht informiert sein über diese Dinge – das gefährdet die Stuhlbeine und den gedeckten Tisch.
Versuchen Sie das mal vor Gericht. Richter lachen mittlerweile nur noch über solche Äußerungen. (zu Recht)