Online-Händler haben in ihrem Impressum zahlreiche Angaben zu machen, unter anderen neben der E-Mail-Adresse mindestens eine weitere Angabe, die eine effiziente Kontaktaufnahme ermöglicht. Oftmals wird hierfür eine Telefonnummer gewählt. Diese darf aber keine Mehrwertnummer sein, wie das OLG Frankfurt nun klargestellt hat.

Vor dem OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 2.10.2014, 6 U 219/13) stritten sich zwei Online-Händler, die unter anderem Fahrradanhänger vertreiben.

Die Beklagte nannte in ihrem Impressum ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten. Außerdem führte sie als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Kontaktformular gab es nicht.

Die Angabe dieser Mehrwertnummer verstoße gegen die Impressumspflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG), meinte die Klägerin.

Nach dieser Vorschrift ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, den Besuchern der Website neben seiner E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung einer teuren Mehrwertnummer entspreche dabei nicht den Bedürfnissen bzw. berechtigten Erwartungen der Verbraucher. Sie könne vielmehr dazu führen, potentielle Nutzer aufgrund der hohen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.

Das LG Frankfurt a.M. sah die Abmahnung als berechtigt an und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Zur Begründung führte es aus, dass die Angabe einer Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglichen könne.

“Dies gelte namentlich dann, wenn wie hier Kosten entstünden, die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gem. § 66d TKG lägen, denn dadurch könnten die Nutzer wegen der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Das Merkmal der Effizienz sei vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen. Diese hätten ein legitimes Interesse daran, im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.”

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Teure Mehrwertnummer ist unzulässig

Die Berufung der Beklagten hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und folgte seinen Argumenten.

Maßgeblich für die Entscheidung war die Auslegung des Begriffes “effizient”. Dieser sei – so die Beklagte – lediglich zeitlich zu verstehen. Dem folgte das OLG Frankfurt aber nicht.

“Effizienz beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit.

Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stehen dieser Betrachtung nicht entgegen.

Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hat das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.”

Die Effizienz des Kommunikationsweges war hier insbesondere nicht gegeben, wer das der Beklagten geforderte Entgelt an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise lag.

“Die Mitglieder des Senats gehören selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet sind, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“.

Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen kann, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet ist, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lässt sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.”

Jede Mehrwertnummer unzulässig?

Das Gericht hat explizit offen gelassen, wie die Frage zu beurteilen wäre, wenn eine billigere Mehrwertnummer, etwa eine 0180-Nummer im Impressum genannt wird. Dann würden zwar auch Kosten entstehen, allerdings keine so hohen wie bei einer 0900-Nummer.

Update: BGH bestätigt Urteil

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 bestätigte der BGH (Az: I ZR 238/14) die Entscheidung des OLG Frankfurt. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Vorlage an den EuGH lehnte der BGH ab, da die wesentlichen Fragen bereits durch EuGH-Rechtsprechung geklärt seien.

Fazit

Wer im Impressum lediglich (neben der Postadresse) eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer nennt, darf nach dieser Entscheidung keine teure 0900-Nummer nutzen. Der Senat hat zwar die Frage offen gelassen, ob billigere Mehrwertnummern zulässig wären, allerdings kann man – insbesondere aus dem Argument der zusätzlichen Einnahmequelle – herauslesen, dass wohl auch diese als unzulässig eingestuft würden. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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