Bei vielen Produkten muss unmittelbar neben dem Endpreis zusätzlich der Grundpreis angegeben werden. Das gilt für alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Darüber, ob diese Pflicht auch für das Angebot von Kerzen besteht, hatte das LG Bochum zu entscheiden.
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Das LG Bochum (Urteil v. 11.02.2014, I-12 O 220/13) hatte über die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen zu entscheiden – und zwar bei Kerzen.
Falsche Bezugsgröße des Grundpreises
Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop Kerzen von unterschiedlichem Gewicht an. Dazu nannte sie auch einen Grundpreis. Dieser bezog sich auf die Größe 100 g. Dagegen beantragte die Klägerin, ebenfalls eine Händlerin von Kerzen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da die Beklagte sich außergerichtlich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Inhalt der einstweiligen Verfügung sollte das Verbot sein, Duftkerzen in Fertigpackungen, deren Gewicht 250 g übersteigt, mit der Mengeneinheit 100 g als Bezugsgröße für den Grundpreis zu bewerben. Das LG Bochum folgte diesem Antrag. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Widerspruch ein.
Sie verteidigte sich allerdings nicht damit, dass beim Angebot von Kerzen keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises bestünde, denn diesen nannte sie schließlich. Vielmehr führte sie an, dass sie grundsätzlich nur Kerzen mit einem Gewicht von unter 250g vertreiben würde und dass es sich nur um einen Bagatellverstoß handeln würde.
Verstoß gegen die PAngV
Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung, denn § 2 Abs. 3 S. 1, 2 PAngV sieht vor:
„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.“
Danach wäre die Bezugsgröße von 100 g nur zulässig, wenn das Gewicht der Kerzen 250 g nicht übersteigen würde. Die Beklagte bot jedoch Kerzen mit deutlich höherem Gewicht, z.B. 411 g oder 623 g, an.
Keine Bagatelle
Zudem lehnte das Gericht einen Bagatellverstoß aus zwei Gründen ab:
Erstens nahm es an, dass die Beklagte die falsche Bezugsgröße bewusst angab, damit der Grundpreis günstiger erschien und zweitens, weil der Grundpreis eine wesentliche Information i. S. d. UGP-RL sei. Zur generellen Pflicht einer Grundpreisangabe bei Kerzen fasste das Gericht sich jedoch kurz. Es stellte lediglich fest, dass das Gewicht ein bestimmender Faktor für die Brenndauer einer Kerze sei.
Fazit
Ob für das Angebot von Kerzen eine generelle Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, wurde durch das Urteil nicht geklärt. Die Argumentation des Gerichts, dass das Gewicht ein bestimmender Faktor für die Brenndauer einer Kerze sei, und dass daraus die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises folge, hingt ganz offensichtlich.
Gerade dann, wenn der Preis der Kerzen, die angeboten werden, nicht vom Gewicht abhängt, sondern z. B. vom Material muss dies bezweifelt werden.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Online-Händler, die das Gewicht ihrer Kerzen angeben, jedoch auch über den Grundpreis informieren, und zwar zu der Bezugsgröße 100 g, wenn das Gewicht der Kerze 250 g nicht übersteigt, ansonsten zu 1 kg.
Sorry für die Ausdrucksweise, aber was für eine kranke Scheiße geht in diesem Land bitte ab? Da mahnen sich Händler ab, weil eine freiwillige Angabe eines Grundpreises nicht in einer genehmen Bezugsgröße geschieht? Mir als Verbraucher ware die Angabe per 100gr tausend Mal lieber, als die Angabe per 1kg, ich kaufe selten kiloschwere Kerzen. Und 100gr x 10 zu rechnen, im Falle des Falles, sollte auch dem allerdümmsten Verbraucher zuzumuten sein. Zudem hat das Gewicht einer Kerze absolut nichts mit der Brenndauer zu tun bzw. diese lässt sich allein aus dem Gewicht nur schwer ableiten, maßgeblich sind hier eher die Maße der Kerze, verwendetes Brennmaterial und Material/Dicke des Dochtes. Man kann wieder mal nur vermuten, das Gerichte absichtlich solche irrsinnigen Entscheidungen treffen, mehrere Instanzen->mehr Geld für den Staat (Gerichtskosten) und die lieben Anwälte verdienen natürlich auch kräftig daran…
“Danach wäre die Bezugsgröße von 100 g nur zulässig, wenn das Gewicht der Kerzen 250 g nicht übersteigen würde. ”
Das ist nicht ganz richtig. Im Gesetzestext steht “üblicherweise” nicht übersteigt. Das ist ja auch logisch. Wenn z.B. bestimmte Produkte in ihrer überwiegenden Mehrheit weniger als 250g wiegen und in einem Sortiment von 100 Produkten nur ein paar mehr als 250g wäre es unlogisch für diese paar Produkte die Grunpreise auf 1kg zu berechnen und für alle anderen auf 100g. Dann wäre nämlich die einfache Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben: Bsp:
5 EUR/100g,
6 EUR/100g,
5 EUR/100g,
30 EUR/1kg,
7 EUR/100g,
4 EUR/100g
(…)
Dann wirkt nämlich plötzlich der günstigste Artikel teurer als alle anderen. D.h. sollten im Sortiment tatsächlich nur einige wenige Kerzen die 250g übersteigen, handelt es sich um ein glattes Fehlurteil.
Bei uns kauft meine Frau die Kerzen ein. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die “Brenndauer” für sie bei der Auswahl völlig uninteressant ist. Ich glaube, die Richter haben wahrscheinlich noch nie selbst Kerzen gekauft. Aus dieser Sicht sind sie wahrscheinlich Laien und ich frage mich, ob sie vielleicht lieber Experten für die Urteilsverkündung hinzugezogen hätten…
Eine weitere Überlegung/Vergleich dazu wäre zum Beispiel ein PKW: In den technischen Daten ist doch auch immer die Masse/das Gewicht des Fahrzeuges angegeben. Dieses Gewicht hat natürlich auch Einfluß auf den Kraftstoffverbrauch.
Im Vergleich zu der Brenndauer bei den Kerzen müsste hier doch auch der Grundpreis angegeben werden….
Wenn ich mich Recht erinnere, dann kommt das mit den Grundpreise doch daher, dass die genormten Packungen aufgehoben wurden… was sicher für den Verbraucher ein echter Nachteil ist. Vielleicht sollte man im Sinne der Verbraucher lieber das rückgängig machen….