AchtungDerzeit berichten uns Händler von Abmahnungen wegen angeblich unzulässiger Gewährleistungsklauseln. Betroffen sind Shops, die sich entweder nur an Unternehmer richten oder sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern handeln. Wir erklären, welche Klauseln problematisch sind und wie Sie das Problem umgehen können.

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Derzeit werden b2b-Shops abgemahnt, weil sich in deren AGB unzulässige Haftungsausschlüsse befinden sollen. Aktuell ging es um eine Klausel, mit der der Unternehmer die Gewährleistungsfrist für Unternehmer-Kunden auf ein Jahr begrenzen wollte. Er formulierte also:

“Für Unternehmer verjähren Mängelansprüche für Neuwaren nach einem Jahr, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.”

Diese Klausel wurde wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7a BGB abgemahnt.

Abmahnung wegen Haftungsausschluss

Die Klausel sei deswegen unzulässig, weil damit auch die Haftung für Personenschäden eingeschränkt bzw. sogar ganz ausgeschlossen werde. Genau dies ist aber unzulässig, auch im unternehmerischen Verkehr.

Hintergrund ist ein altes BGH-Urteil aus dem Jahr 2006. Der BGH entschied damals:

“Eine Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.”

Denn nach diesen Bestimmungen kann die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht und für sonstige Schäden nur für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen bzw. begrenzt werden. Eine solche Begrenzung der Haftung liegt auch in der zeitlichen Begrenzung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche durch Verkürzung der Verjährungsfristen, so der BGH. Diese Auffassung hat der BGH zuletzt mit Urteil v. 19.6.2013 – VIII ZR 183/12 nochmals bestätigt.

Da in der abgemahnten Klausel keine Ausnahme für Körper- oder Gesundheitsschäden aufgenommen war, erfasst die Verkürzung der Verjährung also auch diese Schäden.

Die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Fazit

Händler sollten ihre AGB kontrollieren, ob entsprechende Einschränkungen vorhanden sind. AGB sollte man sich nicht selbst schreiben oder gar aus anderen Shops zusammenkopieren. Eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt kann teure Abmahnungen verhindern. Alternativ sollte man auf Einschränkungen ganz verzichten. Und Achtung: Beim Handel mit Verbrauchern wäre schon die Einschränkung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr wettbewerbswidrig. (mr)

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