Alle Händler, die elektronische Dienstleistungen verkaufen, also z.B. eBooks, Musik-Downloads etc. müssen sich ab 1. Januar 2015 auf Neuerungen bei der Mehrwertsteuer einstellen. Die Steuer ist dann für alle Käufe in Deutschland abzuführen. Außerdem ändert sich der Steuersatz für Hörbücher, die auf einem Datenträger geliefert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z.B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat heute dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingeführt.
Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.
Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de veröffentlicht.
Wird die Vereinfachung des “Mini-One-Stop-Shops” (oder “kleine einzige Anlaufstelle”) vom Händler nicht genutzt, führt dies dazu, dass Einkäufe im Online-Shop aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU auch in diesem Staat versteuert werden müssen, denn es gilt das sog. Verbrauchslandprinzip. Der Online-Händler muss sich dann auch in den entsprechenden Ländern registrieren lassen.
Kauft also ein Österreicher in einem deutschen Online-Shop einen Download, muss der Händler diesen Kauf in Österreich anmelden und versteuern.
Nutzt der Händler dagegen die Mini-One-Stop-Shop-Variante, kann er auch diesen Kauf in Deutschland versteuern.
Einen “Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer” hat die EU-Kommission ebenfalls herausgegeben. Händler sollten genau prüfen, ob sie unter die Neuregelung fallen und dann tätig werden. Auf keinen Fall sollte bis Dezember 2014 gewartet werden, damit man nicht in einen Bearbeitungsstau zum Jahresende gerät.
Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher
Außerdem wird der Steuersatz für Hörbücher, die auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, auf 7% gesenkt.
Voraussetzung ist also, dass das Hörbuch z.B. auf einer CD, DVD oder Kassette geliefert wird. Kann man dieses nur downloaden, greift der ermäßigte Steuersatz nicht. Auch bei Hörspielen greift der ermäßigte Steuersatz nicht.
Die Ermäßigung des Steuersatzes wird wohl nicht dazu führen, dass die Preise für Hörbücher fallen werden. Vielmehr wird die Marge der Händler steigen, da die Preise stabil bleiben und weniger Steuer abgeführt wird.
Auf Download-Produkte (eBooks, Hörbücher, Musik etc.) bleiben weiterhin 19% Mehrwertsteuer. Allerdings wird im Moment diskutiert, auch hier den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Fazit
Händler, die elektronische Dienstleistungen bzw. Hörbücher verkaufen, müssen sich ab 1. Januar 2015 auf neue Regelungen im Steuerrecht einstellen. Welche Änderungen Sie konkret vornehmen müssen, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. (mr)
Bildnachweis: F. JIMENEZ MECA/shutterstock.com
Das wäre ja mal genial, wenn sie den Mehrwertsteuersatz für Downloadprodukte runtersetzen würden, ich denke dann gäbe es eine enorme Umsatzsteigerung und die Wirtschaft in diesem Bereich wäre angekurbelt.
Gilt diese “Mini-One-Stop-Shop” Regelung nur für elektronische Dienstleistungen oder kann man die auch verwenden wenn man die Lieferschwelle im Versandhandel überschritten hat?
Ich verstehe das so, dass das nur für elektronische Dienstleistungen gilt. Aber fragen Sie hier am besten Ihren Steuerberater, der wird Ihnen sicher Genaueres sagen können.
Und wie kann ich meine Kunden davon abhalten ab 2015 aus Luxemburg zu kommen? Muss ich bei digital erbrachten Dienstleistungen das Herkunftsland des Käufers nachweisen? Was wird als Nachweis akzeptiert?
Wie müssen die Preise angezeigt werden. Ich weiß also Shopbetreiber doch nicht vorher woher der Kunde kommt und welche MwSt aufgrund des noch nicht vorliegenden EU Landes zu berechnen ist.
Welche Nachweispflichten hab ich im Falle einer Steuerprüfung für die Herkunft des Käufers und des damit abweichenden Steuersatzes zu erbringen?
Alles wirklich sehr durchdacht 🙁
Die Last der Lösung von Problemen mit Steuervermeidung oder Umleitung von Steuern nach Luxemburg wird den Händlern in der gesamten EU aufgehalst. Und den großen Konzernen fällt es sicher leicht eine neue Steuerlücke zu finden als den kleineren Händlern und Dienstleistern die dadurch nur wieder unnötig belastet werden.
Danke EU! Anstatt zu vereinfachen wird alles nur komplizierter!
Bitte sprechen Sie zu den Nachweispflichten mit Ihrem Steuerberater. Aber Sie können sehr einfach feststellen, woher der Verbraucher kommt, letztlich muss er seine Daten ja im Bestellprozess eingeben. Und wenn Sie keinen Gebrauch von der Mini-One-Stop-Shop Lösung machen wollen und daher alle Einkäufe im Herkunftsland des Verbrauchers besteuern müssen, dies aber nicht wollen, müssen Sie im Bestellprozess die Lieferland-Auswahl entsprechend einschränken.
An den Preisangaben ändert sich gar nichts. Nur die abzuführende Umsatzsteuer ändert sich. Bei Verbrauchern aus Deutschland müssen Sie 19% abführen, bei Bestellungen aus dem Ausland den entsprechenden dort geltenden Steuersatz (http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf), Ihr Gewinn steigt also womöglich sogar bei einem solchen Einkauf.
Bedeutet diese Änderung, dass ich, Kleinunternehmer und umsatzsteuerbefreit, dann verpflichtet bin, mich dort in jedem Fall anzumelden? Oder greift diese One-Shop-Mini-Was-auch-immer nur bei solchen Unternehmen, die nicht umsatzsteuerbefreit sind?
@Rene
Die Kleinunternehmerregelung greift ohnehin nur im Inland. Wenn Sie heute schon an Verbraucher im Ausland (Waren) verkaufen, müssen Sie zwingend in diesem Land dann die Umsatzsteuer abführen.
Ob die MOOS-Variante Auswirkungen auf Kleinunternehmer hat, besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Die Aussage “Die Steuer ist dann für alle Käufe in Deutschland abzuführen.” ist nicht ganz eindeutig.
Grundsätzlich gilt eben das Gegenteil, dass wir in allen Ländern der EU abzuführen haben (wo der Kunde sitzt). Erst die Einrichtung des Mini-One-Stop-Shops macht die inländische Abführung möglich.
Im Übrigen ist es ein Skandal, dass die Bedingungen und Einzelheiten zum Mini-One-Stop-Shop erst drei Monate vor Inkrafttreten der Richtlinie bekannt gegeben werden. Es ist fast unmöglich, in der kurzen Zeit technisch darauf reagieren zu können.
Nur zwei Dinge auf Erden sind uns ganz sicher: der Tod und die Steuer.
Benjamin Franklin (1706 – 1790)
Wie üblich fehlt bei allen Hinweisen der konkrete Fall “Gutschein”. Ist dieser auch eine dig. Dienstleistung und wie ist zu verfahren wenn er in Deutschland gekauft wurde, aber in der EU eingelöst wird?
Was ist bei einer Mischbestellung plus Gutschein: Ware zu 10 Euro, Download zu 10 Euro, Gutschein über 10 Euro – von welchem Posten ist der Gutschein abzuziehen, oder wird er aufgeteilt?
@Carsten Jost
Umsatzsteuerrechtlich ist der Verkauf von Gutscheinen noch nicht bis ins letzte Detail geklärt. Insbesondere bei der neuen Rechtslage fehlt es noch an verbindlichen Einschätzungen durch das BMF. Wenn Sie Gutscheine verkaufen, die digital verschickt werden (z.B. per Mail), sollten Sie sich einmal an die Umsatzsteuerstelle Ihres Finanzamtes wenden und nachfragen, wie das ab 1.1.2015 gehandhabt wird.
Bisher ist die Regelung, dass beim Verkauf eines Gutscheins keine Umsatzsteuer anfällt (in Deutschland), sondern der steuerbare Umsatz erst beim Einlösen des Gutscheins entsteht.
Beim Beispiel Ware zu 10, Download zu 10 muss die USt also auf die Ware und auf den Download gezahlt werden, völlig egal, wie bezahlt wird (bar, Kreditkarte, Gutschein etc.), denn erst im Moment des Kaufs der zwei Produkte entsteht steuerbarer Umsatz. Die Bezahlung per Gutschein stellt hier quasi nur eine Zahlungsart dar.
Noch eine Frage: Gilt hier das Bestelldatum oder das Datum des Zahlungseingangs?
Bei elektronischen Musik-Downloads gibt es in der Regel keine Registrierung und auch keine Daten, die im Bestellprozess eingegeben werden müssen. Name, e-mail-adresse, Zahlung per paypal und der download erfolgt. Woher soll der Anbieter/Verkäufer wissen, in welchem EU-Land der private Endverbraucher sitzt ?
Guten Tag
Ich würde gerne das Online-Programm kaufen von Size zero. Meine Frage, wie ist dass eigentlich, muss ich als Schweizerkunde
die Mehrwertsteuer bezahlen bzw: muss mir der Anbieter die Mehrwertsteuer zurück erstatten oder abziehen oder steht ihm da freie Wahl? Danke im Voraus für ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Eva