Am Freitag, den 13. Juni 2014, ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Einige Shops haben die Umstellung ihrer Informationen im Shop (noch) nicht vorgenommen. Auch alte Widerrufsbelehrungen sind noch zu finden. Wie zu erwarten war, werden nun die ersten Abmahnungen verschickt.
Update: Weitere Abmahnungen bekannt geworden
Die ersten Abmahnungen erreichten so machen Händler bereits am Montag, den 16. Juni, also nur ein Wochenende nach dem Inkrafttreten der neuen Regeln.
Abmahnungen der eboxu UG
Herr Rechtsanwalt und Notar Wilfried Jaenecke schickte am 14. Juni einige Abmahnungen im Namen der eboxu UG (haftungsbeschränkt) los.
Diese Gesellschaft wurde kurz vor Inkrafttreten der neuen Regelungen, nämlich am 5. Juni 2014 erst gegründet. Praktischerweise ist der Gegenstand des Unternehmens laut Handelsregister derart weit gefasst, dass diese Gesellschaft so ziemlich in jeder Branche Abmahnungen verschicken kann:
“Gegenstand des Unternehmens: ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Kraftfahrzeugteilen, Sportausrüstung, Fernseh-, Computer- und sonstigen Elektronikartikeln insbesondere auch im Kommunikationsbereich, Foto- und Videogeräten, Uhren, Schmuck, Antiquitäten, sonstigen Kunstgegenständen, Babysachen, Spaß- und Spielzeugartikeln, Ton- und Bildträgern, Musikinstrumenten, Möbeln, Beauty- und Gesundheitsartikeln, Briefmarken, Büchern, Büro- und Schreibwaren, Haushaltsgeräten, Modellbau, Haustierbedarf, Heimwerkerartikeln, Tabakwaren, Töpferwaren, Dekorationsartikeln sowie Kleidung und Accessoires.”
Besonders auffällig an den Abmahnungen ist, dass teilweise der Poststempel auf dem Briefumschlag als Datum den 13. Juni aufweist, die Abmahnung selbst aber das Datum 14. Juni trägt. Äußerst merkwürdig ist auch der Vorwurf des Rechtsverstoßes, denn Herr Jaenecke in der Abmahnung erhebt. Dieser lautet:
“Wie meine Mandantin nunmehr feststellen musste, verstoßen Sie mit dem Angebot dieser Produkte auf Ihrer Internetseite gegen die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011. Insbesondere verstoßen Sie gegen Kapitel III Artikel 6 Absatz 1 i).”
In der zugehörigen Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte dann verpflichten, es zu unterlassen,
“Produkte in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, welche gegen die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 verstoßen.”
Was genau das bedeuten soll, bleibt das Geheimnis von Herrn RA Jaenecke. Denn Produkte können nicht gegen die Richtlinie 2011/83/EU (das ist die amtliche Bezeichnung der Verbraucherrechterichtlinie) verstoßen, da diese Richtlinie gar keine Vorgaben für Produkte macht, sondern lediglich Vorschriften über die Informationspflichten und das Widerrufsrecht.
Außerdem ist für den deutschen Händler auch nur das deutsche Umsetzungsgesetz maßgeblich, da Richtlinien keine unmittelbare Wirkung haben.
Die Chancen, sich gegen diese Abmahnungen der eboxu UG erfolgreich zu wehren, stehen sehr gut. Sollten auch Sie Opfer dieser Abmahnungen geworden sein, lassen Sie sich unbedingt von einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt beraten.
Abmahnungen der Werfo Ltd.
Einige Händler wurden von Herrn RA Christoph Dittrich im Namen der Werfo Ltd. aus Bischofsmais abgemahnt. Die uns zur Kenntnis gebrachten Abmahnungen tragen als Datum den 13. bzw. 14. Juni 2014.
Die eine Abmahnung wurde also genau am Tag des Inkrafttretens geschrieben, die andere einen Tag später, also am Samstag.
Das Besondere an diesen Abmahnungen des RA Dittrich im Namen der Werfo Ltd: Laut Auskunft aus dem Companies House weist die Werfo Ltd. den Status “Company Dissolved” auf und zwar seit dem 20.5.2014.
Ob hier also überhaupt noch eine Berechtigung zur Abmahnung vorliegt, kann bezweifelt werden.
Auch Frau RA Lachenmann berichtet über Abmahnungen der Werfo Ltd. Es scheint sich also nicht um Einzelfälle zu handeln.
Abmahnung der CODE.AG GmbH
Außerdem haben wir noch Abmahnungen der CODE.AG GmbH aus Hammelburg zur Kenntnis erhalten. Abmahnender Anwalt ist hier Herr RA Matthias Hußlein aus Bergtheim. Diese Abmahnungen tragen das Datum 16. Juni 2014.
Weshalb sich die CODE.AG GmbH hier zu einer Abmahnung berechtigt ansieht, erscheint schleierhaft. Laut Handelsregistereintrag ist der Gegenstand des Unternehmens:
“Erbringung von EDV Dienstleistungen und EDV-Beratungen aller Art.”
Die Abmahnungen, die uns von dieser Firma vorliegen, wurden gegenüber Weinhändlern ausgesprochen. Warum jetzt aber ein Unternehmen, welches EDV-Dienstleistungen und -Beratungen erbringt, mit einem Weinhändler im Wettbewerb stehen soll, erschließt sich mir jedenfalls nicht. Zum Wettbewerbsverhältnis schweigt Herr RA Hußlein in seiner Abmahnung leider.
Umso ausführlicher erklärt RA Hußlein dafür, weshalb der von ihm in Ansatz gebrachte Streitwert von 3.500 Euro noch äußerst niedrig ist. Hierzu führt er eine lange Rechtsprechungsliste mit verschiedenen (älteren) Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte auf. Die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten sind beide auf den 30. Juni festgesetzt.
Abschließend wird noch “ausdrücklich” auf die Geltendmachung von Verzugszinsen hingewiesen.
Update: CODE.AG GmbH betreibt Weinshop
Jetzt ist auch klar, weshalb die Code.AG GmbH Weinhändler abmahnt: Sie betreibt einen eigenen Weinshop, obwohl dies gar nicht vom Gesellschaftszweck abgedeckt ist. RA Hußlein ist dort im Impressum sogar mit Foto vertreten.
Update: CODE.AG GmbH betreibt weiteren Shop
Frau RAin Lachenmann weist in Ihrem Blog darauf hin, dass die CODE.AG GmbH einen weiteren Shop betreibt: blueconnect.de
Dort werden immerhin 11 Produkte angeboten, wobei zwei als vergriffen markiert sind. Mit dabei sind so besondere “Schnäppchen” wie ein Nimm2 BonBon zum Preis von 49,99 Euro oder ein KitKat Chunky Peanut Butter 4er Pack für nur 149,99 Euro.
Es ist wirklich unglaublich, wie dreist dieses Unternehmen vorgeht. Der Shop dient ganz offensichtlich nur dazu, ein Wettbewerbsverhältnis vorzutäuschen. Noch offensichtlicher geht es kaum noch.
Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen
Allen Abgemahnten sei geraten, sich unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lasen.
Durch eine Rechtsänderung im letzten Jahr haben Abgemahnte auch einen entscheidenden Vorteil: Stellt sich heraus, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde, dann hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Verteidigungskosten gegen den Abmahner.
Herr RA Dr. Walter Felling hat sogar schon mehrfach erfolgreich die Verteidigungskosten gegen eine rechtsmissbräuchliche Abmahnungen beim abmahnenden Rechtsanwalt direkt eingeklagt. Denn bei so manchem Abmahn-Unternehmen ist am Ende eines Prozesses nichts mehr zu holen. Da ist es gut, wenn man den Abmahnanwalt direkt in Regress nehmen kann.
Update 25.06.: Abmahnungen des Bernd Habermehl
Heute erreichten uns weitere Abmahnungen wegen (angeblich) fehlender Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere des neuen Widerrufsrechtes im Shop. Bei diesen lässt Bernd Habermehl, der einen Shop unter http://shop.3d-cubeworld.com/ betreibt, von Herrn RA Hendrik Schoon aus Fehrbellin abmahen.
Die Abmahnungen tragen das Datum 20. Juni 2014. Abgemahnt werden Online-Shops, die Gravuren anbieten.
Zwar erfolgen diese Abmahnungen jetzt schon “deutlich” später, als die ersten, dennoch sollte man sich auch hier unbedingt anwaltlichen Rat einholen und die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
Fazit
Es war vorauszusehen, dass so mancher Anwalt nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften über das Widerrufsrecht den Drucker anwirft und Abmahnungen durch das Land schickt. Für alle Shopbetreiber sind zwei Dinge besonders wichtig:
- Setzen Sie die neuen Vorschriften in Ihrem Shop um, wenn Sie es noch nicht getan haben. Wir bieten Ihnen hierzu zahlreiche Informations- und Unterstützungsmaterialien an.
- Sollten Sie eine Abmahnung erhalten – egal ob zu diesem Thema oder zu einem anderen – lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten! Ignorieren Sie Abmahnungen niemals. Dann kann schnell eine einstweilige Verfügung bei Ihnen eintreffen.
Ein Anwalt kann Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie darlegen und Sie umfassend in dem Fall beraten. (mr)
Solchen Anwälten sollte die Lizenz entzogen werden.
Solche Anwählte, die wie die Geier darauf warten Shopbetreiber abzumahnen, sollten weggesperrt werden!
Vielen Dank für die stets wichtigen und aufschlussreichen Informationen!
Viele Grüße vom Ammersee – Renate Blaes
Es ist seit Jahren offensichtlich, dass mit sg. “Vereinen gegen unlauteren Wettbewerb” zum Zwecke der persönlichen Bereicherung Missbrauch getrieben wird. Liebe Rechtsanwälte, wann geht Ihr mal massiv gegen das rufschädigende Handeln eurer fragwürdigen “Kollegen” vor?
Ich finde Anwälte, die solche Situationen schamlos auch nur versuchen auszunutzen und mit sowas auffallen (rechtsmissbräuchliche Abmahnungen oder auch andere fragwürdige Dinge), die sollten für den entstandenen “Schaden” nicht nur finanziell bezahlen, sondern auch mit ihrer ZULASSUNG. Ein solcher Mensch hat es nicht verdient sich Rechtsanwalt nennen zu dürfen.
Ich kenne ebenfalls einen vom Anwalt Matthias Hußlein aus Bergtheim abgemahnten Weinhändler.
Laut Medien haben immer mehr Anwälte Probleme, hinreichende Einnahmen zu erzielen. Und so gibt anscheinend immer mehr dubios agierende Rechtsanwälte. Dem Problem ist mit Gesetzen gegen Massenabmahnungen kaum beizukommen. Der Anwalt kann dann eben ein paar Abmahnungen nicht durchsetzen und das war es. Dann probiert er es erneut. Es wird immer noch eine hinreichend hohe Quote an Abgemahnten bezahlen, um das Ganze zu einem hoch lukrativen Geschäft zu machen.
Dem Problem ist nur beizukommen, wenn sich die jeweils als Aufsichtsbehörden zuständigen Anwaltskammern mit diesen Abmahnanwälten befassen und ihnen die Zulassung entziehen. Die Anwaltschaft muss sich von innen selbst reinigen. Ansonsten dürfen sich Anwälte nicht wundern, wenn sie im öffentlichen Ansehen bald unterhalb von Politikern angesiedelt werden.
Deshalb kann ich allen von dubiosen Massenabmahnungen betroffenen nur empfehlen, sich grundsätzlich bei der für die jeweilige Kanzlei zuständigen Anwaltskammer zu beschweren. Für Herrn RA Hußlein ist es die RAK Bamberg.
http://www.rakba.de/kontakt/
Vielen Dank an den Shopbetreiber-Blog für diese immer wichtiger werdenden Infos! Abmahnanwälte die sich bewusst an kleinen rechtlichen Fehlern von Shopbetreibern persönlich bereichern sind in meinem Augen genauso branchenschädigend wie Ärzte die mit Organen handeln und damit die ganze Branche in Verruf bringen. Leider leben wir in einer “Gier AN-Hirn-AUS-Gesellschaft”. Wozu das langfristig führt, wenn jeder nur an seinen persönlichen Reichtum denkt, kennen wir aus bereits untergegangenen Kulturen wie einst die Römer oder die Majas. Da kann man nur den Kopf schütteln ;-(
Bei diesen “Firmen” und deren Handlangern (hier Rechtsverdreher genannt) sollte man mal eine umfangreiche Überprüfung der Buchhaltung durch das zuständige Finanzamt veranlassen…!
Auf diese Meldung hatte ich schon gewartet. Hätte mich gewundert, wenn ich nichts in die Richtung hier gelesen hätte.
Ich möchte auch ausdrücklich dem Shopbetreiber-Blog für die Berichterstattung über solche Fälle danken! Dadurch kann es im Einzelfall einfacher werden, zu belegen, dass es sich um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handelt und die Rechtsposition der Abgemahnten verbessert sich. Als Einzelkämpfer hätte man es schwerer.
RA Husslein zieht offenbar mittlerweile die Massenabmahnungen im Auftrag der Code.AG GmbH reihenweise hastig zurück, hat dabei aber anscheinend den Überblick verloren. Man sollte dann nicht nur erleichtert aufatmen und die Sache auf sich beruhen lassen. Dann wäre das Schlimmste was den Abmahnern passieren kann, dass sie mal eine Abmahnung nicht durchgesetzt bekommen. Dann machen sie aber zukünftig weiter, weil es immer noch lukrativ ist.
Besser bei der als Aufsichtsbehörde zuständigen zuständigen Rachtsanwaltskammer über den Anwalt beschweren, zusätzlich mit eigenem Anwalt gegen die Abmahner vorgehen und zumindest (wie im Artikel bereits angemerkt) die eigenen dreistelligen Anwaltskosten einfordern. Damit wird aus der vermeintlich lukrativen Massenabhmahnung dann eine teure Geschichte und vielleicht überlegen es sich dann einige, ob sie zukünftig noch Abmahnwellen lostreten wollen.
Ich habe auch Post von der Code.AG bzw. RA Husslein erhalten. Laut meiner Anwälte gibt es sehr gute Chancen, sich hier gegen zu wehren schon aus formellen Gründen (abgesehen davon, dass die Abmahnung auch sonst unberechtigt ist). Die Firma Code.AG richtet ihr Angebot (EDV-Dienstleistungen etc.) ausschließlich an Unternehmen, für welche bekanntermaßen das Verbraucherwiderrufsrecht gar nicht gilt. Die Firma betreibt gar keinen Onlineshop. Weshalb diese abmahnberechtigt sein soll, muss man sich fragen, zumal auch die Branche gar nichts mit Weinhandel zu tun hat. Zudem gibt es noch diverse andere Haken an der Sache. Was mich daran zudem stutzig macht (mal abgesehen von der juristischen Seite der Abmahnung), ist der Umstand, dass ein Unternehmen wie die Code.AG, welches laut seiner eigenen Firmenpräsentation sich im Marketingbereich, Kundenbindung, Image etc. zu Hause sieht und erfolgreich Firmen präsentieren will, mit so etwas verbünden kann. Entweder denkt man dort, Hauptsache man spricht über die egal ob gut oder schlecht, Werbung ist eben Werbung oder man hat schlicht nicht bedacht, was so eine Abzockerei für Wellen schlägt und sich damit auch negativ auf das Image der Code.AG bzw. das Image von deren Kunden auswirkt. Für mich ist das nicht nachvollziehbar und ich denke, die Firma schadet sich langfristig immens. Die negativen Einträge aus dem Internet werden sie wohl nicht mehr los…
Besonders nett ist übrigens der Umstand, dass die Code.AG auf Ihrer Facebook-Seite noch am 19.12.2013 vor unberechtigten Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei U+C warnte und dazu riet, einen Anwalt einzuschalten…
sollte ich einmal Justizminister werden, dann gibt es fuer dieses Klientel die Pruegelstrafe
Unmöglich, dass Vater Staat permanent solchen Abzockern neue Türen öffnet. Sicher gibt es berechtigte Abmahnungen, aber bei sowas hört der Spaß auf, denn hier bereichern sich einige und ruinieren auf der anderen Seite Existenzen. Noch dazu: Was für ein Schwachsinn, dass Hinz und Kunz willfährig abmahnen darf…. Stephanie
Letztendlich sind doch alle Anwälte so, wage ich zu behaupten. Kein Anwalt wird nein sagen, wenn jemand einen Mitbewerber abmahnen will, leicht verdientes Geld für wenig Aufwand. Und selbst der verteidigende Anwalt verdient… Dies ganzen gesetzlichen, teils unnötigen Gängelungen, das ganze Regelwerk, wie man einen Onlineshop zu betreiben hat, dient nur und ausschließlich dazu, Anwälte zu nähren und Kanzleien am laufen zu halten, der Staat verdient kräftig mit. Durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stehen Anwälte praktisch in keinerlei Wettbewerb zueinander. Da wird kann man beispielsweise abgemahnt werden, weil man Cotton statt Baumwolle schreibt, aber ein Produkt, welches gerade mal 5% Leder enthält, der Rest ist Faserpappe, darf als “Echt Leder” bezeichnet werden. Oder die ganzen Matrazenläden mit ihren ständigen Räumungs- Sommerschluss-, Winterschluss-, Blablaverkäufen, ständigen Rabattaktionen, Mondpreisen und und und, sowas interessiert niemanden, nur der Shopbetreiber ist für kleinste “Vergehen” dran… Nun bin ich ja mal gespannt, ob das veröffentlicht wird…
Die Code.AG betreibt das Portal wein-in-franken.de. Somit besteht eine Wettbewerbssituation zu anderen Weinhändlern und Abmahnungen scheinen rechtlich möglich zu sein. Allerdings ist der Betrieb des Shops vermutlich rechtlich nicht vereinbar mit dem im Handelsregister genannten Geschäftszweck. Der Shop und weitere Internetseiten der Code.AG sind meiner Meinung nach auch nicht rechtssicher ausgestaltet und wären dann als Retoure ggf. in anderen Punkten abmahnbar. Man kann in jedem Fall noch angemessen auf die offenbar vielfach ausgefertigten Abmahnungen des RA Matthias Husslein aus Bergtheim reagieren.
Wenn man bei Jurablogs und Google nach “Code.AG” bzw. “Matthias Husslein” sucht, findet man mittlerweile auch etwa 10 Beiträge von diversen Anwaltskanzleien, die sich zu den aktuellen Vorgängen äußern und teilweise (z.B. Dr. Schenk) nach eigener Beurteilung einen Rechtsmißbrauch durch RA Matthias Husslein gegeben sehen. Wobei das natürlich immer nur im Einzelfall geprüft und festgestellt werden kann.
Vielen Dank für das Whitepaper. So konnten wir rechtzeitig alles erforderliche unternehmen, um rechtskonform zu handeln.
Es kann doch nicht richtig sein, dass es so viele Shops gibt, deren “Haupteinnahmequelle” das Abmahnen ist. Hoffentlich wird das mal vom Gesetzgeber verboten!
Bei uns wurde der Amazon Shop von der Code.AG abgemahnt. Die scheinen alle Amazon Shops abzuklapper. Da sind natürlich einige. Bei uns wurde nicht mal die richtige Firmierung genommen. Villeicht sollte man sich mal deren Onlineshop anschauen und irgendeinen Fehler finden. Jedenfalls müssen die merken dass man sowas nicht machen kann ohne irgendwelchen Folgen. Bashing, schlechte Bewertungen….
1. Abmahnungen sind ganz gut. Erspart Gerichtsprozesse, die dann noch wesentlich teurer werden würden.
2. Stand von der Bildzeitung bis zum Vereinsblatt des Karnickelzüchtervereins Schwerte/Süd was sich am 13. Juni alles ändert und das man einige Sachen in seinem Shop ändern muss. Wer das immer noch nicht geschnallt halt, dem muss das halt nochmal gegen Gebühr schriftlich geben.
3. Wird hier nur gejammert. Das die Leute, die wegen altem Widerrufsrecht abgemahnt werden, ihre Kunden betrügen und gegen geltendes Gesetz handeln wird hier einfach billigend hingenommen. Das sind also die Guten?
@Dubulu: Aber sonst gehts noch? Abmahnungen sind nie gut, die meisten Abmahnungen führen trotzdem zu Gerichtsprozessen. “Das die Leute, die wegen altem Widerrufsrecht abgemahnt werden, ihre Kunden betrügen und gegen geltendes Gesetz handeln wird hier einfach billigend hingenommen.” – Sie machen sich mehr als lächerlich. Wo soll hier bitte ein Betrug stattfinden? Die wahren Betrüger sind Abmahnanwälte. Punkt, aus! Auch Ihnen dürfte nicht entgangen sein, dass durch Abmahnungen ein Milliardenmarkt entstanden ist, für nichts und wieder nichts. Auch darüber wurde bereits in der Bildzeitung und im Vereinsblatt des Karnickelzüchtervereins Schwerte/Süd berichtet. Und in diesem Beitrag hier geht es explizit um Firmen, die frisch und/oder nur gegründet wurden, nur um abmahnen zu können.
@ Dunkelwelt
Sie verwechseln in Ihren spachlichen Ausführungen Nivea mit Niveau.
Altes Widerrufsrechts gibt es die 40 Euro Klausel. Neues Widerufsrecht muss der Kunde die Rücksendekosten komplett tragen. Wenn das kein Betrug ist? Neues Widerrufsrecht kann der Kunde telefonisch widerrufen. Im alten Widerrufsrecht ist das ausgeschlossen. Wenn das den Kunden nicht unangemessen benachteiligt….?
Wenn Sie der Meinung sind, dass jeder machen kann was er will, wenn ein neues und rechtsverbindliches Gesetz in Kraft tritt, dann haben sie Ihre Meinung exklusiv.
Im übrigen können Sie ja Jura studieren und sich zumindest 1% vom Miilardenmarkt sichern. Natürlich nur, in dem sie Abgemahnte vertreten. 😉 Selbst wenn diese berechtigt abgemahnt werden. Man kann denken wie man will und es als “Übel” bezeichnen, wenn extra Firmen gegründet werden, die dann abmahnen.
Doch man muss sich doch mal fragen, warum das funktioniert? Sicher nicht weil es Abmahnungen gibt. Sondern weil es genug Leute gibt, die sich um nichts kümmern. Die eben keine Bildzeitung und das Vereinsblatt von Schwerte/Süd lesen. Nicht mal dazu reicht es… Aber dann jammern.
Hallo,
muß ich auf e-bay Kleinanzeigen als gewerblicher Anbieter auch das ganze Gedöns (Widerrufsbelehrung etc.) veröffentlichen oder reicht dort das Impressum aus?
Viele Grüße, Peter
@ Dubulu
“Sie verwechseln in Ihren spachlichen Ausführungen Nivea mit Niveau.” –
Ein ganz witziger… –
“Altes Widerrufsrechts gibt es die 40 Euro Klausel. Neues Widerufsrecht muss der Kunde die Rücksendekosten komplett tragen.” –
Scheinbar sind Sie hier nicht richtig informiert. Der Kunde MUSS garnichts tragen. Er hat die Rücksendekosten nur zu tragen, wenn er vom Händler ausdrücklich daraufhingewiesen wird, geschieht dies nicht, hat diese grundsätzlich der Händler zu tragen, seit 13.06.2014. Nutzt ein Händler nun noch die alte Widerrufsbelehrung, hat er garnichts davon, denn über 40€ müsste (würde) er trotzdem die Rücksendekosten erstatten, unter 40€ würde dies zwar weiterhin der Kunde übernehmen, für diesen ist jedoch alles beim Alten. Ich wiederhole: Wo soll hier bitte ein Betrug stattfinden? Lediglich bei unter 40€ Warenwert könnte man diese Verhalten anprangern, aber Betrug, wir wollen die Kirche doch mal im Dorf lassen… –
“Wenn das kein Betrug ist? Neues Widerrufsrecht kann der Kunde telefonisch widerrufen. Im alten Widerrufsrecht ist das ausgeschlossen. Wenn das den Kunden nicht unangemessen benachteiligt….?” –
Nein, immernoch kein Betrug. Man KANN dem Kunden die Möglichkeit bieten, telefinisch zu widerufen, ist jedoch nicht verpflichtet, überhaupt einen Telefonanschluss zu haben oder explizit eine Telefonnummer für den Widerruf anzubieten. –
“Wenn Sie der Meinung sind, dass jeder machen kann was er will, wenn ein neues und rechtsverbindliches Gesetz in Kraft tritt, dann haben sie Ihre Meinung exklusiv.” –
Nein, der Meinung bin ich sicher nicht, ansonsten hätte ich wohl nicht selbst termingerecht alle Umstellungen vorgenommen. Exklusiv kann ich mit meiner Meinung schonmal nicht dastehen, Sie bemängeln doch selbst die ganz vielen bösen, bösen Händler, welche VRRL noch nicht umgesetzt haben. –
“Im übrigen können Sie ja Jura studieren und sich zumindest 1% vom Miilardenmarkt sichern. Natürlich nur, in dem sie Abgemahnte vertreten. 😉 Selbst wenn diese berechtigt abgemahnt werden. Man kann denken wie man will und es als “Übel” bezeichnen, wenn extra Firmen gegründet werden, die dann abmahnen.” –
Scheinbar sind Sie derjenige mit genügend krimineller Energie, wenn Sie es gutheißen, dass extra Firmen zum Zwecke der Abmahnung gegründet werden, ganze Kanzleien nur laufen, weil abgemahnt wird und Sie selbst auch noch vorschlagen, man solle Jura studieren, um sich ein Stück vom Kuchen zu sichern. –
“Doch man muss sich doch mal fragen, warum das funktioniert? Sicher nicht weil es Abmahnungen gibt. Sondern weil es genug Leute gibt, die sich um nichts kümmern. Die eben keine Bildzeitung und das Vereinsblatt von Schwerte/Süd lesen. Nicht mal dazu reicht es… Aber dann jammern.” –
Und nocheinmal exklusiv für Sie, da sie wohl ein generelles Verständnisproblem zu haben scheinen: Hier geht es um Abmahnungen durch Firmen, welche extra zum Zwecke der Abmahnung gegründet wurden, somit kann eine solche Abmahnung niemals berechtigt sein, egal wie böse sich der Abgemahnte doch verhalten hat. Das nächste Mal bitte also erst lesen, zumindest versuchen zu verstehen, wenn dies erfolgreich umgesetzt wurde, schreiben. Danke!
ich hoffe das die Herren in Brüssel und Berlin endlich mal etwas gegen diese Rechtsanwälte und Abmahnfirmen machen.
Das kann doch so nicht weiter gehen ???
@ Dunkelwelt
“Lediglich bei unter 40€ Warenwert könnte man diese Verhalten anprangern, aber Betrug, wir wollen die Kirche doch mal im Dorf lassen… ”
Aha, Betrug geht bei Ihnen erst bei 41 Euro los… 😉
” ist jedoch nicht verpflichtet, überhaupt einen Telefonanschluss zu haben”
Bitte schließen Sie erst Ihre Bildungslücken, bevor Sie kommentieren:
Die maßgeblichen Vorgaben zum Impressum findet sich nicht nur in § 5 TMG, sondern auch im neuen Art. 246a § 1 EGBGB. Hiernach wird es ab dem 13.06.2014 für den Online-Händler zur Pflicht, seine Telefonnummer mitzuteilen, was bisher nach § 5 TMG noch nicht verpflichtend gewesen ist.
Hier geht es zum Original:
http://www.it-recht-kanzlei.de/checkliste-eu-verbraucherrechterichtlinie.html#abschnitt_43
Mit Datum vom 16.06.2014 versendet RA Husslein, namens der CODE.AG GmbH, http://code.ag/, eine Abmahnung gegen einen Onlinehändler wegen Verstoßens gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) unter Bezugnahme der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die anwaltliche Vertretungsvollmacht wird versichert und liegt der Abmahnung nicht bei
Offenbar will man hier das “SCNELLE GELD” verdienen.
Es ist vollkommen unklar, in welchem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis die Code.AG GmbH zu den abgemahnten Internethändlern steht. Die http://code.ag/ firmiert nach eigenen Angaben als ein „Full-Service Mediendienstleister für national und international tätige mittelständische Unternehmen“. Abmahnungen sind jedoch nur in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zulässig.
Ich konnte bisher bei meiner Recherche auch keinen Internethandel der Code.AG GmbH finden.
Der Verdacht, daß schnelle Geld verdienen zu wollen ergibt sich auch aus der niedrigen Bemessung des Gegenstandwertes in Höhe von 3.500,00 EUR – Kostennote 347,60 €. Diese könnte deshalb so niedrig gewählt sein, um die Internethändler zur widerspruchslosen Zahlung zu animieren.
In einem konkreten Fall, wurde auch eine bereits umgesetzte VRRL, mit der Begründung veraltete Widerruf, abgemahnt.
Es empfiehlt sich, in einem derartigen Fall auch die strafrechtliche Relevanz zu prüfen und gegebenenfalls Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Schweinfurt (CODE.AG GmbH) oder der Staatsanwaltschaft Bamberg (RA Matthias Husslein) zu stellen.
Mit eMail erklären zwischenzeitlich der GF Christiopher Warner, CODE.AG GmbH und RA Matthias Husslein die Rücknahme der Abmahnung und empfehlen, die Widerrufsbelehrungen zu prüfen.
Es wäre auch eine Möglichkeit Beschwerde bei der
Rechtsanwaltskammer Bamberg
Friedrichstr. 7
96047 Bamberg
einzureichen.
Es ist schon sehr verwunderlich wie hier unsere Kunden als unmündige Bürger unseres Landes dargestellt werden, die offenbar des Lesens nicht kundig sind und nichts von einem Bürgerlichen Gesetzbuch wissen. Daher müssen diese “dummen” unwissenden Menschen von uns Shopbetreibern “belehrt” werden also nicht etwa beraten. Rechtsberatung darf ja im Rahmen einer “Belehrung” nicht gemacht werden. Nun ist es selten, daß ein Shopbetreiber auch Volljurist ist und so kann er diese Belehrungs- und Beratungsarbeiten nicht leisten. Irgendwie habe ich da wohl was falsch verstanden. Alle in unserer Gesellschaft haben sich an geltendes Recht zu halten und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieses geltende Recht wird vom Gesetzgeber veröffentlicht und jeder der damit nicht in Konflikt geraten will muß sich selber darüber informieren. Wieso eigentlich muß jetzt, im Rahmen einer fragwürdigen Auslegung des Wettbewerbsrechts, ein Shopbetreiber oder Versandhändler nun als Rechtsberater tätig werden und dem Verbraucher die wettbewerbsrechtlich relevanten Aspekte nebst allen Kommentaren eines völlig normalen Vertrages des täglichen Lebens, in Form von Belehrungen, näherbringen? Wird der Verbraucher von unserer Rechtsprechung als unmündig angesehen? Der Hammer ist dabei, daß mutmaßlich super intelligente und spitzenmäßige Anwälte dann unterstützt durch ein mutmaßlich übergescheites Richterpotential, dann auch noch an den daraus folgenden Haarspaltereien unter dem Deckmantel den Wettbewerb zu schützen sich unglaublich selbstlos hineinknien. Dies ist eine typisch deutsche Erscheinung, denn im Ausland kennt man solchen Fleiß nicht.