Jeder Online-Händler benötigt ein Impressum, in dem er Angaben über seine Identität und Kontaktangaben bereithalten muss. Bezeichnet sich ein Einzelunternehmer aber als Geschäftsführer, so ist dies falsch und kann als irreführend abgemahnt werden, wie das OLG München klarstellte.
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Das OLG München (Urt. 14.11.2013, 6 U 1888/13) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich ein Einzelunternehmer im Impressum als “Geschäftsführer” bezeichnen darf oder ob diese Bezeichnung irreführend ist und somit abgemahnt werden kann.
Der abgemahnte Unternehmer verwendete in seinem Impressum auf der mich-Seite bei eBay und bei Facebook
ein Logo mit dem Schriftzug “L. D. ® WHITENING”
sowie die Bezeichnung
“Firma L.d.”
Der Name des Unternehmers, der als Einzelunternehmer tätig war, erschien ausschließlich hinter der Bezeichnung “Geschäftsführer”.
Dies wurde mit der Begründung abgemahnt, dass der Unternehmer mit dieser Art der Bezeichnung über den Vertragspartner und sein Unternehmen irreführe. Denn der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung “Geschäftsführer”, dass es sich bei dem Unternehmen, zu dem der Internetauftritt gehört, um eine GmbH handle.
Der abgemahnte Unternehmer meinte dagegen, dass eine Irreführung hier nicht vorliege. Bereits der Gesetzgeber verwende den Begriff “Geschäftsführer” nicht nur in Zusammenhang mit einer GmbH.
Das Gericht entschied, dass zur Beurteilung der Irreführung auf das allgemeine Verkehrsverständnis abzustellen sei.
Bei dem eBay-Impressum ist lediglich ein Logo mit dem Schriftzug “L. D. ® WHITENING” abgebildet; in der Fußzeile des Impressums ist eine Steuernummer enthalten.
Der Name des Antragsgegners ist hinter der Angabe “Geschäftsführer” genannt.
Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung “Geschäftsführer” daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten “L.D.i” um eine juristische Person handelt, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner ist.
Er geht davon aus, dass er den Vertrag mit der Fa. “L. D. ®” bzw. “L. D.i® WHITENING” abschließt.
Eine solche Firma gibt es jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Angabe unzutreffend und daher irreführend ist.
Nach der Wertung, die der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommen hat, müssen beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet jedoch Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind.
Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. – bei Unternehmen – die Identität des Unternehmens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die bloße Bezeichnung “Ll Dl ® WHITENING” ohne Zusatz einer Gesellschaftsform macht für den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner ist.
Mit der Bezeichnung “Geschäftsführer” assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug “Ll Dl ® WHITENING” unmittelbar der Name des Antragsgegners genannt würde.
Der Verbraucher würde dies als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt.
Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe “Geschäftsführer” in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.”
Gleiches gelte für die Ausgestaltung des Impressums bei Facebook.
Dieser Verstoß ist auch spürbar, dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Fazit
Einzelunternehmer sollten sich weder in ihrem Impressum noch in e-Mail-Signaturen etc. als “Geschäftsführer” bezeichnen. Denn sie sind kein Vertretungsorgan für ein Unternehmen. Sie sind vielmehr der Unternehmer selbst und müssen mit ihrem vollständigen Vor- und Zunamen auftreten. Dieser sollte nicht durch Zusätze erweitert werden. (mr)
Hmmm….
irgendwie hab ich verständnis für dieses Urteil – aber auf der anderen Seite ist es einfach nur mal wieder deutsche Bürokratie…
Was kotzt mich dieses Land manchmal einfach nur an. Für jeden Sick muss man vor Gericht gehen
Sehe ich ähnlich. Immer wieder betiteln sich Einzelunternehmer als Geschäftsführer oder – schlimmer noch – als CEO. Insofern ist das Urteil inhaltlich nachvollziehbar und vielleicht auch mal nötig.
Warum soetwas allerdings vor einem Gericht landen muss, verstehe ich nicht.
Lieber Michael,
lieber Nils,
man muss nicht unbedingt “vor Gericht gehen”.
Der “Geschäftsführer” könnte das Unrechtmäßige seines Tuns auch einfach einsehen und sich nicht so nennen.
Wenn er das aber verweigert – was soll man denn machen?
Wenn man nicht Zustände wie im Kongo, der DDR oder der Türkei haben will, braucht es einen Rechtsstaat.
Das ist gar nicht so verkehrt.
Und, lieber Nils, eigentlich auch nicht so schwer zu verstehen.
Wenn Ihr allerdings bessere Alternativen habt – immer her damit.
Aha, und wie bezeichnet man sich korrekterweise, wenn man im geschäftlichen Umgang seine Position im Unternehmen beschreiben möchte? Und wie im internationalen Geschäftsfeld? Es gibt z.B. GbRs, in denen nur einer der Gesellschafter die Geschäfte führt.
Ich halte das für Korinthenkackerei. Die Frage ist, wie das Urteil ausgesehen hätte wenn das Ding als Firma:
FIRMENNAME
Max Muster & Willi Wichtig GbR
Geschäftsführer: Max Muster
im Impressum ausgewiesen gewesen wäre.
@Frank: Hier geht es um Einzelunternehmen, nicht um GbR. Eine GbR hat Geschäftsführer.
@Ralf aus Bonn: Was habe ich davon, dass mein Wettbewerber Blödsinn in seinem Impressum stehen hat? Selbst wenn er da eine falsche Bezeichnung verwendet, muss ich mir die Frage stellen, ob diese falsche Angabe mir schadet. Tut sie das nicht (und das wird in den meisten Fällen so sein), denke ich mir meinen Teil und gut ist es. Es gibt sicher Dinge, die schwerwiegender sind. Und den Vergleich mit Kongo, DDR und Türkei halte ich in diesem speziellen Fall für doch sehr weit hergeholt.
Was mich aber grundsätzlich mal interessieren würde, wäre die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung “Inhaber”. Hier geht es nicht um das “allgemeine Verkehrsverständnis”.
Ein Einzelunternehmer ist selbst das Unternehmen. Ein Inhaber eines Einzelunternehmens wäre demzufolge also Inhaber seiner selbst. Irgendwie doch auch Blödsinn, oder?
@Nils:
Eine GbR hat geschäftsführende Gesellschafter, wenn man es ganz genau nimmt.
Das UWG verfolgt drei Zielrichtungen gemäß § 1 UWG:
“Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.”
Einer davon ist der Schutz der Mitbewerber. Aber es geht eben auch um den Schutz der Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen wie der Irreführung. Und dafür ist eine Schädigung des Mitbewerbers irrelevant.
@Martin Rätze:
Danke für die Ausführungen. Das ist alles soweit klar. Es ging mir aber darum, dass ich es für überflüssig halte, in einem solchen Falle vor Gericht zu ziehen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ein Verbraucher tatsächlich geschädigt oder irregeführt wird, wenn sich ein Einzelunternehmer “Geschäftsführer” nennt. Ich kann die Argumentation des Gerichts nachvollziehen, halte aber den Prozess an sich für überflüssig.
Irgendeine Idee oder vielleicht einen Link zum Thema “Inhaber”?
Entscheidungen, aus denen hervorgeht, die Bezeichnung “Inhaber” wäre falsch, sind mir nicht bekannt. Hier kann ich persönlich auch kein Irreführungspotential erkennen. Ob das aber jeder Richter an jedem Landgericht genauso sieht, weiß man vorher natürlich nie.
Was ist denn nun richtig?
Einmal darf sich ein eingetragener Kaufmann als Geschäftführer bezeichnen, siehe Link:
http://www.akademie.de/wissen/sind-einzelunternehmer-geschaeftsfuehrer
oder wie hier besprochen, auch wieder nicht. Da soll mal jemand durchsteigen. Ich glaube, wie man es macht -es ist immer falsch und angreifbar- jeder Richter oder Rechtsanwalt sieht das anders. Bravo, Deutschland!
@Harry
Der Autor aus Ihrem Beitrag hat da leider Unrecht und kennt ganz offensichtlich die Rechtsprechung nicht.
Die Impressumspflichten gelten außerdem nicht nur bei Verbraucherverträgen, wie der Herr wohl weiß machen will. Eine Irreführung liegt daher wohl immer vor, wenn man sich als Geschäftsführer bezeichnet, es aber nicht ist.
Die Unterscheidung, die der dortige Autor macht, kann ich offen gestanden, in keinster Weise nachvollziehen. § 5 UWG (also der Irreführungstatbestand) gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern gilt für jede Irreführung.
Auch der Vergleich in dem Beitrag mit den Hauptgeschäftsführern der IHK hinkt. Denn im IHK-Gesetz ist der Hauptgeschäftsführer als Begriff klar vorgesehen. Die IHK nennen ihre Chefs also nicht einfach so Geschäftsführer.
Man kann zusammenfassen, dass der Autor dort eine Einzelmeinung vertritt, die nicht unbedingt in Einklang mit der Rechtsprechung steht.
@Harry: “Was ist denn nun richtig?” Das Oberlandesgericht hat doch entschieden, was richtig ist. Diese Akademie ist keine Institution, die darübersteht.
@Nils: Wenn jemand im Unrecht ist und er es nicht von alleine ändert, MUSS es
von einem Gericht entschieden werden. Das ist normal.
Sinn und Unsinn ist ggf. auch schnell mal erklärt: ein Bauträger oder Bauunternehmer tarnt sich statt als Einzelunternehmer, der mit seinem Hab und Gut haftet, als Geschäftsführer. Kommen peinliche Fragen, ist er “nur” der Geschäftsführer, verantwortlich jetzt angeblich jemand anders…. das kann wertvolle Zeit kosten….. Kohle verloren, wenn es drauf ankommt. Ich bin Einzelunternehmer, keine GmbH und eine FIRMA darf ich auch nicht haben. (FIRMA ist auch nichts für Einzelunternehmer)
…aber die Bezeichnung:
“Geschäftsführung: Firma X – Max Mustermann”
wäre im Impressum eines Einzelunternehmers zulässig, oder?
Das hab ich vor einigen Jahren mal so empfohlen bekommen.
Der Begriff “Geschäftsführer” wird vermieden, aber trotzdem ist dem Leser klar, wer die Geschäfte führt, wer also der Ansprechpartner ist.
Würde mich über Hinweise freuen.
Hallo Peter,
schon durch die Verwendung des Begriffs “Firma” liegt hier eine Irreführung vor, da ein Einzelunternehmer keine Firma hat. Eine Firma haben nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Ob die Bezeichnung “Geschäftsführung” problematisch ist, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt.
Wie so oft schafft nähere Beschäftigung mit gewissen Themen mehr Verwirrung, Unsicherheit, Zeitverlust und damit Kosten als das Risiko einzugehen fehlerhaft oder in diesem Fall unlauter zu handeln.
Was genau ist denn nun erlaubt?
Einzelunternehmer dürfen also keine Fantasienamen für Ihren Betrieb nutzen.
Oder doch?!
Immerhin machen dies sehr viele Unternehmer, ganz besonders im multimedialen Dschungel der Neuzeit.
Man gründet eine Firma, egal in welcher Form, und gibt seinem bescheidenen Werk einen Namen.
Wie hat da das Impressum bzw. die Auszeichnung des ganzen auszusehen?
Für juristische Personen scheint das klar, denn die werden ja erst einmal gegründet und im gewissen Rahmen definiert (mit einem Namen, der Rechtsform, einem Vertreter etc. versehen).
Für Einzelunternehmer ist das Ganze ähnlich:
Ab zum Gewerbeamt, anmelden, fertig.
Manch ein Gewerbeamt nimmt sogar einen “Geschäftsnamen” mit auf.
Da sollte doch ein Einzelunternehmer auch davon ausgehen können diesen Namen verwenden zu können.
Sollte man denken…
Wie dem auch sei. Das entscheidet im Streitfall ohnehin die Judikative.
Mein Rat:
No risk, no fun 😉