Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Online-Händler auch zwingend über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für Waren informieren. Bisher besteht diese Pflicht nicht, sodass hier also auf alle Händler eine Überarbeitung ihrer Informationsseiten zukommt.
Lesen Sie mehr über die neue Pflicht.
Im Jahr 2007 entschied der BGH, dass eine Information über bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht zwingend im Online-Shop erfolgen muss.
Hintergrund war der Wortlaut des damals einschlägigen § 1 Abs. 4 Nr. 3 b BGB-Info-V (aktuell: Art. 246 § 2 Abs. 1 Nr. 4 b EGBGB). Der BGH begründete seine damalige Entscheidung damit, dass von dieser Pflicht nur vertragliche Gewährleistungsrechte erfasst sein, nicht aber die gesetzlichen.
Jeder zur Information verpflichtet
Dies ändert sich zukünftig!
Ab 13. Juni 2014 muss jeder Händler über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB n.F.).
Die Rechtsprechung des BGH, wonach nur vertragliche Gewährleistungsrechte erfasst sein sollen, lässt sich ab 13. Juni nicht mehr aufrecht erhalten, da der Gesetzgeber einen Hinweis explizit auf gesetzliche Gewährleistungsrechte fordert.
Dieser Hinweis kann sowohl pauschal in den AGB oder auf einer Kundeninformationsseite erteilt werden:
“Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.”
Alternativ kann dieser Hinweis produktbezogen auf der Produktdetailseite erscheinen.
Keine unzulässigen Einschränkungen
Bei der Formulierung dieses Hinweises sollten keine unzulässigen Einschränkungen verwendet werden. Denn dem Gesetz widersprechende Klauseln zur Gewährleistung können von Mitbewerbern abgemahnt werden.
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Kostenlose Whitepaper zum Download
- Whitepaper: Neue Widerrufsbelehrung 2014 für Online-Shops
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (inkl. Whitepaper mit Mustern)
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
Ich finde das reicht nicht aus. Es sollte Pflicht sein, daß zu jeder Online-Bestellung eine Kopie des BGB beigelegt wird.
Ist das nicht eigentlich Werbung mit Selbstverständlichkeiten? Die Gewährleistung ist doch bereits gesetzlich geregelt. Deutschland schafft sich ab… Immer weiter…
“Stationäre Händler müssen ab 13. Juni ein Schild an der Tür anbringen: ‘Wenn Sie hier etwas mitnehmen, müssen Sie es vorher bezahlen!'”
Nichts gegen Verbraucherschutz, aber so allmählich nimmt es irrwitzige Züge an…
Für stationäre Händler ändern sich die Pflichten in der Tat sehr umfassend. Auch stationäre Händler müssen ab 13. Juni über das Bestehen von gesetzlichen Gewährleistungsrechten informieren, es sei denn es handelt sich um Verträge des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden.