Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Auch die Form und der Zeitpunkt der Informationserteilung werden in dem neuen Gesetz geregelt. Einige formale Anforderungen an die Informationserteilung ändern sich, andere entsprechen der bisherigen Rechtslage.
Erfahren Sie, wie künftig Informationen erteilt werden müssen.
In Art. 246a § 4 EGBGB werden die formalen Anforderungen an die Informationserteilung geregelt. Dort wird festgelegt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise“ zur Verfügung stellen muss.
Zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Musterbelehrung in Textform an den Verbraucher übermitteln. Allerdings ist es bei Bestellungen im Online-Shop nicht möglich, einem bestimmten Verbraucher bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Belehrung in Textform zuzusenden.
Art. 246 a § 4 EGBGB ist jedoch auch nicht so zu verstehen, dass dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen nach §§ 1 – 3 (also auch zum Widerrufsrecht) in Textform zur Verfügung gestellt werden müssen.
Vielmehr kann der Unternehmer seine flüchtige Informationspflicht, über das Widerrufsrecht zu belehren, auch dadurch erfüllen, dass er das Muster (oder eine entsprechende Information) auf seine Website einstellt. Allerdings ist der Gesetzes- und auch Richtlinienwortlaut in Art. 6 Abs. 4 VRRL hier sehr verwirrend. Zutreffender wäre es gewesen, statt von “(in Textform) übermittelt” von “verwendet” zu sprechen, denn dies gibt die Rechtslage klarer wieder.
Darüber hinaus müssen alle Informationen, die sich aus Art. 246a EGBGB ergeben, gemäß § 312f Abs. 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher übermittelt werden, also z.B. im Rahmen der Bestellbestätigungs-Mail.
Ein dauerhafter Datenträger ist gemäß § 126b S. 2 BGB:
“jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.”
Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:
- Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht (Übersicht)
- Neues Verbraucherrecht: Widerruf bedarf weiterhin keiner Begründung
- Hin- und Rücksendekosten nach dem Widerruf
- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Wird ein Liefertermin zur Pflichtangabe?
- Information zu Gewährleistungsrechten wird Pflicht
- Neue Pflichten bei der Werbung mit Garantien
- Telefonnummer wird Pflichtinformation
- Information über Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten
- Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Europa
- Kosten der Zahlungsart
Kostenlose Whitepaper zum Download
- Whitepaper: Neue Widerrufsbelehrung 2014 für Online-Shops
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (inkl. Whitepaper mit Mustern)
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
Veranstaltungen zum neuen Verbraucherrecht
- IHK Trier: Info-Veranstaltung zum neuen Verbraucherrecht
- Info-Veranstaltung der IHK Rhein-Neckar zum neuen Verbraucherrecht
- Info-Veranstaltungen der IHK Region Stuttgart zur Umsetzung der VRRL
- IHK Karlsruhe: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Online-Shop
Hinweis: Diese Listen werden ständig erweitert.
“der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise“ zur Verfügung stellen muss.” “Allerdings ist der Gesetzes- und auch Richtlinienwortlaut in Art. 6 Abs. 4 VRRL hier sehr verwirrend.” — Der Unternehmer soll klar und verständlich infomieren, der Gesetzgeber schafft es aber selbst nicht… Es wird doch immer trauriger und vor allem, peinlicher…
“Allerdings ist es bei Bestellungen im Online-Shop nicht möglich, einem bestimmten Verbraucher bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Belehrung in Textform zuzusenden.”
in Textform = als Text, nicht zwingend als Schriftstück
übermitteln =etwas an jemanden gelangen lassen
Die Belehrung kann selbstverständlich vor Vertragsabschluss an den Käufer übermittelt werden, in dem sie nämlich als Text auf dem Bildschirm des Käufers angezeigt wird.
Also muss der Kunde das Widerrufsformular nicht zwingend mit der Bestellbestätigung bekommen, sondern es würde auch reichen in der Widderufsbelehrung einen Link zu dem Formular zu setzen ?!
Das kann der Kunde dann ausdrucken und an mich schicken.
Zusätzlich lege ich ihm das Widerrufsformular auch mit ins Paket.
Das sollte doch ausreichen.
Viele Grüße
CB
Nein, Sie müssen das Formular auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher schicken. Ein Link in einer EMail reicht dafür nicht.
“Darüber hinaus müssen alle Informationen, die sich aus Art. 246a EGBGB ergeben, gemäß § 312f Abs. 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher übermittelt werden, also z.B. im Rahmen der Bestellbestätigungs-Mail.”
Ich kann im § 312f Abs. 2 BGB und auch nirgendwo anders eine Verpflichtung herauslesen, dass die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden müssen. Da das auch niemand sonst im Internet so interpretiert, bin ich gerade irritiert.
Ich würde mich freuen, wenn das aufgeklärt werden könnte.
Danke und viele Grüße
Tom