Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Mit diesem Gesetz werden zahlreiche Pflichten für Online-Händler geändert und auch neue geschaffen. So verlangt das Gesetz zukünftig die Angabe eines “Termins”, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert.
Erfahren Sie mehr zur Erfüllung dieser Pflicht.
Das neue Recht verpflichtet den Unternehmer in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zur Angabe eines Termins, bis zu dem er die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Aber muss der Händler wirklich einen Liefertermin nennen? Also ein konkretes Datum evtl. sogar zusätzlich eine genaue Uhrzeit der Lieferung?
Bedeutung von “Liefertermin”
Der Begriff des Termins ist aber nicht als konkretes Datum zu verstehen. Es reicht vielmehr wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes.
In der Richtlinienfassung, die zunächst vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, hieß es ursprünglich „the date, by which the trader undertakes to deliver the goods“. Damit war also tatsächlich ein konkretes Datum gemeint.
Allerdings wurde dieser Wortlaut in den weiteren Beratungen zwischen Rat und Parlament geändert. So heißt es in der letztlich verabschiedeten Fassung im englischen Original „the time, by which the trader…“. In der deutschen Übersetzung wurde diese Änderung aber nicht übernommen, was offensichtlich ein Redaktionsversehen ist.
Information über den Liefertermin
Der Verbraucher soll durch die Information über dden Liefertermin wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft.
Dabei darf der Beginn der angegebenen Lieferfrist nicht von einem Ereignis abhängig sein, das im Bereich des Unternehmers liegt. Hierzu gehört auch die Annahmeerklärung.
Der Verbraucher wird die Angabe der Lieferfrist als Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung verstehen, bei Vorkassezahlungen als Zeitraum zwischen Zahlung und Lieferung. Bei der Berechnung der Lieferzeit muss der Unternehmer also eine evtl. vorhandene Annahmefrist (sofern diese überhaupt zulässig ist) mit einberechnen und eine entsprechend längere Lieferfrist angeben.
“Lieferzeit ca. 3 bis 5 Tage” wäre also weiterhin zulässig.”
Dies hat auch das OLG München (Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14) im Dezember 2014 so bestätigt. Es hatte sich konkret mit der Angabe “Lieferzeit: ca. 2 – 4 Werktage” zu beschäftigen und entschied hierzu:
“Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.
Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach 4 Tagen.”
Keinesfalls ausreichend ist es, eine Angabe über die “Versandbereitschaft” zu machen, also z.B. “versandbereit in 3 Tagen”. Denn damit ist noch keine Aussage dazu getroffen, bis wann der Unternehmer die Ware liefert.
Lieferbedingungen
Außerdem muss über weitere Liefer- und Leistungsbedingungen informiert werden, wozu auch das mit dem Transport beauftragte Unternehmen zählt. Außerdem zählen die angebotenen Lieferarten wie z.B. Express- oder Speditions-Lieferung dazu.
Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten
Abmahnungen wegen fehlerhafter oder fehlender Informationen im Online-Shop gehören leider zum Alltag vieler Online-Händler. Machen Sie Schluss damit und schützen Sie sich! Mit unseren Abmahnschutzpaketen sind Sie bestens gerüstet gegen die Abmahnanwälte und ihren Machenschaften!
Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:
- Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht (Übersicht)
- Neues Verbraucherrecht: Widerruf bedarf weiterhin keiner Begründung
- Hin- und Rücksendekosten nach dem Widerruf
- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Form und Zeitpunkt der Informationserteilung
- Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Europa
- Information zu Gewährleistungsrechten wird Pflicht
- Neue Pflichten bei der Werbung mit Garantien
- Telefonnummer wird Pflichtinformation
- Information über Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten
- Kosten der Zahlungsart
Hallo,
WO, an welcher Stelle des Shops ist diese Angabe denn notwendig? Denn auf der Produktseite selbst, habe ich ja noch keine Ahnung welche Versandmethode der Kunde wählen wird. Ich kann also entweder alle Lieferzeiten für alle Versandmethoden auflisten, oder wie bisher “sofort versandfertig” als Info angeben…
Mike
@Mike
Diese Informationen sind wie bisher auch auf der Produktseite zu machen. “Sofort versandfertig” ist – wie im Artikel steht – keine ausreichende Information über die Lieferzeit. Denn damit ist noch nicht gesagt, wann die Ware beim Verbraucher ankommt. Dies muss aber (wie heute auch schon) gesagt werden.
Diese ganzen Vorgaben sind doch weit von der Realität entfernt. Jeder Online-Käufer weiß, dass “sofort lieferbar” nicht bedeutet, dass er direkt nach dem Betätigen des “Bestellen”-Buttons, ach nee, des Buttons “Jetzt kostenpflichtig bestellen”, die Ware in der Hand hält. Gesetzgeber und sogenannte Verbraucherschützer halten die Menschheit aber offensichtlich für so beschränkt, dass sie nicht wissen, dass ein Paket einige Tage unterwegs ist und dass ein (Online-)Einkauf eine Zahlungsverpflichtung verursacht. Wovor der Verbraucher bei dieser Volksverdummung geschützt werden muss, bleibt offen. Werden demnächst an den Kassen der Supermärkte auch Schilder aufgestellt, die Verbraucher davor warnen, dass das Bezahlen an der Kasse das eigene finanzielle Vermögen reduziert?
@Nils
In diesen Fällen kann man ja dann die Angabe “sofort lieferbar” in “Lieferzeit: 1 bis 2 Tage” ändern. Bisher war es nach der Rechtsprechung des BGH nicht notwendig, eine Angabe zur Lieferzeit zu machen, wenn die Ware sofort (also innerhalb von 2, 3 Tagen) beim Verbraucher eintrifft. Dies wird sich aber zum 13.6. ändern, sodass auch derart kurze Lieferzeiten explizit zu nennen sind.
Verbraucherschutz=Nein, Schutz hungerleidender Anwälte=Ja! Die Abmahnindustrie reibt sich schonwieder die Hände… Und wozu dienen diese ganzen Regelungen noch? Um die Konsumbereitschaft des Verbrauchers zu erhalten, Konsum=Steuern für den Staat. Der Verbraucher soll durch seinen Onlinekauf keine schlechten Erfahrungen machen, alles zurückgeben können um schön weiter zu konsumieren. Klar, davon leben wir Händler auch, aber das ist nicht das Grundanliegen solcher Vorschriften. Wenn ich schon lese, der Verbraucher muss anch Widerruf so dastehen, als ob nie ein Vertrag bestanden hätte… Versand kostet ja nichts und ist auch keine erbrachte Leistung… In keiner anderen Branche ist sowas möglich, nur im Onlinehandel… Lasse ich z.B. den Waschmaschinen- oder Fernsehreparateur kommen, zahle ich die Anfahrt und ggf. auch den Kostenvoranschlag, auch wenn ich ihn dann nicht beauftrage, also kein Reparaturvertrag zustande kommt…
Und wie verhält sich das Ganze in Zusammenhang mit der Bezahlung?
Lieferzeit 2 – 6 Tage. Der Kunde braucht aber 4 Tage bis er seine Überweisung getätigt hat und tätigt diese auch noch falsch, so dass diese nicht automatisch zugeordnet werden kann.
Wie wird der Start definiert? Auf die Zustellung hat man schon keinen Einfluss. Wie ist es bei den Pflichten des Kunden? Oder reicht dafür der Hinweis in den AGB, dass Lieferung erst nach Zahlung erfolgt?
@Michael, genau das ist wieder ein vom Gesetzgeber perfekt überlegter Punkt. Lieferzeit bspw. 2-3 Tage und ich kann diese auch einhalten, Überweisung geht jedoch erst am 5 Tag oder später ein? Nun ja, wenn dies sich so bewahrheiten sollte, nehme ich die normale Vorkasse eben raus und biete nur noch Sofortzahlungsarten an, der größte Teil der Überweisungsvorkassen wird sowieso nicht bezahlt. Da hat dann eben der (selten gewordene) ehrliche Überweiser ohne Paypalaccount und mit Bedenken gegenüber Sofortüberweisung das Nachsehen und kann nicht mehr bestellen, dank unserer Spitzengesetzgebung unterm Deckmantel des Verbraucherschutz.
@Michael und @Dunkelwelt
Der Beginn von Fristen (also auch der Lieferfrist) darf nur nicht abhängig sein von einem Ereignis oder einer Handlung, die im Einflussbereich des Unternehmers liegt. Eine Überweisung liegt aber nicht im Einflussbereich des Unternehmers, sondern des Verbrauchers. Wenn der Verbraucher im Shop die Zahlungsart Vorkasse auswählt, so weiß er auch, dass die Ware nicht vor Eingang des Geldes verschickt wird und dass somit die Frist auch erst zu diesem Zeitpunkt beginnt. Insofern wird die Angabe “Lieferzeit 1-3 Tage” nicht falsch, nur weil der Verbraucher erst nach 5 Tagen überweist.
Das ist auch kein neues Problem, was durch die Umsetzung der Richtlinie geschaffen wird, sondern besteht ja so auch schon heute.
Ähm moment mal halt stop. Also wenn wir schon über Volksverblödung sprechen Herr Anwalt. Nein manche Verbraucher wissen eben nicht das die Vorkasse im voraus bezahlt werden muss!! Hatte sogar schon mal eine Beschwerde wo die Ware bleibt,und das bei Vorkasse. Also es mögen nur ein paar Ausnahmen sein die überhaupt nichts verstehen. Trotzdem sind die da auch wenn sie nicht im Recht sind so wird es nicht besser durch den Gesetzgeber sonder nur noch undurchsichtiger und letztendlich sind es die Anwälte etc die etwas von diesem bullshit haben und nicht der Verbraucher selbst
@Martin Rätze Aber genau dort liegt doch der Hund begraben. Die Leistung des Zustellers liegt eben auch nicht mehr im Einflussbereich des Unternehmers. Der Unternehmer kann auf die Regellaufzeiten seines Dienstleisters zurückgreifen (z.B.: 2 Tage DHL Nord – Süd). Ein Tag Bearbeitung + die längste Regellaufzeit von DHL Paketen = Lieferzeit 2 – 5 Tage.
Was ist denn schlussendlich die Konsequenz wenn die Lieferzeit 5 statt 3 Tage beträgt? Kann der Verbraucher dann eine Frist zur Erfüllung setzen? Was ist eine gerechtfertigte Frist die ein Verbraucher dann setzen kann?
@Michael:
Genau aus diesem Grund sind ja circa-Angaben zulässig.
Welche Fristen der Verbraucher setzen müsste, ist eine Frage des Einzelfalls.
@Dunkelwelt:
Ich habe nicht gesagt, dass ein solcher Hinweis nicht mehr zulässig sein soll.
Die Fristen für die Ausführungen von Überweisungen sind gesetzlich geregelt in § 675s BGB:
“Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht … Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.”
Den Vorwurf, den Sie hier den Kunden machen, kann man aber genauso auch einigen Händlern machen: Im Online-Shop PayPal als Zahlungsart anbieten aber erst eine Woche nach Bestelleingang prüfen, ob die Ware überhaupt verfügbar ist. Ich denke, hier gibt es auf beiden Seiten viele schwarze Schafe.
@Herr Rätze, ich habe aber auch heute schon ganz normal stehen “Bei Zahlung per Vorkasse beginnt die Lieferfrist nach Zahlungseingang.” (Text des Händlerbundes), warum soll dies bitte ab Stichtag X plötzlich nicht mehr möglich sein, also nicht weil ein neues Gesetz dieses vorschreibt, sondern wo steckt die Logik dahinter? Und leider haben die meisten Überweiser scheinbar noch nie etwas von Banklaufzeiten und Co. gehört, da wird trotz großzügig angegebener Lieferzeiten 2 Tage nach Bestellung angefragt, ob denn die Bestellung schon verschickt wurde, dabei ist noch nichtmal die Vorkasse eingegangen. Der mündige Bürger wägt sich allzu oft im Glauben, das die Überweisung mit Einwurf des Scheines 7 Tage nach seiner Bestellung bei seiner Bank auch schon auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben ist. Den größten Teil aller ach so wichtigen Pflichtinformationen nimmt der Verbraucher garnicht wahr oder will sie auch garnicht wahrnehmen. Alles schnell durchgeklickert, die Ware soll möglichst gestern nach Bestellung schon da sein, zahlen will man aber nichts und das auch erst in 5 Wochen.
Und wie sieht das ganze für folgenden Falls aus?
Deutscher Online-Shop, internationaler Versand. Jedes Land hat andere Lieferzeiten. Belgien z.b. 2-3 Werktage, China 10-12 Werktage usw.
Was genau muss denn dann auf der Produktseite stehen?? Was ist wenn auf der Produktseite zwar steht “sofort versandfertig” und da drunter dann jedoch ein anklickbarer Link zu denn Versandkosten wo dann für jedes Land einzeln u.a. auch die Lieferzeiten gelistet sind? Wie ist das geregelt?
Ich hätte noch eine Frage… ändert sich somit also folgende derzeitige Rechtslage: “Häufig sind Produkte nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar. Wenn Sie keine Angaben zu Lieferzeiten auf der Produktseite machen, mu?ssen Sie nach der Rechtsprechung des BGH die Ware sofort ausliefern können, anderenfalls ist das Angebot wettbewerbswidrig. Auch das OLG Hamm und das LG Hamburg urteilten, dass es wettbewerbswidrig ist, in seinem Online-Shop Ware zu bewerben, ohne hierbei Angaben zur Verfu?gbarkeit und Lieferzeit zu machen, wenn der Shop die Ware tatsächlich nicht liefern kann.” (Quelle: Trusted Shops – Handbuch für Online-Händler, Februar 2013, S. 128)… Sprich, ist eine Ware vorrätig und sofort, also innerhalb von 2-5 Tagen bis zum Kunden lieferbar, kann die Angabe der Lieferzeit auf der Produktseite derzeit weggelassen werden. Das soll sich also ändern?
Hallo Georg,
das Gesetz verpflichtet zukünftig in allen Fällen zur Angabe des Liefertermins, als auch dann, wenn die Ware “sofort” lieferbar ist, also auch dann, wenn die Ware innerhalb von 2 bis 5 Tagen beim Kunden eintrifft.
Zum internationalen Versand:
Die Angabe “versandfertig” sagt gar nichts über die Lieferzeit aus und kann daher weggelassen werden. Wenn für unterschiedliche Länder unterschiedliche Lieferzeiten gelten, dann sollte auf eine entsprechende Übersichtsseite verlinkt werden (wie dies bei Versandkosten auch schon heute der Fall ist).
@Martin Rätze: Wenn ich aber hinschreibe “Lieferzeit: 1 bis 2 Tage” und DHL/DPD/Hermes/UPS/GLS brauchen – warum auch immer 3 oder 4 Tage, werde ich angezählt für einen Vorgang, den ich weder zu verantworten habe, noch beeinflussen kann. Ich bin in der glücklichen Lage, von meinem Logistiker eine Garantie zu haben, dass Pakete am zweiten Werktag zugestellt werden. Das ist aber eher die Ausnahme. Also muss ein anderer Händler schonmal hinschreiben “1 bis 5 Tage” und kann auch dann nicht sicher sein, dass der Logistiker das einhält. Und das ist eben das Realitätsferne dieser Gesetzgebung, dass der Händler quasi garantieren muss, was er gar nicht beeinflussen kann.
@Nils
Ich möchte noch einmal betonen, dass sich an der Rechtslage nur geringfügig etwas ändert. Bereits heute müssen Sie exakte Lieferzeiten angeben, wobei ca.-Lieferzeiten noch zulässig sind (und auch nach neuem Recht bleiben). Mit der Richtlinie wird also in diesem Punkt kein neues Problem geschaffen.
Ich kann die Schwierigkeiten durchaus verstehen, aber aus diesen Gründen erlaubt die Rechtsprechung ja auch die ca.-Lieferzeiten, denn der Händler trägt die Verantwortung bis zur Ablieferung der Ware beim Verbraucher.
@Nils ganz einfache Lösung es gibt nur eine Versandart oder bei verschiedenen Versandarten zu den jeweiligen Artikeln, verschiedene Versandzeiten.
es ist ja alles toll mit regellaufzeiten der post und dhl.
nur leider brauchen meine Sendungen ( in D Einwurfeinschreiben und dhl.Pakete ,oder ins Ausland einschreiben Luftpost und Wertbriefe luftpost) anstelle der angegebenen Laufzeiten zb in D bei sehr vielen Sendungen 1 oder mehr Wochen !! ins Ausland haben viele Sendungen Frankfurt (internationales Postamt ) erst nach 1-4 Wochen erreicht !!!!!, dazu dann nochmal 1-6 Wochen für den rest des weges in Europa.!
die post und dhl schreiben auf die ganzen berge von Nachforschungen erstmal nur ,, durch technische fehler ,,. ich kassiere massen an 0 punte auf ebay für versandzeit usw, Gelder werden von PayPal einfach storniert, negative Feedbacks werden von ebay nicht gelöscht, trotz nachweiß und auch ankommen der Sendung nach Monaten. usw.
was mache ich, wenn wegen der nicht eingehaltenen regellaufzeiten mich einer abmahnt ? wer trägt die kosten für die Schlamperei der post und dhl ?. zzt können die leute nicht mal meine eingelieferten einschreiben online auf http://www.post.de einsehen. angeblich sind die mengen an einschreiblable rollen mit den Aufklebern, die mir die post alle paar Monate liefert zu alt. !?
vielen dank
heike
@ Martin Rätze: Vielen Dank für die Erläuterung. Gibt es eine besondere Rechtsprechung bezüglich der Verlinkung für die Lieferzeiten bei unterschiedlichen Lieferzeiten (internat. Versand). Wenn z.b. die Lieferzeiten auf der selben Übersichtsseite angegeben sind wie die Versandkosten, auf die, wie von Ihnen ebenfalls erwähnt, ja heute bereits üblicherweise auf der Produktseite verlinkt wird. Sprich, anklickbarer Link auf der Produktseite “… zzgl. Versandkosten” und dort stehen dann zudem alle Lieferzeiten. Wäre das rechtlich in Ordnung?
Verstehe garnicht wo das Problem in der Praxis ist!
Da ist auf der einen Seite die Angst vor dem Abmahner…
Ich mache also im Shop die Angabe der Lieferzeit, z.B. 1-2 Werktage, weil das die Regellaufzeit bei den meisten Paketversendern ist. Diese Angabe ist ja erstmal so nicht abmahnbar. Die Angst liegt ja jetzt wohl darin begründet, dass ein Abmahner mich dann abmahnt, wenn es dann tatsächlich mal 3-4 Werktage dauert – oder woher rührt diese Angst?
Jetzt gehen wir mal davon aus, dass ein Paketdienst heute tatsächlich innerhalb von 1-2 Werktagen 99 % aller Sendungen zustellen kann. Jetzt müßte also der Abmahner tatsächlich 100 Testbestellungen machen, damit er überhaupt ein einziges Paket findet, wo diese Frist nicht eingehalten wird. Und er müßte dann noch einen Richter finden, der diesen Quatsch mitmacht?
Das ist doch im wesentlichen ein an den Haaren herbeigezogenes Problem ohne praktische Relevanz!
hallo
leider nicht 1% sondern bei wirklich vielen der Sendungen werden bei mir die normalen regelzeiten nicht eingehalten.
wie schon geschrieben, die post schreibt dann dauernd auf Nachforschungen, die kann man erst nach 8 tagen machen ! ,, wir haben ein maschinelles Problem ,, usw.
Halte ich auch für nicht ganz einfach, dies in die Praxis umzusetzen. Wenn man eine Sendungsauskunft im Internet nachliest, steht dort manchmal rein gar nichts drin. Man kann also selbst einem Kunden, der bereits auf Ware wartet und noch einmal nachhakt, keine Auskunft geben, da man immer vom Versandunternehmen abhängig ist. Während der Weihnachtszeit oder wenn viel Schnee liegt, dauert der Versand wieder länger, dann müsste man die Lieferzeit wieder etwas verlängern. Besser fände ich, wenn lediglich angegeben werden müsste, wann die Ware losgeschickt wird. Das unterliegt meinem Einfluss. Was aber danach passiert, dafür kann ich doch nicht garantieren.
Trotzdem wird das in der Praxis kein Thema für Abmahnungen sein…
Es geht doch nicht um Abmahnungen, sondern um diese völlig realitätsfremde Regulierungswut, um dem “dummen Verbraucher” (dafür wird er offensichtlich gehalten) auf jede selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, in aller Regel zu Lasten des Händlers. Es geht auch nicht darum, ob das jetzt neu oder alt ist. Fakt ist, dass diejenigen, die sich so etwas einfallen lassen, von der Praxis keinen Schimmer haben. Das beweist jede Änderung an den bestehenden Regelungen aufs Neue.
Ich halte wirklich einige Informationen für mehr als überflüssig (Vertragstextspeicherung, Vertragssprache etc.). Aber die Information über die Lieferzeit empfinde ich persönlich als wichtig. Für mich als Verbraucher ist dies auch eine der kaufentscheidenden Informationen (wenn der Preis etc. gleich ist).
Der Verbraucher möchte doch wissen, wenn er bestellt, wann die Ware bei ihm eintrifft. Und der einzige, der dies wissen kann, ist der Händler.
Man muss ja auch mal die in der Überschrift gestellte Frage beantworten:
Wird ein LieferTERMIN zur Pflichtangabe?
Die Antwort: Nein, die Angabe des Termines wird nicht zur Pflicht, sondern lediglich die Angabe der LieferFRIST.
Also sofern eh noch nicht vorhanden den Link “Versandkosten” um die Angabe der LieferFRIST (nach besten Wissen und Gewissen) erweitern und gut ist.
Alles andere ist doch konstruiert und an den Haaren herbeigezogen: Auch Verbraucher und Richter wissen, dass hier und da auch mal LieferFRISTEN überzogen werden. Die rennen dann nicht sofort zum Gericht wenn es mal 1-2 Tage länger dauert und klagen (auf was überhaupt). Und für den bösen Abmahner ist es praktisch unmöglich bei einem seriös arbeitenden Händler ein Packende zu finden.
Und wenn ein Händler offensiv mit 24 Stundenlieferung wirbt, dann aber grs. per Warensendung mit 4-7 Tagen Laufzeit arbeitet, dann hat der auch eine Abmahnung verdient.
Vielleicht sollte man mal die Ausgangsfrage noch mal kurz und knapp beantworten:
Frage: “Wird ein Liefertermin zur Pflichtangabe?”
Antwort: “Nein, die Angabe eines Liefertermins im Sinne von TT.MM.JJJJ, wird nicht zur Pflicht. Es wird die Angabe einer Lieferfrist im Sinn von z.B. “1-2 Werktagen” oder auch “3-5 Werktage” (je nach dem mit welchem Dienstleister der Online-Händler arbeitet) zur Pflicht.”
Diese Angabe packt man nach besten Wissen und Gewissen in die Versandinformationen und Ruhe ist!
Es gibt dann kein Abmahnrisiko, weil in der Praxis kein Wettbewerber in der Lage ist irgendwelche Abweichungen zu fixieren. Und kein Verbraucher wird wenn tatsächlich in der Praxis es ausnahmsweise mal zu Abweichungen kommt, den Weg vors Gericht wählen um welchen Anspruch auch immer durchzusetzen.
Und wenn ein Online-Händler mit 24-Stunden-Lieferung offensiv wirbt aber dann nur per Warensendung versendet, dann wird das entweder der Markt regeln, bzw. dort dann völlig zu Recht auch der Wettbewerber eine Abmahnung senden.
Auf welche Art der Lieferung muss sich die Zeit eigentlich beziehen? Wenn wir Standard Versand nehmen sind das 2 – 3 Tage. Wenn der Kunde Express wählt 1 – 2 Tage. Wenn der Kunde Selbstabholung wählt ist der Artikel sofort lieferbar.
Ist das wieder eine der nicht durchdachten Grauzonen?
Eines wurde noch gar nicht angesprochen: Was ist mit Urlaubszeiten?? Als Einzelkämpfer habe ich keine Vertretung für die Zeit!
Bisher habe ich’s immer prominent über den Seitenheader getickert, so dass auf jeder Seite steht (z.B.): “Urlaub von Montag 2.5. bis Freitag 6.5. Wir bearbeiten Ihre Bestellung wieder ab Montag 9.5. Die Lieferzeiten verlängern sich entsprechend.” Und auch die autom. Bestellbestätigungsmail ergänzt mit dem o.g. Text.
Darf ich jetzt keinen Urlaub mehr machen, soll ich in der Zeit den Shop dicht machen oder wie wird das zu handhaben sein?
Es ist ungeklärt, ob ein solcher Hinweis (schon nach geltendem Recht) ausreichend ist.
Könnte man die “Verzögerung” dann z.B. so angeben (Lieferzeitangabe bei der Artikelbeschreibung/beim Preis):
“wegen Urlaubs erst wieder nach dem 9.5. lieferbar: dann in 1-3 Werktagen”
Das Gesetz sagt ja nur, dass man eine konkrete Angabe der Lieferzeit machen muss. Wen man als Lieferzeit 2 Tage angibt und der Versand dauert aus irgendeinem Grund, z.B. kurz vor Weihnachten, 5 Tage, was ist dann? Kann der Kunde Klage auf Schadensersatz o.ä. einreichen?
@Martin Rätze Sorry für die späte Antwort.
Natürlich möchte der Kunde wissen, wann die Ware eintrifft. Aber weiss das der Händler? Der Händler weiss, wann er die Ware versenden kann. Aber nicht, wann sie eintrifft. Gerade hat wieder ein Paket nach der Abgabe zwei Tage in der Postfiliale verbracht, bevor es dort abgeholt wurde. Das sind Dinge, die der Händler nicht beeinflussen kann, für die er aber verantwortlich gemacht wird.
Hin- und Rücksendekosten:
Wir bieten kostenlosen Versand in Deutschland und Österreich an.
Viele Artikel werden per Spedition versendet.
“Die Hinsendekosten müssen im Widerrufsfall aber weiterhin vom Unternehmer erstattet werden. Allerdings nur noch in der Höhe der günstigsten im Shop angebotenen Standardlieferung. D.h. anders als bislang müssen künftig Express- oder Nachnahmezuschläge nicht mehr erstattet werden.”
Im Widerrufsfall wird der Kaufpreis erstatten, ohne weitere Zusatzangaben?
Was passiert jedoch bei:
“so muss der Verbraucher bereits vor Abgabe seiner Bestellung über die exakten Rücksendekosten informiert werden”.
Müssen wir jetzt auch noch beim kostenlosen Versand die anfallenden (enthaltenen) Versandkosten ausweisen?
Ich bin etwas verwirrt, Sie schreiben das ca. Angaben immer noch erlaubt sind… der Händlerbund schreibt es genau anders herum:
haendlerbund .de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/19-lieferfristen
Laut denen sind ca. Angaben nicht hinreichend bestimmt… wer hat denn nun Recht ?
@Herr Becker
Es ist mal wieder offensichtlich, dass der Händlerbund die Rechtsprechung in Deutschland nicht kennt.
Das OLG Bremen (Beschluss v. 18.05.2009, Az: 2 U 42/09) hat circa-Lieferzeiten explizit als zulässig erachtet. Es gibt keine Rechtsprechung, die dem entgegensteht.
Also was es auch schon vor dem Erstellen des Whitepapers bekannt, dass ca-Angaben zulässig sind.
Frage hierzu:
Wenn ich meinem Kunden das Wahlrecht des Versenders geben, ist es mir ja gar nicht möglich eine Lieferzeit anzugeben
DHL hat Versandzeiten von 2 Tagen
Hermes hat Versandzeiten von 4 Tagen oder mehr
ergo, erhält der Kunde bei mir die Angabe zur Lieferzeit an dem Punkt wo er seinen Versender wählt. Reicht das nicht aus?
Zusätzlich sieht der Kunde im vorfeld auf einer entsprechenden Seite “Versandkosten” die möglichen Versender, die möglichen Versandarten, die jeweils dafür fälligen Kosten und die Versanddauer. Wir verkaufen auch nur Ware, welche wir auf Lager haben
Nochmal eine Frage zum obigen Artikel: Dort steht, man müsse auch angeben, wer mit dem Transport beauftragt sei. Also an welcher Stelle muss z.B. der Vermerk “Lieferung erfolgt durch die Deutsche Post” stehen?
Wie ist es bei Auslandsbestellungen?
Vielen Dank
Das ist doch mal ein sinnvolles Gesetz sowohl für unsere Mechatroniker die dadurch einen besseren Zeitraum bestimmen können, indem das Fahrzeug repariert werden kann mit den neuen Teilen. ABer auhc für Zuhause wo der Liefertermin für das Zubehör konkreter bestimmt wird.
Super Sache ! [Werbung entfernt – d.Red.]
In meiner Bestellung wird angeben, dass es “bis zu zehn Wochen” dauern kann, bis die Leistung an das Lieferunternehmen übergeben wird… Diese Frist ist vor sechs Wochen abgelaufen und man weigert sich mir eine Aussage zu geben, wann ich mit dem Versand rechnen kann. Da es sich um Veranstaltungstickets handelt, besteht generell kein Rückgaberecht. Aber der Plan war, die Tickets bereits vor eine Woche zum Geburtstag zu verschenken.
Kann ich hier was tun?
Bitte beachten Sie, dass wir hier keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall geben dürfen. Grundsätzlich ist es so, dass man dem Händler nach Überschrieten der Lieferfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen muss. Wird diese nicht eingehalten, steht dem Verbraucher möglicherweise ein Rücktrittsrecht zu.
Hallo, darf ich auch mal was fragen?
Hab mir dummer weise ein Handy übers Internet bestellt. Die Seite war top in Deutsch und ich habe echt nicht gesehen, das die Ware aus China kommt. Wartezeit bis zu vier Wochen. Jetzt warte ich schon seit 5 Wochen und weiß nicht ob das so rechtens ist und ob mein Handy überhaupt noch eintrudelt.
Vielleicht haben Sie ja für mich auch einen rat?!
Vielen dank und freundliche grüße sendet
S.Schopf
Ich habe mal ne frage
ich habe am 25.3.17 einen laptop bestellt mit
dem vermerk “versandfertig in 5 tagen
und ich wurde jetzt schon das 4 mal vertröstet.
Kann vom kaufvertag zurück tretten oder muss ich solange warten bis sie liefern
Nico Pain
Guten Abend,
Folgendes Problem: Bestellung bei Amazon.
Angabe des Verkäufers: Zustellung 24.-27.5.2017. Am 22.5. erhielt ich eine Versandbestätigung. Am 24.5. fragte ich nach, da sich an dem Versandfortlauf nichts änderte, wann die Lieferung ungefähr eintreffen würde. Daraufhin teilte man mir mit, dass aufgrund Probleme bei der Produktion der Versand erst noch erfolgt und man von einem Empfang der Ware ab dem 29.5. ausgehe. Ist das in Ordnung? Trotz Angabe eines Lieferzeitraumes und einer Bestätigung des Versandes obwohl dies nicht geschehen. Ich habe mich daraufhin beschwert und um Expressversand bzw. Preisnachlass gebeten, da ich bei vorherigem Wissen ob dieses späten Liefertermins dort garnicht bestellt hätte, aber man teilte mir nur mit, das dies nicht gehe. Nachdem ich das als nicht akzeptabel dahingestellt habe und um Weiterleitung meiner Beschwerde an die Geschäftsführung gebeten hatte würde die Bestellung von Seiten des Lieferanten ohne weitere Info storniert. Danke für Ihre Meinung! Freundliche Grüße Michael
Hallo habe grakas online gekauft und warte nun schon bald 3 Wochen und sie nehmen auch kein Kontakt mehr auf….
Wenn eine Website angibt, dass sie in 3-5 Werktagen liefert, doch es nun schon 7 Werktage her ist, muss man dann weniger bezahlen ?
Nein, einen solchen Minderungsanspruch gibt es bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit nicht.
was kann ich vom Versandhaus verlangen wenn meine Bestellung schon 8 Wochen überfällig ist,
Je nach Ziel: Rückerstattung nach Widerruf, weiterhin Lieferung oder Schadensersatz nach ausgeübtem Rücktritt
Hallo,
ab wann habe ich bei einem Ticketkauf das Recht den Auftrag zu stornieren, wenn die Tickets nach 4 Wochen immer noch nicht geliefert wurden.
Im Zweifel gar nicht (vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Wird ein besonderer Liefertermin nicht vereinbart, ist nur die Lieferung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn geschuldet.
Hallo, ich habe eine Frage.
Wir haben einen Schrank gekauft und wollten uns den liefern lassen.Lieferdatum ist ein Samstag von 7-14 Uhr (was kein Problem ist) jetzt hat man uns ein E-Mail geschrieben das es 14 Tage später kommt weil nicht alle teile da sind. Ich habe dort angerufen und die Dame am Telefon konnte mir nichtmals sagen welche Teile fehlen. Müssen die es an den Samstag liefern auch wenn es teilweise nur ist?
Muss dazu sagen er ist schon bezahlt worden vor einer Woche. Lg und Danke im Voraus
Sehr geehrte Damen und Herren
Ist 30 tage lieferzeit erlaubt?
Umsatzsteuerbefreit nach §19 UstG, zzgl. Versand
Lieferzeit bis zu 30 Tage
Versand aus China
MFG
Franz
Ja, auch länger, es muss nur klar vereinbart werden. Hier ist die Information ja sehr transparent.
Hallo, wie sieht es aus wenn die Lieferzeit nur in den AGBs beschrieben werden, jedoch nicht auf der Produktseite? Die AGBs müssen ja vorweg vom Kunden akzeptiert werden. MfG, Lars
Der BGH hat schon 2005 entschieden, dass gerade das nicht ausreicht. Generell genügt es oft nicht, rechtliche Informationen einfach “im Kleingedruckten” unterzubringen / zu verstecken, auch wenn diese azeptiert werden müssen, denn es ist vielfach der falsche Ort, an dem der Kunde zB Lieferzeiten, Grundpreise und vieles mehr nicht erwartet.
Guten Tag – wie sind denn bei schlecht verfügbaren Artikeln kombinierte Angaben zu sehen wie bspw.: Ware nicht lagernd – Lieferzeiten von mehr als einer Woche sind zu erwarten. – keine Angabe einer genauen Lieferzeit möglich.
Eine genaue Angabe ist ja nicht nötig, von … bis reicht. Vielleicht etwas wie “ca. 1-2 Wochen”, wobei es dann realistisch sein sollte, ansonsten lieber “ca. 2-4 Wochen” usw.
Was ist denn, wenn ein Unternehmen einen genauen Liefertermin angibt, dann nicht liefert, sich herraus redet, mit “es fehlen noch Komponenten in Ihrer Bestellung”, andere Betriebe dieses Produkt aber vertreiben, mit dem Hinweis “Auf Lager”, dann aber der Händler, bei dem ich bestellt habe, weiterhin ein nicht erfüllbares Lieferdatum auf seiner Seite angibt. (Er hat es nach mehreren Telefonaten dann geändert, aber wegen seiner Reichweite dürften trotzdem viele darauf reingefallen sein.
Um den Fall konkret zu machen:
Ich habe bei einem namhaften Multimediaunternehmen einen PC bestellt:
Lieferdatum 24-25. März. Am 25. März habe ich dann nachgefragt, mit der oben genannten Antwort. Auf der INternetseite des Anbieters war nun als Lieferdatum der 29. März angegeben.
gleichzeitig war dieser PC aber auf Amazon bis zum 1. April bei jemand anderem Lieferbar und “Auf Lager” für 50 Euro mehr. Ich habe jetzt den Händler angeschrieben, bis zum 1. April seiner Verantwortung nachzukommen und zu liefern, danach würde ich den PC woanders kaufen.
Aber was ist, wenn der PC dann bei der Konkurrenz nicht mehr lieferbar ist? Dann habe ich keinen PC, das Unternehmen, das mich “beschissen” hat, (die Gänsefüßchen sind dafür da, dass ich darauf hinweisen muss, dass es möglicherweise nicht rechtlich so ist, sich aber so anfühlt), hat über einen Monat mein Geld gehabt und ich bin der Dumme oder wie könnte ich da vorgehen?
Weil wenn ich nicht bei Unternehmen A, sondern B gekauft hätte, hätte ich ja den PC möglicherweise jetzt.
P.S. Alles ist mit Bildern gesichert. Ich könnte also beweisen, dass Unternehmen A bei Unternehmen B den PC hätte kaufen können und dann mir liefern können.
Gibt es da irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten, an Unternehmen A heran zutreten, oder muss ich jetzt die Segel streichen, bei Unternehmen B den PC bestellen und hoffen, dass es dann noch lieferbar ist? Danke für eine Antwort