Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 kann das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zum Erlöschen gebracht werden. Allerdings gelten dafür dann andere Voraussetzungen als nach bisherigem Recht.
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Das Widerrufsrecht besteht – nach altem und nach neuem Recht – grundsätzlich auch bei Dienstleistungen.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung nach geltendem Recht aber,
“wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.” (§ 312d Abs. 3 BGB)
Erlöschen nach neuer Rechtslage
Nach der neuen Rechtslage (ab 13. Juni 2014) muss ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein.
Zukünftig erlischt das Widerrufsrecht, wenn
- der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben hat und
- gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert und
- der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
Einwilligung einholen
Auf der Bestellseite sollte daher die Einwilligung zur Ausführung der Dienstleistung eingeholt werden. Diese könnte z.B. so lauten:
“Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufrecht verliere.”
Vor diesem Satz sollte eine nicht vorangekreuzte Checkbox vorhanden sein. Dieser Text sollte mit keinen anderen Hinweisen (z.B. auf die AGB oder die Datenschutzerklärung) verknüpft werden, da die Einwilligung sonst nicht ausdrücklich erfolgt.
Wertersatz bei Widerruf
Widerruft der Verbraucher den Vertrag bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, so schuldet er dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 8 BGB n.F. Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, sofern er vom Unternehmer den Beginn der Ausführung ausdrücklich verlangt hat (siehe Hinweis oben).
Außerdem muss er über sein Widerrufsrecht und diese Rechtsfolge ordnungsgemäß belehrt worden sein. Hierfür kann der Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung nutzen.
Ein Whitepaper mit den Mustern zur Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen sowie zur Einholung der Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung können Sie hier kostenlos herunterladen.
Sie müssen auch immer über das Muster-Widerrufsformular informieren und dieses dem Verbraucher auch zusammen mit der Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per Mail) übermitteln.
ACHTUNG: Diese Muster dürfen erst ab 13. Juni 2014 verwendet werden! Auch gelten für Warenkäufe andere Regelungen.
P.S.: Weitere praktische Whitepaper zum neuen Verbraucherrecht finden Sie hier.
Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:
- Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht (Übersicht)
- Neues Verbraucherrecht: Widerruf bedarf weiterhin keiner Begründung
- Hin- und Rücksendekosten nach dem Widerruf
- Wird ein Liefertermin zur Pflichtangabe?
- Information zu Gewährleistungsrechten wird Pflicht
- Neue Pflichten bei der Werbung mit Garantien
- Form und Zeitpunkt der Informationserteilung
- Telefonnummer wird Pflichtinformation
- Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Europa
- Kosten der Zahlungsart
- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Information über Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten
Kostenlose Whitepaper zum Download
- Whitepaper: Neue Widerrufsbelehrung 2014 für Online-Shops
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
Veranstaltungen zum neuen Verbraucherrecht
- IHK Trier: Info-Veranstaltung zum neuen Verbraucherrecht
- Info-Veranstaltung der IHK Rhein-Neckar zum neuen Verbraucherrecht
- Info-Veranstaltungen der IHK Region Stuttgart zur Umsetzung der VRRL
- IHK Karlsruhe: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Online-Shop
Hinweis: Diese Listen werden ständig erweitert.
***Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.***
–> Und was ist hier die Konsequenz für den Käufer wenn er dem zustimmt?
Na, dass das Widerrufsrecht erlischt. Und der Verbraucher dann den Vertrag nicht mehr widerrufen kann.
Auch wenn z.B. eine Online-Plattform als Vermittler diese Zustimmung einfordert, und nicht der eigentliche Vertragspartner?
Ich habe gestern einen Auftrag abgeschlossen . Mir würde geschwungen um das Blatt wo einen erlöchte wierrufrecht zu unterchreiben . Die haben mir überhaupt keinen Zeit gegeben um den Auftrag richtig Zu lassen . Die haben mich betrügt. Was kann ich dagegen machen?
@Helena
Niemand kann gezwungen werden, einen Vertrag ungelesen zu unterschreiben. Wenn Sie unterschrieben haben, so ist das zunächst erst einmal Ihr Problem.
Aufgrund Ihrer äußerst allgemeinen Angaben hier ist es ohnehin nahezu unmöglich auch nur eine grobe Einschätzung abzugeben. Das subjektive Gefühl “betrogen” worden zu sein muss noch lange nicht den objektiven Tatbestand des Betrugs erfüllen. Auch die Unterschrift unter einer Erklärung mit der man auf sein Widerrufsrecht verzichtet, weil der Dienstleister beispielsweise aufgrund Ihres Wunsches sofort mit der Erledigung Ihres Auftrags anfängt, kann durchaus berechtigt sein.
Der Shopbetreiber-Blog bietet keine Rechtsberatung. Wenn Sie konkrete Fragen haben, sollten Sie mit allen Unterlagen zum Fall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen und die Sach- und Rechtslage mit diesem Anwalt klären.
Hallo,
Ich hab eine Frage zum Widerruf. Anfang August habe ich eine Werkstatt beauftragt einen Umbau an einem Quad durchzuführen. Begonnen werden sollte ab Oktober. Jetzt habe ich aber von einem Bekannten Gutachter den Hinweis bekommen, dass es mit der Eintragung schwer wird und er hat mit davon abgeraten. Ich möchte jetzt von dem Vertrag zurückzutreten. Die 14 Tage sind ja bereits um, aber es wurde noch nichts gemacht. Kann ich trotzdem zurück treten?
Danke und viele Grüße
Wenn der Auftrag nicht online erteilt wurde bzw. der Vertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, besteht auch kein Widerrufsrecht. Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei besonderer Vereinbarung oder in den gesetzlichen Fällen (Leistungsstörung), von denen hier aber keiner ersichtlich ist.
Guten Tag,
Ich habe ein Dokument online beantragt und ich konnte den Kauf nicht fortfahren, ohne den Verzicht auf Widerruf anzukreuzen. Mir wurde keine andere Wahl gelassen als dieses anzukreuzen.
Bin ich im Recht?
Viele Grüße