Am 13. Juni 2014 tritt das neue Verbraucherrecht in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Änderungen am Widerrufsrecht. In einigen Medien wird nun behauptet, der Verbraucher müsse zukünftig seinen Widerruf begründen. Das ist falsch! Der Widerruf muss auch nach neuem Recht nicht begründet werden.
Lesen Sie mehr zur Ausübung des neuen Widerrufsrechtes.
Sowohl DIE WELT, heise.de, Hamburger Abendblatt, Aachener Zeitung, die Berliner Morgenpost als auch die Westdeutsche Zeitung berichten in ihren jeweiligen Online-Ausgaben über das neue Verbraucherrecht, welches ab 13. Juni 2014 gilt.
Auf welt.de und im Hamburger Abendblatt heißt es unter anderem:
“Künftig müssen Kunden für jede Retoure ein Formular ausfüllen, das der Händler der Ware beilegt, und den Widerruf begründen.”
Die WZ, Aachener Zeitung und heise.de verbreiten diesen Satz so:
“Ab Juni 2014 muss ein Kunde für jede Rückgabe ein Formular ausfüllen, das der Händler der Ware beilegt, und den Widerruf begründen.”
Das ist falsch!
Auch bei focus.de findet sich diese Falschmeldung. Dort steht schon im Teaser “Sie müssen Retouren künftig begründen”. Auch das ist natürlich falsch. Niemand muss einen Widerruf begründen. Dort steht sogar, das neue Recht trete am 1. Juni in Kraft. Auch das ist nicht korrekt! Das neue Recht gilt erst ab Freitag, 13. Juni 2014. Vorher gilt noch das derzeit geltende Recht.
Online-Händler sollten sich davon nicht beeinflussen lassen! Auch künftig bedarf der Widerruf keiner Begründung. So heißt es in § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB (ab 13. Juni 2014) eindeutig:
“Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.”
Ausübung des Widerrufs nach neuem Recht
Bislang muss der Verbraucher seinen Widerruf in Textform erklären. Nach neuem Recht (also ab 13. Juni 2014) ist keine verbindliche Form mehr vorgeschrieben. Der Verbraucher muss also kein Formular ausfüllen, wie in den oben genannten Medien verbreitet wird.
Der Verbraucher kann seinen Widerruf auch telefonisch erklären. Und muss ihn auch weiterhin nicht begründen.
Eindeutige Erklärung
Aus der Widerrufs-Erklärung des Verbrauchers muss gemäß § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen.
Bereits nach altem Recht wurde vertreten, dass lediglich die Mitteilung des Verbrauchers, er habe „eine Rücksendung“ nicht zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts geeignet war.
Nach neuem Recht würde eine solche Erklärung auf keinen Fall ausreichend sein. Das Wort „Widerruf“ muss aber auch weiterhin nicht in der Erklärung verwendet werden.
Wegfall des Rückgaberechts
Weiter bedeutet dies, dass die bloße Rücksendung der Ware ohne weitere Erklärungen künftig nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechts ausreichend ist. Daher wird auch das Rückgaberecht, welches Händler heute noch alternativ zum Widerrufsrecht anbieten können, wegfallen.
Auch alle Händler, die derzeit noch ein Rückgaberecht anbieten, müssen also ab 13. Juni 2014 über das Widerrufsrecht informieren.
Die bloße Annahmeverweigerung beim Paketzusteller gilt künftig auch nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechtes.
Muster-Widerrufsformular
Aufgrund der bisherigen Unterschiede in Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten erhält der Verbraucher für seinen Widerruf ein gesetzliches Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt, welches er nutzen kann, aber nicht muss.
Der Unternehmer muss den Verbraucher über dieses Formular vor Abgabe der Bestellung informieren.
Hier finden Sie das Muster-Widerrufsformular, über welches Sie ab dem 13. Juni 2014 den Verbraucher informieren müssen:
In dieses müssen Sie nur noch Ihren Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse an die entsprechende Stelle eintragen.
Online-Widerruf
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch ermöglichen, dieses Formular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Website des Unternehmers auszufüllen und abzuschicken. In diesem Fall muss dem Verbraucher der Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger – also z.B. per Mail – bestätigt werden.
Neues Recht ab 13. Juni 2014
Bitte beachten Sie, dass die oben dargestellte Rechtslage erst ab 13. Juni 2014 gilt. Sie müssen dem Verbraucher bis dahin das Formular nicht zur Verfügung stellen. Bis zu diesem Tag kann der Verbraucher seinen Widerruf auch nicht telefonisch erklären.
Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:
- Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht (Übersicht)
- Wird ein Liefertermin zur Pflichtangabe?
- Neues Verbraucherrecht: Telefonnummer wird Pflichtinformation
- Form und Zeitpunkt der Informationserteilung
- Information zu Gewährleistungsrechten wird Pflicht
- Neue Pflichten bei der Werbung mit Garantien
- Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Europa
- Hin- und Rücksendekosten nach dem Widerruf
- Information über Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten
- Kosten der Zahlungsart
Kostenlose Whitepaper zum Download
- Whitepaper: Neue Widerrufsbelehrung 2014 für Online-Shops
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (inkl. Whitepaper mit Mustern)
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
Veranstaltungen zum neuen Verbraucherrecht
- IHK Trier: Info-Veranstaltung zum neuen Verbraucherrecht
- Info-Veranstaltung der IHK Rhein-Neckar zum neuen Verbraucherrecht
- IHK Karlsruhe: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Online-Shop
- Info-Veranstaltungen der IHK Region Stuttgart zur Umsetzung der VRRL
Hinweis: Diese Listen werden ständig erweitert.
Ich habe mein eigenes Rücksendeformular, hier sind die Kunden-/Bestelldaten und alle Artikel der Bestellung bereits eingetragen, der Verbraucher braucht nur noch ankreuzen und die Anzahl eintragen, einen Rücksendegrund kann er, muss er aber nicht angeben, Datum, Unterschrift, fertig! Werde ich auch weiterhin so handhaben, da dieses Rücksendeformular zu jeder Bestellung bei Rechnungsstellung auf Lieferscheinbasis erzeugt wird. Bequemer gehts eig. nicht für den Kunden, trotzdem wird diese Rücksendeformular oftmals blanko wieder mit zurückgeschickt oder garnicht erst mit in die Rücksendung getan. Ich frage mich echt, warum der Händler nicht das Recht hat zu erfahren, warum die Ware zurück kommt (Rücksendegrund), das kann doch nur der Qulitäts- und Serviceverbesserung dienen. Und den Widerruf telefonisch erklären? Jeder weiß doch, dass es bei Verträgen immer besser ist, alles schriftlich zu vereinbaren. Bin mal auf die ersten Streitigkeiten vor Gericht gespannt, Kunde hätte angeblich angerufen und den Widerruf erklärt oder Händler behauptet, Kunde hätte nie angerufen. Vieles wie immer nur halb durchdacht…
Gründe sind Schall und Rauch. Wichtig ist, dass der Verbraucher seinen Widerruf mitteilen muss und eben nicht mehr das Paket eine Woche in der Packstation oder beim Nachbarn liegen lässt während er im Urlaub ist. Das zusammen mit der Übernahme der Kosten durch den Verbraucher sollte zumindest die “kurz vor Urlaub” Besteller abschrecken.
Die REgelungen betreffen eh nur die ganzen Online Parasiten und Schmarotzer die kein Händler haben will. 99% der Kunden verhalten sich bereits jetzt fair und ehrlich. Aber das eine Prozent verursacht so dermaßen hohe Kosten in der Technikbranche, dass es die Preise für die 99% spürbar anhebt.
Liegt das Paket in der Packstation oder beim Nachbarn und wurde dieser Nachbar nicht vom Verbraucher ausdrücklich als empfangsberechtigt benannt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Hier ändert sich die Rechtslage nicht.
Auf die Widerrufsfrist werden wir aber in einem gesonderten Beitrag noch im Detail eingehen.
Hallo,
dann würde also ab Mitte Juni es auch nicht mehr reichen, wenn der Kunde die Rechnungskopie mit dem Vermerk “retour” ins Paket legt ?
Hallo,
nein, das dürfte ab 13. Juni 2014 nicht mehr ausreichend sein, weil aus dem Wort “retour” nicht eindeutig der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf hervorgeht.
Vielen Dank für diese ganzen Richtigstellungen, der Artikel in der Welt war mir auch schon sauer aufgestoßen. Der glänzt ja noch an weiteren Stellen vor Unwissenheit. Vielen Dank!
Wird denn jetzt etwas dagegen unternommen, damit die Zeitungen / Verlage ihre Falschinformationen wieder korrigieren?
Ich finde, es müsste für soetwas eine offizielle Stelle vom Bund geben, der genau solche Dinge mitgeteilt werden können und die sich dann darum kümmern, dass dann solche Falschinformationen von den Verursachern schnellstmöglich wieder korrigiert werden müssen.
Ebenfalls finde ich die Aussage “….. Formular ….. , das der Händler der Ware beilegt …..” ein absolutes Unding. Dies legt sicherlich nicht jeder Händler der Ware bei, denn es zum Download anzubieten oder es zusammen mit der Rechnung als PDF per E-Mail zuzusenden, sind doch bestimmt auch mögliche Varianten, welche auch Papier und Toner / Tinte sparen.
Wir haben welt.de und heiseonline auf die Fehler hingewiesen. Eine Rückmeldung erhielten wir leider nicht.
Über das Formular müssen Sie den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung informieren und es ihm nach Vertragsschluss auch auf einem dauerhaften Datenträger (also z.B. per Mail) übermitteln. Eine Beilage zur Lieferung ist nicht zwingend erforderlich.
Kunden die ein Paket liegen lassen erstatten wir nur den Warenwert.Die Kosten der Rücksendung der von der Post erhoben werden darf der Kunde bezahlen. Die bekommen ein nettes Inkassoschreiben mit Schufaeintragung und schon bestellt dieser Parasit nie wieder. Diese Leute sind zu Glück zu geizig um zum Anwalt zu gehen.
Darin dürfte aber eine strafbare Nötigung liegen…
Für unseren Betrieb (Bekleidung) sehe ich jetzt schon das Problem kommen, das die Kunden aufgrund der Macht der Gewohnheit, die Ware kommentarlos zurückschicken. Rein rechtlich wäre dies (nach neuer Gesetzgebung) kein Widerruf. Die Ware müssste doch demnach wieder zum Kunden zurück.
Wenn der Kunde die Annahme des Paketes verweigert, zahle ich 4€ an DHL und habe das Paket wieder da ohne den Widerruf.
Was mich etwas verwirrt: Es muss nicht explizit das Wort “Widerruf” verwendet werden, aber was wäre denn die Alternative die trotzdem klar und deutlich zeigt, das der Kunde den Auftrag widerruft ?
@Carsten
Streng genommen stimmt das. Wenn durch die Annahmeverweigerung Kosten entstehen (und der Kunde evtl. parallel den Widerruf per Mail erlärt), ist die Frage, ob diese Kosten “Kosten der Rücksendung” darstellen und daher vom Verbraucher zu tragen sind.
Der Verbraucher kann den Vertrag auch mit seinen eigenen Worten widerrufen, vorausgesetzt, aus dieser Erklärung geht seine Widerrufsentscheidung unmissverständlich hervor, heißt es in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie.
Das sollte erfüllt sein, wenn der Verbraucher z.B. von “Stornierung” oder “Rücktritt” spricht. Fraglich ist, ob auch das Wort “Retoure” eindeutig genug ist. Das wird wohl die Rechtsprechung klären müssen.
also laut diversen Rechtsanwälten und selbst der IHK MUSS der Kunde begründen. Sie sind die einzigen, die behaupten, dass das nicht Pflicht wäre!
Zudem schreiben Sie, dass der Händler das Widerrufs-Formular zur Verfügung stellen kann, das ist auch falsch. Er MUSS!
Bitte entweder den Artikel löschen oder berichtigen. Ihre Aussagen bewirken unnötige Abmahnungen!
@Fairy
Dann können diese “diversen Rechtsanwälte” nicht lesen. Hier finden Sie das neue Gesetz: http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%2527bgbl113s3642.pdf%2527%5D
Schauen Sie da mal auf Seite 3648 oben rechts in § 355 Abs. 1 BGB nach. Dort steht eindeutig “Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.”
Und wo schreibe ich in dem Beitrag, dass der Händler das Formular nur zur Verfügung stellen kann, aber nicht muss? Im Beitrag steht vielmehr:
“Der Unternehmer muss den Verbraucher über dieses Formular vor Abgabe der Bestellung informieren.
Hier finden Sie das Muster-Widerrufsformular, über welches Sie ab dem 13. Juni 2014 den Verbraucher informieren müssen:”
Ich schreibe also sogar zweimal, direkt nacheinander, dass der Händler über das Formular informieren muss.
In der Muster-Widerrufsbelehrung von Trusted Shops ist die Telefonnummer in der Shop-Adresse nicht enthalten, nur die Faxnummer und e-mail Adresse. Könnte diese hier veröffentlichte Muster-Widerrufsbelehrung nicht abmahngefährdert sein, zumal das Gesetz ja ausdrücklich den Widerruf per Telefon erlaubt?
Eine Telefonnummer ist nur “soweit verfügbar” anzugeben. Es existiert keine Pflicht, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu nennen. Das kann sogar extrem gefährlich sein, wenn man als Händler deswegen schon einmal abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Ist es denn in dem Formular (Papierform) erlaubt, den Kunden ‘ankreuzen’ zu lassen welche Artikel er widerrufen möchte? Das Ausfüllen könnte man ja an sich als Verkäufer netterweise übernehmen, oder?
Liebe Grüße!
Meine Kunden lesen nicht. Kunden lesen nicht mal E-Mails und Widerrufsbelehrungen schon gleich gar nicht.
Es wird so sein, wie bisher: Kunde schickt Ware kommentarlos zurück.
Und dann? Fallbeispiele:
Ich bestätige per Mail den Empfang und biete dem Kunden an, die Ware auf seine Kosten zurück zu schicken, da keine Widerrufserklärung vorliegt.
Dann schickt der Kunde die hinterher.
Ich zahle dem Kunden aus Kulanz den Warenwert (keine Versandkosten) zurück, denn es liegt ja kein Widerruf vor. Ich informiere den Kunden, dass die Rücknahme aus Kulanz erfolgt, weil kein Widerruf vorliegt.
Die Widerrufserklärung schickt der Kunde dann hinterher.
Auch typisch: ich bestätige den Empfang der Ware per Mail und 2 Wochen später kommt eine Drohung mit dem Anwalt, weil das Geld noch nicht auf dem Konto des Kunden ist. Auf meine Mail wurde natürlich nicht reagiert.
Es wird nicht anders, aber verwirrender und komplizierter für alle.
Wenn Sie den Kunden innerhalb der Widerrufsfrist auffordern, die Ware wieder abzuholen bzw. ihm sagen, dass Sie die Waren auf seine Kosten zurücksenden und der Kunde schickt Ihnen dann (ebenfalls noch innerhalb der Widerrufsfrist) eine Mail, in der er den Widerruf erklärt, müssen Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, denn dann hat der Kunde seinen Widerruf fristgerecht ausgeübt.
Zwei Wochen für eine Rückzahlung ist in der Tat eine lange Zeit. Die Erstattung muss unverzüglich erfolgen.
Das war mir fast klar, dass der Kunde noch nach der Rücksendung widerrufen kann. D.h., dass ich den Kunden vor dem Kauf, mit dem Kauf und nach der Rücksendung über seine Rechte aufklären muss.
2 Wochen sind in diesem Fall nicht lang: Wenn ein Kunde nicht widerruft, sondern einfach unkommentiert Ware zurückschickt, brauche ich erst mal gar nichts zurückzahlen. Er hat schließlich nicht widerrufen. Wenn er nicht auf E-Mails reagiert, ist das seine Sache. Er lässt damit die Widerrufsfrist verstreichen.
Müsste ich zurückzahlen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich widerruft, brauchte der Kunde ja nur die Zahlungsfrist von 14 Tagen aussitzen und wär dann im Recht.
Dass Kunden nicht auf E-Mail reagieren, ist übrigens an der Tagesordnung, wenn z.B. keine Hausnummern angegeben wurden. Manchmal funktioniert es dann im 3. Versuch, wenn ich “Mahnung” in den Betreff schreibe.
Hallo,
danke für die gute Zusammenfassung und die Vorlagen.
Zwei Fragen hätte ich aber noch:
1.) In der “alten” Widerrufsbelehrung musste folgender Satz stehen:
[…]auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Bleibt dieser Satz in der kommenden Belehrung erhalten oder muss der wieder raus bzw geändert werden (da in keinem Muster zu finden).
2.) Muss ich als Online Händler das Widerrufsformular so anbieten das der Kunde es online ausfüllen kann oder reicht das Formular als Download?
Vielen Dank!
Grüße
Vielen Dank für die Zusammenfassung. Ich bin in den “Folgen des Widerrufs” über diesen Satz hier gestolpert “Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, (…) zurückzuzahlen”. Ist das nicht missverständlich? Wenn mein Kunde 3 Teile bestellt und 1 zurücksendet, hört es sich laut diesem Satz so an, als ob er den gesamten Lieferungswert erstattet bekommt. Sollte man da verständnisheitshalber nicht noch irgendwas mit “Teilrücksendung” oder “alle Zahlungen zu dem zurückgesendeten Produkt” hinschreiben?
Und muss der Kunde eigentlich erklären, ob er nur einen Teil zurückschickt und wenn ja, welches Teil genau? Oder reicht es, wenn er schreibt, er schickt (egal was und wieviel) zurück?
Zu den vorherigen Kommentaren:
Ich denke auch, dass die meisten Kunden weiterhin Kommentarlos zurückschicken werden und die Absendung des Widerrufs nicht auf dem Zettel haben. Falls das für mich als Shopinhaber keine rechtlichen Konsequenzen hat, würde ich die Rücksendung auch ohne diesen Widerruf schnellstmöglich abwickeln, wenn die Ware zurückkommt. Oder könnte das irgendwie negativ ausgelegt werden?
Von derartigen Änderungen am Muster kann man zur Zeit nur abraten, da man dann nicht mehr die gesetzliche Privilegierung genießt. Abweichungen vom Muster sind schon immer sehr gefährlich und daran wird sich auch nach dem 13. Juni nichts ändern.
Darf ich heute schon alles hochladen? Es geht ja schlecht alles um 23:59 Uhr hochzuladen, gerade bei eBay wo man mehrere Hundert Auktionen einzeln ändern muss.