Am 13. Juni 2014 tritt das neue Verbraucherrecht in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Änderungen am Widerrufsrecht. In einigen Medien wird nun behauptet, der Verbraucher müsse zukünftig seinen Widerruf begründen. Das ist falsch! Der Widerruf muss auch nach neuem Recht nicht begründet werden.

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Sowohl DIE WELT, heise.de, Hamburger Abendblatt, Aachener Zeitung, die Berliner Morgenpost als auch die Westdeutsche Zeitung berichten in ihren jeweiligen Online-Ausgaben über das neue Verbraucherrecht, welches ab 13. Juni 2014 gilt.

Auf welt.de und im Hamburger Abendblatt heißt es unter anderem:

“Künftig müssen Kunden für jede Retoure ein Formular ausfüllen, das der Händler der Ware beilegt, und den Widerruf begründen.”

Die WZ, Aachener Zeitung und heise.de verbreiten diesen Satz so:

“Ab Juni 2014 muss ein Kunde für jede Rückgabe ein Formular ausfüllen, das der Händler der Ware beilegt, und den Widerruf begründen.”

Das ist falsch!

Auch bei focus.de findet sich diese Falschmeldung. Dort steht schon im Teaser “Sie müssen Retouren künftig begründen”. Auch das ist natürlich falsch. Niemand muss einen Widerruf begründen. Dort steht sogar, das neue Recht trete am 1. Juni in Kraft. Auch das ist nicht korrekt! Das neue Recht gilt erst ab Freitag, 13. Juni 2014. Vorher gilt noch das derzeit geltende Recht.

Online-Händler sollten sich davon nicht beeinflussen lassen! Auch künftig bedarf der Widerruf keiner Begründung. So heißt es in § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB (ab 13. Juni 2014) eindeutig:

“Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.”

Ausübung des Widerrufs nach neuem Recht

Bislang muss der Verbraucher seinen Widerruf in Textform erklären. Nach neuem Recht (also ab 13. Juni 2014) ist keine verbindliche Form mehr vorgeschrieben. Der Verbraucher muss also kein Formular ausfüllen, wie in den oben genannten Medien verbreitet wird.

Der Verbraucher kann seinen Widerruf auch telefonisch erklären. Und muss ihn auch weiterhin nicht begründen.

Eindeutige Erklärung

Aus der Widerrufs-Erklärung des Verbrauchers muss gemäß § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen.

Bereits nach altem Recht wurde vertreten, dass lediglich die Mitteilung des Verbrauchers, er habe „eine Rücksendung“ nicht zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts geeignet war.

Nach neuem Recht würde eine solche Erklärung auf keinen Fall ausreichend sein. Das Wort „Widerruf“ muss aber auch weiterhin nicht in der Erklärung verwendet werden.

Wegfall des Rückgaberechts

Weiter bedeutet dies, dass die bloße Rücksendung der Ware ohne weitere Erklärungen künftig nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechts ausreichend ist. Daher wird auch das Rückgaberecht, welches Händler heute noch alternativ zum Widerrufsrecht anbieten können, wegfallen.

Auch alle Händler, die derzeit noch ein Rückgaberecht anbieten, müssen also ab 13. Juni 2014 über das Widerrufsrecht informieren.

Die bloße Annahmeverweigerung beim Paketzusteller gilt künftig auch nicht mehr als Ausübung des Widerrufsrechtes.

Muster-Widerrufsformular

Aufgrund der bisherigen Unterschiede in Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten erhält der Verbraucher für seinen Widerruf ein gesetzliches Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt, welches er nutzen kann, aber nicht muss.

Der Unternehmer muss den Verbraucher über dieses Formular vor Abgabe der Bestellung informieren.

Hier finden Sie das Muster-Widerrufsformular, über welches Sie ab dem 13. Juni 2014 den Verbraucher informieren müssen:

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In dieses müssen Sie nur noch Ihren Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse an die entsprechende Stelle eintragen.

Online-Widerruf

Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch ermöglichen, dieses Formular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Website des Unternehmers auszufüllen und abzuschicken. In diesem Fall muss dem Verbraucher der Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger – also z.B. per Mail – bestätigt werden.

Neues Recht ab 13. Juni 2014

Bitte beachten Sie, dass die oben dargestellte Rechtslage erst ab 13. Juni 2014 gilt. Sie müssen dem Verbraucher bis dahin das Formular nicht zur Verfügung stellen. Bis zu diesem Tag kann der Verbraucher seinen Widerruf auch nicht telefonisch erklären.

Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL:

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Veranstaltungen zum neuen Verbraucherrecht

Hinweis: Diese Listen werden ständig erweitert.

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