Am 5. Juli 2013 nach das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Bundesrat die letzte parlamentarische Hürde. Heute, am 27.9.2013 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann es wie geplant am 13. Juni 2014 in Kraft treten.
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Auf Seite 3642 des Bundesgesetzblattes vom 27.9.2013 wurde heute das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung verkündet.
Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick, die dann zum 13. Juni 2014 in Kraft treten:
Wichtige Änderungen im Überblick
- Die Versandkostenangabe wird für Fälle erleichtert, in denen die Kosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können.
- Dem Verbraucher muss mindestens ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
- Für den Fall, dass für die Inanspruchnahme einer Zahlungsart Kosten anfallen (z.B. Kreditkartengebühren), dürfen vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangt werden als die tatsächlich dafür anfallenden.
- In Zukunft gibt es eine einheitliche 14tägige Widerrufsfrist in Europa.
- Die sog. „Muster-Widerrufsbelehrung“ ist für alle EU-Staaten gleich.
- Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus.
- Das bisherige Rückgaberecht (§ 356 BGB) entfällt.
- Der Verbraucher kann in Zukunft zur Erklärung seines Widerrufs das sog. „Muster-Widerrufsformular“ verwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.
- Das „unendliche“ Widerrufsrecht entfällt. Stattdessen wird die Verlängerung auf 12 Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn limitiert.
- Zukünftig gilt für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (Ware gegen Geld).
- Der Unternehmer hat künftig ausdrücklich solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis er entweder die Ware zurückerhält oder ein Nachweis über deren Rücksendung eingeht.
- Zukünftig trägt der Unternehmer (wie bislang schon) im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung; hiervon explizit ausgenommen sind allerdings zusätzliche Kosten wie z.B. Expresszuschläge.
- Die Rücksendekosten werden in Zukunft im Falle eines Widerrufes grundsätzlich vom Verbraucher getragen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Verbraucher über die Kostentragung ordnungsgemäß unterrichtet. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, die Rücksendekosten freiwillig zu tragen.
- Bei nicht paketversandfähiger (Speditions-) Ware ist die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret zu nennen.
- Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert und modifiziert worden (neu z.B. entsiegelte Hygieneprodukte, alkoholische Getränke).
- Kosten für Kundenhotlines, die für Anfragen zu geschlossenen Verträgen eingerichtet werden, dürfen nicht mehr über die Grundtarife hinausgehen.
- Ab dem 13.06.2014 dürfen vorangekreuzte Tickboxen für Zusatzleistungen (z.B. Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.
Über diese Änderungen informieren wir Sie im Detail in unserer Artikelreihe zur Umsetzung der VRRL in Deutschland.
Das was mir am meisten Kopfzerbrechen macht ist hier gar nicht genannt. Die Verpflichtung zur Nennung “des Termins, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen”.
Wie das in der Praxis aussehen soll ist mir unklar. Ich kann zwar einen Termin nennen bis zu dem ich die Ware versende – einen Termin bis zu dem die Ware geliefert wird kann ich nicht nennen. Ich kann eine durchschnittliche Paketlaufzeit angeben, daß wars dann aber schon. Die Frage ist auch, an welcher Stelle die Angabe erfolgen muss. Kann ich weiterhin am Produkt angeben: Versand innerhalb x Tagen? Und kann dann am Ende der Bestellung einen spätesten Liefertermin nennen in dem ich einen Sicherheitszuschlag einkalkuliert habe, falls es bei DHL zu Verspätungen kommt? Und was sind die Rechtsfolgen wenn der Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten wird?
Wir befinden uns auch zu diesem Punkt noch in Diskussionen. Daher bitte ich da noch um etwas Geduld. Wie oben geschrieben: Wir werden zu den einzelnen Pflichten noch im Detail berichten.
“Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden”
Ausdrücklich ist ein gefährliches Wort. Ausreden wie “Gefällt mir nicht” oder “entspricht nicht meinen Erwartungen” halte ich nicht für ausdrücklich.
@Frank
Im Gesetz heißt es “Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen.” (§ 355 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.). “Entspricht nicht meinen Erwartungen” oder “gefällt mir nicht” ist im Sinne dieser Vorschrift in der Tat nicht eindeutig.
Aus diesem Grund stellt der Gesetzgeber auch ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
@Ilamaz: Ich sehe das so, der Shop errechnet dann aus der intern beim Artikel angegebenen Lieferzeit ein Datum, zu welchem der Händler spätestens liefert. Nun gibt es ja Unterschiede wegen den Zahlungsarten, bei Kauf auf Rechnung müsste der Termin also ab Bestelleingang gelten, bei Vorkasse ab Zahlungseingang. Also müsste man hier schonmal mind. 5 Tage mehr für die Zeit bis zum Geldeingang und die Paketlaufzeit nach Versand einkalkulieren. Das zu nennende Lieferdatum ist ja nicht das genaue Datum, wann die Bestellung beim Kunden eingeht, sondern das späteste Datum, zu welchem diese beim Kunden einzugehen hat. Du setzt also eine großzügige Frist, kannst aber auch beliebig vorher liefern. Probleme sehe ich eigentlich nur bei Kunden, die meinen erst nach einer Woche überweisen zu müssen, dann könnte das mit dem angegebene Lieferdatum etwas schwierig werden, ich weiß nicht, wie sich der Gestzgeber das vorgestellt hat. Derzeit kann man die Lieferzeiten ja explizit “ab Zahlungseingang” angeben. Die Rechtsfolgen bei verspäteter Lieferung werden nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie nicht anders sein als bisher, der Kunde kann Dich lustig auf Schadenersatz verklagen.
@Frank: Ausdrücklich heißt nichts anderes, als der Sendung ein Schreiben beizulegen bzw. das kommende Musterformular zu nutzen, auf welchem steht “Hiermit widerufe ich…”. Der ausdrückliche Wille muss also erkennbar sein. Bisher reicht die kommentarlose, jedoch fristgemäße Rücksendung der Ware, um den Kaufvertrag zu widerrufen.
Das Problem bei der Nennung “des Termins, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern” ist die Definition der Wörter “liefern” und “Termin”. Ist mit “liefern” “ausliefern” gemeint, also das Datum des Versandes oder “anliefern” als Datum des Eintreffens der Sendung? Gerade bei Auslandssendungen kann das Eintreffdatum vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden, vor allem wenn der Kunde eine günstige Versandart wählt.
Ist mit “Termin” ein nach Datum bestimmter Wert gemeint oder auch eine Formulierung wie “max. 5 Tage nach Versand nach Zahlungseingang” auch noch in Ordnung?
Hier kann es helfen in die andersprachigen Fassungen und vor allem in die Gesetzgebungsunterlagen zu schauen, was die eigentliche Intention des Gesetzgebers war.
Ich sehe zwei Probleme auf uns zukommen (natürlich dennoch lösbar).
Die Lieferzeit. 99% der Kunden ist es egal und sie vertrauen dem Händler und ein paar schwarze Schafe werden nach einem Tag anrufen wo die Ware bleibt und inkompetent auf irgendwelche Passagen im Gesetz hinweisen die aber nicht einmal auf sie zutreffen. Lieferzeit + normale Postlaufzeit ist dann die Lieferzeit die angegeben wird. Was kann der Kunde denn machen wenn die Zeit nicht eingehalten wird? Vom Kauf zurücktreten. Ok, kommt die Ware halt zurück. Der Kunde will sie aber haben also wird es vielleicht einen kleinen Rabatt geben. Die Schnorrer werden sich melden.
Man muss sich also schon vorher einen Ablaufplan bereit legen wie man auf solche Kunden reagiert.
Das zweite Problem ist der Widerruf. Schon jetzt gibt es genug Kunden die per Mail widerrufen… dann noch das Kontakt und Service Formular nutzen um zu widerrufen und dann noch 10 Mal anrufen ob das wirklich alles mit dem Widerruf geklappt hat.
So machen es auch gerne Gewerbetreibende um irgendwann von einem genervten Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung zu bekommen, dass der Kauf widerrufen wird obwohl es gar nicht geht.
Auch hier braucht es einen klaren Ablaufplan, eventuell eine Schaltung in der Telefonzentrale damit die Kunden die in der Auswahl Widerruf wählen eine kurze Belehrung erhalten und dann in eine gesonderte Warteschleife kommen. Zudem Mails in denen der Widerruf bestätigt wird – was ja wohl Pflicht wird – DSN und Lesebestätigung aktivieren.
Vielleicht wird der Widerruf für Händler jetzt günstiger und rechtssicherer aber sicher nicht einfacher.
@ Dunkelwelt :
Wenn eine verspätete Lieferung sofort Schadensersatz auslösen würde, wären alle Möbelhäuser schon seit 20 Jahren Pleite…..
Auch wenn einige Details noch ungeklärt bzw. schwammig sind – und es wohl auch bleiben – so sind die Änderungen in Ihrer Gesamtheit stimmig und längst überfällig.
woran ich jetzt gerad verzweifele:
Bei Ihnen heißt es unter 13
<>
Warum heißt es dann im Standard-Text der Musterbelehrung (der ja sogar gesetzeskraft haben soll) genau gegenteilig:
<>
http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Musterbelehrungen/musterbelehrungen_node.html
2.)
Ein Formular mit standardisierten Text für den Widerruf sei bereit zu halten, heißt es und darauf muss ja wohl hingewiesen werden. Warum davon kein Wort an der entsprechenden Stelle im Mustertext? Er ist doch SO dann auf jeden Fall ungültig, wenn Formular und Hinweis auf das Formular vorgeschrieben sind, denn er enthält keinen Hinweis auf das Formular.
3.) Der Widerruf kann neuerdings auch telefonisch erfolgen (allerdings habe der Kunde die Nachweispflicht). Auf Webseiten von Anwälten und Rechtsberatungen im Netz fand ich, dass deshalb Firmen jetzt auch Festnetznummern bereit halten müssen, damit die Kunden zu normalen Kosten widerrufen können und natürlich, dass die Telefonnummer nun in die Rückgabebelehrung muss.
Warum dann im gesetzlichen Standard Mustertext (s.o.) NICHTS von Telefonnummer, sondern nur Fax???
*rauft sich die Haare:)*
@Sebastian
Sie müssen sich nicht länger die Haare raufen 🙂
Unser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage ab dem 13. Juni 2014. Die von Ihnen zitierte Seite des BMJ spiegelt die derzeitige Rechtslage wieder. Daher ist es klar, dass dort noch andere Informationen stehen. Deswegen ist auch klar, dass im aktuellen Muster auch noch kein Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular enthalten ist. Ein solcher Hinweis findet sich erst im neuen Muster, welches ab 13. Juni gilt.
Wir haben hier schon einmal die Belehrung für den Verkauf von Dienstleistungen für Händler bereitgestellt:
Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen
Ein entsprechendes Dokument mit den Belehrungen für Warenverkäufe werden wir demnächst veröffentlichen.
Ist es mittlerweile schon verpflichtend eine Altersabfrage über ein Formular oder per sofortident zu haben im Fall das man zum Beispiel Alkoholische Getränke versendet?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Peter
hallo…..
was ich mich im augenblick frage, ist, was ist mit einer rücksendefrist? aktuell hat eine kundin erklärt, dass sie ihr widerrufsrecht in anspruch nimmt. frage: bis wann muss sie mir die ware zurückgeschickt haben? wie lange muss ich warten. und: wenn sie eine mögliche rücksendefrist überschritten hat, ist dann der widerruf auch hinfällig und sie muss die ware behalten???