Das Widerrufsrecht, viele Informationspflichten aber auch die „Button-Lösung“ gelten nur im Handel mit Verbrauchern. Der B2B-Handel ist dagegen deutlich flexibler. Um hiervon zu profitieren, benötigen Händler aber eine rechtswirksame Einschränkung ihres Abnehmerkreises. Ist diese unzureichend, ist sie nicht nur unwirksam, sondern auch abmahngefährdet. In einem aktuellen Urteil zeigt das LG Leipzig auf, wie es auf keinen Fall geht.

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In dem vom LG Leipzig entschiedenen Fall (Urteil vom 26.07.2013, 08 O 3495/12) wurde der Betreiber zweier Handelsplattformen wegen Verstöße gegen Informationspflichten aus dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht sowie fehlender Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er berief sich darauf, nur an gewerbliche Kunden zu verkaufen, jedoch ohne Erfolg.

So enthielt die Startseite die Anrede „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ sowie die Kopfzeile „Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB“.

Begrüßung und Kopfzeile können leicht übersehen werden

Die Einschränkung des Abnehmerkreises muss für den Besteller klar, transparent und ausdrücklich sein. Die Begrüßung und die Kopfzeile erfüllen nach Ansicht des LG Leipzig diese Voraussetzung jedoch nicht, da aufgrund der konkreten Gestaltung der Internetseiten die Möglichkeit besteht, dass ein Verbraucher die vorgenommenen Beschränkungen übersieht.

„Sofern sich die Beklagte auf die Kopfzeile „Business to Business Markplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB“ beruft, ist zum einen festzustellen, dass diese Zeile aufgrund ihrer Größe und farblichen Gestaltung leicht zu übersehen ist und hinter der danach folgenden erheblich größeren Zeile, welche lautet „Restposten. Auslaufmodelle. Einzelstücke. Radikal reduziert“ zurücktritt.“

Zudem lasse sich aus der Anrede „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ nicht schließen, dass die Handelsplattformen sich ausschließlich an Unternehmer und Gewerbetreibende richten. Aus dem Hinweis „B2B – Marktplatz für Geschäftskunden“ ergebe sich ebenfalls nicht, dass Privatleute zwingend ausgeschlossen sind.

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AGB Online-Shop

Ausschluss in AGB ist unwirksam

Unter der Rubrik „Vertragsinformationen“ war angegeben, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher kostenpflichtiger Zugang mit einer Grundgebühr von 249,00 € sowie einer Aufnahmegebühr von 199,00 € ohne das Recht auf Widerruf und Rückgabe bestellt wird.

Dieser Hinweis bewirkt keine wirksame Einschränkung des Abnehmerkreises auf B2B-Kunden, so das LG Leipzig. Denn der durchschnittliche Verbraucher nehme AGB vor Vertragsabschluss üblicherweise nicht zur Kenntnis und werde eine solche Klausel somit leicht übersehen, insbesondere wenn sie – wie hier – nicht besonders hervorgehoben sei.

„Im Übrigen dürfte eine solche Klausel auch überraschend und damit unwirksam nach § 305 c BGB sein.“

Ausgestaltung des Anmeldeformulars ist für eine Einschränkung unzureichend

Bestellen konnten die Abnehmer nur, wenn sie über einen kostenpflichtigen Zugang verfügten. Das Anmeldeformular hierzu enthielt u.a. die Rubrik „Firmenname“, die aber kein Pflichtfeld war.

„Angesichts der Tatsache, dass bei der Anmeldung das Feld „Firmenname“ kein Pflichtfeld ist, kann der Kunde hieraus nicht schließen, dass ein ausdrücklicher Ausschluss von Privatkunden vorliegt.“

In diesem Zusammenhang hat das LG Leipzig darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher bei seiner Bestellung auch keine Unternehmereigenschaft vortäuscht, da er gerade keine Angaben darüber machen muss, ob er ein Gewerbe besitzt oder nicht.

Der Anmelde-Button wurde mit „Jetzt anmelden“ beschriftet, darunter stand in wesentlich kleineren und dünneren Buchstaben „gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen“. Dies ist ebenso unzureichend:

„Auch der Hinweis auf die Bestellung eines zahlungspflichtigen gewerblichen Zugangs unter dem Bestellbutton ist unzureichend, da dieser erheblich kleiner und dünner geschrieben und bei kleinen Bildschirmen fast nicht lesbar ist.“

Werbung mit Weiterverkauf ist unerheblich

Ebenso wenig ergibt das Gesamtbild, insbesondere die Art der Werbung, welche sich auf Gewinne aus dem Weiterverkauf bezieht, einen ausdrücklichen Ausschluss von Privatkäufern, so das LG Leipzig.

Fazit

Mit dieser Entscheidung schließt sich das LG Leipzig an die Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. die Urteile v. 28.2.2008, Az.: 4 U 196/07 und v. 20.09.2011, Az.:  4 U 73/11) an. Das OLG Hamm geht sogar weiter und stellt fest, dass selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich auf Gewerbetreibende den Anbietenden die Pflicht trifft, durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.

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