Wer Spielzeug im Internet verkauft, muss nicht nur die zahlreichen fernabsatzrechtlichen Vorschriften beachten, sondern zusätzlich auch noch produktspezifische Pflichten. So müssen die vom Gesetz vorgeschriebenen Warnhinweise zwingend mit dem Wort “Achtung” eingeleitet werden. Wer ein anderes Wort benutzt, kann dafür abgemahnt werden, entschied das OLG Hamm.

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Das OLG Hamm (Urt. v. 16.5.2013, 4 U 194/12) hatte sich mit der korrekten Angabe von Warnhinweisen beim Spielzeugverkauf über das Internet zu beschäftigen.

Beide Parteien des Rechtstreites verkaufen Spielwaren über das Internet.

Seit dem 20. Juli 2011 gilt eine Reform der Spielzeugrichtlinie, deren Vorgaben in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) umgesetzt worden sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 der 2. GPSGV müssen unter bestimmten Voraussetzungen Warnhinweise über die Sicherheit des Spielzeuges angegeben werden.

Gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV sind diese Warnhinweise mit dem Wort “Achtung” einzuleiten.

Der Beklagte vor dem OLG Hamm leitete seine Warnhinweise mit dem Wort “Sicherheitshinweise” ein.

Der Verstoß gegen § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV lag also auf der Hand. Fraglich war nur noch, ob es sich hierbei um eine Marktverhaltensnorm handelte, also ob dieser Verstoß auch abgemahnt werden kann.

Marktverhaltensnorm

Das OLG Hamm stufte die Vorschriften der 2. GPSGV als Marktverhaltensnorm i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG ein.

Der hier begangene Verstoß war auch spürbar, so das Gericht weiter. Die Spürbarkeit sei hier schon deshalb gegeben, weil die verletzte Norm dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher diene.

“Dies gilt umso mehr, als maßgeblicher Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 S. 3 der RL 2009/48/EG (Spielzeugsicherheitsrichtlinie), dessen Umsetzung die hier maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV dient, ist, dem Verbraucher in aller Deutlichkeit, und zwar einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, vor Augen zu führen, dass es sich bei den folgenden Warnhinweisen nicht lediglich um „Empfehlungen“ – und die Gefahr eines solchen Eindrucks besteht auch bei der vom Beklagten gewählten Überschrift – handelt (vgl. Seite 37 der Erläuternden Leitlinien vom 16.04.2010 zur Richtlinie 2009/48/EG).”

Fazit

Wenn das Gesetz klare Vorgaben zur Verwendung bestimmter Wörter macht, sollte man sich auch daran halten. Man kann auch in diesem Fall natürlich der Ansicht sein, dass auch das Wort “Sicherheitshinweise” seinen Zweck erfüllt hat, allerdings steht im Gesetz aber die Verpflichtung, das Wort “Achtung” zu nutzen.

Das OLG Hamm hat hier einen Streitwert von 15.000 Euro festgesetzt. Rechnet man Abmahnung, 1. und 2. Instanz zusammen, ergeben sich hier Kosten von knapp 10.000 Euro für den Abgemahnten. Würde der Verstoß heute abgemahnt werden, würde das Kostenrisiko schon auf knapp 11.000 Euro steigen, da mittlerweile eine Reform der Prozesskosten in Kraft getreten ist. (mr)

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