Immer wieder beschweren sich Shopbetreiber über Versuche von Herstellern und Großhändlern, auf die Preisgestaltung des Shops Einfluss zu nehmen. Der BGH hat allzu forschen Maßnahmen einen Riegel vorgeschoben. Schon ein Telefonanruf des Herstellers beim Händler, in dem der Hersteller deutlich macht, dass die vom Händler betriebene Preiskalkulation unter betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht nachvollzogen werden kann, sei als Ausübung unzulässigen Drucks zu werten und verboten.
Lesen Sie mehr in einem Gastbeitrag von RA Bühlmann und RA Schirmbacher.
Unsere Gastautoren RA Lukas Bühlmann und RA Martin Schirmbacher sind ausgewiesene Experten auf dem Bereich Cross-Border-Handel. Sie analysieren hierzu Entscheidungen der nationalen Gerichte auf ihre Auswirkungen für den internationalen Handel und informieren regelmäßig in unserem Blog und auf Veranstaltungen, wie zum Beispiel bei „E-Commerce Cross-Border – Der Preis ist heiß“ zu diesem Thema.
Kartellrecht setzt Schranken für Einflussnahme durch Lieferanten
Im EU-Kartellrecht sind Vorgaben für die Festsetzung der Endverkaufspreise von Händlern in der Regel unzulässig. Auch Preisempfehlungen gelten nur dann nach der Vertikal-GVO (VO (EU) 330/2010) nicht als eine verbotene, den Wettbewerb beschränkende Maßnahme, wenn sie sich beim Empfänger nicht durch Ausübung von Druck oder Gewährung von Anreizen als tatsächliche Preisbindung darstellen (Art. 4 lit. a Vertikal-GVO).
Dies gilt nicht nur für das deutsche Recht (§ 2 Abs. 2 GWB), sondern im Wesentlichen auch für Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz. Denn im Schweizer Kartellgesetz (KG) werden Preisvorgaben ebenfalls als vermutungsweise unzulässig erklärt (Art. 5 Abs. 4 KG).
Dies gilt nach der Praxis der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) auch dann, wenn solche Vorgaben „in Empfehlungsform“ gekleidet sind (vgl. Ziff. 11 Abs. 3 Vertikalbekanntmachung, VertBek). Wesentliches Element bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Preisempfehlung ist sodann auch für die WEKO, ob Druck ausgeübt oder Anreize gewährt werden, welche die „Empfehlung“ tatsächlich als Preisvorgabe erscheinen lassen (Ziff. 12 Abs. 2 lit. a VertBek).
Das neue BGH-Urteil zeigt nun beispielhaft auf, wie weit dies gehen kann und wie schnell unter den im europäischen Kontext geltenden Schranken des Umgangs mit Preisempfehlungen von einer Ausübung von Druck oder Anreizen ausgegangen werden kann.
Was war geschehen?
Ein Händler, der insbesondere Rucksäcke eines bestimmten Herstellers vornehmlich über das Internet vertreibt, sah sich mit einem Telefonanruf konfrontiert, in dem seine Preiskalkulationen für ein neues Produkt von einem Außendienstmitarbeiter des Herstellers als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurden.
Auf Nachfragen des Händlers, ob die Anfrage dahin gehend verstanden werden müsse, dass der Hersteller die Belieferung einstellen werde, hat der Außendienstmitarbeiter klargestellt, dass er dies nicht gesagt habe und lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Preiskalkulation betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei.
Ob dem Händler tatsächlich Nachteile angedroht worden waren, war streitig. Der Händler nahm den Hersteller in Anspruch, es zukünftig zu unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäß zur Einhaltung seiner unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) aufzufordern.
Die Entscheidungen der Gerichte
Der Händler bekam in drei Instanzen Recht. Dem Shopbetreiber stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil ein Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder europarechtliche Kartellrechtsregeln vorliegt (BGH vom 6.11.2012 – KZR 13/12).
Der BGH führt aus, dass schon das Vorgericht festgestellt hat, dass der Händler den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend habe verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Klägers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte.
Auf ausdrückliche Nachfrage habe der Account-Manager nicht zugesichert, dass der Händler weiter beliefert werde, stattdessen schlicht wiederholt, dass er die Kalkulation nicht nachvollziehen könne. Daher musste der Händler fürchten, konkrete Nachteile zu erleiden, wenn er von den zuvor ausgesprochenen Preisempfehlungen abweiche.
Jede Handlung, die an der Unverbindlichkeit der Preisempfehlung zweifeln lässt, ist unzulässig.
Schon die Vorinstanz (KG vom 2.2.2012 – 2 U 2/06 Kart) stellte fest, dass jede Maßnahme unzulässig ist, die geeignet ist, einen anderen Marktteilnehmer zu einem Verhalten zu veranlassen, dass nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung werden kann (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 1 GWB).
Dabei sei im konkreten Fall nicht ausschlaggebend, dass der Außendienstmitarbeiter in dem Telefonat keinen tatsächlichen Bezug auf die zuvor ausgesprochenen Preisempfehlungen genommen hat. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Händler, dem die unverbindlichen Preisempfehlungen bekannt waren, die Anfrage nach der Preisgestaltung lediglich als vor dem Hintergrund der Preisempfehlungen gestellt, verstehen konnte.
Ob der Hersteller tatsächlich konkrete Nachteile für den Fall des Nichtbefolgens der UVP in Aussicht stellt sei irrelevant. Auf die im Gerichtsverfahren streitige Frage, ob der Vertriebler des Herstellers darüber hinaus mit Belieferungsbeschränkungen gedroht habe, kam es danach nicht an. Es genügte vielmehr die beim Händler aufgrund des Gebarens des Herstellers eingetretene Befürchtung, irgendwelche, noch unbestimmte Nachteile würden folgen.
Was kann der Händler tun?
Herstellerpreisempfehlungen müssen stets unverbindlich sein und auch für den Händler als unverbindlich erkannt werden. Daran soll es bereits fehlen, wenn bei einer Abweichung von den UVP kritische Anrufe des Herstellers folgen. Schon die gezielte Suche nach einem Gespräch über die Preisgestaltung der Händler ist damit im Kontext einer zuvor ausgesprochenen Preis“empfehlung“ unzulässig.
Nicht generell entschieden wurde, ob nach Übersendung einer UVP-Liste bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann. Dies ist aber jedenfalls nicht nur dann der Fall, wenn auf Nachfrage Sanktionen gegenüber dem Händler in Aussicht gestellt werden, sondern es soll schon ausreichend sein, dass solche nicht ausgeräumt werden.
Klar ist, dass sich Händler an Preisempfehlungen der Hersteller nicht halten müssen. Erfolgt nach der Übersendung einer UVP-Liste eine Kontaktaufnahme durch den Hersteller, in der es um die Preisgestaltung geht, sollte der Händler um Klarstellung bitten, dass eine Sanktion nicht erfolgen wird, wenn die Preise nicht angehoben würden. Erfolgt eine solche Klarstellung nicht, kann sich der Händler nötigenfalls auch gerichtlicher Hilfe bedienen.
Fazit
Das Urteil des BGH setzt der Einflussnahme von Lieferanten auf die Preisgestaltung ihrer Händler empfindliche Grenzen und konkretisiert die allgemein gehaltenen oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Die Position der Händler, welche bei Missachtung der Preisempfehlungen ihrer Lieferanten jeweils eine Einstellung der Belieferung zu befürchten haben, wird durch das Urteil deutlich gestärkt.
Die Entscheidung des BGH ist auch für die Konkretisierung der Schweizer Regelung rund um den Umgang mit Preisempfehlungen interessant. Angesichts der großen Preisunterschiede zwischen dem Schweizer Markt und den europäischen Nachbarmärkten besteht auf Seiten ausländischer Lieferanten ein großer Anreiz, Einfluss auf die Schweizer Verkaufspreise zu nehmen.
Deshalb werden Händler, die in die Schweiz liefern sowie Schweizer Händler, in der Praxis auch häufig mit vergleichbaren Maßnahmen von Lieferanten wie im Fall des BGH-Urteils konfrontiert. Aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften ist nicht auszuschließen, dass sich die Schweizer Praxis der Auffassung der deutschen Gerichte anschließt.
Denn wie vom Schweizer Gesetzgeber gefordert, strebt auch die Eidgenössische Wettbewerbskommission eine möglichst große Übereinstimmung mit den EU-rechtlichen Vorgaben an, welche im Falle von Preisempfehlungen gegenüber Händlern praktisch identisch sind mit den deutschen Bestimmungen (vgl. § 2 Abs. 2 GWB).
Abschließend zu erwähnen ist, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine kartellrechtswidrige Praxis im Umgang mit Preisempfehlungen auf dem Schweizer Markt auch direkt einen Verstoß gegen EU-Kartellrecht darstellt.
Unter anderem um das Thema der Einflussnahme auf den Preis geht es in zwei gemeinsam von HÄRTING Rechtsanwälte, Bühlmann Rechtsanwälte AG, bvh und vsv durchgeführten kostenlosen Veranstaltungen am 21.8 in Zürich und 3.9 in Berlin. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Events, die unter dem Titel: „E-Commerce Cross-Border – Der Preis ist heiß“ stehen.
Ãœber die Autoren
RA Lukas Bühlmann
Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Züricher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte AG und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produktrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.
RA Dr. Martin Schirmbacher
Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht und seit Jahren in der auf Medien und Technologie spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei HÄRTING Rechtsanwälte (www.haerting.de) tätig. Er prüft dort unter anderem Online-Geschäftskonzepte seiner Mandanten und zeigt Wege zur rechtssicheren Ausgestaltung der Geschäftsidee.
Den Dumpinghändler einfach nicht mehr beliefern, fertig. Und schon vorab den Vertriebspartner genau anschauen. Würde ich mir von meinen Lieferanten auch wünschen. Nur so werden die ganzen Wohnzimmerhändler im Nebenerwerb endlich von der Bildfläche verschwinden und Händler mit Laden und Onlineshop, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, hätten endlich wieder eine Chance.
@Dunkelwelt: Was ist Dumping? Einfach mal nachlesen.
Was sollen Artikel die für 1000 Euro verkauft werden aber der Fachhandel bekommt als Beratungspauschale 400 Euro nur damit sich das Ganze lohnt und niemand anderes verkauft. Der Hersteller verdient so oder so das selbe daran. Es geht NICHT um Dumping… diese Händler bestellen einfach EU und Grauware.
Frank, was soll der 3. Satz bedeuten?
In Dunkelwelts (= meins) Metier gibt es keine EU und Grauware. Aber einen Haufen Wohnzimmerhändler.
@Martin Auch Wohnzimmerhändler werden nicht unter Preis verkaufen können. Wenn es keine EU oder Grauware wie in unserer Branche gibt dann wird B-Ware als Neuware vermarket. Neuware ist für den Fachhandel idR immer günstiger durch bessere Konditionen und Sonderrabatte. In diesem Fall wo es um Rucksäcke geht tippe ich mal stark auf Crumpler… die machen seit je her Probleme. Auch wir hatten mit dem Probleme und ihm ganz klar die Pistole auf die Brust gesetzt da wir diese Ware zum einen auch woanders legal günstiger beziehen können und zum anderen auch Kompensation auch andere Marken enorm bewerben können.
Und schon war der Vertriebler still und wir konnten die Rucksäcke zu enorm günstiger aber noch immer betriebswirtschaftlich interessanten Preisen verkaufen.
Gerade wenn es um Beratung, Informationen oder Service geht hat der Händler gegenüber “Spinnern” immer Vorteile und muss dies nutzen um Besucher nicht nur kostenlos mit Informationen zu versorgen sondern zu einem Interessenten für den eigenen Shop zu machen. Dann kaufen die Kunden auch bei einem wo der Preis höher ist.
Wir sind keine Dumper, aber machen gerne mal verschiedene Angebote, es gibt Händler gerade im Wohn Design Bereich, dort bekommen wir bei 0,50 Cent weniger als UVP gleich einen Anruf von Vertriebsleiter bzw. Vertreter und das kann und darf nicht sein.
Wo Preise vorgeschrieben werden, kann man leicht merken wenn z.B. bei Amazon alle Händler die selben Preise anbieten gerade die Händler die für Dumping bekannt sind.
Wieder einmal eine sehr interessante Rechtsprechung. Anwälte, Energiekonzerne und Ärzte etc. haben gesetzl. abgesichert das verbriefte Recht auf ihr Einkommen und müssen sich einem freien und teilweise kranken Wettbewerb nicht stellen, aber als Hersteller und Produzent muss man es dulden wenn die Produktpreise am Markt verramscht werden. Diese Freifallpreisbildung gehört aus meiner Sicht verboten. Ein Hersteller der z.B. auf den Fachhandel angewiesen ist, um seine Produkte auf den Markt zu bringen, benötigt sowohl eine verbindliche Marge für den Fachhändler, als auch einen vernünftigen Preis gegenüber Endkunden der sich am Markt orientiert. Wenn dann Fachhändler A den für 25€netto eingekauften Artikel für 29,95€brutto verkauft, anstatt der 39,95€ dann dürfen sich alle Kunden die zum normalen Preis gekauft haben verarscht fühlen, aber Fachhändler B wird mit diesem Marktpreis konfrontiert und wird daraufhin kein zweites Mal diese Ware mit Freifallpreisbildung beim Hersteller ordern. Ich kann nur sehr gut nachvollziehen, dass einige Hersteller den Vertrieb über eBay und Amazon unterbinden wollen. Denn am Ende sollte jedem der sich an dieser Spirale beteiligt klar sein, dass der Kunde alles am liebsten ganz billig und den Versand umsonst möchte. Dummerweise ist der Händler auch nur ein Medium zum Kunden, das führt dazu, dass der Hersteller irgendwann gezwungen ist selbst an den Endkunden zu gehen und auf den Händler zu verzichten.
Man sollte das Ganze auch mal aus der Sicht der Kunden sehen: Wenn der “normale” Händler dem Kunden keinen Mehrwert bietet, dann haben Wohnzimmerhändler mit einem günstigeren Preis volle Daseinsberechtigung. So gesehen ist das strikte Vorgehen gegen die “Preisbindung” der Lieferant zu begrüßen.
Ich kann da Wisdom nur zustimmen. Diese Rechtssprechung öffnet Tür und Tor für ungebremsten Preisverfall. Das kann nicht gesund sein und ist unfair gegen über allen seriösen (Online)-Händlern, die auf Service setzen und noch halbwegs anständige Preise für Ihre Artikel nehmen. Die Kunden setzen soviel funktionierende Technik bei einem Shop voraus, die viel Geld kostet, so daß eine gewisse Preisgrenze bei den Artikeln für alle fair wäre.
Der Kunde kann leider auf den ersten Blick nicht erkennen, was ein “Wohnzimmer-Händler” ist. Ihm geht es ohnehin nur um den Preis. Die nötigen Informationen zum Produkt und die Beratung holt er sich dann vor dem Kauf noch schnell bei dem Händler mit Fachwissen und Errreichbarkeit…. Und das wird mit dieser Rechtssprechung auch noch unterstützt.
Soviel heiße Luft in einem Artikel – Hersteller und Lieferanten, die die UVP’s durchsetzen wollen, oder einen Händler nicht mehr beliefern wollen, bekommen das immer hin:
Wir haben das mit drei Herstellern durch, (und da ging es wie es MT beschreibt tatsächlich um 50 ct Beträge) der Vertrieb besucht den Händler, bittet um Preisanpassung und die Einhaltung der UVP. Dann Ruhe.
Dann mit zeitlichem Abstand erfolgt eine Konditionsanpassung auf EK = VK -20%, lange Lieferzeiten, oder noch netter gleich die Kündigung der Geschäftbeziehung.
Den Händler, der nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung allen Ernstes noch auf eine gute Zusammenarbeit hofft, den muss man mir zeigen. Dann ist das Kind schon in den Brunnen gefallen.
Auch wir haben massive Probleme mit Preisen großer Anbieter, die wir als Fachhändler einfach nicht bieten können.
Ein Händler, der Personal und Miete zu zahlen hat, kann und darf nicht mit Ebay-Jungs aus dem Wohnzimmer oder eben mit Globalplayern wie Amazon verglichen werden.
Ist ein Preis als EVP vorgegeben und wird von allen Händlern weitgehend eingehalten, entscheided dann tatsächlich die leistung des Händlers als Ganzes – sein Service, seine Zusatzleistungen etc.
Ich würde es sehr begrüßen, wenn dank eines EVPs mehr Chancengleichheit bestünde. Den Fachhandel würde es jedenfalls stärken.
Das die Preisbindung weggefallen ist, war das schlimmste was dem Handel je passiert ist und hat tausende von Arbeitsplätzen gekostet. Ich bin seit fast 30 Jahren im Handel und durch das ständige unterbieten des anderen verdient niemand mehr etwas. Aber was wissen schon unsere Politiker? Hat schonmal jemand von denen in einem mittelständischen Betrieb gearbeitet und um seine Existenz fürchten müssen? Wahrscheinlich nicht. Und wem nützt der Preisverfall überhaubt? Doch nur Ama. zal. und Co. Da wird behauptet, die schaffen Arbeitsplätze! Völliger Quatsch! Dort arbeiten die Angestellten für 7 Euro die Stunde und ihre Chefs verdienen sonst was. Moderner Sklavenhandel ist das für mich. Und die kleinen bis mittleren Fachhändler können keine Verkäufer mehr anstellen, weil die Rendite zu klein ist. Und für viele Große Anbieter werden dann sogenannte Sondermodellen angeboten, die dann mit einem überhöhten UVP aufwarten, damit sie es dann mit einem möglichst großen Preisunterschied verkaufen können. Es gibt also auch für den Endverbraucher nicht nur Vorteile.
Noch etwas. Jeder Hersteller und Händler sollte sich doch seine Partner mit denen er zusammenarbeiten möchte, aussuchen können. Schließlich kann auch jeder Käufer entscheiden, wo er kaufen möchte.
Ich habe es gerade mit umgekehrter Problematik zu tun: als deutscher Hersteller will mir eine online Plattform mit Sitz in Frankreich meine Preisgestaltung vorschreiben. Soll heissen : meine Preise auf jener Plattform dürfen nicht über den Preisen liegen , die auf anderen Plattformen aufgerufen werden. Ich frage mich , ob das rechtens ist?
Was ist aber, wenn es sich nicht um Dumpinkgpreise, sondern um “Mondpreise” handelt und der Händler deutlich über UVP verkauft, weil er z.B. die Ware nach Ablauf einer Saison (ohne zusätzl. Kosten) zurückgeben kann?