Es ist ein ewiger Streit unter Juristen: Können Verstöße gegen Datenschutzrecht als wettbewerbswidrig abgemahnt werden? Zuletzt sorgte das KG Berlin mit seiner Facebook-Like-Button Entscheidung für Aufsehen, in der es diese Möglichkeit verneinte. Das OLG Hamburg sah dies aktuell anders und urteilte: Ja, Verstöße gegen das Datenschutzrecht können abgemahnt werden.

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Vor dem OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, 3 U 26/12) ging es im Wesentlichen um die Frage, ob § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Darin sind die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen von Diensteanbietern (also Website-Betreibern) geregelt.

Auf der Website der Antragsgegnerin fand sich keine Datenschutzerklärung.

Marktverhaltensnorm

Der Senat folgt mit seiner Entscheidung nicht der Auffassung des KG Berlin zum Like-Button.

“Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm.

Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2).

Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8).

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift.

Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.”

Damit hat das Gericht entschieden, dass Verstöße gegen § 13 TMG als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden können.

Fazit

Bei der Erstellung und Aktualisierung von Datenschutzerklärungen ist genauso wie bei der Erstellung von AGB und Widerrufsbelehrung ein hohes Maß an Genauigkeit an den Tag zu legen. Gerade wenn Daten zu Werbezwecken erhoben werden (und darüber nicht informiert wird), liegt es auf der Hand, dass hier ein Marktbezug gegeben ist. Ob jetzt eine neue Abmahnwelle wegen Datenschutzverstößen losrollt, kann noch nicht gesagt werden. Durch den fliegenden Gerichtsstand können solche Verstöße aber immer vor den Gerichten in Hamburg geltend gemacht werden. (mr)

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