Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat heute am 5.7.2013 den Bundesrat passiert. Dieser hat – wie vom Rechtsausschuss empfohlen – keinen Einspruch gegen den Beschluss des Bundestages vom 14.6.2013 eingelegt. Damit hat das Gesetz die letzte Hürde genommen, und Deutschland ist einer der ersten Staaten, der die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Das neue Recht tritt am 13.6.2014 in Kraft.

Lesen Sie hier mehr über die Änderungen.

Der Untertitel 2 im Zweiten Buch des BGB Abschnitt 2 Titel 1 wird neu gefasst. Hier finden sich zukünftig allgemeine Grundsätze über Verbraucherverträge, die unabhängig von der Vertriebsform gelten (§ 312a BGB-neu), Vorschriften über grundlegende vertragliche Informationspflichten für Verbraucherverträge, die im stationären Handel geschlossen werden (§ 312a Absatz 2 BGB-neu), sowie Regelungen über Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossen werden (§§ 312b f. BGB-neu).

Neu gefasst werden die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in den §§ 355 ff. BGB-neu, die ebenfalls zwischen allgemeinen, für alle Verbraucherverträge geltenden Bestimmungen (§ 355 BGB-neu) und Sonderregelungen für bestimmte Vertriebsformen (§§ 356 ff. BGB-neu) – insbesondere im Hinblick auf Widerrufsfrist und Rechtsfolgen – unterscheiden.

Weitere Änderungen betreffen Anpassungen der kaufrechtlichen Garantie an die Definition der Richtlinie in § 443 BGB-neu sowie Regelungen der Leistungszeit und des Gefahrübergangs beim Verbrauchsgüterkauf in § 474 BGB-neu.

Wichtige Änderungen im Überblick

  1. Die Angaben zum Lieferzeitpunkt werden verschärft. In Zukunft ist anstelle der Lieferzeit der exakte Liefertermin (Datum) zu benennen.
  2. Zukünftig wird die Versandkostenangabe in den Fällen erleichtert, in denen die Kosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können.
  3. Dem Verbraucher muss mindestens ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  4. Für den Fall, dass für die Inanspruchnahme einer Zahlungsart Kosten anfallen (z.B. Kreditkartengebühren), dürfen vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangt werden als die tatsächlich dafür anfallenden.
  5. In Zukunft gibt es eine einheitliche 14tägige Widerrufsfrist in Europa.
  6. Die sog. „Muster-Widerrufsbelehrung“ ist für alle EU-Staaten gleich.
  7. Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden, die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus.
  8. Das bisherige Rückgaberecht (§ 356 BGB) entfällt.
  9. Der Verbraucher kann in Zukunft zur Erklärung seines Widerrufs das sog. „Muster-Widerrufsformular“ verwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher dieses Formular zur Verfügung zu stellen.
  10. Das „unendliche“ Widerrufsrecht entfällt. Stattdessen wird die Verlängerung auf 12 Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn limitiert.
  11. Zukünftig gilt für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (Ware gegen Geld).
  12. Der Unternehmer hat künftig ausdrücklich solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis er entweder die Ware zurückerhält oder ein Nachweis über deren Rücksendung eingeht.
  13. Zukünftig trägt der Unternehmer (wie bislang schon) im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung; hiervon explizit ausgenommen sind allerdings zusätzliche Kosten wie z.B. Expresszuschläge.
  14. Die Rücksendekosten werden in Zukunft im Falle eines Widerrufes grundsätzlich vom Verbraucher getragen, vorausgesetzt der Unternehmer hat den Verbraucher über die Kostentragung ordnungsgemäß unterrichtet. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, die Rücksendekosten freiwillig zu tragen.
  15. Bei nicht paketversandfähiger (Speditions-) Ware ist die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung konkret zu nennen.
  16. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind erweitert und modifiziert worden (neu z.B. entsiegelte Hygieneprodukte, alkoholische Getränke).
  17. Kosten für Kundenhotlines, die für Anfragen zu geschlossenen Verträgen eingerichtet werden, dürfen nicht mehr über die Grundtarife hinausgehen.
  18. Ab dem 13.06.2014 dürfen vorangekreuzte Tickboxen für Zusatzleistungen (z.B. Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.

Justizministerin begrüßt Neuregelung

Zu dem Gesetz erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger heute in einer Pressemeldung:

“Die Neuregelungen verbessern den Verbraucherschutz in Deutschland spürbar. Künftig stehen allen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen zur Verfügung, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären Handel.

In Zukunft gibt es auch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten, wenn sie nicht im Fernabsatz, sondern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden.

Durch das neue Gesetz werden allgemeine Pflichten und Grundsätze eingeführt, die für Verträge mit Verbrauchern im stationären Handel oder sogar für alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten. Das Gesetz schränkt zum Beispiel die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen.

Die Rechtsposition der Verbraucher wird durch das Gesetz gestärkt, jedoch nicht auf Kosten der Wirtschaft. Das Gesetz entlastet in vielen Punkten auch die Unternehmen. Unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit für Unternehmen werden weitestgehend vermieden. So werden beispielsweise die Informationspflichten für Unternehmen gestrafft und die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher zeitlich begrenzt.

Das Gesetz trifft ausgewogene Regelungen, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zu Gute kommen werden. Das ist ein gutes Signal für Verbraucher und Unternehmen.”

Informationen im Shopbetreiber-Blog

Wir haben bereits umfangreich über die kommenden Änderungen durch die VRRL bereichtet. Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:

Die Richtlinie selbst ist hier zu finden

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:DE:PDF

Neue Leitfäden und Muster

Die deutschen Regelungen stehen nun (bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 13.12.2013) fest. Wir werden in Kürze für Trusted Shops Mitglieder einen Leitfaden zu den praktischen Auswirkungen der Neuregelungen (mit Mustern) erstellen. Auch ein neues Praxishandbuch ist in Arbeit.

Update: Gesetz verkündet

Am 26. September 2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Bundesgesetzblatt verkündet.

Über die Änderungen, die aufgrund der Umsetzung der VRRL auf deutsche Online-Händler zukommen, berichten wir in einer großen Artikelreihe.

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