Offene Rechnungen sind für Online-Händler sicher ein genauso großes Ärgernis wie die ständigen rechtlichen Änderungen. Wenn Kunden nicht zahlen, werden zunächst Mahnungen noch selbst verschickt. Erfolgt dann noch immer keine Zahlung, werden solche Forderungen oft an Inkasso-Unternehmen abgegeben. Diese verlangen nicht selten hohe Gebühren für ihre Tätigkeit. Dann stellt sich oft die Frage: Muss der Verbraucher diese Kosten erstatten?
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Wenn Verbraucher ihre Rechnungen nicht bezahlen, werden nicht selten Inkassounternehmen mit dem Einzug beauftragt. Am Ende bleibt aber immer eine Frage offen: Muss der Schuldner die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens zahlen?
Verzug
Inkassokosten werden in der Regel als Verzugsschaden geltend gemacht.
Kommt der Verbraucher mit der Zahlung in Verzug, so hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Für diese Erstattungspflicht sind aber einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Damit Verzug eintritt, bedarf es grundsätzlich einer Mahnung. Von diesem Grundsatz abweichend bedarf es der Mahnung nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Ist also im Vertrag ein besonderes Fälligkeitsdatum vereinbart oder der Verbraucher meldet sich und sagt, dass er auf keinen Fall zahlen werde, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
30-Tages-Frist
Vom Grundsatz der Mahnung gibt es noch eine weitere Abweichung:
Der Schuldner kommt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung in Verzug. Ein Verbraucher muss auf diese Rechtsfolge auf der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung hingewiesen werden, sonst kommt dieser nicht automatisch in Verzug.
Hier ist besonders wichtig, dass der Hinweis auf die Rechtsfolge auf der Rechnung steht. Eine Erwähnung in den AGB ist nicht ausreichend.
Erste Mahnung “kostenlos”
Erst wenn der Verbraucher in Verzug gesetzt wurde, ergeben sich die daraus folgenden Schadenersatzansprüche.
Da für das Inverzugsetzen (grundsätzlich) eine Mahnung erforderlich ist, muss diese noch kostenlos sein, da sich der Verbraucher noch nicht in Verzug befindet, dies hat der BGH schon 1984 klargestellt.
Schadenersatz
Der Schadenersatz bedeutet, dass der Gläubiger, also der Händler, so zu stellen ist, wie er bei rechtzeitiger Zahlung des Verbrauchers stehen würde.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Hier dürfen aber keine pauschalen Gebühren verlangt werden – oft sieht man Mahngebühren von über 5 Euro. Weist der Gläubiger diese Kosten nicht nach, sind sie unzulässig.
Das AG Brandenburg a.d. Havel (Urteil vom 25.1.2007 – 31 C 190/06) entschied, dass 2,50 Euro als pauschale Mahngebühren gerade noch zulässig seien. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Schätzung noch Personalkosten sowie Kosten für das Papier und den Briefumschlag.
Das AG Bad Segeberg (Urt. v. 25.11.2011 ? 17 C 160/11) entschied dagegen, dass Mahngebühren höchstens im Wert von 1 Euro zu erstatten sind:
“Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung angefallen sein könnten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.?ä., können hierbei keine Berücksichtigung finden.”
Einschaltung von Inkassobüros
Neben den Kosten für eine Mahnung können grundsätzlich auch die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Zunächst gilt auch hier, dass sich der Verbraucher in Verzug befinden muss, damit diese Kosten erstattungsfähig sind.
D.h. wird ein Inkassounternehmen bereits mit der ersten Mahnung beauftragt, um den Verbraucher in Verzug zu setzen und verlangt es hierfür Gebühren, können diese Kosten nicht vom Verbraucher verlangt werden, da noch gar kein Verzug eingetreten war.
Nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn ein konzerninternes Inkassobüro beauftragt wird.
Zahlt der Schuldner auf die Aufforderung des Inkassobüros, können nach herrschender Meinung die Kosten erstattet verlangt werden. Allerdings nicht in beliebiger Höhe. Die Rechtsprechung orientiert sich hier (meist ohne nähere Begründung) an den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dies ergäbe sich aus der Schadensminderungspflicht des Schuldners. Hätte er sofort einen Rechtsanwalt beauftragt, hätte dieser auch nur nach RVG abrechnen können.
Die Rechtsprechung sieht hier eine 0,3 bis 1,3 Gebühr als zulässig an. Bis zu einer Forderungshöhe von 300 Euro bedeutet dies, dass je nach Gericht Inkassokosten zwischen 14,28 Euro und 46,41 Euro erstattbar sind.
AG Essen: 10 Euro sind genug
Der Kollege Ferner berichtet von einem Urteil des AG Essen-Borbeck zur Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10.04.2012 – 6 C 101/11, dass die Gebührensätze des RVG gerade nicht heranzuziehen sind, wie die meisten Gerichte dies in der Praxis machen. Es fehle hier die für eine analoge Anwendung notwendige Regelungslücke.
“Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende[n] Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.
Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.”
Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Gläubiger lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 10 Euro zu.
Einschaltung eines Rechtsanwaltes
Zahlt der Verbraucher auch auf die Schreiben des Inkassobüros nicht, wird anschließend in aller Regel ein Anwalt mit der gerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragt.
In einem solchen Fall können die Inkassokosten nur noch zu Hälfte verlangt werden – sofern man die Erstattungsfähigkeit im Grundsatz bejaht – da hier eine Anrechnung der Gebühren vorgenommen werden muss.
Keine Erstattungsfähigkeit
Das AG Brandenburg (Urt. v. 23.07.2012 – 37 C 54/12) hat sich sehr ausführlich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten beschäftigt.
In dem Fall lieferte ein Händler Waren im Wert von knapp 800 Euro. Nach dreimaliger (erfolgloser) Mahnung übergab der Händler die Forderung an ein Inkassounternehmen und musste hierfür 117 Euro zahlen. Diese 117 Euro verlangte der Händler im Klagewege neben der Hauptforderung vom Kunden erstattet.
Das Gericht hat dem Händler aber nur Inkassokosten in Höhe von 3 Euro zugesprochen.
Bei der Geltendmachung von Verzugsschäden gelte auch der Grundsatz der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.
“Deshalb bedarf es einer weiteren Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten derartiger Maßnahmen, indem man auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme abstellt, um den Begriff der Adäquanz näher auszufüllen bzw. einzugrenzen.”
Die Einschaltung des Inkassobüros muss demnach zweckmäßig und erforderlich sein.
“Die Aufwendungen sind im Falle der Erfolglosigkeit nur zu erstatten, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens weder erkennbar zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen ist.”
Das bedeutet: Wenn der Händler weiß, dass der Verbraucher zahlungsunfähig ist, bekommt er die Kosten für das Inkassoverfahren nicht erstattet. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher gegenüber dem Händler eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass der die Forderung nicht begleichen werde.
Das Gericht entschied aber in dem Fall, dass
“auch in den sonstigen Fällen, d. h. wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist, die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten zu verneinen” sei.
Inkassobüro ineffektiv
Das Gericht begründet dies damit, dass Inkassobüros schlicht unnötig seien.
“Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes.
Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.”
Von einem mittelständischen Unternehmen könne darüber hinaus erwartet werden, dass es den kostengünstigsten Weg wähle.
“Dies ist jedenfalls nicht die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Denn sie ist aus der vorausschauenden Sicht des Gläubigers die teuerste und am wenigsten effektive Maßnahme.”
Diese Einschätzung gilt für das Gericht sowohl für den Fall, wenn das Inkassobüro erfolglos arbeitet also auch für den Fall, dass der Schuldner zahlt. Zahlt der Schuldner nicht, zieht das Gericht die bereits oben dargestellten Grundsätze heran.
Aber auch wenn der Schuldner zahlt, sollen die Kosten nicht erstattbar sein.
“Auch in den diesen Fällen handelt es sich bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens um unnötige Kosten. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig und -willig ist, aber gewissermaßen eines letzten Anstoßes zur Zahlung bedarf, eines höheren Druckes, einer besonderen Ansprache oder auch Hilfestellung.
Die Kosten des Inkassounternehmens wären nur erstattungsfähig, wenn in dieser Situation seine Beauftragung erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.”
Zu hohe Kosten
Das Gericht war der Ansicht, dass die Einschaltung schon deswegen nicht zweckmäßig war, weil die Kosten (hier von 117 Euro) viel zu hoch waren. Aber es fehlte auch an der Erforderlichkeit, weil andere Beitreibungsmöglichkeiten kostengünstiger sind und gleichzeitig höhere Erfolgsaussichten bieten (nach eigenen Auskünften der Inkassobranche scheitern Inkassounternehmen in 25 – 45% der Fälle).
“Erforderlich wäre die Einschaltung eines Inkassounternehmens nämlich nur, wenn ohne die Einschaltung des Inkassounternehmens die Zahlung des Schuldners ausbleiben würde bzw. nicht die anderen preiswerteren Methoden ebenso erfolgversprechend sind.
Es ist also der gedankliche Gegenversuch anzustellen, ob bei Fortsetzung der Mahnbemühungen des Gläubigers, der Einleitung eines Mahnverfahrens oder der Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Erfolgschancen geringer wären. Dies muss verneint werden. Vielmehr wird man sagen, dass gerade zahlungsfähige und -willige Schuldner dann erst recht gezahlt hätten.
Denn der Druck durch ein Rechtsanwaltsschreiben oder durch einen gerichtlich zugestellten Mahnbescheid, die auf den real drohenden Zwang durch ein gerichtliches Verfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung verweisen, dürfte deutlich höher sein als das Schreiben eines seriösen Inkassounternehmens.”
Machtlose Inkassounternehmer
Grund für diese Überlegung ist, dass Inkassounternehmen keine Druckmittel in der Hand haben, zumindest keine legalen, die über die Möglichkeiten des Gläubigers hinausgehen.
So sei dem Gläubiger selbst zuzumuten, dass er weitere Mahnungen schickt und der Schuldner dadurch merkt, dass das Mahnwesen hartnäckig betrieben wird.
Außerdem könnte der Gläubiger wesentlich billiger einen Mahnbescheid beantragen. Das hätte zusätzlich noch den Vorteil, dass die Verjährung gehemmt wird.
Das Gericht führt dann noch weitere Gründe an, weswegen die Einschaltung eines Inkassounternehmens keine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme ist.
Am Ende sprach das Gericht dem Händler die Inkassokosten in Höhe von 3 Euro zu. Das war der Betrag, den er für seine eigenen Mahnungen verlangt hatte. Da das Gericht die Einschaltung des Inkassounternehmens als nicht erforderlich und zweckmäßig ansah, musste der Händler die Mehrkosten selbst tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Händler hat von der Möglichkeit der zugelassenen Berufung keinen Gebrauch gemacht.
Fazit
Die Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist sowohl im Grundsatz als auch der Höhe nach in letzter Zeit wieder umstritten. Insbesondere bei kleinen Forderungsbeträgen sollte man als Händler genau überlegen, ob man ein Inkassounternehmen einschaltet. Nutzt man diese Dienstleistungen, muss man sich bewusst werden, dass man in manchen Fällen wohl auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Das kommt man Ende immer auf das entscheidende Gericht an. (mr)
Update (11.6.2013): Auch AG Dieburg sagt “Nein” zu Inkassokosten
Auch das AG Dieburg (Urt. v. 20.7.2012, 20 C 646/12 – das Gericht hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Urteil rechtskräftig ist) hat entschieden, dass Inkassokosten nicht immer geltend gemacht werden können. So heißt es schon im Leitsatz:
“Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.”
Zunächst hat das Gericht – seiner eigenen ständigen Rechtsprechung folgend – entschieden, dass Mahnkosten i.H.v. 3 Euro angemessen sind.
Darüber hinaus wurden “Kontoführungsgebühren” geltend gemacht, die offensichtlich vom Inkassounternehmen geltend gemacht wurden.
“Die Kontoführungsgebühren sind offensichtlich Gebühren, die das Inkassounternehmen in Rechnung stellte.
Eine Rechtsgrundlage hierfür, seien es Kosten des Inkassobüros oder der Klägerin selbst ist jedoch nicht ersichtlich.”
Inkassokosten selbst, so das Gericht, sind nach seiner ständigen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nicht zu erstatten.
“Eine andere Beurteilung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger davon ausgehen durfte, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassounternehmens zahlen.
Zahlt ein Schuldner nicht, liegt in aller Regel entweder Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vor. Zahlungsunwilligkeit wird in der Regel vorliegen, wenn der Schuldner davon ausgeht, die Forderung bestehe nicht.”
Nach allgemeiner Lebenserfahrung, so das Gericht weiter, kann der Gläubiger regelmäßig nicht damit rechnen, dass der Schuldner zahlt, nur weil ein Inkassobüro eine Zahlungsaufforderung schreibt.
Keine Gebühren wie ein Rechtsanwalt
Weiter entschied das Gericht, dass Inkassobüros ihre Kosten nicht an die Sätze des RVG anlehnen dürfen, da zwischen der Arbeit von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen schon ein qualitativer Unterschied besteht.
“Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.
Inkassounternehmen können deshalb gemäß RVG weder direkt oder analog abrechnen noch sich darauf zwecks Umgehung der sie grundsätzlich treffenden Schadensminderungspflicht berufen.
Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.
Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.”
Auch die Aufnahme eines persönlichen Kontaktes, so das Gericht weiter, kann nicht leichter für eine Beitreibung der Schulden sorgen. Erst recht nicht leichter als die Einschaltung eines Anwaltes.
Generell kann das Gericht überhaupt nicht erkennen, dass Inkassounternehmen an einer für den Schuldner befriedenden Lösung interessiert seien:
“Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen.
Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.
Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter“ haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile“ bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.
Dabei werden die Methoden immer aggressiver.
Im vorliegenden Fall liegt die Schadenserhöhung durch die Einschaltung des Inkassobüros geradezu auf der Hand.
Nachdem das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg erreichte, wurde noch ein Rechtsanwalt mit der Einziehung der gleichen Forderung beauftragt. Offenbar sieht die Klägerin auf Seiten der Rechtsanwälte doch eine noch weitergehende Möglichkeit der Forderungseinziehung. Dann fragt sich doch, warum von dieser Möglichkeit nicht gleich Gebrauch gemacht wurde.
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass ihr ein Wahlrecht zusteht, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ersatzfähig sind aber nur die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstehen.”
Erstattung nur ausnahmsweise
Nur im Ausnahmefall seien Inkassokosten erstattungsfähig. Nämlich dann, wenn der Gläubiger erwarten konnte, dass der Schuldner nach der Einschaltung des Inkassobüros zahlen würde. Da es sich hierbei um einen seltenen Ausnahmefall handelt, hätte der Kläger dies beweisen müssen.
“Die von der Klägerin unter Berufung auf das Schrifttum vertretene Ansicht, eine Schadensminderungspflicht bestehe nur dann, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens davon ausgehen musste, dass er die Forderung aufgrund ernsthafter Einwendungen des Schuldners nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können, verkennt die Beweislastverteilung.
Da einer unberechtigten Nichtzahlung in aller Regel Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu Grunde liegt, muss der Gläubiger immer davon ausgehen, dass er seine Ansprüche nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen.”
Ein weiteres Gericht schließt sich damit der stärker werdenden Rechtsprechung an, dass Inkassokosten nicht erstattungsfähig sind.
Es gibt immer wieder vereinzelte Amtsgerichte, die die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als Verzugsschaden verneinen. In der Regel werden solche Urteile in der nächsthöheren Instanz wieder revidiert. Die Frage ist inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht – und damit höchstrichterlich – geklärt (Beschluss vom 7. September 2011 – 1 BvR 1012/11). Gläubiger können demnach die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens „grundsätzlich als Verzugsschaden geltend machen.“ Zur Begründung verweist das BVerfG auf die „vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur“ zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Zur Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten stellt das Verfassungsgericht weiterhin fest, dass diese „die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht überschreiten dürfen.“
Es ist also durchaus sinnvoll, ein seriöses Inkassounternehmen (Mitglied des BDIU) mit dem Einzug von berechtigten Forderungen zu beauftragen. Der Gläubiger spart sich eine Menge Zeit und Aufwand und kann auf eine seriöse, sachkundige und nachhaltige Bearbeitung vertrauen. Was dabei noch erlöst werden kann, fließt wieder zurück in seine Kasse.
Ich habe eine Rechnung versäumt, diese habe ich beglichen (49€). Zwei Tage später kam eine Mail von einem Inkassounternehmen:
Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) analog §13 RVG i.V.m. VV:
0,8 Gebühr (Nr.2300 VV) 36,00 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 7,20 EUR
43,20 EUR
Da die Hauptforderung bereits beglichen war fordert man die 43,20€.
Ich habe das nun 4 Monate ignoriert bzw. hingewiesen das ich das nicht zahlen werde, da ich bereits gezahlt habe und auch die Inkassokosten infrage Stelle.
Angeblich wird jetzt ein gerichtlicher Mahnbescheid erlassen wenn ich nicht in den nächsten Tagen zahlen werde.
Sind diese Forderungen rechtens bzw. Wie soll ich vorgehen?
Lassen Sie sich bitte von einer Verbraucherzentrale beraten. Es gibt gute Chancen, dagegen vorzugehen, dafür muss man aber den Sachverhalt (Daten, Dokumente etc.) ganz genau prüfen.
Vielen Dank für die Betrachtung!
Grundsätzlich ist es nun mal so, dass Entscheidungen der ersten Instanz immer nur auf den Einzelfall zu beziehen sind.
Die Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist hinlänglich – auch in höhreren Instanzen – akzeptiert.
Und zu guter Letzt bleibt natürlich die Frage, ob der (seriöse) Inkassodienstleister das Risiko des Zahlungsausfalls nicht selbst trägt.
Das gezogene Fazit ist aus meiner Sicht falsch, da es sich auch nur auf den Einzelfall bezieht. Ganzheitliches Forderungsmanagement sollte Inkasso nicht ausschließen!
Es ist richtig, dass es zahlreiche Urteile gibt, die Inkasso-Kosten ohne Weiteres dem Schuldner auferlegen, auch in der verlangten Höhe. Das schreibe ich auch oben. Rechtsprechung – auch vom BGH – kann sich aber auch ändern. Natürlich sind die Urteile nur Einzelfallentscheidungen. Das ist aber bei jedem Urteil so. Als Händler muss man sich des Risikos bewusst sein, dass zu hohe Inkassokosten bei einem selbst hängen bleiben. Warum ein Schreiben eines Inkassounternehmens Kosten von über 40 Euro (oder mehr) auslösen soll, obwohl nichts geprüft wird, muss doch hinterfragt werden. Darauf wollte ich nur aufmerksam machen. Dass jemand von einem Inkasso-Dienst das anders sieht, ist selbstverständlich nachvollziehbar.
Es würde mich mal interessieren, auf welcher Grundlage können Inkasso Unternehmen Forderungen eintreiben, noch dazu eigene Kosten geltend machen, wenn zum einem Inkasso Unternehmen eingetragene Firmen sind, demnach nach Firmen-und geschäftsverträge (HGB) handeln, wobei hierbei Verträge zu Lasten Dritter (“Schuldner”) doch wegen der Privatautonomie nach BGB ausgeschlossen ist?
Wenn man Vollmachten oder Aufträge erhält, sind diese meist Pauschal “Blanko” verfasst, was eher auf Firmenverträge hinweist.
Zudem nach welchem Prinzip dürfen sogenannte Kosten höher sein, wie die Hauptforderung, bedeutet dies doch eine Unverhältnismäßigkeit,womit die Schadensminderungspflicht nicht gegeben ist.
Sie fragen sich, Herr Rätze: “Warum 40 Euro für ein Schreiben?”
Meist bleibt es ja nicht bei einem Schreiben. Es werden verschiedene Schreiben verschickt. Die Antworten sind zu bearbeiten. Es wird telefoniert (In- und Outbound). Es fallen Kosten an für Personal, Gebäude, Technik, Software, …
Wenn dann ein Amtsgericht die Inkassokosten mit 3 Euro festlegt, ist das schon sehr weltfremd. Sicher kann der Unternehmer auch selbst mahnen, schreiben und telefonieren – das alles kostet ihn dann nichts? Bizarr!
Und wenn das Amtsgericht Brandenburg dann erneut so urteilt, obwohl ein ähnliches Urteil desselben Amtsgerichts zuvor durch das Bundesverfassungsgericht mit deutlichen Worten aufgehoben wurde, frage ich mich schon, ob da ein einzelner Richter mit dem Kopf durch die Wand will? Bezeichnend: im neuerlichen Urteil des AG Brandenburg steht ausdrücklich: “Auch weicht die hiesige Entscheidung von der wohl herrschenden Meinung ab […]”
Wichtig für Händler ist: solche Urteile sind die absolute Ausnahme und werden nach meinem Kenntnisstand von Berufungsgerichten nicht bestätigt. Wer ein seriöses Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seiner problematischen Forderungen beauftragt, zieht daraus in den allermeisten Fällen Nutzen. Und das wissen tausende von größeren und kleineren Auftraggebern aus ihrer täglichen Erfahrung heraus auch recht genau.
Es wird telefoniert (In- und Outbound). Es fallen Kosten an für Personal, Gebäude, Technik, Software, …
Nach meiner Erfahrung es wird ein Brief versendet in dem der Name des Gläubigers, des Schuldners steht und der Betrag. So viel bezieht sich auf den Fall.
Wenn der Gläubiger online den Fall an inkasso meldet kostet so ein Serienbrief so viel wie die Druckkosten. Für 3€ pro Brief würde ich gerne eine solche Tätigkeit übernehmen.
Für so einen Brief hat sich die Inkssofirma ca 40 Euro gewünscht. Nach Abzug der Kosten bleiben noch 39 Euro dafür dass man ein Blatt in den Umschlag gesteckt hat (5-10 Sekunden Bearbeitungsaufwand).
Was mit den Kosen die beim angeblichen Schuldner anfallen. Insgesamt ca 1 Stunde hat die Überprüfung von Rechnungen und Zahlungen gedauert inkl Schreiben der Nachrichten an den Gläubiger und Inkasso.
Dann soll ich Tausende dafür verlangen.
Ich kann mir an 9 Inkassofälle errinern:
1 Mal wegen meiner Vergesslichkeit waren die Forderungen berechtigt.
Der Rest waren Abzockeversuche, die 3 Mal mit gerichtlichen Mahnbescheid geendet haben.
Keiner hat sich zugetraut mit den Forderungen zum Gericht zu gehen.
Aber wenn ich meinen Aufwand zusammenrechne hat das mich schon eine Arbeitswoche gekostet.
Inkasso tut nichts ausser Fordern. Den Bearbeitungsaufwand trägt der angebliche Schuldner.
Nach meiner Meldung über rechnerische Fehler dass auf der Rechnug nur eine Multiplikation korrekt ist, eine Antwort “… wir können das nicht nachvollziehen…”
Die Inkassos haben offensichtlich keine Taschenrechner.
Sie wollen nichts davon verstehen, warum die Forderung gegenstandlos ist. Logische Günde dafür sind nicht verständlich.
Im besten Fall behaupten die Inkassos etwas, nachdem man beweisen soll dass man keine Kamelle ist.
Wenn der Schuldner vorm Gericht gewinnt soll er Anspruch auf Aufwandentschädigung wegen Beauftragung einer Inkassofirma haben. Nur in diesem Fall finde ich gerecht, dass der Gläubiger Anspruch auf Erstattung hätte.
Sollte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftpraktiken (http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_05/2013_259/05.html) noch in dieser Legislaturperiode das Parlament passieren, dann dürften einige Fragen – die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen – geklärt sein. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht hierzu noch vor, dass das BMJ eine Verordnung zur Höhe der Inkassovergütung erlässt. In der Expertenanhörung zeichnete sich jedoch ein breiter Konsens ab, nachdem statt dessen im Gesetz die Kopplung an das RVG festgeschrieben werden soll.
Damit bleibt im Einzelfall zwar noch immer zu klären, ob Inkassokosten im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht überhaupt erstattungsfähig sind (wohl nicht bei erkennbarer Zahlungsunfähig und/oder -unwilligkeit) und wie sie bei anschließender Beauftragung eines RA angerechnet werden müssen. Aber die Blüten die Inkassoabrechnungen mitunter trieben, dürften durch das Gesetz hoffentlich eingedämmt werden. Interessant wird dann die Frage werden, ob für ein Inkassoschreiben eine normale Geschäftsgebühr nach VV 2300 (0,5 – 2,5 Gebühren) fällig ist oder ob nicht eine Gebühr nach VV 2302 (0,3 Gebühr) genügt. Aber auch wenn man die Geschäftsgebühr nach VV 2300 nimmt, wird man sicher noch sagen können, dass sich die angemessene Gebühr unterhalb der normalen 1,3 bewegen muss. Dazu wird dann jeder Amtsrichter seine eigene Meinung finden.
Die meisten Gerichte dezimieren vorgerichtliche Inkassogebühren erheblich bzw streichen sogar komplett
Der Gläubiger bleibt auf diesen Kosten sitzen
Als Gläubiger ist es allemal besser gleich einen Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug zu beauftragen denn diese Kosten sind im Verzugsfall durchsetzungsfähig
Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht lediglich über einen Verfahrensfehler des Brandenburger Gerichts entschieden 😉
(nicht zugelassene Berufung)
NUR deswegen ging es vor das Bundesverfassungsgericht
Das Urteil wurde aufgehoben und wieder zurückgegeben und der Forderungsinhaber hat wie erwartet nicht versucht die vorher als nicht erstattungsfähig gesehenen Inkassogebühren einzuklagen
Das Brandenburger Gericht hat dann später noch mal nachgelegt :
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 27.08.2012
Aktenzeichen: 31 C 266/11
Werter Herr Bräunle.
“Meist bleibt es ja nicht bei einem Schreiben.”
Das bedeutet aber nicht, dass zehn Mahnbriefe irgendeine inhaltliche Notwendigkeit sind. Mit welcher Begründung werden 10 Briefe statt nur einem versendet?
“Die Antworten sind zu bearbeiten.”
Komisch. meiner Erfahrung nach machen Inkassobüros das gerade nicht. Auf eigene Schreiben bekommt man selten eine passende Antwort, teilweise um Monate verspätet. Meist wird erst dann etwas sinnvoll bearbeitet, wenn man mit den üblichen Keulen zuschlägt, also Beschwerden bei den Landesgerichtspräsidenten u.ä. einreicht.
“Es wird telefoniert (In- und Outbound). Es fallen Kosten an für Personal, Gebäude, Technik, Software, …”
Es gibt eine gängige Rechtsprechung, dass Verzug eines Schuldners nicht zu Strafgebühren oder zum Umlegen von Personalkosten berechtigt. Wieso sollte das plötzlich bei Inkassobüros anders sein? Ich halte nichts von der Rechtsprechung des BGH, ganz ehrlich. Schaden sollte immer von demjenigen beglichen werden, der ihn verursacht. Ich halte nichts davon, als redlicher Kunde den Personalaufwand der säumigen Schuldner mit zu finanzieren. Dennoch gibt es diese Rechtsprechung des BGH und mit welcher Berechtigung wollen sich Inkassobüros über diese Rechtsprechung hinwegsetzen?
“Und wenn das Amtsgericht Brandenburg dann erneut so urteilt, obwohl ein ähnliches Urteil desselben Amtsgerichts zuvor durch das Bundesverfassungsgericht mit deutlichen Worten aufgehoben wurde” Die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht, das BGH zu bevormunden. Die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichtes ist es, die Verfassung zu achten und bei Verstößen dagegen zu handeln. Nicht mehr und nicht weniger. Bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ging es um eine nicht zugelassene Revision. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Das ändert nichts daran, dass das BVerfG festgestellt hat, dass die Erstattungsfähigkeit umstritten ist. Mehr hat es nicht getan, aber auch nicht weniger.
Das BGH hat derweil die Kompetenz, endgültig zu entscheiden, wie das mit den Inkassos ist. Im Prinzip hat es das auch getan, indem es ausdrücklich verlangt, die Schadensminderungspflicht des Gläubigers zu berücksichtigen. Wenn Amtsgerichte das nun tun – wohlgemerkt mit ausführlicher und in meinen Augen nachvollziehbarer Begründung -, wer sind sie, das in Zweifel zu ziehen? Zeigen Sie mir ein Urteil, bei dem die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint wurde und das wirklich in der nächsthöheren Instanz inhaltlich angegriffen wurde? Und zwar nicht, weil formaljuristisch keine Revision zugelassen wurde?
” solche Urteile sind die absolute Ausnahme ” Das Gegenteil ist der Fall. Solche Urteile nehmen zu, nicht nur auf Amtsgerichtsebene. Das OLG Karlsruhe beispielsweise spricht seit rund zwei Jahren inkassofeindliche Urteile. So kann man weiter suchen. Mir wäre auch neu, dass das stets von höherer Ebene kassiert würde. Bitte um Aktenzeichen zu dieser nicht belegten Behauptung…
“Wer ein seriöses Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seiner problematischen Forderungen beauftragt, zieht daraus in den allermeisten Fällen Nutzen.” Dieser Nutzen ist in erster Linie die Einschüchterung der Kunden. Inkassobüros überziehen grundsätzlich mit ihrer Forderung. Würden wir für einen Moment annehmen, dass das heißgeliebte Urteil des BVerfG Bestand habe, auch in inhaltlicher Hinsicht. Dann hat es eindeutig festgestellt: Maximal RVG, mehr geht nicht. Man muss diejenigen Inkassobüros, die sich wirklich daran halten, mit der Lupe suchen. Inkassobüros erfinden stets kreativ neue Gebührenlegungen. Die allseits geliebten Kontoführungsgebühren, was ist das? 5€ im Monat, wofür? Die Personenführungskosten oder diverseste Auskünfte, obwohl der Schuldner nicht umgezogen ist. Manchmal steht dann auch “Androhung Zwangsvollstreckung 50€”. Man ist stets aufs Neue überrascht.
Der Wahnsinn hat Methode. So hat das Inkassobüro A) Kostenpunkte, die man “kulanterweise” bei einem Vergleich erlässt. Dass es Kostenpunkte ist, die unabhängig von Inkassogebühren selbst nahezu jedes Gericht um die Ohren haut und rausstreicht, wird verschwiegen. B) Das Inkasso erzeugt damit enormen Druck und eine Spirale. Gerade wenn das Inkasso die Forderung selbst rauszögert, 10 Briefe schreibt oder die 3 Jahre Verjährung ausreizt, hat es Kostenpunkte, die fast Reingewinn bedeuten. All das im Namen des RVG. Dabei gibt das RVG so etwas nicht einmal ansatzweise her.
Das Treiben von Inkassos ist deswegen Gegenstand des Gesetzes, weil sie es sich selbst eingebrockt haben. Entweder funktioniert seriöses Inkasso aus wirtschaftlichen Gründen nicht, dann muss man auch so ehrlich sein und diesen Teil des Geschäfts aufgeben. Oder aber es ist zu lukrativ und mit dem Gesetz würde es zwar weiterhin funktionieren aber die Porsches und Ferraries müssten einem Kleinwagen weichen. Also ich für meinen Teil finde den Ansatz gut. Vielleicht müssten einige Punkte noch etwas mehr durchdacht wären. Ich finde beispielsweise, dass Banken eine Sonderrolle einnehmen. Sie haben die Sonderrolle bereits bei der Verjährung (10 Jahre). Wieso also auch nicht beim Einschalten von Inkassobüros. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber damit Darlehensnehmer schützen, damit deutlich machen, dass eine Bank keinen Anreiz hat, auf teure Mahnverfahren/Gerichtsverfahren zurückzugreifen, wenn ein Schuldner in finanzieller Schieflage ist. Da immer mehr Banken einen säumigen Kredit kurzerhand an ein Inkasso abgeben, die dann rigoros vorgehen und die Kosten explodieren lassen, drängt man damit nicht selten die Schuldner unmittelbar in Richtung der Insolvenz. Gut finden tue ich das definitiv nicht. Keiner sollte das gut finden, was da zur Zeit abläuft.
Im übrigen: Wie viel Durchsatz hat ein Inkasso-Mitarbeiter? Wie viel seiner Zeit geht tatsächlich bei den ersten 5 Schreiben drauf? Bausteine zusammenklicken, das meiste ist automatisiert. Inhaltlich wird sowieso nicht geprüft. Einwände erst einmal abgeschmettert und der Schuldner an der langen Hand gehalten. ich behaupte einmal, dass die Kosten fürs Inkasso, so wie es derzeit abläuft, zwar messbar sind, aber nicht in einem spürbaren Bereich. Würde sich ein Mitarbeiter pro Fall wirklich 2-3 Stunden auseinandersetzen müssen, noch bevor das erste Schreiben hinaus geht, würden die Inkassounternehmen, gerade die großen, nicht derartige Unsummen in den Bilanzen unterm Strich stehen haben… Denk einmal darüber nach…
Ich möchte auf das soeben hinzugefügte Update im Artikel aufmerksam machen: Auch das AG Dieburg hat die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt.
@Heinz E. Bräunle
In der Tat hat sich das BVerfG nicht mit den Inkassokosten beschäftigt, sondern mit der Zulassung der Berufung.
Entgegen Ihrer Behauptung konnte ich auch keine zweite Instanz finden, die die hier besprochenen Urteile aufgehoben hat. Ganz im Gegenteil. Obwohl sowohl das AG Brandenburg als auch das AG Dieburg die Berufung (aufgrund des genannten Beschlusses 1 BvR 1012/11) zugelassen hatten, sind diese Urteile rechtskräftig.
Der Vollständigkeit halber würde ich auch gerne ein aktuelles Urteil aufnehmen, welches den Schuldner (, der Verbraucher ist!) zur Zahlung der Inkassokosten verurteilte und sich mit der Rechtsfrage intensiv auseinandersetzt. Ich konnte in den Rechtsprechungsdatenbanken aber keine aktuellen Entscheidungen dazu finden. Inkassodienste berufen sich immer (soweit mir bekannt) auf das Grundsatz-Urteil des BGH aus den 60er Jahren und die bis in die 80er ergangenen Rechtsprechung.
Argumente, weswegen Inkassokosten zu erstatten sind, erkenne ich keine. Der Gläubiger darf seine eigenen Personalkosten für Mahnungen etc. nicht ansetzen, also darf dies auch das Inkassobüro nicht. Die telefonische oder gar persönliche Ansprache des Schuldners sehe ich als rechtswidrige Druckausübung an, hierfür dürfen erst recht keine Kosten geltend gemacht werden. Eine Prüfung der Forderung findet nicht statt, es fallen also keine Kosten an. Die einzigen Kosten, die entstehen, betrifft die Erstellung und die Versendung eines einfachen Briefes. Mehr nicht. Das AG Dieburg hat dies m.E. richtig entschieden: Die Dienste eines Inkassounternehmens sind nicht mit denen eines RA zu vergleichen, der eine Beratung auch im Falle des Forderungsmanagementes leisten muss. Dies leisten Inkassounternehmen nicht.
@Martin Rätze
Perfekt retourniert !!
Auch wir haben die Feststellung gemacht das Inkassounternehmen nichts bringen und nur Geld kosten. Bei 5 Fällen sind die gerade einmal wen es sehr gut läuft in 1 nem erfolgreich. Ich kann nur von Inkassounternehmen abraten. Bei uns gehen solche Angelegenheiten zum Anwalt das ist wesentlich effizienter.
Zugegeben, Herr Rätze, Sie konnten nun zwei Urteile von Amtsgerichten aus 2012 anführen. Nichtsdestotrotz scheint mir die herrschende Meinung dennoch eine andere zu sein, auch wenn entsprechende Urteile zeitlich etwas mehr zurückliegen.
Der Tenor des zuletzt Gesagten scheint mir zu sein: Rechtsanwalt: gut / Inkassounternehmen: schlecht. Mir erscheint das als etwas zu undifferenziert. Es gibt inzwischen einige RA-Kanzleien, die sich auf Forderungsbearbeitung spezialisiert haben und im Prinzip genau die selben Arbeitsabläufe praktizieren wie Inkassounternehmen.
Die Ansicht, das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit den Inkassokosten beschäftigt, sondern allein mit der Zulassung der Berufung, ist meiner Ansicht nach so nicht zutreffend. Ich habe in meinem ersten Kommentar bereits entsprechende Ausführungen gemacht, auf die ich nochmals hinweise. Vgl. insbesondere Ziffer 16 des Urteils.
Wie gewünscht noch ein paar Urteile im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten:
OLG-Urteile: OLG Stuttgart, Urteil vom 8.12.2009, Aktenzeichen: 6 U 99/09; OLG Bamberg, Urteil vom 13. Oktober 1993 zu Az. 8 U 59/93; OLG Celle, Urteil vom 28. Januar 1987 zu Az. 3 U 101/86; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 zu Az. 13 U 1515/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 1987 zu Az. 16 U 183/86; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2001 zu Az. 19 U 85/00; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. September 1993 zu Az. 12 U 1911/93; OLG Schleswig, Urteil vom 22. April 1991 zu Az. 16 U 161/90
Und noch ein paar Urteile von Amtsgerichten: AG Crailsheim, Urteil vom 6. Februar 2008 zu Az. 3 C 440/07; AG Halle (Saale), Urteil vom 9. Januar 2008 zu Az. 105 C 4455/07; AG Forchheim, Urteil vom 6. Dezember 2007 zu Az. 71 C 233/07; AG Arnsberg, Urteil vom 17. April 2007 zu Az. 3 C 519/06; AG Gera, Urteil vom 19. Februar 2007 zu Az. 4 C 118/07; AG Adelsheim, Urteil vom 5. Februar 2007 zu Az. 1 C 130/06; AG Nordhorn, Urteil vom 5. Januar 2007 zu Az. 3 C 1563/06; AG Seligenstadt, Urteil vom 20. Dezember 2006 zu Az. 1 C 1146/06 (2); AG Bühl, Urteil vom 7. November 2006 zu Az. 3 C 359/05; AG Ludwigshafen a.Rh., Urteil vom 10. Oktober 2006 zu Az. 2 C 386/06; AG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2006 zu Az. 31 C 1635/06-44; AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 31. August 2006 zu Az. 2 C 1467/06 (18); AG Bremerhaven, Urteil vom 16. Mai 2006 zu Az. 51 C 815/06; AG Kaiserslautern, Urteil vom 20. Dezember 2005 zu Az. 2 C 2005/05; AG Chemnitz, Urteil vom 22. November 2005 zu Az. 22 C 3334/05; AG Haldensleben, Urteil vom 6. September 2005 zu Az. 17 C 214/05; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 29. April 2005 zu Az. 315A C 331/04; AG Tostedt, Urteil vom 12. März 2004 zu Az. 3 C 345/03; AG Herborn, Urteil vom 10. März 2003 zu Az. 5 C 30/03 (10); AG Bremen, Urteil vom 11. September 2002 zu Az. 18 C 219/02; AG Würzburg, Urteil vom 18. September 2001 zu Az. 15 C 1592/01; AG Peine, Urteil vom 13. Juni 1996 zu Az. 5 C 63/96
Mahnen ist immer lästig und kostet an irgendeiner Stelle Geld. Unsere Erfahrung ist aber auch, dass Inkassounternehmen uns nicht viel gebracht haben. Besonders hartnäckigen Nichtzahlern ist letztlich nur durch Mahnbescheid beizukommen – und dann geht der Finger meißt hoch und Geld kommt immer noch keins.
Auch wir geben die Sachen nach 3 Mahnungen an unseren Anwalt weiter, da uns der Aufwand mit Mahnbescheid usw. zu lästig ist. Das Plus an Inkassounternehmen gegenüber dem Anwalt ist nicht wirklich zu erkennen.
sollte eine Mahngebühr von 1,85€ an Klarna bezahlen angeblich in Verzug
haben das an das coeo Inkasso Unternehmen weitergegeben
dieses Inkasso Unternehmen möchte jetzt von mir 35,90€ haben
jetzt werde ich bedroht mit dieser Rechtsanwältin Monika Mumm die mit diesem Inkasso Unternehmen zusammen arbeitet
Vielen Dank für die zahlreichen Entscheidungen. Ich werde diese recherchieren.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2004 angemerkt (VIII ZR 299/04). Darin bestätigt der BGH, dass die Rechtslage alles andere als geklärt ist:
“Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; MünchKomm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl.,§ 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.).
Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64, unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.”
Also auch 2004 hat der zuständige Senat entschieden, dass diese Rechtsfrage keinesfalls geklärt ist.
Noch ein paar Anmerkungen zu ein paar hier vertretenen Standpunkten:
“Argumente, weswegen Inkassokosten zu erstatten sind, erkenne ich keine. Der Gläubiger darf seine eigenen Personalkosten für Mahnungen etc. nicht ansetzen, also darf dies auch das Inkassobüro nicht.”
Der Gläubiger darf einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsdienstleister beauftragen, die Forderungsangelegenheit für ihn zu bearbeiten. Dies ist nicht verboten. Selbstverständlich können weder ein Rechtsanwalt noch ein Rechtsdienstleister gratis arbeiten. Sie dürfen aber auch nicht überzogen abrechnen. Wenn nun also solche Kosten entstehen, dann sind das Verzugskosten. Sie sind kausal durch den Verzug verursacht. Wer einem anderen einen Schaden verursacht, ist ihm zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Das ist ein alter und unumstrittener Rechtsgrundsatz. Was zurecht moniert wird, sind überhöhte Inkassokosten. Dagegen sind wir sicher alle.
“Die telefonische oder gar persönliche Ansprache des Schuldners sehe ich als rechtswidrige Druckausübung an, hierfür dürfen erst recht keine Kosten geltend gemacht werden.”
Wieso soll das rechtswidrig sein? Wenn ich für 800 Euro Waren geliefert habe und das wird nicht bezahlt, weshalb soll ich dann nicht anrufen dürfen oder den Zahlungspflichtigen persönlich auf die ausstehende Zahlung ansprechen dürfen? Was ist daran rechtswidrig? Wenn es aber der Gläubiger darf, wieso soll es sein Rechtsanwalt oder sein Rechtsdienstleister nicht dürfen? Es kommt darauf an, dass dabei seriös vorgegangen wird und keine widerrechtlichen Methoden angewandt werden. Außerdem sind auch alle datenschutzrechtlichen Vorgaben selbstverständlich genau einzuhalten! Von einigen schwarzen Schafen darf man nicht auf die Allgemeinheit schließen!
“Eine Prüfung der Forderung findet nicht statt, es fallen also keine Kosten an.”
Die Mitgliedsunternehmen des BDIU sind dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die übergebenen Forderungen berechtigt sind. Seriös arbeitende und auf ihren Ruf bzw. den Ruf ihrer Auftraggeber bedachte Rechtsdienstleister werden sich davor hüten, unberechtigte Forderungen geltend zu machen.
“Die einzigen Kosten, die entstehen, betrifft die Erstellung und die Versendung eines einfachen Briefes. Mehr nicht.”
Mehr nicht? Das ist praxisfern. Leider ist es eben nicht so, dass auf ein erstes Schreiben hin bereits bezahlt wird oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird. Oft ist weitere Ansprache erforderlich. Und diese zusätzlichen Maßnahmen bringen auch Erfolge – das zeigt sich in der Praxis täglich. Freilich könnten Sie auch nach dem ersten Schreiben sofort einen Mahnbescheid beantragen – oft ist das aber gar nicht erforderlich. Und – ist es nicht aus Sicht der Schuldner sogar besser, zu einer gütlichen Einigung zu kommen? In vielen Fällen bringt aber auch der Mahnbescheid nichts – auf den Kosten dafür bleibt dann der Gläubiger sitzen.
Es ist mir bewusst, dass die Inkassobranche in der Öffentlichkeit keinen besonders guten Ruf hat. Aber mit Schwarz-Weiß-Malerei ist keinem gedient. Das sollte schon etwas differenziert betrachtet werden. Leider gibt es in der Branche immer wieder auch schwarze Schafe. Das Gros der Unternehmen arbeitet aber seriös. Was fehlt, ist eine wirkungsvolle Aufsicht, die die unseriösen Unternehmen auch wirkungsoll sanktioniert.
Und – dass es vielen Rechtsanwälten nicht gefällt, dass es unliebsame Konkurrenz gibt, dürfte auch nicht überraschen. Wer seine Forderungen lieber einem Rechtsanwalt gibt, soll dies tun. Wenn es sich um viele Forderungen handelt, wird aber auch der Rechtsanwalt eher standardisiert vorgehen.
Hallo @Heinz E. Bräunle ;-))
Für den Gläubiger ist es schon nicht unwichtig ob er im Erfolgsfall den Verzugsschaden bekommt oder nicht
Arbeitet er mit Inkassounternehmen zusammen bleibt er sehr oft auf den Kosten sitzenn
Das ist doch nicht ernsthaft von der Hand zu weisen
Vorgerichtliche Anwaltsgebühren sind im Verzugsfall nun mal durchsetzungs und erstattungsfähig – ein echter finanzieller Vorteil für den Auftraggeber
Inkassokosten werden sehr oft gestrichen : z.b
AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12
LG Berlin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 08.02.2012 AZ : 4 O 452/11
AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12:
AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 AZ: 31 C 266/11
Amtsgericht (AG) Dortmund 8. August 2012, Az. 425 C 6285/12) AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
AG Wiesbaden 92 C 3458/07
AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00
AG Rendsburg 11 C 801/99
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
AG Remscheid 8 C 373/00
AG Vechta 11 C 603/04
AG Altenkirchen 71 C 419/05
AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
LG Ulm 6 O 219/00
AG Eisleben 21 C 148/99
AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
AG Stade 64 C 107/98
AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
AG Bremen 25 C 141/02
AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
AG Charlottenburg 206 C 184/02
AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe Urteil 31.10.2001
LG Essen, Beschluss v. 28.08.2006 – Az.: 13 S 65/06
AG Essen, Urteil v. 08.12.2006 – Az.: 13 C 285/06
AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil v. 08.01.2007 – Az.: 28 C 387/06
AG Soltau, Urteil v. 22.08.2006 – Az.: 4 C 589/06
AG Plön, Urteil v. 26.04.2006 – Az.: 2 C 1376/06
AG Brandenburg 35 C 339/00
LG Berlin, Urteil v. 09.10.1986, 20 O 156/86
“….Die Mitgliedsunternehmen des BDIU sind dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die übergebenen Forderungen berechtigt sind. Seriös arbeitende und auf ihren Ruf bzw. den Ruf ihrer Auftraggeber bedachte Rechtsdienstleister werden sich davor hüten, unberechtigte Forderungen geltend zu machen…..”
Beim Lesen dieses Abschnittes musste ich so sehr lachen das ich jetzt richtige Muskelscmerzen habe
Gibt jede Menge Inkassodienste welche Ihre Dienste für den Auftraggeber kostenlos anbieten und damit auch auf Ihrer HP bewerben
Anwälte dürfen das meines Wissens in Deutschland nicht
In wie weit sich ein Auftraggeber damit unter Umständen strafbar macht steht auf einem anderen Blatt
Es wird ja immerhin ein dem Gläubiger nicht entstandener Verzugsschaden geltend gemacht
@rainer
“Beim Lesen dieses Abschnittes musste ich so sehr lachen das ich jetzt richtige Muskelscmerzen habe”
Gibt es einen Grund für diese Heiterkeit?
@Heinz E. Bräunle
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Ja – ich meinte die 2 von Ihnen geposteten Sätze
Das ist fast schon so übertrieben wohlwollend formuliert das man annehmen könnte da erlaubt sich einer einen Scherz
Vor allem der letzte Satz ( “..werden sich hüten …” ) flasht ungemein
:-))
@rainer
Das hatte ich schon so gemeint. Wenn man als Inkassodienstleister auch namhafte Auftraggeber hat, ist es doch klar: wenn man deren Ruf oder den eigenen Ruf beschädigt, dann kann man einpacken. Sowas spricht sich doch herum, wenn es nicht sogar groß durch die Medien geht. Die allermeisten Inkassounternehmen können sich unseriöse Geschäftspraktiken nicht erlauben. Das würde ihre Existenz massiv gefährden.
Leider gibt’s ein paar schwarze Schafe, deren Geschäftsmodell aber eben auf den unseriösen Praktiken beruht. Von denen ist dann immer die Rede und so bildet sich ein unzutreffendes Bild über eine ganze Branche.
Zunächst mal Respekt !!
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Eine noch freundlichere Darstellung des Inkassogewerbes würde selbst BDIU Sprecher Wolfgang Spitz nicht gelingen
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Gaaanz wenige schwarze Schafe zerstören den tadellosen Ruf einer ganzen Branche
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Man kann sich auch etwas schön reden
Kaum eine Branche profitiert mehr von der Unkenntnis des Verbrauchers
Das ist doch nicht ernsthaft von der Hand zu weisen
Ich bin für einen stets fairen und moralisch einwandfreien Umgang mit allen Beteiligten einer Forderungssache, insbesondere natürlich auch mit den Zahlungspflichtigen. Bei uns im Unternehmen gehört es zu meinen Aufgaben, auch darauf zu achten. Das nehme ich sehr ernst!
Die Mitgliedsunternehmen des BDIU haben verschiedene qualitative und moralische Standards zu beachten. Der BDIU hat Verstöße dagegen in der Vergangenheit auch bereits sanktioniert.
Doch nun noch zu unserem eigentlichen Thema: eine gesetzliche Regelung hierzu wurde am 27.06.2013 durch den deutschen Bundestag beschlossen. Danach wird künftig gelten, dass Inkassokosten bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung erstattungsfähig sein werden. Das entspricht der laufenden und regelmäßigen Rechtsprechung, wie ja auch durch das BVerfG angemerkt. Die hier angeführten anderslautenden Urteile werden dann der Vergangenheit angehören. Und die Gläubiger haben dann Rechtsicherheit. Anzumerken ist noch, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ein Inkrafttreten der Regelungen könnte unter Umständen gegen Jahresende 2013 erfolgen.
Eine gesetzliche Regelung der Gebühren wie in Östereich ?
Damit würde allerdings ein entscheidender Wettbewerbsvorteil der Inkassobranche gegenüber Rechtsanwälten wegfallen
Glaube nicht das das so kommt
Stimmt:
Zitat: “Inkassobüro ineffektiv
Das Gericht begründet dies damit, dass Inkassobüros schlicht unnötig seien.”
Gerichtliches Mahnverfahren heißt die Lösung.
Zitat aus einer Pressemeldung des BDIU vom 20.09.2013:
„Das ‚Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken‘ ist ein Schritt hin zu mehr Klarheit und Transparenz. Es regelt eindeutig: Inkassokosten können vom Schuldner, der sich in Verzug befindet, maximal bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren erstattet verlangt werden. Der Gesetzgeber sorgt hier für eine längst überfällige Transparenz, indem er die ständige Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht eindeutig ins Gesetz schreibt. Dies ist maximal transparent und damit gut für Wirtschaft wie Verbraucher.“
Damit gibt es nun hier die Rechtssicherheit, die hier von manchen hartnäckig in Frage gestellt wurde.
Einen etwas anderen Unterton hat da die PM des BMJ:
“Verbraucher werden außerdem künftig gegen intransparente Inkassoforderungen geschützt. Auch die Höhe der Inkassoforderungen wird klar begrenzt auf den Betrag, den ein Rechtsanwalt in einem entsprechenden Fall fordern könnte. Durch eine Verzehnfachung der Bußgelder verschärfen wir die Sanktionen gegen die schwarzen Schafe der Branche.”
und weiter unten:
“Derzeit gibt es keine klare Regelung, bis zu welcher Höhe Inkassokosten geltend gemacht werden können.”
“… klar begrenzt auf den Betrag, den ein Rechtsanwalt in einem entsprechenden Fall fordern könnte.” Das ist doch eine transparente, klare und faire Regelung. Und es entspricht auch der bisherigen, laufenden Rechtsprechung (von den hier viel zitierten Ausnahmen einmal abgesehen).
Dass Verbraucher künftig gegen intransparente Inkassoforderungen geschützt werden, ist nur zu begrüßen, ebenso, dass der Kampf gegen die schwarzen Schafe der Branche verschärft wird und die Rechte und Möglichkeiten von Aufsichtsbehörden im Missbrauchsfall konkretisiert werden. Noch besser wäre es gewesen, wenn die Aufsicht nicht durch 79 Stellen bundesweit ausgeübt würde, sondern vielleicht von einer Stelle pro Bundesland. Aber immerhin!
Mich würde mal interessieren welche Kosten ein Inkassobüro bei einer Summe von 40 Euro (Schulden) tatsächlich ansetzen darf.
Ich muss zur Schande gestehen, dass ich es versäumt hatte die Rechnung zu bezahlen. Eine 1. Mahnung erfolgte per Mail, die wegen vollem Postfach bei mir nicht zugestellt werden konnte.
Das beauftragte Unternehmen stellt folgendes in Rechnung:
1. Hauptforderunf 39,90€
2. Verzugszinsen 0,29€
3. bisherige Mahnauslage 5,00€
4. Inkassokosten 38,00€
5. Kontoführungskosten 12,00€
Nach einem direkten Telefonat bezüglich der hohen Kosten wollte man mir bei infoscore Forderungsmanagent GmbH keine Auskünfte im Detail geben. Auch über den Kostennachweis wie diese Höhen entstehen, hätte ich keinen Anspruch. Bisher habe ich lediglich die Hauptforderung mit Verzugszinsen geleistet und den Rest in Frage gestellt.
Wie soll ich verfahren??
damit wären ja die Inkassogebühren höher als die Hauptforderung. Dies kann natürlich nicht gerechtfertigt sein 🙂
Die Rechtsprechung sieht diese Kontoführungskosten grundsätzlich als nicht erstattungsfähig an. Denn was soll das überhaupt sein? Und dann auch noch in dieser völlig überzogenen Höhe. Bei derartigen Forderungen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Was sollen die Kontoführungsgebühren auch erstattungsfähig sein? Das Konto wird ja nicht extra als Mehraufwendung für den Schuldner eingerichtet, sondern existiert quasi als eigene Grundausstattung der Firma. Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen als Verzugsschaden ist einfach unlogisch.
Auch ich habe des Öfteren Festgestellt, dass Inkassobüros zum Teil mit kriminellen Methoden versuchen, Geld einzutreiben. Es wird nicht aufgelistet, wer wieviel von wem haben will und warum, sodass ich davon ausgehen muss, dass diese Forderungen vom Inkassobüro frei erfunden sind. Auch fallen Gebühren an, die teilweise die Hälfte der Hauptforderung ausmachen. derart kriminelle Methoden können vor Gericht nicht zur Anzeige gebracht werden, weil Inkassobüros offenbar unantastbar sind (so meine eigene Erfahrung). Das geht allerdings nur in einem “Rechtsstaat”, denn derart kriminelle Methoden hätten in unserem verbrecherischen Unrechtsstaat zum sofortigen Entzug der Lizenz des Inkassobüros geführt. (falls diverse Inkassobüros in diesem Land überhaupt über eine Lizenz verfügen, was ich doch sehr in Zweifel stelle.)
§ 4 Abs.1 S.1 RDG-EG (http://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__4.html), in Kraft getreten am 09.10.2013:
“(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.”
Vermutlich kommt es bei einem Rechtsstreit auch darauf an, in welcher Höhe die Kosten angesetzt wurden. Es gibt sicherlich ein Gesetz bzw. einen Rahmenvertrag, wo die Zinsen bzw Kosten festgehalten werden.
0,3 Geschäftsgebühr gem RVG ist das Ultimo sagt das AK Kehl mit neuem Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
Das sind schlappe 10 € für das Inkassobüro
Besser als gar nichts – Für 10 € gibts bei mir in Frankfurt immerhin 2 Döner 😉
“…Hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten stehen der Klägerin der Betrag zu, der der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entspricht.
Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen; einer rechtlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung bedurfte es aus Sicht der Klägerin nicht mehr1.
Soweit die Tätigkeit eines Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet und von der Klägerin vergütet wurde, sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger – wie hier die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft ist.
Danke für den tollen Artikel. Mir ist er hoffentlich behilflich weil ich das auch privat brauche. Sie haben sich wirklich sehr viele mühe gemacht.
Hallo! Meist werden feste Kosten veranschlagt, die sich nicht auf die Höhe der Hauptforderungen beziehen. Ich denke, dass dies jedes Unternehmen anders handhabt und auch vertraglich legal festgehalten wurde.
Hallo,
mir geht es ähnlich wie Stefanie. Ich habe ebenfalls 2 Mahnungen einer Rechnung, deren Gesamthöhe sich auf gerade mal 5,50 Euro belief, per E-Mail bekommen.
Ich habe die Überweisung total veräumt und die Mahnungen nie gelesen, da ich mich einen längeren Zeitraum nicht in meinem E-Mail Postfach angemeldet habe. Nun kam der Brief vom Inkassobüro per Post und ich bin aus allen Wolken gefallen. Einen Gesamtbetrag von 96,51 Euro soll ich bezahlen. Ich habe daraufhin sofort den offenen Betrag von 5,50 Euro an das Unternehmen gezahlt und das Inkassobüro informiert. Nun soll ich dennoch für den Aufwand eine Restforderung von 91,03 Euro bezahlen. Was soll ich tun? Bezahlen oder wo kann ich mich mit diesem Fall hinwenden. Könnte ich durch Nichtzahlung mir einen Schufa Eintrag einhandeln? Viele Grüße Mia
Ergänzung: ich bin bereit eine gewisse Berarbeitungs- bzw Aufwandsgebühr an das Inkassobüro zu zahlen. Aber keine 91,03 Euro. lg Mia
@Mia
Kosten in dieser Höhe sind halte ich für mehr als überzogen. Diese könnte das Inkasso niemals vor Gericht geltend machen. Ich würde nach dem RVG vorgehen und zahlen d.h. um die 16-20 Euro, entspricht der einfachen Gebühr von 0,3. Selbst dieser Betrag wäre noch mehr als freundlich. Ich würde dir Raten halte es im Rahmen von Mahngebühren die der ursprüngliche Gläubiger geltend machen würde bei Zahlungsverzug. Pauschal würde ich sagen zwischen 3 und 8 Euro und dies aber auch schriftlich Festhalten indem du in einem Schreiben erklärst, weshalb du nicht bereit bist den vollen Betrag zu übernehmen. Sollten das Inkasso sich jedoch weigern belege dies mit den Zahlreichen Urteilen. Du kannst natürlich auch den kompletten Kosten widersprechen :). Würde ich bei diesem Betrag jedenfalls tun. Also viel Erfolg.
So würde ich vorgehen :
12 € zweckgebunden ( nur HF ) an den Gläubiger und gegenüber dem Inkasso die Forderung so zurückweisen
“…Sehr geehrtes Inkasso Team – ich weise die Forderung vollumfänglich zurück – weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen – einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen – mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden – ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon ..”
Schriftlich retournieren !
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt – oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte “Begründung” für die Zahlungsverweigerung eingefordert !
Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig
Mental trotzdem auf einige böse Briefe einstellen
Vielen Dank für eure Antworten. Ich habe die Hauptforderung 5,50 € und jetzt nachträglich noch die Nebenforderung 10,02 € gezahlt. Außerdem habe ich per E-Mail dies dem Inkassobüro mitgeteilt und widerspruch eingelegt, dass ich mit den immens hohen Inkassogebühren nicht einverstanden bin. Ich habe Rückantwort bekommen, dass ich dazu verpflichtet bin, diese durch mein Verschulden entstandenen Inkassogebühren, zu zahlen. Ich habe echt keine Lust auf so einen Schufaeintrag. lg Mia
Hallo Mia,
Du bist nicht dazu verpflichtet die Kosten des Inkassounternehmens zu übernehmen nur weil die dies Schreiben. Papier ist ja sehr geduldig 🙂 Da fehlt die rechtliche Handhabe. Ebenfalls sind Schufa Einträge dieser Art erst bei rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. D.h. es muss nach einem unwidersprochenem Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden oder nach einer gerichtlichen Verurteilung. Ich würde solche Schreiben Ignorieren. Kommt ein MB ins Haus würde ich dem in vollem Umfang widersprechen. Dann bleibt für das Inkassounternehmen nur noch der Klageweg. Und vor Gericht, falls es soweit kommt was ich bezweifele, würden sich Kosten dann ganz Schnell realisieren.
Sollte Widererwarten ohne rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Schufaeintrag erfolgt sein, so solltest du dies über einen Anwalt klären lassen. Die Kosten für den Anwalt sind von dem Auftraggeber für den Schufaeintrag zu übernehmen.
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 17.02.2014, 1 C 61/14
(Auszüge)
1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden können.
2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist.
3. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu verbietet.
Quelle : http://www.gesetze-bayern.de
Mir wurde der Artikel durch einen Bekannten empfohlen, weil ich derzeit mit etlichen Inkasso-Unternehmen und auch mit betrugsähnlich vorgehenden Stadtwerken – und deren eigenen Inkassodiensten ! – ziemlichen Zoff habe.
Es ist sehr hilfreich, all dies mal zusammengefasst dargestellt zu lesen. Auch die Kommentare sind sehr aufschlussreich.
“Inkasso”-Bräunle, der von einigen schwarzen Schafen in der Branche faselt, scheint mir doch eher selbst als ein “weißer Rabe” zu wirken, womöglich gar nur weiß übertüncht ???
Ich habe, seitdem ich Rentner bin, mehrere Aktenordner voller Inkassoschreiben und den vielfältigen Entgegnungen darauf.
Nicht in einem Fall habe ich bislang auch nur einen Cent der maßlosen Forderungen beglichen. Auf meine berechtigten Fragen, wie sich denn die einzelnen Posten zusammensetzen und wo das gesetzlich geregelt ist, bekomme ich nämlich grundsätzlich keine Antwort – warum wohl?
Ich verweise auch oft auf die Einhaltung des § 254 BGB (Schadenminderungspflicht). Dieser § scheint sowohl bei den Inkasso-Firmen als auch bei deren Auftraggebern nicht bekannt zu sein.
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der anfallenden Gebühren durch eine von meinem Handyanbieter hinzugezogene Anwaltskanzlei. Ich bekam etwa ein Jahr nach Kündigung von sim Karten ein Schreiben von der Kanzlei. Man habe so lange gebraucht, meine Adresse herauszufinden, da ich nach der Kündigung umgezogen sei und angeblich meine Adresse nicht korrekt umgeändert hätte. Ich kann allerdings lückenlos beweisen, dass es sich offensichtlich um einen Fehler durch meinen Handyanbieter handelt (ich habe Post von denen an meine dann neue Adresse bekommen und hatte Nachsendeaufträge laufen), die Mitarbeiter meines Anbieters hatten lediglich vergessen, neben meinem Haupthandyvertrag auch die Adresse bei den sim Karten zu ändern. Dieses Malheur blieb mir als Kundin allerdings verschlossen, weil ich meine Ummeldungen korrekt vorgenommen hatte. Dumm nur, dass die Kündigungsrückantwort an eine falsche Adresse ging und im Kundenservice offensichtlich kein Bedarf bestand, mal genau hinzusehen (bei der Hotline und im Laden war es offensichtlich kein Problem, mich zu finden. Leider erfolgte nur nie der Hinweis, dass dort zwei verschiedene Adressen gespeichert sind).
Ich habe die Hauptforderung dann sofort bezahlt (knapp 70 Euro), soll aber nun auch etwa 100 Euro Anwaltsgebühren, Adresssuche, vorgerichtliche Kosten usw. Zahlen. Der Fehler wäre eindeutig vermeidbar gewesen. Ich habe mehrfach Widerspruch eingelegt. Man bot mir einen Vergleich an, ich soll 60% der Kosten tragen, aber mich trifft schlicht kein Verschulden.
Was soll ich jetzt tun? Bleibe ich am Ende als geprellte Kundin auf den Kosten sitzen?
Hallo!
Ich habe die Hauptforderung von 122€ schon bezahlt, bevor ich das Schreiben vom Inkassounternehmen bekommen habe, allerdings nach der mir genannten Frist nachdem ein Inkassounternehmen eingeschaltet werden sollte. Die Zahlung habe ich dem InkassoU. auch nachgewiesen. Jetzt verlangt das Inkassounternehmen noch: 0,37€ Zinsen und 70,20€ zuzügliche Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 122,00€ ab 29.05.2014. Wie viel muss ich denn jetzt bezahlen? Und wie berechnet man das genau mit diesen 0,3 , die man ja auch bei einem Anwalt zahlen müsste?
Vielen Dank schon mal für eine Antwort
Hallo in die Runde,
ich habe selbst derzeit ein Problem mit einem bekannten Onlineversandhandel/Inkassounternehmen. Das was ich hier alles gelesen habe (war ja nicht wenig 🙂 ) war schon hilfreich.
Kurz zu meinem Fall: Ware bestellt, zurückgesandt, Gutschrift erhalten. Jedoch fielen 3,50€ Rücksendegebühren an. Dies ist mir jedoch leider entgangen, da ich die Gutschrift nur durch das Lesen der Betreffzeile im Postfach zur Kenntnis genommen habe und nicht geöffnet habe.
Ich erhielt eine Mahnung vom Versandhandel über 5€, der Betrag erschließt sich mir immer noch nicht. Ich habe die Mahnung abgetan mit dem Gedanken “was wollen die denn jetzt”, da ich ja die Ware zurück gesandt hatte. Aus persönlichen Gründen habe ich seit Anfang Mai bis dato nichts mehr wahrgenommen, da wir einen sehr lieben und noch viel zu jungen Menschen leider auf ihrem letzten Weg begleitet haben, am 06.06. dann endgültig Abschied genommen haben.
Nun erhielt ich genau in dieser Zeit 2 Schreiben eines Inkassounternehmen, die dann mit dem 2. Brief inzwischen 122€ von mir haben wollten. Jetzt habe ich die Sache geprüft und das mit den Rücksendegbühren festgestellt und diese auch an den Versandhandel überwiesen, nun erhielt ich heute einen 3. Brief, wo mir das Inkassounternehmen mitteilte, dass sie meine Zahlung eingegangen sei und ich jetzt trotzdem noch die 49€ zahlen müsse. Hier wird sich auf den §286 BGB berufen. In diesen Gebühren ist zB auch eine Gebühr für ein Ratenzahlungsangebot in Höhe von 13,50€ enthalten.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Zurückweisen, im Falle eines MB Widerspruch einlegen? Ich kann nur noch den Kopf schütteln, wegen 3,50€ 🙁
Gruß Christine
Sehr geehrte Damen und Herren,
was ist mit § 4 Abs. 5 RDGEG? Wenn sich ein Inkassounternehmen darauf bezieht, muss es dann nicht nachweisen, dass es über Juristen verfügt? In dem Mahnschreiben steht schon drin, dass sie im Falle der Nichtzahlung an Juristen übergeben. Entweder haben sie selbst welche im Hause. Dann müssten sie die Sache aber nicht abgeben.
Mich beschäftigt auch die Frage, ob ein großes Versicherungsunternehmen nicht selbst eine eigene Mahnabteilung im Hause hat und ob in diesem Fall die Kosten überhaupt erstattungspflichtig sind.
Ich habe definitiv gerade kein Geld, da ich keine neue Arbeit finde, was mit meinen jungen 60 Jahren auch nicht einfach ist. Das Inkassobüro hat eine Geschäftsgebühr von 0,65 angesetzt und beansprucht auch die Post-l und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 RVG. Ist das richtig?
Schließlich noch eine letzte Frage: Inwieweit sind denn jetzt Inkassogebühren anrechenbar, wenn ein Anwalt beauftragt wird. Übrigens werden auch noch vorgerichtliche Mahnkosten des Gläubigers in Höhe von 11,00 € geltend gemacht, so dass ich nun statt 65,58 € Hauptforderung auf zusammen 121,71 Euro komme.
Vielen Dank im voraus.
MfG, A.J.
Hallo,
habe auch ein Problem mit einem F-Studio.
Ich bezahle 15 € im Monat dafür.
In einem Monat gab es ein Problem mit der Bank und es konnte nicht abgebucht werden. Ich habe sofort reagiert und mich mit dem Studio in Verbindung gesetzt.
Mir wurde gesagt das mir eine RECHNUNG zugeschickt werden würde.
Ich wartete ab. Da mein Vertrag bald auslief und ich in 2 Jahren höchstens 10 x dort war hab ich fristgemäß gekündigt. Hab dieses per Mail mit Kundennummer und Adresse gemacht. Jetzt bekomme ich ein Brief vom Inkassounternehmen mit einem Betrag von über 111,-€ !!!! Ich war echt entsetzt. Ich mich mit Studio in Verbindung gesetzt und sie wollten dies überprüfen….sie sagten mir ich hätte eine Mahnung bekommen….hatte ich aber nicht !!! Nach tagelangem rumfragen für ein RR und anrufe für 0,41 cent DIE MINUTE….kam eine Mail….ich müßte das zahlen, die Mahnung wäre an “Straße 00” gegangen. Ich hätte in der Kündigungsmail meine Kundennummer und Adresse: “Straße 00” angegeben….das ist mir erst aufgefallen als die Dame mir dies sagte. Meine richtige Adresse ist “Straße000” d.h. ich habe eine Zahl vergessen…wie gesagt hab ich das nicht bemerkt. Aber: ist es nicht ausschlaggebend was im VERTRAG steht ?? Mir wurde mitgeteilt das wenn Kunden Adressen schicken die automatisch mit übernommen werden !!! Punkt.
Ich habe aber doch nicht auf eine Adressänderung oder ä. hingewiesen, wieso nehmen sie einfach die Adresse ? wenn im Mitgliedsvertrag was anderes steht.
Aufgrund dessen das ich im Kündigungschreiben per Mail eine Zahl vergessen habe habe ich die Mahnung NICHT bekommen denn es ist an “Straße 00” und nicht an “Straße 000” geschickt worden und nie bei mir angekommen und dann anschließend ans Inkasso weitergeleitet worden !!!
Ist sowas Rechtens ? …und mal schnell aus 15 € mal 111,- € zu machen auch noch ???
Komischerweise hat das Inkassounternehmen die richtige Adresse angegeben.
Ich hatte vor kurzem eine Adressanfrage bei der Schufa….wenn das Inkassounternehmen das war….ist das überhaupt erlaubt ???
Außerdem sagte der Mitarbeiter mir damals ich sollte abwarten ich bekäme eine Rechnung…da war von einer Mahnung gar ncht die Rede.
Bei mir wurde der Betrag immer abgebucht…warum wurde der Betrag nach der Mahnung (?) nicht abgebucht ??? Absicht ??? WEITERLEITEN an Inkasdo ???
Vielleicht können Sie mir da weiterhelfen….
vielen Dank
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir hier keine individuelle Rechtsberatung im Blog anbieten können und dürfen. Am besten wenden Sie sich mit Ihrem konkreten Fall an einen Rechtsanwalt, der Sie bzgl. der Vorgehensweise beraten kann.
Hallo,
eine sehr gute Konversation bezüglich Kosten.
Nur kann es sein das für eine Forderung von 11,20€ zzgl. Mahnspesen des Gläubiger 12,50€ die Kosten für Inkasso und Rechtsanwalt innerhalb von 6 Wochen auf rund 141,00 belaufen.
Neues Urteil
AG Kassel
Entscheidungsdatum: 04.03.2015
Aktenzeichen: 435 C 4822/14
“…..Inkassokosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, können als Verzugsschadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Zugrunde zu legen ist für die Berechnung eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG, denn die durch Schuldnerverzug veranlasste zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entfaltete Tätigkeit des Inkassobüros ist auf Tätigkeiten gerichtet, die in diesem Gebührentatbestand beschrieben sind, nämlich auf Mahnschreiben einfacher Art, d. h. Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen. Höherwertige Tätigkeiten, die gem. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, sind nicht dargelegt…..”
Quelle : Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Neue Masche von verschiedenen Inkassobüros: “Kostenloses” Inkasso.
Verschiedene Inkassounternehmen werben im Internet offensiv damit, für den Gläubiger in jedem Fall egal wie das Inkassoverfahren endet vollkommen kostenlos zu arbeiten. Gegenüber dem Schuldner wird aber behauptet, dem Gläubiger sei durch den Schuldner ein über Haupt- und Nebenforderung ein Schaden entstanden. Da dem Gläubiger eine Entschädigung für diesen Schaden zustünde, solle man doch bitte schön diesen Schaden an das Inkassobüro zahlen.
Ich frage mich, ob diese Vorgehensweise überhaupt legal ist: Einseits “kostenlos” zu arbeiten, andererseits dem Schuldner gegenüber einen “Gebührenschaden” des Gläubigers beim Schuldner eintreiben zu wollen?
Mir erscheint diese Vorgehensweise sehr dubios! Gibt es schon Erfahrungen hierzu? Urteile?
Kostenloses Inkasso für Gläubiger! Da der Gläubiger in diesem Falle dem Inkasso eine sogenannte Abtretungsvollmacht über die Gebühren unterzeichnet, zieht das Inkasso die Gebühren, am Gläubiger vorbei, direkt ohne Wissen des Gläubigers vom Schuldner ein. Damit verletzt der Gläubiger seine Aufsichtspflicht für Kostentreiberei durch Inkassounternehmen und macht sich damit auch einer Verletzung der Schadensminderungspflicht schuldhaft. Zudem besagt das Schadensrecht auch, dass aus Schäden keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen. Aus meiner Sicht erwirtschaftet zwar der Gläubiger keinen Gewinn durch die Inkassokosten, jedoch das Inkassobüro. Aus meiner Sicht ist das RDG diesbezüglich viel zu schwammig verfasst. Auch die Standardfloskeln der Inkassobranche “es handelt sich bei Ihrer Arbeit eben gerade nicht nur um das Verfassen einfacher Mahnschreiben” ist ebenso eine für sich beanspruchte Rechtsauffassung die aus der schwammigen Formulierung des RDG herrührt. Es findet im Mengeninkasso keine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Fall, keine permanente Kontrolle des Falls satt und somit ist auch für den BGH klar erkennbar geworden, dass Mengeninkasso grunsätzlich keine höheren Gebühren erstattungsfähig macht, als die in Höhe eines Faktors von 0,3. Das Urteil erfolgte im März 2019.
Da kein Verzugschaden in Form von Inkassogebühren anfällt “dürfte” der Forderungsinhaber ( eigentlich) auch keinen Verzugschaden einfordern
Zumindest theoretisch
Wird ja trotzdem gemacht
Andererseits :
Ein Schuldner ist im Prinzip selbst schuld wenn er zahlt denn er hätte ja auch einfach googeln können um zu erfahren das da mangels Erfolgsaussichten kaum geklagt wird
Inkassokosten sind weiterhin ein großes Problem: http://www.vzbv.de/meldung/verbraucher-besser-vor-unserioesem-inkasso-schuetzen
Das Inkassounternehmen schaltet sich trozdem auch ein obwohl ich dem Stromanbieter eine Ratenzahlung angeboten hatte und er dies Ablehnte und ich diesem schon 2 Raten gezahlt hatte.
Auch zu beachten ist das ein Inkassobüro eine Vollmacht im Original vorzulegen hat eine Behauptung das sie dies haben reicht nicht aus
Eine Vollmacht muss das Inkasso nur auf Aufforderung vorlegen, dies ist aber eher für ein Gericht von Bedeutung, wenn in diesem Falle Klagen aanstehen. Einzige Möglichkeit die der Schuldner mit der Vollmacht hat, sofern Klarname und Unterschrift erkennbar sind, die Gültigkeit der Vollmacht prüfen. Das Unternehmen, welches die Vollmacht für das Inkasso ausgestellt hat, bei North Data eingeben und die Prokura des Unterschriftgebers prüfen. Ist Prokura bereits vor Erstellung des Inkassofalls abgelaufen, ist die Vollmacht als ungültig anzusehen und dem Inkasso gegenüber abzulehnen. Prokura muss immer aktuell sein, was angesichts Generalvollmachten von Gläubigern an Inkasso, schnell mal untergehen kann.
Die Eurotreuhand Inkasso In Köln berechnet bei einer Hauptforderung von 27,32 € zusätzliche Kosten von € 58,50 ( Geschäftsgebühr) plus €11,70 (Auslagenpauschale). Ist diese Höhe zulässig?
dIe Hauptforderung besteht aus einer angeblich nicht gezahlten italienischen Autobahngebühr plus Kosten der Firma NIVI, die auf meinen Einspruch nicht reagierte, aber im Onlineportal meinen Fall für abgeschlossen erklärte.
Wie ist zu verfahren, wenn auf eine schriftliche 3.Mahnung – die vorhergehenden Rechnungen & Mahnungen waren NUR auf einer Webseite des Webseitenanbieters hinterlegt – mit Verzögerung von 16 Tagen auf die Fristsetzung in der schriftlichen 3. Mahnung gezahlt wird und in der Zwischenzeit der Gläubiger ein Anwaltsbüro zum Forderungseinzug eingeschaltet hat. Muß der Schuldner die Mahnkosten d. h. die Kosten der Inanspruchnahme des Anwaltsbüros, kaufmännische Mahnkosten sowie gesetzliche Verzugszinsen nun zahlen?
Wer ist Gläubiger der Mahnkosten-Forderung, a.) das Anwaltsbüro oder b.) Webseitenanbieter (dessen Hauptforderung ja nun beglichen ist!) ?
Muß der Gläubiger der Mahnkosten-Forderung, das Anwaltsbüro, nun seine Kosten (als Verzugsschaden) gegenüber dem Schuldner nun schriftlich (mit Fristsetzung) geltend machen oder reicht ein (unverbindliches?) email (dessen Zustellung NICHT garantiert ist) vom Anwaltsbüro aus ?
Wie sind die Erfolgsaussichten einer solchen Klage (Mahnkosten-Forderung) gegen den Schuldner; wer tritt als Kläger auf – a.) der Webseiten-Anbieter als bisheriger Gläubiger (dessen Hauptforderung ja beglichen ist!) ? oder b.) das Anwaltsbüro, welches überflüssigerweise vom bisherigen Gläubiger beauftragt wurde und nun seine Mahnkosten erstattet haben möchte ?
Anwaltsgebühren sind im Gegensatz zu Inkassogebühren im Verzugsfall zu zahlen
Ich habe versäumt eine Rechnung von Knapp 7 !!! Sieben Euro zu begleichen. Innerhalb zweieinhalb Monate bekam ich von einem Inkasso Unternehmer Post . Hauptforderung 7 Euro + Inkasso gebühren von 52 Euro !!! . Wenn ihr mal auf den Schreibtisch von den Inkasso Unternehmer landet , braucht ihr weder anzurufen noch zu schreiben . das leichte Geld lassen sich diese Abzocker nicht mehr wegnehmen . Mich wollten sie belehren meine Schulden pünktlich zu bezahlen , bla bla und ich sollte froh sein dass es nicht noch mehr ist .Das Gesetz wäre da mal gefordert aktiv zu werden und denen das Handwerk legen ..und wie die Inkasso auf ihre fantasievolle Forderung gekommen ist , ist mir ein Rätsel . Ich habe mich diesen Druck gebeugt und bezahlt aus Angst am Ende noch mehr zahlen zu müssen und auch weil ich eigentlich auch selber Schuld war . Bei Bestellungen im Internet zahle ich nun mit der Visa dann ist Ruhe und diese Verbrecher , sollen sich das Geld woanders holen .
Ein Inkassounternehmen kann offene Forderungen erfolgreich eintreiben, die längst schon als abgeschrieben gelten. Wichtig ist nur, dass man sich als Auftraggeber über das Inkassobüro genau informiert. Es gibt zahlreiche Inkassoagenturen, die alle ihre Dienste anpreisen. Als Laie ist es da oft schwierig, den richtigen zu finden. Fakt ist: Haben Sie ein seriöses Inkassounternehmen gefunden, können sie Inkassokosten in Ihrem Betrieb senken und sich wertvolle Freiräume schaffen. Achten Sie auf jeden Fall darauf, wem Sie ihr Forderungsmanagement anvertrauen. Schliesslich geht es um ihre Kunden….
Ich habe mitlerweile Probleme mit einem Inkassobüro, welches bis zu 400% der Hauptforderung als Inkassogebühren verlangt. Nun habe ich die Hauptforderung bezahlt Plus unkosten (ca15% der Hauptforderung). Das Inkassounternehmen hat trotz Hinweis die Zahlung aber NUR auf seine Wucherunkosten gelegt und verlangt nochmals die 1,5 fache Summe zum Tilgen. Ich habe den Verbraucherschutz eingeschaltet und werde bei Gerichtlichen Vorderungen eine Anwalt einschalten.
Mich Wunder nur das es sich um ein Renomiertes Unternehmen handelt, welches dieses Inkassobüro unterhält.
Ich habe mich jetzt durch den sehr informativen Blog Artikel gelesen. Danke Hr. Rätze für Ihr Engagement.
Beim Lesen der Kommentare ist mir immer wieder die Position von Hrn. Heinz E. Bräunle aufgefallen, der immer sehr wohlwollend Partei für die Inkassounternehmen ergreift. Eine kurze Recherche im Internet erklärt auch warum. Hr. Bräunle ist (laut seinem Xing Profil) Leiter der Innerevision der Axactor Germany GmbH. Einem Inkassounternehemen. Seine Einlassungen sind also definitiv nicht als NEUTRAL und als sachegerchter Beitrag in diesem Formum zu werten. Jedenfalls vom meinem Standpunkt aus.
Die Inkassobranche hat ein riesiges eigenverschuldetes Problem. Über Jahre konnten sie schalten und walten wie sie wollten, haben Schuldner schriftlich und am Telefon förmlich eingeschüchtert. Jetzt fangen sie an umzudenken, werben mit Fairness, Verantwortung und der gemeinsamen Lösung für Schuldner. Das ist gut gemeint aber immer noch weit gefehlt. Der BDIU möchte das Image gern aufwerten. Was man jedoch über Jahrzehnte eingeschliffen hat wird sich schwer ganz schnell ändern lassen. Die Art und Weise, wie man mit Schuldnern am Telefon umgeht und in welcher ignoranten Weise auf Briefe mit Standardtexten antwortet zeigt sehr deutlich, wie sehr man nach “gemeinsamen” Lösungen sucht und sein Image aufbessern möchte. Und die Inkassobranche wird immer wieder treu beteuern das alles mit rechten Dingen passiert und sie nur das “Beste” wollen- nämlich unser Geld und das recht schnell und ohne große Mühen. Diesem Umstand muss schnellstens Einhalt geboten werden. Zwar belaufen sich die Forderungsausfälle von Gläubigern in Milliardenhöhe und bedrohen Kleine und mittelständische Betriebe, jedoch muss man sich auch klar vor Augen führen, dass die Inkassobranche anhand ihrer Hohen Gebühren ebenso Unsummen an Milliarden dem Wirtschaftskreislauf und somit Kaufkraft entziehen. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar warum der Verbraucherschutz und InkassoWatch weniger GUTE ZIELE für Verbraucher gegen die Inkassobranche erzielen als ein Lobbyverband wie der BDIU zugunsten der Inkassobranche erzielt. Hier läuft etwas mächtig schief in unserem Land.
Wenn man nichts gelernt hat, wird man Inkasso. Lächerlich, wie sich Inkasso Interne hier versuchen zu verteidigen und platt Niveau Argumentationen vorzubringen. Erinnert mich irgendwie an die Forderungsschreiben, die durch immense Belästigung an den “Schuldner” unermüdlich verschickt werden, aber nicht in Praxis Hand und Fuß haben. Naja, die haben wahrscheinlich nicht geschafft Jura zu studieren und haben sich tatsächlich eine stinkende Ratten Nische zusammen gekleistert. Ts…
Vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Zum Thema “Inkassobüros sind ineffektiv” vertrete ich allerdings eine andere Meinung. Erfahrungsgemäss sind Kunden zahlungswilliger, wenn ein externer Mittler die Inkassobearbeitung übernimmt. Häufig reagieren zahlungsunwillige Kunden gar nicht auf Zahlungserinnerungen der Gläubiger selbst. Meiner Meinung nach ist es daher in jedem Fall von Vorteil, einen Inkassoexperten mit dem Forderungsmanagement zu beauftragen. Hier gilt allerdings: Es sollte auch das richtige Inkassounternehmen sein!
@S.Hansen : Am besten die “Recherche Spezialisten” von Inkasso Register in Zürich einschalten. ;))
Es gibt genug Fälle, in denen ein Inkassounternehmen die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens vermeiden konnte. Inkassounternehmen übernehmen eine wichtige Aufgabe im wirtschaftlichen Alltag. Sie stärken die Liquidität der Unternehmen! Und sorgen somit am Ende der Fahnenstange für stabile Preise. Die Zahlungsausfälle müssten Firmen nämlich sonst auf ihre restlichen Kunden abwälzen. Somit sollte doch jeder Konsument froh sein, dass es Inkassounternehmen gibt, die für das Recht des Gläubigers kämpfen…
Es gibt in jeder Branche schwarze Schafe. Die Inkassobranche ist sicherlich eine Branche, in der Konsumenten und auch Auftraggeber genau hinschauen sollten. Dennoch ist ein Wirtschaftsleben ohne diese “Geldeintreiber” unvorstellbar. Auch hier gilt Angebot und Nachfrage: Gäbe es nicht so viele Schuldner mit miserabler Zahlungsmoral, wären die Inkassounternehmen arbeitslos…
Da ist wohl etwas Wahres dran. Ohne Inkassounternehmen gäbe es noch mehr Unternehmensinsolvenzen als ohnehin schon. Schlechte Zahlungsmoral gab es bereits vor 1000 Jahren schon, das hat sich nicht geändert. Wohl aber die Mittel, mit denen offene Forderungen heute eingefordert werden. Das läuft doch deutlich humaner ab, da man schliesslich auch erkannt hat, dass Kundenbindung und Kundenzufriedenheit sehr wichtig sind. Eine gewisse Strenge kombiniert mit Respekt schafft den Spagat zwischen Geldeintreibung und Kundenerhalt. Für den Gläubiger ist es oft sehr schwer, diesen Weg in Eigenregie zu finden.
Zum Kommentar von Frank aus 2013: „Inkassobüro ineffektiv
Das Gericht begründet dies damit, dass Inkassobüros schlicht unnötig seien.“ Gerichtliches Mahnverfahren heißt die Lösung.
Also, wenn das die Lösung sein soll, dann wüssten die Gerichte nicht mehr wohin vor lauter Arbeit. Inkassounternehmen unterstützen die Ämter und können häufig eben auf dem aussergerichtlichen Weg eine Lösung finden. Das kommt unterm Strich allen Beteiligten zugute, denn nur so können unnötige Kosten und unnötige Arbeit eingespart werden. Das sollte man auch mal bedenken!
Also dem muss ich zustimmen… Ich habe das Gefühl, dass grundsätzlich in der Bevölkerung unterschätzt wird, wie wichtig Inkassoarbeit ist. Inkasso gibt es, seitdem Menschen Geschäfte tätigen. Natürlich war Inkassoarbeit vor 1000 Jahren einfach anders als heute. Vor allem die Onlinegeschäfte sind unpersönlich und fordern einen Inkassosachbearbeiter oft heraus. Aber immer gleich mit dem Hammer draufhauen, kann mit Sicherheit keine Lösung sein – abgesehen von den Kosten für die Betreibungsämter etc.
Vielen Dank für den interessanten Artikel.
Hierzu habe ich eine Frage:
Wenn der Schuldner eine Leistung ernsthaft und eindeutig ablehnt (zB. schriftlich) dann kommt dieser gem. BGB 242 auch ohne Mahnung in Verzug.
Nun ist die Frage, ob man einen Anwalt einschalten kann, der dem Schuldner nochmals schreibt. Und wie ist mit diesen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt) umzugehen? Darf man diese dem Schuldner auferlegen oder aufgrund der Schadenminderungspflicht hätte man den Anwalt nicht außergerichtlich engagieren sollen sondern gleich klagen. Da es ja für den Gläubiger klar war, dass der Schuldner nicht leisten wird.
Vielen Dank
Hallo,
ich würde gerne mal wissen, ob ich bei folgender Kostellation als Verbraucher überhaupt in Verzug gekommen bin.
Es geht um einen Kommunikationsanbieter, wo es zu langanhaltenden Verbindungsstörungen kam. (Auf jeden Fall unterhalb dieser Leistungszusicherung in den AGBs von 95%, worauf sie sich immer wieder beziehen…).
Die Rechnungen wurden immer korrekt und fristgerecht bezahlt. Ich beschwerte mich, gab Zeit zur Abhlife, die nicht geleistet werden konnte bzw. sie sich zu jedem Zeitpunkt damit rausredeten, daß die Verbindung prima sei und auf die AGBs verwiesen. (Bis auf einmal, wo sie Stöungen auch bestätigen mußten…) Es folgte die Kündigung, woraufhin ich leider noch zwei weitere Monate vertraglich gebunden war. Fristlose Kündigung wurde verweigert. (Es handelt sich übrigens um Verbindungsschwierigkeiten zum Internet, wobei nicht 100% klar ist, woran es gelegegen haben könnte. Sie haben es nicht geprüft.)
Ich legte gegen alle noch innerhalb der letzen acht Wochen erreichbaren Rechnungen, die es betraf, Widerspruch ein und forderte zur Rücküberweisung, wenigstens eines Teilbetrages auf. (In den letzten RGen auch ganz.) Ich wollte hier die Möglichkeit geben, daß sie auf den Mangel eingehen und reagieren. Mit einer angemessen Summe und dann wäre das Ganze aus der Welt gewesen…
Jedoch wollte man mich mit lächerlichen 10€ bei drei Verträgen abspeisen, obwohl ich mir mittlerweile eine teure Zusatzkarte besorgen mußte, um das Internet betreiben zu können….
Dann erst entzog ich den Lastschrifteinzug, ließ ich div. widersprochene Beträge zurückgehen, die natürich trotzdem eingefordert wurden. Dann Anwalt, Verhandlungen etc. Sie zogen das ganze Programm durch, daß sie mich trotz Verhandlungen wie einen Verzugsschulder behandelten. Mahnung, Einschaltung eines RA, der Schadenssersatzdorderungen stellte, jetzt Inkasso…
PS: Könnte man in meinem Fall die Zahlung mit gleichzeitigem Widerspechen der Rechnung und Aufforderung der Rücküberweiung wegen mangelder Leistung nicht sogar als Zahlung unter Vorbehalt betrachten? Zumal ich ja alles jeweils fristgerecht gezahlt habe. Ich war ja nie in Verzug….
Auch ein Witz, daß ein Vertragspartener so benachteiligt wird und trotz bestrittener Leistung sogleich in Verzug kommt etc… Die ganze Maschinerie kann gegen ihn aufgefahren werden, was natrürlich belastend ist und einem einiges abfordert, jedoch auch der andere doch die Vertragsbedingungen nicht erüllt haben kann… Dagegen kann man allerdings nur schwerlich in gleichem Maße vorgehen….
Ich finde, hier feht im Fall von Streitigkeiten eine ausscheibende Wirkung, bis der zu zahlende Betrag festgestellt ist! DANACH kann dass gerne alles eingefordert werden…
Hallo!
dazu habe ich eine Frage. Ich habe online etwas bestellt und bin in Verzug geraten. Ich habe daraufhin eine Mahnung erhalten und die Rechnung am 31.07.19 bezahlt. Bis dato habe ich nichts mehr gehört. Jetzt, am 30.08.19 kam ein Schreiben vom Anwalt dass die Rechnung immer noch offen wäre und ich nun natürlich Zinsen plus die Anwaltskosten bezahlen soll.
auf Nachforschungen hin kam nun heraus, das die IBAN von mir falsch eingegeben wurde und die Firma das Geld nie erhalten hat. Jetzt muss geforscht werden wo das Geld hin gekommen ist und neu überwiesen werden, das ist klar. Aber muss ich nun die Zinsen und die Anwaltskosten auch bezahlen?
Danke schon mal für eine Antwort.
Lassen Sie das bitte anhand der kokreten Unterlagen von einem Anwalt/Verbraucherzentrale prüfen, weil es da auf jedes Detail ankommt und wir das auf diesem Weg nicht seriös beantworten können
Also die Inkassos werden auch immer frecher.
Amazon bedient sich ja gerne von Inkassos. hier war der Fall aber so, es existierte gar keine Forderung, Fehler von Amazon. Amazon schuldete mir Geld.
Dann ging das Inkasso per Brief an den Empfänger der Ware statt den Käufer. Das Inkasso wurde auch noch frech: “Wir nehmen Ihren Schwachsinn zur Kenntnis, werden aber auf Ihre weiteren Schreiben nicht reagieren.”
Da ich im Ausland lebe, hat dieses Inkasso gar keine Zulasssung. Amazon hat fehler eingesehen, das interessiert das Inkasso nicht, Entschuldigung? fehlanzeige.
Also Inkassos gehören abgeschafft, da diese keinerlei gewinn für die Wirtschaft oder Gesellschaft haben.
Wer nicht zahlt, will nicht zahlen oder kann nicht zahlen. Bei beidem hilft Inkasso nicht.
Die Gebühren sind purer Wucher, ein mahnbescheid ist billiger.
Zeit ist Geld, das gilt vor allem bei offenen Forderungen. Daher sollte man am besten den Hinweis, wann auch Verbraucher automatisch in Verzug geraten auf den Rechnungen haben. Dann verzögert es keine Zeit, wenn die Mahnung mal in den Wirren des Alltags untergegangen ist. Ein effektives Mahnwesen sollte entwickelt werden. Am besten kann dabei ein auf den Einzug von Forderungen spezialisierter Rechtsanwalt helfen. Während Inkassounternehmen die Schuldner oft mehrfach anschreiben, schreibt ein guter Anwalt einmal und beantragt dann den Mahnbescheid.
Auch wenn der Verbraucher grundsätzlich Inkassokosten zahlen muss, sollten diese nicht ungeprüft bezahlt werden. Nicht selten werden Kosten für eine Adressermittlung abgerechnet, die entweder nicht durchgeführt wurde oder jedenfalls nicht erforderlich war. Da Inkassounternehmen grundsätzlich frei in der Gebührenberechnung sind, muss auch geprüft werden, ob diese den Kosten entsprechen, die ein Anwalt in gleicher Sache abrechnen darf. Bestehen Zweifel, kann ein Rechtsanwalt für Forderungsmanagement z.b. https://www.ra-wollangk.de/anwalt-fuer-inkasso/) weiterhelfen.
Guten Tag,
ich würde von Herren Fröhlisch oder Rätze gerne wissen, ob sie ihre im Artikel ausgeführte Rechtsauffassung trotz der inzwischen erfolgten Einführung des § 4 RDGEG, Abs. 4 und 5, noch aufrechterhalten – und wenn ja, warum?
Die hier angeführten Urteile, welche erst weit nach 2013 ergangen sind, scheinen ja darauf hinzudeuten, daß die neue Regelung im RDGEG nicht in jedem Fall ohne weiteres anzuwenden ist.
Der Satz im Text ist falsch formuliert: Zahlt der Schuldner auf die Aufforderung des Inkassobüros, können nach herrschender Meinung die Kosten erstattet verlangt werden.
Also falls sich die Grammatik und Rechtschreibung nicht unbemerkt geändert hat, sind da einige Fehler im Text:
Hier noch ein Beispiel: Diese 117 Euro verlangte der Händler im Klagewege neben der Hauptforderung vom Kunden erstattet.