Schöne neue Markenwelt – die Bedeutung von Marken  im wirtschaftlichen Verkehr nimmt stetig zu. Unternehmen investieren viel in den Aufbau Ihrer Marken, da der Unternehmenswert eng mit dem Wert ihrer Marken verbunden ist. Der hohe Stellenwert von Marken spiegelt sich zuletzt auch in den wachsenden Zahlen von Markenanmeldungen bei den Markenämtern wider. Aber was ist eine Marke überhaupt und wie kann ich Markenschutz bekommen?

Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie hier von RA Barth.

1. Was ist eine Marke?

Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es muss geeignet sein, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (die so genannte Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion).

Auf diese Weise kann der Verbraucher die Produkte und Dienstleistungen einem Unternehmen zuordnen, weiß, wessen Produkte er kauft und konsumiert und kann sie von Konkurrenzangeboten unterscheiden.

2. Wofür kann ich eine Marke anmelden?

Eine Marke kann für jedwede Art von Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, die auf dem Markt als Produkte zu gewerblichen Zwecken vertrieben und angeboten werden. Dabei ist es auch möglich, mehrere unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu wählen. In der so genannten Nizzaer Klassifikation findet man diese einzelnen Marken und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen aufgelistet.

3. Wo kann ich eine deutsche Marke anmelden?

Das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ist zuständig für die nationalen deutschen Markenanmeldungen. Das DPMA nimmt die Anmeldungen entgegen und führt die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke im Anmeldeverfahren durch. Das DPMA führt auch das deutsche Markenregister.

4. Welche Art von Marken gibt es?

Im deutschen Rechtssystem gibt es folgende Arten von Marken:

  • Wortmarken: Dies sind Marken, die aus einem oder mehreren Wörtern bestehen. Hierzu gehören auch Buchstaben- und Zahlenreihenfolgen.
  • Bildmarken: Dies sind graphische Darstellungen und Logos.
  • Wort-/Bildmarken: Hier hat die Marke sowohl einen Bild- als auch einen Wortbestandteil.
  • Hörmarken: Diese Marken sind Zeichen, die ohne sprachlichen Charakter vom Gehör wahrzunehmen sind, wie Klänge, Töne und sonstige Geräusche.
  • Dreidimensionale Marken: Bekannteste Beispiele hierfür sind wohl der Mercedes-Stern und das Michelin-Männchen.
  • Farbmarken: Auch reine Farben sind grundsätzlich als Marken eintragungsfähig.
  • Kollektivmarken: Eine Kollektivmarke ist ein Fachverbandszeichen, weshalb Inhaber von Kollektivmarken auch nur rechtsfähige Verbände sein können. Für die Anmeldung von Kollektivmarken stehen alle oben aufgeführten Markenarten zur Verfügung.

5. Warum überhaupt Markenschutz? Was ist der Vorteil einer Markenanmeldung?

Wenn ein Unternehmer einen Namen bzw. ein sonstiges Zeichen für geschäftliche Zwecke zur Kennzeichnung seiner Produkte nutzt, kann sich mit der Zeit das Kennzeichen zu einem wichtigen Vermögensgegenstand werden, der den Wert des Unternehmens immens steigern kann.

Es besteht dann die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer als so genannte „Trittbrettfahrer” durch Verwendung des Kennzeichens von dem Erfolg des Kennzeichens profitieren, was wiederum dem eigenen Unternehmen schaden würde.

Mit der Eintragung einer Marke entsteht ein ausschließliches Recht an dem Namen bzw. dem Zeichen, welches dem Markeninhaber ermöglich, gegen andere Marktteilnehmer, die das Markenrecht verletzen, vorzugehen, die Markenverletzung damit zu beenden und auch für die Zukunft zu verbieten.

6. Was ist der Vorteil einer deutschen Marke? Wann ist eine deutsche Markenanmeldung empfehlenswert?

Sollte die Geschäftstätigkeit nicht über die Grenzen Deutschlands hinausgehen und ist eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit auch nicht in näherer oder fernerer Zukunft beabsichtigt, genügt eine deutsche nationale Markenanmeldung.

Vorteile sind vor allem unter dem Kostengesichtspunkt auszumachen, da europäische oder internationale Marken erheblich teurer sind. Da eine deutsche Marke räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, ist somit das Risiko, mit anderen Marken möglicherweise in Konflikt zu geraten, geringer, da nur solche Marken dafür in Betracht kommen, die in Deutschland Geltung haben.

7. Wie viel kostet eine Markenanmeldung?

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beträgt EUR 300,-. Davon umfasst sind das amtliche Prüfungsverfahren bis zur Eintragung sowie drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Wünscht man die Anmeldungen weiterer Waren und Dienstleistungen oder beispielsweise eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung, kommen noch entsprechend weitere Kosten hinzu.

8. Wer kann eine Marke anmelden?

Anmelder einer Marke kann sowohl eine oder mehrere natürliche Personen sein als auch juristische Personen oder Personengesellschaften.

9. Wie ist der territoriale Schutz der deutschen nationalen Marke?

Eine deutsche nationale Marke entfaltet Ihre Schutzwirkung nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d.h. die Existenz gleich lautender Marken in anderen Ländern führen nicht zu Markenkollisionen und –verletzungen. Gegen solche Marken kann nicht aus einer deutschen Marke vorgegangen werden.

10. Wie ist das Verhältnis der nationalen deutschen Marke zur europäischen Gemeinschaftsmarke?

Die Systeme der nationalen Marken und das der Gemeinschaftsmarken stehen gleichberechtigt nebeneinander. D.h. dass ein Unternehmen sich frei entscheiden kann, ob es eine nationale Marke oder eine Gemeinschaftsmarke anmelden möchte.

Der Grundsatz, dass das ältere Schutzrecht Vorrang vor dem jüngeren hat, gilt gleichermaßen zwischen den nationalen und gemeinschaftlichen Systemen, d.h. aus einer älteren nationalen Marke kann man gegen eine Gemeinschaftsmarke, die die nationale Marke tangiert, vorgehen und umgekehrt.

11. Wie melde ich eine Marke an?

Die Anmeldung erfolgt durch die Einreichung eines schriftlichen Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Es sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen.

Sollte der Antrag lückenhaft sein und Angaben und Unterlagen fehlen, so ist die Anmeldung möglicherweise nicht wirksam und der Zeitrang der Anmeldung kann möglicherweise nicht berücksichtigt werden, im schlimmsten Fall sogar die Anmeldung ganz zurückgewiesen werden, mit der Konsequenz, dass die Anmeldekosten nicht zurückerstattet werden.

12. Was genau ist bei der Markenanmeldung beim Amt anzugeben und einzureichen?

Folgende Punkte sind beim Antrag unbedingt zu beachten:

  • Angaben zum Anmelder: Name und Anschrift
  • Angaben zum Vertreter, wenn ein solcher benannt ist: Name und Anschrift
  • Wiedergabe der Marke, d.h. bei allen Markenformen außer der Wortmarke muss die graphische Wiedergaben der Marken 2-fach in identischer Ausführung in Papierform eingereicht werde. Zusätzlich kann man auch noch einen die graphische Wiedergabe auf einem Datenträger einreichen. Bei einer Hörmarke ist die zusätzliche Einreichung eines Datenträgers mit der klanglichen Wiedergabe neben den beiden Papier-Ausführung Pflicht.
  • Angabe der Form der Marke
  • Einreichung eines Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen (siehe ausführlichere Erläuterungen zu den Fragen 13 und 14)
  • Zahlung der Anmeldegebühr. Diese wird mit Einreichung der Anmeldung fällig und muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung vollständig gezahlt werden. Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung: Die Anmeldung gilt als zurückgenommen.
  • Unterschrift des Anmelders bzw. des Vertreters

13. Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

In dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches mit der Markenanmeldung einzureichen ist, werden die unterschiedlichen Produkte, für die die Marke stehen soll, aufgelistet. Auf diese Weise wird der Schutzumfang der Marke bestimmt.

14. Muss ich mich für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen entscheiden?

Ja. Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung müssen die Produkte, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, genau benannt werden, da auf diese Weise der Schutzumfang der Marke bestimmt wird.

Dabei hat man sich nach der Nizzaer Klassifikation zu richten, welche die Einordnung der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 unterschiedlichen Klassen vorgibt. Die Produkte müssen also entsprechend den Klassen gruppiert werden, wobei sie numerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen.

Von der Grundgebühr für eine Markenanmeldung sind insgesamt drei Klassen umfasst. Natürlich können auch weniger Klassen benannt werden, oder auch mehr. Umfasst die Anmeldung mehr als drei Klassen, so ist für jede zusätzliche Klasse eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- zu entrichten.

15. Was passiert, wenn ich die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahle?

Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-monatigen Zahlungsfrist gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Anmeldung müsste dann erneut durchgeführt werden. Die Zahlungsfrist beginnt im Übrigen mit der Einreichung zu laufen, unabhängig vom Erhalt der Empfangsbescheinigung

16. Was prüft das Markenamt im Anmeldeverfahren?

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren die Eintragungsfähigkeit der Marke, Darunter fällt die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, führt dies zur Ablehnung der Markenanmeldung durch das Amt. Es kommt somit gar nicht erst zur Eintragung.

Markenfähigkeit liegt vor, wenn eine der zulässigen Markenformen gewählt wurde (siehe Erläuterungen zur Frage 2), d.h. die Marke ist etwas von den Produkten Selbständiges, die vermittelt einen einheitlichen Gesamteindruck und ist generell geeignet, die Produkte, für die sie steht, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Unter absoluten Schutzhindernissen versteht man zum einen die graphische Darstellbarkeit der Marke, zum anderen die konkrete Unterscheidungskraft der Marke. Letztere ist nur dann gegeben, wenn durch die Marke eine erkennbare Abgrenzung zu anderen Marken möglich ist.

Bei Bildmarken reichen z.B. nicht einfache geometrische Zeichen oder reine Produktabbildungen aus, um diese unterscheidungskräftig zu machen, bei Wortmarken sind es vor allem beschreibende Angaben, deren Eintragung als Marke grundsätzlich verwehrt wird.

Beschreibende Angaben sind solche, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dass derartige Begriffe nicht eingetragen werden, ist mit dem so genannten Freihaltebedürfnis zu begründen.

Danach soll jedermann die beschreibenden Angaben im Zusammenhang mit seinen Produkten benutzen können. Ein absolutes Hindernis stellt auch eine Bezeichnung dar, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden ist und daher auch für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden sollen. Des Weiteren sind täuschende Bezeichnungen und solche, die gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. anstößige und geschmacklose Bezeichnungen nicht eintragungsfähig.

Hingegen prüft das DPMA nicht die relativen Schutzhindernisse, d.h. ob bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch die neue Eintragung zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte, was die Gefahr einer markenrechtlichen Auseinandersetzung in sich birgt.

17. Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?

Das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt dauert von der Einreichung des Antrags bis zur Eintragung der Marke durchschnittlich 5 bis 7 Monate.

18. Kann das Anmeldeverfahren auch beschleunigt werden?

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann ein Antrag auf beschleunigte Prüfung beim Amt gestellt werden. Damit wird eine bevorzugte Prüfung der Anmeldung erreicht. Die Eintragung der Marke kann dann bereits nach 3-4 Monaten erfolgen. Für die beschleunigte Prüfung ist neben der Grundgebühr eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 200,- zu entrichten.

19. Wann tritt der Markenschutz ein?

Der Markenschutz tritt ein mit der Eintragung der Marke. Die Schutzdauer beginnt jedoch schon rückwirkend am Anmeldetag zu laufen, so dass ab diesem Zeitpunkt Markenschutz besteht.

20. Wie lange besteht mein Markenschutz?

Die Marke ist nach Eintragung zunächst für 10 Jahre geschützt. Nach Bezahlung einer Verlängerungsgebühr kann sie jeweils für weitere 10 Jahre verlängert werden.

21. Kann man ohne Wohnsitz in Deutschland eine deutsche Marke anmelden?

Ja. Allerdings ist in dem Fall notwendig, dass man sich durch einen im Inland bestellten Anwalt oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt vertreten lässt. Im letzteren Fall ist dann allerdings noch ein inländischer Zustellbevollmächtigter erforderlich.

22. Kann ich meine Marke nachträglich ändern?

Eine Markenanmeldung kann nur teilweise abgeändert werden. Dies gilt auch nur für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, dessen ursprünglich eingereichte Fassung beliebig eingeschränkt werden kann. Eine Erweiterung des Verzeichnisses ist allerdings nicht zulässig.

Was das Markenzeichen selbst anbelangt, so sind hier nachträgliche Änderungen nicht möglich. Fazit: Eine Markenanmeldung ist mit besonderer Bedacht und Vorsicht anzugehen, da Fehler in der Anmeldung nicht ohne weiteres behoben werden können.

23. Wie kann ich nach bestehenden Marken recherchieren?

Im DPMAregister des Deutschen Paten- und Markenamtes können Sie sämtliche Marken, mit Schutzgebiet Deutschland, durchsuchen.

24. Kann ich eine Internet-Domain als Marke eintragen?

Grundsätzlich können Domains auch als Marken eingetragen werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass der Domainname selbst eintragungsfähig sein muss. Elemente wie die Domainendung („.de“, „.com“, „.net“, etc.) oder der Anfang einer jeden Domain mit „http://“ und „www.“ werden als nicht schutzbegründende Bestandteile jeder Internetadresse angesehen.

Umgekehrt empfiehlt es sich vor Registrierung einer Domain zu überprüfen, ob eingetragene Marken entgegenstehen.

25. Darf ich das ® Zeichen verwenden?

Das ® – Zeichen bedeutet „registered“ und darf erst ab Markeneintragung verwendet werden.

Über den Autor

RA Felix Barth

Felix Barth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der IT-Recht Kanzlei. In der Kanzlei  ist Herr RA Barth verantwortlich für den Fachbereich Markenrecht.  (Mehr im Xing-Profil)

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